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E-1566/2025

E-1566/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2024 mit seiner Mutter (N [...]) in die Schweiz ein und stellte am 30. August 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung. Bei der schriftlichen Kurzbefragung gab er an, aktuell in Polen über einen Schutzstatus zu verfügen. Er reichte unter anderem seinen ukrainischen Reisepass sowie seine polnische PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Es führte dabei aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Polen und sei daher aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Seine Rechtsvertretung erklärte in der Stellungnahme vom 17. September 2024, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs nicht einverstanden. Er sei Invalide der Gruppe II und leide an einer Reihe von chronischen Erkrankungen. Nachdem sein Zuhause in der Ukraine zerstört worden sei, sei er zusammen mit seiner Mutter (N [...]) nach Polen ausgereist. Dort habe er, um sich legal aufzuhalten, vorübergehenden Schutz beantragt. Er habe lediglich eine einmalige Zahlung von etwa 70 Euro sowie eine kostenlose Unterkunft für drei Monate erhalten. Danach sei er auf die Strasse gestellt worden. In Polen hätten er und seine Mutter keine bezahlbare Wohnung finden können. Auch habe es keine Arbeit gegeben, die mit seinen gesundheitlichen Problemen vereinbar gewesen wäre. Zudem habe sich seine Gesundheitslage dort verschlechtert. Aufgrund seines Gesundheitszustandes würde er im Falle einer Rückkehr nach Polen Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weshalb ihm der vorübergehende Schutz zu gewähren sei. Schliesslich sei die Vorinstanz gehalten den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 - eröffnet am 8. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Herkunftsstaat (Polen) oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 6. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) zu koordinieren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Antrag auf Koordination mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter (N [...], E-1564/2025) ist insoweit gutzuheissen, als beide Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch den gleichen Spruchkörper und zeitlich koordiniert behandelt werden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt damit, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine bestehende Schutzalternative verfüge und in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Deshalb sei er nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Ferner spreche gemäss den Akten nichts gegen seine Rückkehr nach Polen. Insbesondere könne in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SEM hätte Abklärungen mit den polnischen Behörden treffen müssen. Insbesondere wäre es gehalten gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren, die Gültigkeit seines Aufenthaltsstatus in Polen festzustellen und Zusicherungen beziehungsweise individuelle Garantien bezüglich der Rückübernahme einzuho-len. Daher stehe lediglich fest, dass der Beschwerdeführer über eine PESEL-Nummer verfügt habe, wohingegen ungeklärt bleibe, ob er in Polen einen Schutzstatus innehatte beziehungsweise einen solchen wieder erlangen könnte. Es könne entgegen der Vorinstanz auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres nach Polen zurückkehren könne. Da keine Rückübernahmezusicherung vorliege, würde er zu einer illegalen Grenzüberschreitung gedrängt. Ferner wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, abzuklären, welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer in Polen in der Vergangenheit erhalten hatte, ob ihm dort solche künftig wieder zur Verfügung stehen würde und welche er überhaupt benötige, da er als vulnerable Person gelten würde. Aufgrund der fehlenden Abklärungen und der damit einhergehenden pauschalen Begründung einer bestehenden Schutzalternative in Polen sei die Vorinstanz auch der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch diese verletzt worden sei.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

E. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbür-gerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip).

E. 5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutz-alternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandels-assoziation (EFTA) - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren durch einen mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Die Beschwerde wird auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Gerügt wird einzig eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der vor-instanzlichen Begründungspflicht und insoweit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 6.3 Im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass - sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 5.3.2) - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. a.a.O., E. 6.3). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über einen polnischen Schutzstatus verfügte (vgl. SEM-eAkte 3/39, insb. S. 7 Ziff. 8 sowie S. 34 und Urteil des BVGer E-7715/2024 und E-7719/2024 vom 7. April 2025 E. 5.4 ff. m.w.H.). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.2 und Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1, jeweils m.w.H.). Selbst wenn von einem aktuell nicht gültigen polnischen Schutztitel ausgegangen werden würde, kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen würde (vgl. Urteil D-2096/2025 E. 5.2 m.w.H.). Als Inhaber eines ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Urteil D-2096/2025 E. 5.3). Gemäss den Akten ist der Pass zwischenzeitlich abgelaufen, jedoch ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung einen neuen Pass ausstellen zu lassen bei (vgl. SEM-eAkte 3/39, S. 18 und Urteil des BVGer E-1982/2025 vom 16. Mai 2025 E. 9.4). Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen respektive zur Einholung einer Rückübernahmezusicherung Polens ist daher nicht angezeigt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet.

E. 6.4 Nach Durchsicht der Akten ist somit festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Nach dem soeben Gesagten ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.

E. 6.5 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid geführt haben. Namentlich ist es auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme eingegangen. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 oder 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Daher liegt auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.

E. 6.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.

E. 6.7 In der Beschwerde wird keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Unterstützungsbestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E. 9.2 Dem Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dieser beschränkt sich vorliegend auf das Einreichen der Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. Der darin ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu beurteilen. Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

E. 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. MLaw Bülent Zengin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1566/2025 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. August 2024 mit seiner Mutter (N [...]) in die Schweiz ein und stellte am 30. August 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung. Bei der schriftlichen Kurzbefragung gab er an, aktuell in Polen über einen Schutzstatus zu verfügen. Er reichte unter anderem seinen ukrainischen Reisepass sowie seine polnische PESEL-Identifikationsnummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci, Universelles elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Es führte dabei aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine Schutzalternative in Polen und sei daher aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. C. Seine Rechtsvertretung erklärte in der Stellungnahme vom 17. September 2024, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs nicht einverstanden. Er sei Invalide der Gruppe II und leide an einer Reihe von chronischen Erkrankungen. Nachdem sein Zuhause in der Ukraine zerstört worden sei, sei er zusammen mit seiner Mutter (N [...]) nach Polen ausgereist. Dort habe er, um sich legal aufzuhalten, vorübergehenden Schutz beantragt. Er habe lediglich eine einmalige Zahlung von etwa 70 Euro sowie eine kostenlose Unterkunft für drei Monate erhalten. Danach sei er auf die Strasse gestellt worden. In Polen hätten er und seine Mutter keine bezahlbare Wohnung finden können. Auch habe es keine Arbeit gegeben, die mit seinen gesundheitlichen Problemen vereinbar gewesen wäre. Zudem habe sich seine Gesundheitslage dort verschlechtert. Aufgrund seines Gesundheitszustandes würde er im Falle einer Rückkehr nach Polen Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weshalb ihm der vorübergehende Schutz zu gewähren sei. Schliesslich sei die Vorinstanz gehalten den medizinischen Sachverhalt vollständig abzuklären. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 - eröffnet am 8. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Herkunftsstaat (Polen) oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde. Gleichzeitig wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 6. März 2025 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm der unterzeichnende Jurist als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers (N [...]) zu koordinieren. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 17. März 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Antrag auf Koordination mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter (N [...], E-1564/2025) ist insoweit gutzuheissen, als beide Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch den gleichen Spruchkörper und zeitlich koordiniert behandelt werden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Hauptpunkt damit, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine bestehende Schutzalternative verfüge und in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen sei. Deshalb sei er nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. Ferner spreche gemäss den Akten nichts gegen seine Rückkehr nach Polen. Insbesondere könne in Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht. Das SEM hätte Abklärungen mit den polnischen Behörden treffen müssen. Insbesondere wäre es gehalten gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers zu verifizieren, die Gültigkeit seines Aufenthaltsstatus in Polen festzustellen und Zusicherungen beziehungsweise individuelle Garantien bezüglich der Rückübernahme einzuho-len. Daher stehe lediglich fest, dass der Beschwerdeführer über eine PESEL-Nummer verfügt habe, wohingegen ungeklärt bleibe, ob er in Polen einen Schutzstatus innehatte beziehungsweise einen solchen wieder erlangen könnte. Es könne entgegen der Vorinstanz auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres nach Polen zurückkehren könne. Da keine Rückübernahmezusicherung vorliege, würde er zu einer illegalen Grenzüberschreitung gedrängt. Ferner wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, abzuklären, welche medizinische Behandlung der Beschwerdeführer in Polen in der Vergangenheit erhalten hatte, ob ihm dort solche künftig wieder zur Verfügung stehen würde und welche er überhaupt benötige, da er als vulnerable Person gelten würde. Aufgrund der fehlenden Abklärungen und der damit einhergehenden pauschalen Begründung einer bestehenden Schutzalternative in Polen sei die Vorinstanz auch der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch diese verletzt worden sei. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung - insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt - vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 5.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 5.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbür-gerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 5.3.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutz-alternative in einem Drittstaat - beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) respektive der Europäischen Freihandels-assoziation (EFTA) - wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O., E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren durch einen mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Die Beschwerde wird auf die Frage beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Gerügt wird einzig eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der vor-instanzlichen Begründungspflicht und insoweit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff., in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 6.3 Im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass - sofern die drei oben erwähnten materiellen Voraussetzungen gegeben sind (vgl. E. 5.3.2) - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. a.a.O., E. 6.3). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über einen polnischen Schutzstatus verfügte (vgl. SEM-eAkte 3/39, insb. S. 7 Ziff. 8 sowie S. 34 und Urteil des BVGer E-7715/2024 und E-7719/2024 vom 7. April 2025 E. 5.4 ff. m.w.H.). Dieser EU-Schutztitel kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu a.a.O., E. 6.2.2 und Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1, jeweils m.w.H.). Selbst wenn von einem aktuell nicht gültigen polnischen Schutztitel ausgegangen werden würde, kann mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Polen dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen würde (vgl. Urteil D-2096/2025 E. 5.2 m.w.H.). Als Inhaber eines ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten umherreisen (vgl. Urteil D-2096/2025 E. 5.3). Gemäss den Akten ist der Pass zwischenzeitlich abgelaufen, jedoch ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung einen neuen Pass ausstellen zu lassen bei (vgl. SEM-eAkte 3/39, S. 18 und Urteil des BVGer E-1982/2025 vom 16. Mai 2025 E. 9.4). Somit kann er ohne Weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen zurückkehren beziehungsweise legal nach Polen einreisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen respektive zur Einholung einer Rückübernahmezusicherung Polens ist daher nicht angezeigt. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegründet. 6.4 Nach Durchsicht der Akten ist somit festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt hat. Nach dem soeben Gesagten ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. 6.5 Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid geführt haben. Namentlich ist es auch auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme eingegangen. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer respektive seinem Rechtsvertreter offensichtlich ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.1 oder 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Daher liegt auch keine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. 6.6 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 6.7 In der Beschwerde wird keine materielle Überprüfung der (praxiskonform erscheinenden) Verfügung des SEM vom 5. Februar 2025 beantragt. Inhaltliche Ausführungen zur Verweigerung des Schutzstatus sowie zur Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich damit.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Unterstützungsbestätigung bedürftig ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. 9.1 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und der Rechtsvertreter, welcher die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 9.2 Dem Rechtsbeistand ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Dieser beschränkt sich vorliegend auf das Einreichen der Beschwerde. Der Beschwerde lag eine Kostennote bei. Der darin ausgewiesene Aufwand ist unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der vorstehend genannten Stundenansätze als angemessen zu beurteilen. Das Honorar ist entsprechend auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. aller Auslagen) festzulegen. 9.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil in der Sache gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. MLaw Bülent Zengin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: