Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten am 9. Dezember 2024 in die Schweiz ein und suchten am 11. Dezember 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag erfolgte eine schriftliche Kurzbefragung. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, uk- rainische Staatsangehörige und ethnische Roma zu sein. Sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (24. Februar 2022) in der Ukraine gelebt und hätten weder in der Vergangenheit über eine Schutzalternative in ei- nem anderen Land verfügt, noch würden sie aktuell über eine solche ver- fügen. Sie reichten ihre ukrainischen Pässe zu den Akten. B. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 16. Dezember 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden, nachdem aus den ukraini- schen Pässen der Beschwerdeführenden ein Aufenthalt in Ungarn ersicht- lich war. Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme am
19. Dezember 2024 zu und führten an, dass die Beschwerdeführenden über einen gültigen ungarischen Schutzstatus verfügen würden. C. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2025 zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz so- wie zur Anordnung der Wegweisung nach Ungarn das rechtliche Gehör. D. Am 25. Februar 2025 wurde (nach Fristablauf) eine entsprechende Stel- lungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Be- schwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es die Beschwerdefüh- renden dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-1982/2025 Seite 3 F. Am 24. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfü- gung – handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei auf- zuheben sowie sinngemäss, es sei ihnen vorübergehender Schutz zu ge- währen und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen Ein- sicht in die ungarischen und die Schengen-Akten zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der kantonalen Behörden, von Vollzugs- handlungen während des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Sodann be- antragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, ein Foto aus dem Pass der Be- schwerdeführerin B._______ und ein Foto des Hauses der Beschwerde- führenden bei. G. Der Eingang der Beschwerde wurde am 26. März 2025 bestätigt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-1982/2025 Seite 4 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu "sichern" und die Vollzugsbehörde sei anzuwei- sen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzu- sehen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dau- er einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorü- bergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022
586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengrup- pen definiert:
E-1982/2025 Seite 5
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, am 24. Februar 2022 in F._______, Ukraine, gelebt zu haben, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht kommt.
E. 5.2 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asyl- rechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass Personen ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3).
E. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im We- sentlichen an, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt und bestätigt, dass sie in Ungarn über einen Schutzstatus verfügen würden. Damit seien sie wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen.
E-1982/2025 Seite 6
E. 5.4 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen, sie seien nur durch Ungarn transferiert, mit dem Ziel Schweiz, wo eine Schwester der Beschwerdeführerin lebe. Es sei Einsicht in die Schengen-Akten zu gewähren, die zeigen sollen, ob sie in Ungarn eine Anfrage zum Schutzstatus gemacht hätten oder nicht. Verwiesen wurde darauf, dass Ungarn Roma-Flüchtlinge diskriminiere, ihnen Wohn- raum vorenthalte oder sie aus Ungarn vertreibe und dass dort Rassismus herrsche.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an.
E. 6.2 Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielten sich die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren, zuletzt auch im Jahr 2024, mehrmals in Un- garn auf, wie die Einträge in den abgegebenen Pässen zeigen (vgl. SEM- act. 7/50 S. 18 f., S. 36 f. S. 40 f., S. 46 f.). Gemäss Angaben der ungari- schen Behörden haben die Beschwerdeführenden in Ungarn einen Schutz- status erhalten. Unter Verweis auf diesen haben die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. SEM- act. 19/2). Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, wonach die Be- schwerdeführenden keinen Schutzstatus in Ungarn gehabt hätten, ist dem- nach als Schutzbehauptung zu werten und wird denn auch nicht weiter substanziiert. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzu- lehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die weiteren Darlegungen in der Beschwerde vermögen ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen.
E. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
E. 7 Der gestellte Antrag auf Einsicht in die ungarischen respektive Schengen- Akten ist abzuweisen, da den Beschwerdeführenden durch das SEM be- reits mit Erlass der Verfügung Einsicht in das Antwortschreiben Ungarns auf das Rückübernahmeersuchen des SEM gewährt wurde (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 8, vgl. SEM-act. 19/2 sowie 15/13) und weitere Akten- stücke in diesem Zusammenhang nicht vorhanden sind.
E-1982/2025 Seite 7
E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No- vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- renden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
E-1982/2025 Seite 8 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden ha- ben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegwei- sung erweist sich daher als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zudem auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese ge- setzliche Vermutung widerlegen könnte. Sie machen in der Beschwerde in allgemeiner Weise geltend, dass ihnen als Roma in Ungarn der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Hilfsleistungen und Unterkunftsmöglichkeiten nur er- schwert möglich oder allenfalls verwehrt sei. Damit werden indes keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, aufgrund derer zu schliessen wäre, sie würden bei einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund individueller Um- stände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzi- elle Notlage geraten.
E. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden sind zudem jung und soweit aus den Ak- ten ersichtlich gesund. Sie verfügen eigenen Angaben gemäss in Ungarn über Verwandte. Sie sprechen sodann Ungarisch. Diese Umstände sollten ihre wirtschaftliche und soziale Integration in Ungarn erleichtern. Anderen- falls haben sie – wie vom SEM aufgezeigt – die Möglichkeit, in Ungarn Unterstützung bei den Behörden zu beantragen.
E. 9.3.4 Des Weiteren steht der Überstellung nach Ungarn auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen, zumal angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine
E-1982/2025 Seite 9 relevante Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Die zum Zeit- punkt des Schutzersuchens und Verfügungserlass minderjährige Kinds- mutter ist mittlerweile volljährig.
E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Un- garn ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen über gültige ukraini- sche Reisepässe, und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der unga- rischen Behörden gegenüber allen Beschwerdeführenden vor. Dem Be- schwerdeführer, dessen Pass im März 2025 abgelaufen ist, ist es zuzumu- ten, sich bei der zuständigen Vertretung einen neuen Pass (oder eine Iden- titätskarte) ausstellen zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden erweist sich demnach auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtlos darstellten, zumal die Beschwerdeführerin B._______ da- mals noch minderjährig war. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu er- heben.
E-1982/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1982/2025 Urteil vom 16. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Prof. Dr. Stephane Laederich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten am 9. Dezember 2024 in die Schweiz ein und suchten am 11. Dezember 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag erfolgte eine schriftliche Kurzbefragung. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, ukrainische Staatsangehörige und ethnische Roma zu sein. Sie hätten zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (24. Februar 2022) in der Ukraine gelebt und hätten weder in der Vergangenheit über eine Schutzalternative in einem anderen Land verfügt, noch würden sie aktuell über eine solche verfügen. Sie reichten ihre ukrainischen Pässe zu den Akten. B. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am 16. Dezember 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden, nachdem aus den ukrainischen Pässen der Beschwerdeführenden ein Aufenthalt in Ungarn ersichtlich war. Die ungarischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 19. Dezember 2024 zu und führten an, dass die Beschwerdeführenden über einen gültigen ungarischen Schutzstatus verfügen würden. C. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden am 23. Januar 2025 zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sowie zur Anordnung der Wegweisung nach Ungarn das rechtliche Gehör. D. Am 25. Februar 2025 wurde (nach Fristablauf) eine entsprechende Stellungnahme eingereicht. E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Am 24. März 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung - handelnd durch ihren mandatierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung sei aufzuheben sowie sinngemäss, es sei ihnen vorübergehender Schutz zu gewähren und die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Weiteren beantragten sie, es sei ihnen Einsicht in die ungarischen und die Schengen-Akten zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der kantonalen Behörden, von Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens abzusehen. Sodann beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, ein Foto aus dem Pass der Beschwerdeführerin B._______ und ein Foto des Hauses der Beschwerdeführenden bei. G. Der Eingang der Beschwerde wurde am 26. März 2025 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die in der Beschwerde gestellten prozessualen Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu "sichern" und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, ist nicht einzutreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese auch nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). 1.5 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziffer I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden gaben an, am 24. Februar 2022 in F._______, Ukraine, gelebt zu haben, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht kommt. 5.2 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz ist indessen entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/1 dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass Personen ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt und bestätigt, dass sie in Ungarn über einen Schutzstatus verfügen würden. Damit seien sie wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 5.4 Dem entgegneten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen, sie seien nur durch Ungarn transferiert, mit dem Ziel Schweiz, wo eine Schwester der Beschwerdeführerin lebe. Es sei Einsicht in die Schengen-Akten zu gewähren, die zeigen sollen, ob sie in Ungarn eine Anfrage zum Schutzstatus gemacht hätten oder nicht. Verwiesen wurde darauf, dass Ungarn Roma-Flüchtlinge diskriminiere, ihnen Wohnraum vorenthalte oder sie aus Ungarn vertreibe und dass dort Rassismus herrsche. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an. 6.2 Vor ihrer Einreise in die Schweiz hielten sich die Beschwerdeführenden in den vergangenen Jahren, zuletzt auch im Jahr 2024, mehrmals in Ungarn auf, wie die Einträge in den abgegebenen Pässen zeigen (vgl. SEM-act. 7/50 S. 18 f., S. 36 f. S. 40 f., S. 46 f.). Gemäss Angaben der ungarischen Behörden haben die Beschwerdeführenden in Ungarn einen Schutzstatus erhalten. Unter Verweis auf diesen haben die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt (vgl. SEM-act. 19/2). Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, wonach die Beschwerdeführenden keinen Schutzstatus in Ungarn gehabt hätten, ist demnach als Schutzbehauptung zu werten und wird denn auch nicht weiter substanziiert. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist mithin nicht zu beanstanden. Die weiteren Darlegungen in der Beschwerde vermögen ebenfalls zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal diese höchstens die nachfolgend zu prüfende Frage des Wegweisungsvollzugs betreffen. 6.3 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.
7. Der gestellte Antrag auf Einsicht in die ungarischen respektive Schengen-Akten ist abzuweisen, da den Beschwerdeführenden durch das SEM bereits mit Erlass der Verfügung Einsicht in das Antwortschreiben Ungarns auf das Rückübernahmeersuchen des SEM gewährt wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 8, vgl. SEM-act. 19/2 sowie 15/13) und weitere Aktenstücke in diesem Zusammenhang nicht vorhanden sind. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK) kommt daher von Vornherein nicht zum Tragen. Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Rückkehr nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist zudem auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Sie machen in der Beschwerde in allgemeiner Weise geltend, dass ihnen als Roma in Ungarn der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Hilfsleistungen und Unterkunftsmöglichkeiten nur erschwert möglich oder allenfalls verwehrt sei. Damit werden indes keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, aufgrund derer zu schliessen wäre, sie würden bei einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden sind zudem jung und soweit aus den Akten ersichtlich gesund. Sie verfügen eigenen Angaben gemäss in Ungarn über Verwandte. Sie sprechen sodann Ungarisch. Diese Umstände sollten ihre wirtschaftliche und soziale Integration in Ungarn erleichtern. Anderenfalls haben sie - wie vom SEM aufgezeigt - die Möglichkeit, in Ungarn Unterstützung bei den Behörden zu beantragen. 9.3.4 Des Weiteren steht der Überstellung nach Ungarn auch der in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) verankerte Schutz des Kindeswohls nicht entgegen, zumal angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine relevante Verwurzelung in der Schweiz stattgefunden hat. Die zum Zeitpunkt des Schutzersuchens und Verfügungserlass minderjährige Kindsmutter ist mittlerweile volljährig. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ungarn ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 9.4 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen über gültige ukrainische Reisepässe, und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der ungarischen Behörden gegenüber allen Beschwerdeführenden vor. Dem Beschwerdeführer, dessen Pass im März 2025 abgelaufen ist, ist es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung einen neuen Pass (oder eine Identitätskarte) ausstellen zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich demnach auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indessen gutzuheissen, da aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und sich die Rechtsbegehren zum Gesuchszeitpunkt nicht als aussichtlos darstellten, zumal die Beschwerdeführerin B._______ damals noch minderjährig war. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: