opencaselaw.ch

D-131/2025

D-131/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-04 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-131/2025 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-131/2025 Urteil vom 4. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. Februar 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchte, dass er anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 6. März 2024 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und am 10. Januar 2022 aus der Ukraine nach Polen ausgereist, wo er sich seither aufgehalten habe, dass er jedoch weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen Schutzstatus in einem Drittstaat verfüge und er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen Wohnsitz in der Ukraine gehabt habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen seinen ukrainischen Pass und seinen ukrainischen Inlandpass einreichte, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Instruktionsschreiben vom 6. März 2024 aufforderte, Dokumente betreffend den geltend gemachten Wohnsitz in der Ukraine zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs einzureichen, dass der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM am 11. März 2024 die polnischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. September 2005 (Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Polen, SR 0.142.116.499) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die polnischen Behörden am 12. März 2024 dem Ersuchen um Rückübernahme zustimmten, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 2. April 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur allfälligen Überstellung nach Polen gewährte, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 9. April 2024 eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vor-übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 - eröffnet am 11. Dezember 2024 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. Januar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gestützt auf Art. 4 AsylG Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren kann, und der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz zu gewähren ist (Art. 66 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, nach dem Subsidiaritätsprinzip seien Gesuche um vorübergehenden Schutz abzuweisen, wenn die gesuchstellende Person nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass das Subsidiaritätsprinzip insbesondere dann Anwendung finde, wenn schutzsuchende Personen ausserhalb des Staates, in dem sie von einer schweren allgemeinen Gefährdung im Sinne von Art. 4 AsylG betroffen seien, über eine Schutzalternative verfügten, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Januar 2022 ununterbrochen in Polen gelebt habe und die polnischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme am 12. März 2024 zugestimmt hätten, weshalb vom Bestehen einer Schutzalternative auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete, es sei zwar zutreffend, dass er sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Polen aufgehalten habe, sein fester Wohnsitz sei aber weiterhin in der Ukraine gewesen, dass seine Mutter, die in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge, ihn bereits vor seiner Einreise finanziell und persönlich unterstützt habe, was die eingereichten Auszüge aus Geldüberweisungen und Chatnachrichten zu belegen vermöchten, dass die Asylbehörden selbst das enge familiäre Verhältnis grundsätzlich nicht bestritten hätten, zumal seine private Unterbringung an der Adresse seiner Mutter bewilligt worden sei, dass insofern eine Situation nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung bestehe, weshalb ihm vorübergehenden Schutz zu gewähren sei, dass ferner nicht nachvollziehbar sei, inwiefern eine Schutzalternative in Polen bestehen würde, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, über was für eine Aufenthaltsberechtigung er verfügen solle, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene Belege betreffend die finanzielle Unterstützung durch seine Mutter, Auszüge aus Chatnachrichten, ein Zertifikat als Schweisser, eine Bestätigung eines Deutschkurses sowie verschiedene Presseartikel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten feststellt, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind, dass zwar unbestritten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ukrainischen Staatsangehörigen handelt, er sich jedoch seit dem 10. Januar 2022 ununterbrochen in Polen aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Polen - und nicht in der Ukraine - befindet, dass somit eine Schutzgewährung nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung bereits aus diesem Grund entfällt, weshalb das vorgebrachte Unterstützungsverhältnis seitens seiner Mutter vorliegend nicht ausschlaggebend ist, dass sich die Mutter seit 2015 in der Schweiz befindet und nicht schutzsuchend ist, womit der Beschwerdeführer auch nicht als Familienangehöriger, respektive als enger Verwandter im Sinne von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifizieren kann, dass ferner vom Bestehen einer Schutzalternative in Polen auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer dort seit dem 10. Januar 2022 ununterbrochen gelebt hatte und die polnischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme am 12. März 2024 zugestimmt hatten, dass eine Schutzgewährung gestützt auf Ziff. I Bst. b beziehungsweise c der Allgemeinverfügung bereits aufgrund der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausser Betracht fällt, dass das SEM somit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer geltend macht, es bestehe ein enges familiäres Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter, weshalb Art. 8 EMRK anwendbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie (Ehepartner beziehungsweise -partnerin und deren minderjährige Kinder), sondern auch andere verwandtschaftliche Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, umfasst, dass für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK bei solchen Konstellationen ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen muss (vgl. statt vieler Urteil des BGer 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.), dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter steht und diese ihn finanziell unterstützt, dass aufgrund der Aktenlage jedoch nicht vom Bestehen eines über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehenden, besonderen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die private Unterbringung an der Wohnadresse seiner Mutter bewilligt worden ist, nichts zu ändern vermag, dass demnach der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt ist, dass - nach dem Gesagten - vorliegend kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts derselbe Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, in Polen seien aktuell Bestrebungen im Gange, wehrfähige ukrainische Männer nicht mehr aufzunehmen, sondern sie in die Ukraine wegzuweisen, worüber die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) bereits im Mai 2024 berichtet habe, dass er bei einer Rücküberstellung nach Polen aufgrund der Gefahr einer Kettenabschiebung in die Ukraine an Leib und Leben bedroht sei, weshalb eine Überstellung nach Polen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, Polen beabsichtige ihn aufgrund seiner Wehrdienstfähigkeit zwangsweise in die Ukraine zurückzuführen, nicht begründet erscheint, dass die Presse zwar darüber berichtete, die polnischen Behörden würden wehrpflichtigen Ukrainern keine Dokumente mehr ausstellen, aus diesen Berichten jedoch nicht hervorgeht, dass ukrainische Wehrpflichtige zwangsweise in die Ukraine überstellt worden wären, mithin die gegenwärtige Rechtssituation in der EU dies ohnehin nicht zulasse (vgl. Urteil des BVGer E-5496/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 8.2.3 m.w.H.), dass Olha Stefanishyna, die stellvertretende Ministerpräsidentin und Ministerin für europäische Integration der Ukraine bereits im April 2024 bestätigt hatte, dass die Ukraine nicht beabsichtige, wehrdienstfähige ukrainische Staatsangehörige, die sich in EU-Staaten aufhalten würden, zwangsweise zu rekrutieren (vgl. The Kyiv Independent, Deputy PM says no plan to forcibly bring back Ukrainian men from EU vom 30. April 2024 , abgerufen am 27.02.2025), dass sich an der Rekrutierungspolitik betreffend wehrdienstfähige ukrainische Staatsangehörige, die sich in EU-Staaten aufhalten, nichts geändert haben dürfte (vgl. The Kyiv Independent, As US pushes Ukraine to lower conscription age, why won't Kyiv draft younger men? vom 16. Dezember 2024 , abgerufen am 27.02.2025) und sich die in diesem Zusammenhang erhaltenen ukrainischen Marschbefehle als Fälschungen herausgestellt haben (vgl. The Kyiv Independent, Ukrainians in Poland receive fake military summonses vom 3. Januar 2025 , abgerufen am 27.02.2025), dass auch sonst keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass - unter Verweis auf die obigen Erwägungen - auch die Anwesenheit seiner Mutter in der Schweiz den Vollzug der Wegweisung nicht unzulässig erscheinen lässt, zumal der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in der vorliegenden Konstellation nicht berührt ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2), und es somit der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung gegebenenfalls zu widerlegen, dass die betroffene Person ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten würde, und dies in der Beschwerde im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden ist, dass sich der Wegweisungsvollzug nach Polen demnach auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und er über gültige Reisepapiere verfügt, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: