Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ stellten für sich und ihre Tochter C._______ am 10. April 2024 in der Schweiz Gesuche um Ge- währung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichten sie ihre drei Reisepässe, ihre Eheurkunde, drei polnisch- sprache Schreiben mit ihren «PESEL»-Nummern (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung "Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludności», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern), die Identitätskarte der Ehefrau, die Wohnsitzbestätigung und Steuerzahlerkarte der Ehefrau und Tochter sowie die Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten. B. Die Beschwerdeführenden gaben bei der schriftlichen Kurzbefragung vom
10. April 2024 an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am
24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie seien am 26. September 2023 aus der Ukraine ausgereist und hätten anschlies- send in Polen einen Schutzsstatus erhalten. Die Ehefrau gab ergänzend an, sie sei in der 36. Schwangerschaftswoche. C. C.a Mit Zwischenverfügung des SEM vom 10. April 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, der Anordnung ih- rer Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug der Wegweisung nach Polen Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel einzu- reichen. Diese Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 10. April 2024 persönlich ausgehändigt. Gleich- zeitig befindet sich eine weitere Empfangsbestätigung in den Akten, wo- nach diese Zwischenverfügung am 11. April 2024 dem Rechtsschutz Bun- desasylzentrum (BAZ) Bern ausgehändigt wurde. D. Am (…) wurde der Sohn D._______ geboren. Er wurde vom SEM in das laufende Verfahren seiner Eltern und Schwester um Schutzgewährung auf- genommen.
E-4820/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 (eröffnet am 1. Juli 2024) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes für alle vier Be- schwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton E.______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ih- rer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der SEM-Ver- fügung vom 28. Juni 2024 und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeven- tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und um Bestellung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtli- che Beiständin. G. Am 31. Juli 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun- desverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und teilte den Be- schwerdeführenden mit, dass sie einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4820/2024 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Ver- fügung vom 28. Juni 2024) wurde von den Beschwerdeführenden nicht an- gefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtkraft.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den vom Bundesrat definier- ten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil sie über einen Schutz- status in Polen verfügen würden. Das SEM habe ihnen am 10. April 2024 in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihrer Gesuche und zu einer Wegwei- sung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt; hierzu hätten sie keine Stellung genommen, weshalb aufgrund der (bestehenden) Aktenlage ent- schieden werde. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten
E-4820/2024 Seite 5 hätten, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz nicht angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit än- dere auch eine allfällige Beendigung des Schutzstatus respektive des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der ihn ausgestellt habe, wiedererwor- ben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, wes- halb ihnen Polen gestützt auf die entsprechende Richtlinie der Europäi- schen Union nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Da die Beschwerdeführenden der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Polen nicht nachgekommen seien, seien keine Gründe vorgetragen worden, die dage- gensprechen würden. Hinweise auf eine in Polen drohende soziale, wirt- schaftliche oder gesundheitliche Notlage seien nicht erkennbar. Die Be- schwerdeführenden seien gesund und arbeitsfähig und hätten eine Ausbil- dung als (…) und (…) beziehungsweise (…); sie hätten sich bereits längere Zeit in Polen aufgehalten und seien mit der dortigen Sprache und den Le- bensverhältnissen vertraut. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Die Tochter C._______ könne zusammen mit den Beschwerdeführenden nach Polen ausreisen, wo sie aufgrund ihres früheren Aufenthaltes ein bereits bekanntes Umfeld vorfinden und sich aufgrund ihres Alters gut einleben werde. Sie habe auch die Möglichkeit, in Polen eine schulische Ausbildung zu absolvieren.
E. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe trugen die Beschwerdeführenden Folgen- des vor: Sie hätten am 10. April 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht. Noch am gleichen Tag hätten sie das Formular «schriftliche Kurz- befragung Ukraine» ausgefüllt. Ihnen und dem Rechtsschutz BAZ Region F._______ sei ein Schreiben zum rechtlichen Gehör ausgehändigt worden. Sie hätten unverzüglich Kontakt aufgenommen mit dem Rechtsschutz BAZ Region F._______, um das Vorgehen zum rechtlichen Gehör zu bespre- chen. Da der Rechtsschutz ihnen angeboten habe, die Stellungnahme für
E-4820/2024 Seite 6 sie zu verfassen, hätten sie dieser Rechtsschutzstelle Fotos von Dokumen- ten und Informationen, die für die Ausarbeitung der Stellungnahme erfor- derlich gewesen seien, zugesandt. Trotz telefonischer Zusicherung des Rechtsschutzes Region F._______, dass die Stellungnahme fristgerecht eingereicht werde, sei dies nicht erfolgt. Die fehlende Stellungnahme ba- siere auf einem Fehler einer von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Rechtsschutzstelle, weshalb dieser Fehler nicht ihnen zugerechnet werden könne. Das SEM habe in seiner Verfügung festgehalten, dass eine Schutzalterna- tive nur angenommen werden könne, wenn der Schutztitel im betreffenden Staat auch tatsächlich wiedererworben werden könne. Es stelle sich die Frage, wie die Rechtslage bei vorbestandenem, aber erloschenem Schutz- status in Polen zu beurteilen sei. Nach polnischem Recht erlösche der Schutzstatus, wenn sich ein ukraini- scher Staatsangehöriger, dem der Schutzstatus zuerkannt worden sei, für einen längeren Zeitraum nicht mehr auf dem Hoheitsgebiet Polens befinde. Vorliegend sei der Schutzstatus, den die Beschwerdeführenden in Polen erworben hätten, durch Zeitablauf erloschen und bestehe faktisch nicht mehr; sie würden über keine Schutzalternative verfügen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung zwar kurz mit der Frage nach den Auswirkungen des Erlöschens des Schutzstatus aufgrund einer freiwilligen Ausreise auf die Annahme einer Schutzalternative befasst. Bei der An- nahme des SEM, das Erlöschen des Schutzstatus in Polen wegen einer Ausreise ändere nichts an der Beurteilung der Schutzalternative, handle es sich nicht um eine eindeutige Rechtslage oder um eine gefestigte Praxis. Das SEM untermauere oder substanziiere seine Annahme auch nicht mit Hinweisen auf gesetzliche Vorschriften, Allgemeinverfügungen, der Recht- sprechung oder Materialien. Gemäss polnischem Recht werde nur Perso- nen der Schutzstatus gewährt, die in Polen direkt vom Territorium der Uk- raine her eintreffen würden. Es werde auf entsprechende polnische Geset- zestexte (insbesondere: Art. 1 des Gesetzes über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territo- rium dieses Landes vom 12. März 2022; aktuelle Fassung vom 26. Juli
2024) respektive auf die entsprechenden Internet-Links verwiesen. Die Be- schwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Polen nicht di- rekt aus der Ukraine, sondern aus einem anderen Staat einreisen und des- halb die rechtlichen Voraussetzungen für die erneute Zuerkennung eines polnischen Schutzstatus nicht erfüllen. Die Frage der Wiedererlangung
E-4820/2024 Seite 7 eines Schutzstatus hätte die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungs- maxime abklären müssen, was vorliegend vollkommen unterlassen wor- den sei. Das SEM hätte die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersuchen können, wie dies standardmässig getan werde. Zudem habe sich das SEM nur kurz mit dem Kindeswohl der Tochter be- fasst, nicht aber mit dem am (…) 2024 neugeborenen Sohn. Auch hier habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Der Sohn sei in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt worden. Wenn die Be- schwerdeführenden gezwungen würden, nach Polen zurückzukehren, wür- den sie dort ohne Schutzstatus und ohne staatliche Unterstützung leben müssen. Sie würden in eine persönliche Notlage geraten und das Kindes- wohl beider Kinder würde gefährdet.
E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: - schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; - schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; - Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine
E-4820/2024 Seite 8 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen während der Dauer ihres Aufenthaltes in Polen und im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz über eine polnische PESEL-Nummer verfügt.
E. 5.3.1 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU- Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukraini- sche Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen ein- gereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. https://visitukra- ine.today/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel-number ; https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-ukra- inerinnen-und-ukrainer-in-polen/ ; beide zuletzt abgerufen am 26.08.2024; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.2 mit Verweis auf: D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1).
E. 5.3.2 Gemäss der bereits zitierten Quelle des Deutschen Polen-Instituts vom 25. März 2022 sollen die für ukrainische Staatsbürger in Polen be- schlossenen Massnahmen für ukrainische Staatsbürger (und mit ihnen ver- heiratete Personen) gelten, die seit dem 24. Februar 2022 legal und direkt aus dem ukrainischen Hoheitsgebiet nach Polen eingereist sind. Diese Be- stimmung soll zwar noch geändert werden und auch diejenigen ukraini- schen Staatsbürger betreffen, die nicht direkt aus der Ukraine angereist sind. Zu welchem Zeitpunkt diese Änderung eintreten soll, geht aus dem Dokument vom 25. März 2022 aber nicht hervor.
E. 5.4 Hinzu kommt, dass in Polen Gesetzesanpassungen und -änderungen per 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind (vgl. zum Ganzen: https://ukraina.in- terwencjaprawna.pl/latest-and-most-significant-amendments-to-the-spe- cial-purpose-act-of-ukraine-7-06-2024/; https://visitukraine.today/de/blog/- 1344/why-pesel-ukr-was-canceled-on-what-grounds-can-a-ukrainian-be- deprived-of-protection-in-poland-and-what-to-do#possible-grounds-for-lo- sing-pesel-ukr-status sowie https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr- 2024-changes-to-be-introduced-by-the-polish-government-to-strengthen- refugee-control, alle abgerufen am 26.08.2024).
E-4820/2024 Seite 9 Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 28. Juni 2024, welche unmit- telbar vor dem 1. Juli 2024 erlassen worden ist, nicht mit den allfälligen Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf das Verfahren der Be- schwerdeführenden auseinandergesetzt.
E. 5.5 Bei dieser Ausgangslage kommt das Gericht zu folgendem Schluss:
E. 5.5.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klar- heit, dass die Beschwerdeführenden in Polen Schutz vor einer Rückwei- sung in ihren Heimatstaat vor Beendigung des Krieges erlangen respektive wiedererlangen können.
E. 5.5.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Informationen zur Mög- lichkeit der Beschwerdeführenden zur Wiedererlangung eines Schutzsta- tus in Polen entnehmen. Ob die polnischen Behörden bereit sind, den Beschwerdeführenden wieder eine valable Schutzalternative zur Schweiz zu gewähren (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht im Urteilszeitpunkt nicht fest. Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen polnischen Partnerbehörden.
E. 5.5.3 Hinzu kommt, dass das SEM in seinem Entscheid vom 28. Juni 2024 den Umstand, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2024 den Sohn D._______ geboren hat, nicht gewürdigt hat. Der neugeborene Sohn wird zwar im Rubrum namentlich festgehalten und als vom Entscheid betreffend seine Eltern und Schwester vom 28. Juni 2024 mitbetroffen explizit aufge- führt (vgl. Seite 7 unten). Die angefochtene Verfügung enthält aber keine Ausführungen zur Tatsache, dass der Sohn im Zeitpunkt des SEM-Ent- scheides knapp (…) Wochen alt und somit – wie die Kindesmutter (…) Wo- chen nach der Geburt – im Hinblick auf eine Wegweisung nach Polen be- sonders vulnerabel war. Zum übergeordneten Kindesinteresse des Sohnes hat sich das SEM nicht geäussert, sondern lediglich betreffend die Tochter C._______ den Aspekt des Kindeswohls geprüft (vgl. Ziffer III/2 S. 5).
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserhebli- chen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E-4820/2024 Seite 10
E. 5.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kas- sation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist.
E. 5.8 Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, insbeson- dere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des vorinstanzli- chen Entscheides, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegan- gen zu werden.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
E. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendi- gen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von 6 Stunden, ausmachend Fr. 1’ 320.– sowie Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonspesen von insgesamt Fr. 40.–. Dieser Aufwand erscheint ange- messen. Die den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeben- den Faktoren auf insgesamt Fr. 1’360.– (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4820/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Kassation der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1–3 und 5) aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’360.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4820/2024 Urteil vom 10. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle ukrainische Staatsangehörige, alle vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin,(...) Beratungsstelle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ stellten für sich und ihre Tochter C._______ am 10. April 2024 in der Schweiz Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Dabei reichten sie ihre drei Reisepässe, ihre Eheurkunde, drei polnisch-sprache Schreiben mit ihren «PESEL»-Nummern (Anmerkung des Gerichts: polnische Bezeichnung "Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci», Universelles Elektronisches System zur Registrierung der Bevölkerung; nationale Identifikationsnummer in Polen, bestehend aus 11 Ziffern), die Identitätskarte der Ehefrau, die Wohnsitzbestätigung und Steuerzahlerkarte der Ehefrau und Tochter sowie die Geburtsurkunde der Tochter zu den Akten. B. Die Beschwerdeführenden gaben bei der schriftlichen Kurzbefragung vom 10. April 2024 an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie seien am 26. September 2023 aus der Ukraine ausgereist und hätten anschliessend in Polen einen Schutzsstatus erhalten. Die Ehefrau gab ergänzend an, sie sei in der 36. Schwangerschaftswoche. C. C.a Mit Zwischenverfügung des SEM vom 10. April 2024 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, der Anordnung ihrer Wegweisung aus der Schweiz und dem Vollzug der Wegweisung nach Polen Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen. Diese Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am 10. April 2024 persönlich ausgehändigt. Gleichzeitig befindet sich eine weitere Empfangsbestätigung in den Akten, wonach diese Zwischenverfügung am 11. April 2024 dem Rechtsschutz Bundesasylzentrum (BAZ) Bern ausgehändigt wurde. D. Am (...) wurde der Sohn D._______ geboren. Er wurde vom SEM in das laufende Verfahren seiner Eltern und Schwester um Schutzgewährung aufgenommen. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 (eröffnet am 1. Juli 2024) lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes für alle vier Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Aufenthaltskanton E.______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 30. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. Juni 2024 und die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Beiständin. G. Am 31. Juli 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass sie einstweilen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 28. Juni 2024) wurde von den Beschwerdeführenden nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtkraft.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen der schutzberechtigten Personen, weil sie über einen Schutzstatus in Polen verfügen würden. Das SEM habe ihnen am 10. April 2024 in Bezug auf eine allfällige Ablehnung ihrer Gesuche und zu einer Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt; hierzu hätten sie keine Stellung genommen, weshalb aufgrund der (bestehenden) Aktenlage entschieden werde. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien im betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz nicht angewiesen. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Schutzstatus respektive des Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der ihn ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden Polen unfreiwillig verlassen hätten. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen Polen gestützt auf die entsprechende Richtlinie der Europäischen Union nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Da die Beschwerdeführenden der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Polen nicht nachgekommen seien, seien keine Gründe vorgetragen worden, die dagegensprechen würden. Hinweise auf eine in Polen drohende soziale, wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage seien nicht erkennbar. Die Beschwerdeführenden seien gesund und arbeitsfähig und hätten eine Ausbildung als (...) und (...) beziehungsweise (...); sie hätten sich bereits längere Zeit in Polen aufgehalten und seien mit der dortigen Sprache und den Lebensverhältnissen vertraut. Der Wegweisungsvollzug sei auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten. Die Tochter C._______ könne zusammen mit den Beschwerdeführenden nach Polen ausreisen, wo sie aufgrund ihres früheren Aufenthaltes ein bereits bekanntes Umfeld vorfinden und sich aufgrund ihres Alters gut einleben werde. Sie habe auch die Möglichkeit, in Polen eine schulische Ausbildung zu absolvieren. 4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe trugen die Beschwerdeführenden Folgendes vor: Sie hätten am 10. April 2024 um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht. Noch am gleichen Tag hätten sie das Formular «schriftliche Kurzbefragung Ukraine» ausgefüllt. Ihnen und dem Rechtsschutz BAZ Region F._______ sei ein Schreiben zum rechtlichen Gehör ausgehändigt worden. Sie hätten unverzüglich Kontakt aufgenommen mit dem Rechtsschutz BAZ Region F._______, um das Vorgehen zum rechtlichen Gehör zu besprechen. Da der Rechtsschutz ihnen angeboten habe, die Stellungnahme für sie zu verfassen, hätten sie dieser Rechtsschutzstelle Fotos von Dokumenten und Informationen, die für die Ausarbeitung der Stellungnahme erforderlich gewesen seien, zugesandt. Trotz telefonischer Zusicherung des Rechtsschutzes Region F._______, dass die Stellungnahme fristgerecht eingereicht werde, sei dies nicht erfolgt. Die fehlende Stellungnahme basiere auf einem Fehler einer von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten Rechtsschutzstelle, weshalb dieser Fehler nicht ihnen zugerechnet werden könne. Das SEM habe in seiner Verfügung festgehalten, dass eine Schutzalternative nur angenommen werden könne, wenn der Schutztitel im betreffenden Staat auch tatsächlich wiedererworben werden könne. Es stelle sich die Frage, wie die Rechtslage bei vorbestandenem, aber erloschenem Schutzstatus in Polen zu beurteilen sei. Nach polnischem Recht erlösche der Schutzstatus, wenn sich ein ukrainischer Staatsangehöriger, dem der Schutzstatus zuerkannt worden sei, für einen längeren Zeitraum nicht mehr auf dem Hoheitsgebiet Polens befinde. Vorliegend sei der Schutzstatus, den die Beschwerdeführenden in Polen erworben hätten, durch Zeitablauf erloschen und bestehe faktisch nicht mehr; sie würden über keine Schutzalternative verfügen. Das SEM habe sich in seiner Verfügung zwar kurz mit der Frage nach den Auswirkungen des Erlöschens des Schutzstatus aufgrund einer freiwilligen Ausreise auf die Annahme einer Schutzalternative befasst. Bei der Annahme des SEM, das Erlöschen des Schutzstatus in Polen wegen einer Ausreise ändere nichts an der Beurteilung der Schutzalternative, handle es sich nicht um eine eindeutige Rechtslage oder um eine gefestigte Praxis. Das SEM untermauere oder substanziiere seine Annahme auch nicht mit Hinweisen auf gesetzliche Vorschriften, Allgemeinverfügungen, der Rechtsprechung oder Materialien. Gemäss polnischem Recht werde nur Personen der Schutzstatus gewährt, die in Polen direkt vom Territorium der Ukraine her eintreffen würden. Es werde auf entsprechende polnische Gesetzestexte (insbesondere: Art. 1 des Gesetzes über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom 12. März 2022; aktuelle Fassung vom 26. Juli 2024) respektive auf die entsprechenden Internet-Links verwiesen. Die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach Polen nicht direkt aus der Ukraine, sondern aus einem anderen Staat einreisen und deshalb die rechtlichen Voraussetzungen für die erneute Zuerkennung eines polnischen Schutzstatus nicht erfüllen. Die Frage der Wiedererlangung eines Schutzstatus hätte die Vorinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime abklären müssen, was vorliegend vollkommen unterlassen worden sei. Das SEM hätte die polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersuchen können, wie dies standardmässig getan werde. Zudem habe sich das SEM nur kurz mit dem Kindeswohl der Tochter befasst, nicht aber mit dem am (...) 2024 neugeborenen Sohn. Auch hier habe das SEM seine Untersuchungspflicht verletzt. Der Sohn sei in der angefochtenen Verfügung nicht einmal erwähnt worden. Wenn die Beschwerdeführenden gezwungen würden, nach Polen zurückzukehren, würden sie dort ohne Schutzstatus und ohne staatliche Unterstützung leben müssen. Sie würden in eine persönliche Notlage geraten und das Kindeswohl beider Kinder würde gefährdet. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen während der Dauer ihres Aufenthaltes in Polen und im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Gesuche um vorübergehenden Schutz in der Schweiz über eine polnische PESEL-Nummer verfügt. 5.3.1 Eine PESEL-Nummer erhalten speziell (neben polnischen und EU-Staatsangehörigen) auch ukrainische Staatsangehörige und deren ukrainische Familienangehörige sowie deren nichtukrainische Ehegatten, welche nach dem 24. Februar 2022 über die ukrainische Grenze nach Polen eingereist sind. Eine PESEL-Nummer ermöglicht (neben einem Aufenthalt in Polen) insbesondere die Nutzung finanzieller Hilfe sowie medizinischer Dienstleistungen und berechtigt zur Arbeitstätigkeit (vgl. https://visitukraine.today/de/blog/202/ukrainians-in-poland-how-to-get-a-pesel-number ; https://www.deutsches-polen-institut.de/blogpodcast/blog/rechte-der-ukrainerinnen-und-ukrainer-in-polen/ ; beide zuletzt abgerufen am 26.08.2024; vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer E-3310/2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.2 mit Verweis auf: D-6195/2023 vom 1. März 2024 E. 6.1). 5.3.2 Gemäss der bereits zitierten Quelle des Deutschen Polen-Instituts vom 25. März 2022 sollen die für ukrainische Staatsbürger in Polen beschlossenen Massnahmen für ukrainische Staatsbürger (und mit ihnen verheiratete Personen) gelten, die seit dem 24. Februar 2022 legal und direkt aus dem ukrainischen Hoheitsgebiet nach Polen eingereist sind. Diese Bestimmung soll zwar noch geändert werden und auch diejenigen ukrainischen Staatsbürger betreffen, die nicht direkt aus der Ukraine angereist sind. Zu welchem Zeitpunkt diese Änderung eintreten soll, geht aus dem Dokument vom 25. März 2022 aber nicht hervor. 5.4 Hinzu kommt, dass in Polen Gesetzesanpassungen und -änderungen per 1. Juli 2024 in Kraft getreten sind (vgl. zum Ganzen: https://ukraina.interwencjaprawna.pl/latest-and-most-significant-amendments-to-the-special-purpose-act-of-ukraine-7-06-2024/; https://visitukraine.today/de/blog/-1344/why-pesel-ukr-was-canceled-on-what-grounds-can-a-ukrainian-be-deprived-of-protection-in-poland-and-what-to-do#possible-grounds-for-losing-pesel-ukr-status sowie https://visitukraine.today/blog/3767/pesel-ukr-2024-changes-to-be-introduced-by-the-polish-government-to-strengthen-refugee-control, alle abgerufen am 26.08.2024). Das SEM hat sich in seiner Verfügung vom 28. Juni 2024, welche unmittelbar vor dem 1. Juli 2024 erlassen worden ist, nicht mit den allfälligen Auswirkungen dieser Gesetzesänderungen auf das Verfahren der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. 5.5 Bei dieser Ausgangslage kommt das Gericht zu folgendem Schluss: 5.5.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführenden in Polen Schutz vor einer Rückweisung in ihren Heimatstaat vor Beendigung des Krieges erlangen respektive wiedererlangen können. 5.5.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Informationen zur Möglichkeit der Beschwerdeführenden zur Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen entnehmen. Ob die polnischen Behörden bereit sind, den Beschwerdeführenden wieder eine valable Schutzalternative zur Schweiz zu gewähren (zur Subsidiarität des Schutzes, vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3), steht im Urteilszeitpunkt nicht fest. Diese Frage wird das SEM zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit seinen polnischen Partnerbehörden. 5.5.3 Hinzu kommt, dass das SEM in seinem Entscheid vom 28. Juni 2024 den Umstand, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 den Sohn D._______ geboren hat, nicht gewürdigt hat. Der neugeborene Sohn wird zwar im Rubrum namentlich festgehalten und als vom Entscheid betreffend seine Eltern und Schwester vom 28. Juni 2024 mitbetroffen explizit aufgeführt (vgl. Seite 7 unten). Die angefochtene Verfügung enthält aber keine Ausführungen zur Tatsache, dass der Sohn im Zeitpunkt des SEM-Entscheides knapp (...) Wochen alt und somit - wie die Kindesmutter (...) Wochen nach der Geburt - im Hinblick auf eine Wegweisung nach Polen besonders vulnerabel war. Zum übergeordneten Kindesinteresse des Sohnes hat sich das SEM nicht geäussert, sondern lediglich betreffend die Tochter C._______ den Aspekt des Kindeswohls geprüft (vgl. Ziffer III/2 S. 5). 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Durch ihre ungenügenden Abklärungen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene steht nicht zur Debatte. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist unter diesen Umständen aus prozessökonomischen Überlegungen zu verzichten (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 5.7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. 5.8 Auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, insbesondere zur Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheides, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht eingegangen zu werden. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive amtliche Verbeiständung wird damit gegenstandslos. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. In der eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von 6 Stunden, ausmachend Fr. 1' 320.- sowie Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonspesen von insgesamt Fr. 40.-. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Die den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Faktoren auf insgesamt Fr. 1'360.- (inkl. Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 7 ff. und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2024 wird im angefochtenen Umfang (Dispositivziffern 1-3 und 5) aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'360.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: