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D-6956/2024

D-6956/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-06 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes. B. B.a Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und verfüge über keine weitere Nationalität. Er habe am 24. Februar 2022 in C._______ (Oblast Dnipro- petriwsk) gewohnt. Er sei (…). Am 9. Oktober 2022 sei er aus der Ukraine zuerst nach Polen ausgereist. Danach habe er sich während ungefähr 13 bis 14 Monaten illegal in Deutschland aufgehalten. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in einem Drittstaat. Er sei mit seinen Eltern und (…) in die Schweiz eingereist (N-Nummer […]; Verfahrensnummer D-6959/2024). B.b In den Akten befinden sich der ukrainische Reisepass des Beschwer- deführers sowie Kopien eines internationalen Impfausweises und einer (polnischen) PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewi- dencji Ludności [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungs- system]). C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sachdienliche Angaben zu seiner Ausreise aus der Ukraine und zu sei- nen seitherigen Aufenthalten anzugeben sowie Beweismittel einzureichen. D. D.a Am 24. Juni 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom

20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.368). D.b Mit E-Mailnachricht vom 25. Juni 2024 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht registriert sei. E. Mit undatierter Eingabe, die am 12. Juli 2024 beim SEM einging, führte der

D-6956/2024 Seite 3 Beschwerdeführer aus, dass er am 9. Oktober 2022 aus der Ukraine aus- gereist sei. Er habe weder einen deutschen noch einen polnischen Schutz- status beantragt oder erhalten. In Deutschland habe er während rund 13 bis 14 Monaten unentgeltlich bei einer Bekannten gelebt und sei dort nicht registriert gewesen. Als seine Eltern aus der Slowakischen Republik aus- gereist seien, hätten sie ihn und seine (…) in Deutschland mit einem Auto abgeholt; danach seien sie gemeinsam in die Schweiz gefahren. Als Beleg seines Aufenthalts in der Ukraine nannte er die ukrainische Te- lefonnummer seiner ehemaligen Vermieterin und reichte die Kopie eines Mietvertrags ein. Weiter führte er eine deutsche Telefonnummer und den Namen der angeblichen ehemaligen Vermieterin in Deutschland auf und legte ein Dokument zur Namensänderung seiner Mutter (beide Kopien in kyrillischer Schrift) sowie einen Impfausweis zu den Akten. F. F.a Am 15. August 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/ 115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsricht- linie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufent- halt (SR 0.142.116.499). Im Gesuch wurde um weitergehende Informatio- nen bezüglich seines Aufenthalts, der Art seiner Aufenthaltsbewilligung, der Gültigkeitsdauer und die Möglichkeiten deren Erneuerung ersucht.

F.b Mit Formularschreiben vom 22. August 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, nahmen jedoch keine Stellung zu seinem vormaligen Aufenthalt in Polen. G. Mit Schreiben vom 29. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und zu seiner Wegweisung nach Polen. H. Mit undatierter Eingabe (am 6. September 2024 beim SEM eingegangen) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Wegweisung

D-6956/2024 Seite 4 nach Polen und erklärte, dass er sich lediglich kurz in Polen aufgehalten habe und dort gezwungen worden sei, eine PESEL-Nummer zu beantra- gen. Polen sei aufgrund der zahlreichen ukrainischen Flüchtlinge überlas- tet und er fühle sich in Polen wegen zunehmenden Diskriminierungen und Übergriffen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen nicht mehr sicher. Er verfüge dort weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Arbeit. In der Schweiz sei er erfolgreich integriert und entschlossen, bald eine Arbeit zu finden. Er habe vor, sein Leben in der Schweiz aufzubauen. I. Mit Eingabe vom 10. September 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass der Beschwerdeführer eigenhändig eine Stellungnahme einge- reicht habe. J. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Be- schwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Er wurde dem Kanton D._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. K. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 und beantragte darin, dass die angefochtene Verfü- gung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren (Rechtsbegehren 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung sowie Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) und subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 4). Die beiden Verfah- ren mit den Nummern N (…) und N (…) seien gemeinsam zu behandeln (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 6 und 7). Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Ent- scheids, eine Vollmacht vom 9. Oktober 2024, ein Auszug aus dem

D-6956/2024 Seite 5 polnischen Gesetz über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom

12. März 2022, ein Internetartikel vom 12. Januar 2024, eine Fürsorgebe- stätigung vom 4. November 2024, ein provisorische Kostennote vom

4. November 2024 sowie Unterlagen (…) des Beschwerdeführers (N […]) betreffend, eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung der rubrizierten Rechts- vertreterin gutgeheissen. Auf einen Kostenvorschuss wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und auf- gefordert, insbesondere Stellung zu den von ihr getätigten Abklärungen zur Schutzgewährung des Beschwerdeführers in Polen zu nehmen. M. Mit Eingabe vom 28. November 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. N. Am 17. Dezember 2024 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine aktualisierte Kostennote bei.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6956/2024 Seite 6

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der El- tern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers (Verfah- rensnummer D-6959/2024) koordiniert beurteilt und ergeht zeitgleich im selben Spruchkörper.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und machte eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Formelle Rügen sind zuerst zu klären, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die behördlichen Ermittlungen beinhalten sowohl belas- tende als auch die entlastenden Umstände. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhal- ten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folg- lich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts ge- prüft werden oder wenn Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der

D-6956/2024 Seite 7 Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-be- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, dass der Sachverhalt bezüglich der zent- ralen Frage, ob er bei einer Einreise nach Polen überhaupt erneut einen Schutzstatus erhalten würde, nicht abgeklärt worden sei. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gesetzes- änderung des polnischen Gesetzes über die Hilfe für Staatsangehörige der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auseinanderge- setzt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-4820/2024 (vom 10. September 2024) dieses Versäumnis seitens der Vorinstanz fest- gestellt habe. Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vor- instanz den relevanten Sachverhalt zur Prüfung der Frage, ob eine valable Aufenthaltsalternative bestehe, hinreichend abgeklärt und ihre Schlussfol- gerung begründet hat. Sie durfte – nachdem der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Polen nicht in Abrede stellte und nach der Zustimmung der polnischen Behörden zu seiner Rückübernahme – über die Frage einer va- lablen Schutzalternative entscheiden, ohne weitere Abklärungen veranlas- sen zu müssen. Hierzu ist auf die überzeugenden Ausführungen in der vor- instanzlichen Verfügung (vgl. SEM-Akte A21/7 S. 3) und auf die nachfol- genden Ausführungen des Gerichts zu verweisen (vgl. E. 7.2.2 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich nicht mit der polnischen Gesetzesänderung für ukrainische Flüchtende auseinan- dergesetzt, bleibt anzumerken, dass die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung über die Unterstützung ukrainischer Staatsbürger ins- besondere die Verlängerung des legalen Aufenthalts von ukrainischen Staatsangehörigen bis zum 30. September 2025 (vgl. E. 7.2.2 hiernach), die Schulpflicht für ukrainische Kinder, kostenlosen Polnischunterricht für in Ausbildung stehende Personen sowie einen erweiterten Zugang zu me- dizinischen, familiären und sozialen Leistungen vorsieht. Die Einschrän- kung der Finanzierung von Unterkünften durch Privatpersonen sowie die

D-6956/2024 Seite 8 Einstellung der einmaligen Zahlung an alle ukrainische Flüchtende hat keine weitreichenden Wirkungen auf einen weiteren Aufenthalt in Polen (vgl. Polnisches Parlament verabschiedet Änderungen des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Bürger – Ukraine open for business <https://o- pen4business.com.ua/de/polnisches-parlament-verabschiedet-aenderun- gen-des-gesetzes-ueber-die-hilfe-fuer-ukrainische-buerger> mit Verweis auf die polnische offizielle Webseite, zuletzt abgerufen am 15. April 2025).

E. 4.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfeh- ler vorliegen und die diesbezüglichen Rügen als unbegründet zurückzu- weisen sind, weshalb es in der Sache selbst entscheidet.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine

D-6956/2024 Seite 9 verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdeführer den vorübergehenden Schutz der Schweiz nicht benötige, weil er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten habe und nach einer Zustimmung der polnischen Be- hörden zu seiner Rückübernahme über eine dortige Schutzalternative ver- füge. Personen, die in einem Drittstaat einen Schutztitel erhalten hätten, seien bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen. An einer man- gelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem be- treffenden Staat nichts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom

20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren solle. Angesichts der Zustimmung von Polen zu seiner Rücküber- nahme sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm in Polen keine Aufent- haltsbewilligung mehr ausstellen, diese widerrufen oder nicht verlängern werde. Entgegen seinen Schilderungen sei Polen als EU-Staat ein sicherer Staat und die Kriminalitätsrate sei niedrig. Bei allfälligen Problemen mit Dritten könne er bei den zuständigen polnischen Behörden Anzeige erstat- ten. Zwar würden sich in Polen viele Geflüchtete aus der Ukraine aufhalten, jedoch sei die Lage in anderen westeuropäischen Ländern und auch in der Schweiz ähnlich. Da die Arbeitslosenquote in Polen niedrig sei, werde es ihm möglich sein, eine entsprechende Arbeit zu finden und sich bei Unter- kunftsbedarf an die polnischen Behörden zu wenden. Schliesslich sei da- rauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes darstelle.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde einleitend fest, dass er zum Zeitpunkt des Ausbruchs des russisch-ukrainischen Konflikts am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt habe und somit im Sinne der

D-6956/2024 Seite 10 Allgemeinverfügung anspruchsberechtigt sei, vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu erhalten. Das Argument der Vorinstanz, wonach er über eine valable Schutzalternative in Polen verfüge und dort erneut vorüberge- henden Schutz werde erhalten können, sei zu entgegen, dass es unbelegt sowie unklar sei, ob er über einen gültigen polnischen Schutzstatus verfüge respektive verfügt habe und ob dieser wiedererlangt werden könne. Entge- gen der vorinstanzlichen Behauptung habe er sich lediglich kurz in Polen aufgehalten und verfüge über keinen polnischen Schutzstatus. Bei seiner Einreise nach Polen sei er gezwungen gewesen, eine PESEL-Nummer zu beantragen. Er habe sich jedoch nur etwa zwei Monate in Polen aufgehal- ten, bevor er während ungefähr zwölf Monaten unregistriert in Deutschland bei einem Freund gelebt habe. Gemäss polnischem Gesetz wäre zudem seine hypothetische Schutzgewährung abgelaufen, da er sich während längerer Zeit nicht mehr im polnischen Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Sodann würde er nicht direkt vom Territorium der Ukraine nach Polen ein- reisen und deshalb nach polnischem Recht keinen Schutzstatus erhalten.

E. 6.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme auf die im Beschwerde- verfahren der Familienangehörigen getätigten Ausführungen. Dort führte sie aus, dass der Beschwerdeführer über eine valable Schutzalternative in Polen verfüge, zumal die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersu- chen kaum zugestimmt hätten, wenn sie ihm kein Aufenthaltsrecht gewäh- ren würden. Zudem liege es in seiner Verantwortung zu wissen, über wel- chen Aufenthaltsstatus er dort verfüge respektive verfügt habe. Gemäss Kenntnis des SEM würden ukrainische Flüchtlinge nicht in die Ukraine zu- rückgeschickt. Seine Behauptung, dass er vor seiner Ankunft in Polen ei- nen unzumutbaren Umweg über die Ukraine machen müsste, sei falsch. Ausserdem sei in den Eintrittsunterlagen eine PESEL-Nummer gefunden worden; solche Nummern und die damit verbundenen Leistungen würden Personen erhalten, welche sich mindestens drei Monate auf polnischem Staatsgebiet aufhielten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er länger als von ihm behauptet, in Polen gewesen sei.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, dass die Vorinstanz zwar eine Zusicherung zu seiner Rückübernahme an die polnischen Be- hörden eingeholt habe, aus dieser trotz einer expliziten Anfrage zu seinem Aufenthaltsstatus nicht hervorgehe, wie lange dieser gültig sei oder ob ein solcher bei Gültigkeitsablauf erneuert werden könne. Im Übrigen verfüge er über keinen Aufenthaltstitel in Polen. Auch wenn er einen solchen ge- habt hätte, wäre dieser zwischenzeitlich erloschen und könne nicht ohne Weiteres wiedererlangt werden. Es sei kein Fall bekannt, in dem Polen

D-6956/2024 Seite 11 einem Rückübernahmeersuchen nicht zugestimmt habe, auch in Fällen, in denen sich die betreffenden Personen nachweislich nie in Polen aufgehal- ten hätten. Die polnischen Behörden seien ungenau in der Überprüfung einzelner Dossiers.

E. 7.1 Es ist belegt, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöri- ger ist. Gemäss dem entsprechenden Passstempel und seinen Aussagen zufolge ist er am 9. Oktober 2022 aus der Ukraine ausgereist. (vgl. SEM- Akte A2/1). Somit hat er sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine – am 24. Februar 2022 – in der Ukraine aufgehalten und fällt grundsätzlich unter die unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe. Sodann gab er an, dass er sich nach seiner Ausreise aus der Ukraine während ungefähr zwei Mo- naten in Polen aufgehalten und eine PESEL-Nummer erhalten habe (vgl. SEM-Akten A2/1 und A19/2; Beschwerde vom 4. November 2024 S. 5 f.). Seinen anschliessenden Aufenthalt – ein illegaler Aufenthalt von rund ei- nem Jahr in Deutschland bei einer Bekannten – konnte er hingegen nicht belegen. Die hierzu eingereichte Telefonnummer und Adresse sowie der Name seiner Bekannten, bei welcher er sich in E._______ aufgehalten ha- ben soll, ist ungeeignet, einen tatsächlichen dortigen Aufenthalt zu bele- gen, zumal er keine konkreten Belege für seinen dortigen Aufenthalt ein- reichen konnte und nachweislich auch nicht bei den deutschen Behörden registriert war (vgl. SEM-Akten A12/14 und A13/3). Hingegen verfügt er über eine PESEL-Nummer und die polnischen Behörden haben seiner Rückübernahme explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte A16/1).

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfü- gung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine va- lable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.).

E. 7.2.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Staatsangehörigen

D-6956/2024 Seite 12 sowie ihren Familien einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Re- gistrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die Registrierung der PESEL- Nummer aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1920/2024 vom

E. 7.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.

D-6956/2024 Seite 13 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

10.1.2 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

10.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrschein-

D-6956/2024 Seite 14 lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre.

Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.4 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, anhand der Schilderungen zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzli- che Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Es wird ihm angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen <https://www.eda.admin.ch/countries/poland/en/home/representati- ons/embassy-in>, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025) und dem vereinfach- ten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Arbeit zu finden oder mit seiner selbständigen Tätigkeit als (…) finanziell für sich zu sorgen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten (vgl. SEM-Akte A6/15). Inwiefern die vorgebrachte Überlastung des polni- schen Staates aufgrund einer hohen Anzahl ukrainischer Flüchtenden, die Zunahme von Übergriffen auf ukrainische Staatsangehörige sowie Diskri- minierungen am Arbeitsplatz ihn persönlich tangieren, konnte er nicht wei- ter begründen. Bei allfälligen Problemen wird es ihm jedoch zuzumuten sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden, um dort Hilfe zu er- halten oder allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Seine geltend ge- machte gute Integration und sein Wille, eine Arbeit in der Schweiz zu fin- den, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zu- mal den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entneh- men sind. Der Vollzug erweist sich demnach auch als zumutbar. Der Be- schwerdeführer besitzt einen bis zum 23. Juni 2032 gültigen ukrainischen Reisepass und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A6/15, und A16/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-6956/2024 Seite 15 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.1.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 10.1.2 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, anhand der Schilderungen zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Es wird ihm angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen <https://www.eda.admin.ch/countries/poland/en/home/representations/embassy-in>, zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Arbeit zu finden oder mit seiner selbständigen Tätigkeit als (...) finanziell für sich zu sorgen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten (vgl. SEM-Akte A6/15). Inwiefern die vorgebrachte Überlastung des polnischen Staates aufgrund einer hohen Anzahl ukrainischer Flüchtenden, die Zunahme von Übergriffen auf ukrainische Staatsangehörige sowie Diskriminierungen am Arbeitsplatz ihn persönlich tangieren, konnte er nicht weiter begründen. Bei allfälligen Problemen wird es ihm jedoch zuzumuten sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden, um dort Hilfe zu erhalten oder allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Seine geltend gemachte gute Integration und sein Wille, eine Arbeit in der Schweiz zu finden, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. Der Vollzug erweist sich demnach auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer besitzt einen bis zum 23. Juni 2032 gültigen ukrainischen Reisepass und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A6/15, und A16/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 12 Dezember 2024 E. 6.1.3; D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.; E-3310/ 2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.3 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert und trat als eine Massnahme der Gesetzesanpassung für ukrainische Geflüchtete in Polen am 1. Juli 2024 in Kraft (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Tempo- rary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, <https://asylumineu- rope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA-PL_Temporary-Protection_ 2023.pdf> S. 27; Der Sejm verabschiedet Änderungen am Gesetz über die Hilfe für ukrainische Staatsbürger <https://www.roedl.pl/de/themen/the- men/steuern-aktuell/der-sejm-verabschiedet-aenderungen-am-gesetz- ueber-die-hilfe-fuer-ukrainische-staatsbuerger>; beide zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025). Unter diesen Voraussetzungen wird es dem Beschwer- deführer demnach möglich sein, seine bereits vorhandene PESEL-Num- mer zu reaktivieren, um eine Aufenthaltsbewilligung sowie die für ukraini- sche Flüchtende damit verbundenen sozialen Leistungen zu erhalten. Seine Befürchtung, er könne nicht mehr nach Polen zurückkehren, weil eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine aus möglich sei, erweist sich ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften als unbegründet, zumal die polnischen Behörden kaum Wegweisungen in die Ukraine durchführen, solange sich das Land noch im Krieg befindet (vgl. BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 6.4). Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernah- mezustimmung Polens vom 22. August 2024 konnte die Vorinstanz richtig- erweise von einer valablen Schutzalternative ausgehen, ohne sich weiter zur Situation eines allfälligen Ablaufs seines polnischen Schutzstatus zu äussern.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. November 2024 gutge- heissen wurde und der Beschwerdeführer den Akten zufolge weiterhin mit- tellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 2’640.– ein. Dabei wurde ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 40.– geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Mit Verfü- gung vom 15. November 2024 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass – wie vorliegend – bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– auszugehen ist. Der Stunden- ansatz ist demensprechend auf Fr. 150.– herabzusetzen und unter Berück- sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.– (inklusive Auslagen) auszu- zahlen. Da der Aufwand der Beschwerde sowohl das Verfahren des Be- schwerdeführers als auch das Verfahren seiner Eltern und der Schwester betrifft (vgl. Verfahren D-6959/2924 vom selbigen Tag E. 12.2.), ist das Ho- norar je hälftig auszuzahlen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6956/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 800.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6956/2024 Urteil vom 6. Juni 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und verfüge über keine weitere Nationalität. Er habe am 24. Februar 2022 in C._______ (Oblast Dnipropetriwsk) gewohnt. Er sei (...). Am 9. Oktober 2022 sei er aus der Ukraine zuerst nach Polen ausgereist. Danach habe er sich während ungefähr 13 bis 14 Monaten illegal in Deutschland aufgehalten. Er verfüge über keine Aufenthaltsberechtigung in einem Drittstaat. Er sei mit seinen Eltern und (...) in die Schweiz eingereist (N-Nummer [...]; Verfahrensnummer D-6959/2024). B.b In den Akten befinden sich der ukrainische Reisepass des Beschwerdeführers sowie Kopien eines internationalen Impfausweises und einer (polnischen) PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]). C. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sachdienliche Angaben zu seiner Ausreise aus der Ukraine und zu seinen seitherigen Aufenthalten anzugeben sowie Beweismittel einzureichen. D. D.a Am 24. Juni 2024 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.111.368). D.b Mit E-Mailnachricht vom 25. Juni 2024 teilten die deutschen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland nicht registriert sei. E. Mit undatierter Eingabe, die am 12. Juli 2024 beim SEM einging, führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 9. Oktober 2022 aus der Ukraine ausgereist sei. Er habe weder einen deutschen noch einen polnischen Schutzstatus beantragt oder erhalten. In Deutschland habe er während rund 13 bis 14 Monaten unentgeltlich bei einer Bekannten gelebt und sei dort nicht registriert gewesen. Als seine Eltern aus der Slowakischen Republik ausgereist seien, hätten sie ihn und seine (...) in Deutschland mit einem Auto abgeholt; danach seien sie gemeinsam in die Schweiz gefahren. Als Beleg seines Aufenthalts in der Ukraine nannte er die ukrainische Telefonnummer seiner ehemaligen Vermieterin und reichte die Kopie eines Mietvertrags ein. Weiter führte er eine deutsche Telefonnummer und den Namen der angeblichen ehemaligen Vermieterin in Deutschland auf und legte ein Dokument zur Namensänderung seiner Mutter (beide Kopien in kyrillischer Schrift) sowie einen Impfausweis zu den Akten. F. F.a Am 15. August 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/ 115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). Im Gesuch wurde um weitergehende Informationen bezüglich seines Aufenthalts, der Art seiner Aufenthaltsbewilligung, der Gültigkeitsdauer und die Möglichkeiten deren Erneuerung ersucht. F.b Mit Formularschreiben vom 22. August 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, nahmen jedoch keine Stellung zu seinem vormaligen Aufenthalt in Polen. G. Mit Schreiben vom 29. August 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und zu seiner Wegweisung nach Polen. H. Mit undatierter Eingabe (am 6. September 2024 beim SEM eingegangen) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Polen und erklärte, dass er sich lediglich kurz in Polen aufgehalten habe und dort gezwungen worden sei, eine PESEL-Nummer zu beantragen. Polen sei aufgrund der zahlreichen ukrainischen Flüchtlinge überlastet und er fühle sich in Polen wegen zunehmenden Diskriminierungen und Übergriffen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen nicht mehr sicher. Er verfüge dort weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Arbeit. In der Schweiz sei er erfolgreich integriert und entschlossen, bald eine Arbeit zu finden. Er habe vor, sein Leben in der Schweiz aufzubauen. I. Mit Eingabe vom 10. September 2024 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass der Beschwerdeführer eigenhändig eine Stellungnahme eingereicht habe. J. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Er wurde dem Kanton D._______ zugewiesen, welcher gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. K. Mit Eingabe vom 4. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 und beantragte darin, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, ihm vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu gewähren (Rechtsbegehren 1 und 2). Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3) und subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren 4). Die beiden Verfahren mit den Nummern N (...) und N (...) seien gemeinsam zu behandeln (Rechtsbegehren 5). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf einen Kostenvorschuss sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Rechtsbegehren 6 und 7). Der Beschwerde wurden neben der Kopie des vorinstanzlichen Entscheids, eine Vollmacht vom 9. Oktober 2024, ein Auszug aus dem polnischen Gesetz über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom 12. März 2022, ein Internetartikel vom 12. Januar 2024, eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2024, ein provisorische Kostennote vom 4. November 2024 sowie Unterlagen (...) des Beschwerdeführers (N [...]) betreffend, eingereicht. L. Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2024 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin gutgeheissen. Auf einen Kostenvorschuss wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, insbesondere Stellung zu den von ihr getätigten Abklärungen zur Schutzgewährung des Beschwerdeführers in Polen zu nehmen. M. Mit Eingabe vom 28. November 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen. N. Am 17. Dezember 2024 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine aktualisierte Kostennote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 AsylG [SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Eltern und der minderjährigen Schwester des Beschwerdeführers (Verfahrensnummer D-6959/2024) koordiniert beurteilt und ergeht zeitgleich im selben Spruchkörper. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Formelle Rügen sind zuerst zu klären, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die behördlichen Ermittlungen beinhalten sowohl belastende als auch die entlastenden Umstände. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder wenn Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeits-bezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, dass der Sachverhalt bezüglich der zentralen Frage, ob er bei einer Einreise nach Polen überhaupt erneut einen Schutzstatus erhalten würde, nicht abgeklärt worden sei. Ferner habe sich die Vorinstanz nicht mit der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des polnischen Gesetzes über die Hilfe für Staatsangehörige der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auseinandergesetzt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-4820/2024 (vom 10. September 2024) dieses Versäumnis seitens der Vorinstanz festgestellt habe. Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass die Vor-instanz den relevanten Sachverhalt zur Prüfung der Frage, ob eine valable Aufenthaltsalternative bestehe, hinreichend abgeklärt und ihre Schlussfolgerung begründet hat. Sie durfte - nachdem der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Polen nicht in Abrede stellte und nach der Zustimmung der polnischen Behörden zu seiner Rückübernahme - über die Frage einer valablen Schutzalternative entscheiden, ohne weitere Abklärungen veranlassen zu müssen. Hierzu ist auf die überzeugenden Ausführungen in der vor-instanzlichen Verfügung (vgl. SEM-Akte A21/7 S. 3) und auf die nachfolgenden Ausführungen des Gerichts zu verweisen (vgl. E. 7.2.2 hiernach). Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe sich nicht mit der polnischen Gesetzesänderung für ukrainische Flüchtende auseinandergesetzt, bleibt anzumerken, dass die am 1. Juli 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung über die Unterstützung ukrainischer Staatsbürger insbesondere die Verlängerung des legalen Aufenthalts von ukrainischen Staatsangehörigen bis zum 30. September 2025 (vgl. E. 7.2.2 hiernach), die Schulpflicht für ukrainische Kinder, kostenlosen Polnischunterricht für in Ausbildung stehende Personen sowie einen erweiterten Zugang zu medizinischen, familiären und sozialen Leistungen vorsieht. Die Einschränkung der Finanzierung von Unterkünften durch Privatpersonen sowie die Einstellung der einmaligen Zahlung an alle ukrainische Flüchtende hat keine weitreichenden Wirkungen auf einen weiteren Aufenthalt in Polen (vgl. Polnisches Parlament verabschiedet Änderungen des Gesetzes über die Hilfe für ukrainische Bürger - Ukraine open for business mit Verweis auf die polnische offizielle Webseite, zuletzt abgerufen am 15. April 2025). 4.5 Das Gericht kommt zum Schluss, dass keine formellen Verfahrensfehler vorliegen und die diesbezüglichen Rügen als unbegründet zurückzuweisen sind, weshalb es in der Sache selbst entscheidet. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichtet in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den vorübergehenden Schutz der Schweiz nicht benötige, weil er sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Polen aufgehalten habe und nach einer Zustimmung der polnischen Behörden zu seiner Rückübernahme über eine dortige Schutzalternative verfüge. Personen, die in einem Drittstaat einen Schutztitel erhalten hätten, seien bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf den zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen. An einer mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus dem betreffenden Staat nichts. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er Polen unfreiwillig verlassen habe. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihm Polen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren solle. Angesichts der Zustimmung von Polen zu seiner Rückübernahme sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm in Polen keine Aufenthaltsbewilligung mehr ausstellen, diese widerrufen oder nicht verlängern werde. Entgegen seinen Schilderungen sei Polen als EU-Staat ein sicherer Staat und die Kriminalitätsrate sei niedrig. Bei allfälligen Problemen mit Dritten könne er bei den zuständigen polnischen Behörden Anzeige erstatten. Zwar würden sich in Polen viele Geflüchtete aus der Ukraine aufhalten, jedoch sei die Lage in anderen westeuropäischen Ländern und auch in der Schweiz ähnlich. Da die Arbeitslosenquote in Polen niedrig sei, werde es ihm möglich sein, eine entsprechende Arbeit zu finden und sich bei Unterkunftsbedarf an die polnischen Behörden zu wenden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes darstelle. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde einleitend fest, dass er zum Zeitpunkt des Ausbruchs des russisch-ukrainischen Konflikts am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt habe und somit im Sinne der Allgemeinverfügung anspruchsberechtigt sei, vorübergehenden Schutz in der Schweiz zu erhalten. Das Argument der Vorinstanz, wonach er über eine valable Schutzalternative in Polen verfüge und dort erneut vorübergehenden Schutz werde erhalten können, sei zu entgegen, dass es unbelegt sowie unklar sei, ob er über einen gültigen polnischen Schutzstatus verfüge respektive verfügt habe und ob dieser wiedererlangt werden könne. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung habe er sich lediglich kurz in Polen aufgehalten und verfüge über keinen polnischen Schutzstatus. Bei seiner Einreise nach Polen sei er gezwungen gewesen, eine PESEL-Nummer zu beantragen. Er habe sich jedoch nur etwa zwei Monate in Polen aufgehalten, bevor er während ungefähr zwölf Monaten unregistriert in Deutschland bei einem Freund gelebt habe. Gemäss polnischem Gesetz wäre zudem seine hypothetische Schutzgewährung abgelaufen, da er sich während längerer Zeit nicht mehr im polnischen Hoheitsgebiet aufgehalten habe. Sodann würde er nicht direkt vom Territorium der Ukraine nach Polen einreisen und deshalb nach polnischem Recht keinen Schutzstatus erhalten. 6.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme auf die im Beschwerdeverfahren der Familienangehörigen getätigten Ausführungen. Dort führte sie aus, dass der Beschwerdeführer über eine valable Schutzalternative in Polen verfüge, zumal die polnischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen kaum zugestimmt hätten, wenn sie ihm kein Aufenthaltsrecht gewähren würden. Zudem liege es in seiner Verantwortung zu wissen, über welchen Aufenthaltsstatus er dort verfüge respektive verfügt habe. Gemäss Kenntnis des SEM würden ukrainische Flüchtlinge nicht in die Ukraine zurückgeschickt. Seine Behauptung, dass er vor seiner Ankunft in Polen einen unzumutbaren Umweg über die Ukraine machen müsste, sei falsch. Ausserdem sei in den Eintrittsunterlagen eine PESEL-Nummer gefunden worden; solche Nummern und die damit verbundenen Leistungen würden Personen erhalten, welche sich mindestens drei Monate auf polnischem Staatsgebiet aufhielten. Deshalb sei davon auszugehen, dass er länger als von ihm behauptet, in Polen gewesen sei. 6.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, dass die Vorinstanz zwar eine Zusicherung zu seiner Rückübernahme an die polnischen Behörden eingeholt habe, aus dieser trotz einer expliziten Anfrage zu seinem Aufenthaltsstatus nicht hervorgehe, wie lange dieser gültig sei oder ob ein solcher bei Gültigkeitsablauf erneuert werden könne. Im Übrigen verfüge er über keinen Aufenthaltstitel in Polen. Auch wenn er einen solchen gehabt hätte, wäre dieser zwischenzeitlich erloschen und könne nicht ohne Weiteres wiedererlangt werden. Es sei kein Fall bekannt, in dem Polen einem Rückübernahmeersuchen nicht zugestimmt habe, auch in Fällen, in denen sich die betreffenden Personen nachweislich nie in Polen aufgehalten hätten. Die polnischen Behörden seien ungenau in der Überprüfung einzelner Dossiers. 7. 7.1 Es ist belegt, dass der Beschwerdeführer ukrainischer Staatsangehöriger ist. Gemäss dem entsprechenden Passstempel und seinen Aussagen zufolge ist er am 9. Oktober 2022 aus der Ukraine ausgereist. (vgl. SEM-Akte A2/1). Somit hat er sich am Tag des Angriffs durch Streitkräfte der Russischen Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in der Ukraine aufgehalten und fällt grundsätzlich unter die unter Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung definierte Personengruppe. Sodann gab er an, dass er sich nach seiner Ausreise aus der Ukraine während ungefähr zwei Monaten in Polen aufgehalten und eine PESEL-Nummer erhalten habe (vgl. SEM-Akten A2/1 und A19/2; Beschwerde vom 4. November 2024 S. 5 f.). Seinen anschliessenden Aufenthalt - ein illegaler Aufenthalt von rund einem Jahr in Deutschland bei einer Bekannten - konnte er hingegen nicht belegen. Die hierzu eingereichte Telefonnummer und Adresse sowie der Name seiner Bekannten, bei welcher er sich in E._______ aufgehalten haben soll, ist ungeeignet, einen tatsächlichen dortigen Aufenthalt zu belegen, zumal er keine konkreten Belege für seinen dortigen Aufenthalt einreichen konnte und nachweislich auch nicht bei den deutschen Behörden registriert war (vgl. SEM-Akten A12/14 und A13/3). Hingegen verfügt er über eine PESEL-Nummer und die polnischen Behörden haben seiner Rückübernahme explizit zugestimmt (vgl. SEM-Akte A16/1). 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Somit sind ukrainische Staatsangehörige in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). 7.2.2 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Staatsangehörigen sowie ihren Familien einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung (für Kinder) sowie zu Gesundheitsversorgung und Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die Registrierung der PESEL-Nummer aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann diese auf Antrag hin wieder reaktiviert werden, wobei das Verfahren wie bei einer Erstregistrierung erfolgt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1920/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3; D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 und D-3476/2024 vom 7. Juni 2024 S. 6 m.w.H.; E-3310/ 2024 vom 7. Juni 2024 E. 7.3.3 m.w.H.). Die zulässige Aufenthaltsdauer für ukrainische Flüchtlinge wurde letztmals und ausnahmslos für alle Begünstigten im Mai 2024 bis zum 30. September 2025 verlängert und trat als eine Massnahme der Gesetzesanpassung für ukrainische Geflüchtete in Polen am 1. Juli 2024 in Kraft (European Council on Refugees and Exiles [ECRE], Temporary Protection Poland, 2023 Update, Juni 2024, S. 27; Der Sejm verabschiedet Änderungen am Gesetz über die Hilfe für ukrainische Staatsbürger ; beide zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025). Unter diesen Voraussetzungen wird es dem Beschwerdeführer demnach möglich sein, seine bereits vorhandene PESEL-Nummer zu reaktivieren, um eine Aufenthaltsbewilligung sowie die für ukrainische Flüchtende damit verbundenen sozialen Leistungen zu erhalten. Seine Befürchtung, er könne nicht mehr nach Polen zurückkehren, weil eine Reaktivierung nur bei einer direkten Einreise von der Ukraine aus möglich sei, erweist sich ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften als unbegründet, zumal die polnischen Behörden kaum Wegweisungen in die Ukraine durchführen, solange sich das Land noch im Krieg befindet (vgl. BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 6.4). Angesichts der vorbehaltslosen und unbefristeten Rückübernahmezustimmung Polens vom 22. August 2024 konnte die Vorinstanz richtigerweise von einer valablen Schutzalternative ausgehen, ohne sich weiter zur Situation eines allfälligen Ablaufs seines polnischen Schutzstatus zu äussern. 7.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 10.1.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.1.2 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 10.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind im Falle einer Rückkehr nach Polen auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er in Polen mit beachtlicher Wahrschein-lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.4 Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, anhand der Schilderungen zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation in Polen die gesetzliche Vermutung von Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281]). Es wird ihm angesichts der aktuellen positiven wirtschaftlichen Lage, der tiefen Arbeitslosenrate in Polen (vgl. etwa: Wirtschaftsbericht 2024 Polen der Schweizer Botschaft in Polen , zuletzt abgerufen am 28. Mai 2025) und dem vereinfachten Zugang zum Arbeitsmarkt für ukrainische Staatsangehörige möglich sein, eine Arbeit zu finden oder mit seiner selbständigen Tätigkeit als (...) finanziell für sich zu sorgen, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten (vgl. SEM-Akte A6/15). Inwiefern die vorgebrachte Überlastung des polnischen Staates aufgrund einer hohen Anzahl ukrainischer Flüchtenden, die Zunahme von Übergriffen auf ukrainische Staatsangehörige sowie Diskriminierungen am Arbeitsplatz ihn persönlich tangieren, konnte er nicht weiter begründen. Bei allfälligen Problemen wird es ihm jedoch zuzumuten sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden, um dort Hilfe zu erhalten oder allenfalls den Rechtsweg zu beschreiten. Seine geltend gemachte gute Integration und sein Wille, eine Arbeit in der Schweiz zu finden, vermag diese Einschätzung nicht umzustossen. Ferner spricht auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung, zumal den Akten keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme zu entnehmen sind. Der Vollzug erweist sich demnach auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer besitzt einen bis zum 23. Juni 2032 gültigen ukrainischen Reisepass und es liegt eine Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vor (vgl. SEM-Akten A6/15, und A16/1), weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. November 2024 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer den Akten zufolge weiterhin mittellos ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote in der Höhe von Fr. 2'640.- ein. Dabei wurde ein Aufwand von 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 40.- geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint insgesamt zu hoch und ist entsprechend zu kürzen. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass - wie vorliegend - bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- auszugehen ist. Der Stundenansatz ist demensprechend auf Fr. 150.- herabzusetzen und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.- (inklusive Auslagen) auszuzahlen. Da der Aufwand der Beschwerde sowohl das Verfahren des Beschwerdeführers als auch das Verfahren seiner Eltern und der Schwester betrifft (vgl. Verfahren D-6959/2924 vom selbigen Tag E. 12.2.), ist das Honorar je hälftig auszuzahlen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl