Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 24. Oktober 2024 um Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 28. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie erstmals im Juli 2022 nach Polen gereist und sich dort einen Monat lang bei Bekannten aufgehalten habe. Im Juni 2023 sei sie erneut nach Polen gelangt, habe dort drei Monate lang gelebt und auf Antrag eine PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewi- dencji Ludności; elektronisches System zur Bevölkerungserfassung in Po- len, Anm. Gericht) erhalten. A.c Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 28. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukra- ine gehabt. Sie verfüge weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung und habe auch keinen Schutzstatus in einem anderen Land. B. B.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 28. Oktober 2024 ge- stützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 29. Oktober 2024 zu. B.c Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwer- deführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vo- rübergehenden Schutzes. B.d Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 führte die Beschwerdeführe- rin aus, dass sie nach einem Raketenangriff in der Nähe ihres Hauses in- nerhalb der Ukraine umgezogen sei. Weil es dort ebenfalls zu Raketenan- griffen gekommen sei, habe sie angefangen, unter Panikattacken zu leiden und daher die Ukraine verlassen. Sie habe mit ihrer ganzen Familie weg- gehen wollen, aber ihr Grossvater habe sich aus gesundheitlichen Grün- den gegen eine Ausreise entschieden. Weil sie nicht mehr in ständiger Angst habe leben wollen, sei sie alleine nach Polen ausgereist, wo sie bei
D-4328/2025 Seite 3 Freunden untergekommen sei. Sie sei monatlich zu ihrer Familie in die Uk- raine zurückgekehrt. Sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ihre Freunde, bei denen sie seinerzeit in Polen gewohnt habe, in die Ukraine zurückgekehrt seien. Ihre Familie habe die Ukraine im (…) verlassen und zwischenzeitlich in der Schweiz Schutz erhalten. Sie habe keine Möglich- keit gehabt, sich ihrer Familie sofort anzuschliessen, da sie ihr Bachelor- studium habe abschliessen müssen. Gleichzeitig habe sie sich für das Masterstudium bewerben müssen. Sie habe schliesslich am (…) zu ihrer Familie in die Schweiz reisen können. Sie wolle wieder mit ihrer Familie zusammenleben und sich um die kranken Grosseltern kümmern. Betref- fend Wegweisung nach Polen sei zu beachten, dass der Bundesrat die Gruppe der schutzberechtigten Personen unter ausdrücklichem Einbezug der weiteren Familienmitglieder definiert habe. Gemäss Wortlaut der Allge- meinverfügung seien darunter auch andere enge Verwandte, die im Zeit- punkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien, zu verste- hen. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tat- sächlich gelebte Beziehung bestehe. Die Familie habe in der Ukraine zu- sammengewohnt und sei durch den Krieg getrennt worden. Sie (die Be- schwerdeführerin) sei während ihrer Zeit in Polen von ihren Eltern finanziell unterstützt worden und habe diese regelmässig in der Ukraine besucht. Die Grosseltern seien bereits in der Ukraine unterstützt worden und sie habe die Pflege ihrer Grosseltern in der Schweiz übernommen. Eine Wegwei- sung nach Polen sei unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, die polnischen Behörden hätten am
29. Oktober 2024 dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt, weshalb da- von auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Polen über ein Auf- enthaltsrecht und somit über eine valable Schutzalternative verfüge. Hin- sichtlich des Vollzugs der Wegweisung gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Polen eine menschenrechtswidrige Be- handlung drohe. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihre kranken Grosseltern in der Schweiz unterstützen wolle, entspreche es nicht dem Sinn und Zweck des Schutz-
D-4328/2025 Seite 4 status, betreuenden Verwandten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren. Zudem handle es sich bei den Eltern, dem Bruder und den Grosseltern nicht um Familienmitglieder im Sinne des Gesetzgebers, wes- halb sich kein Aufenthaltsrecht daraus ableiten lasse. Darüber hinaus sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kein besonderes Ab- hängigkeitsverhältnis ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei eine gut aus- gebildete und gemäss Akten gesunde, junge Frau ohne familiäre Verpflich- tungen. Es sei anzunehmen, dass die Integration in den polnischen Ar- beitsmarkt gelingen werde und sie sich eine wirtschaftliche Existenz auf- bauen könne, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevöl- kerung betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Sollte sie in Polen Probleme sozialer, gesundheitli- cher oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wen- den und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchte- ten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Es gelinge ihr daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. D. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwer- deführerin tief in ihre Familie eingebunden und psychisch stark von deren Nähe abhängig sei. Die Rückkehr nach Polen würde zu einer gesundheit- lichen Gefährdung führen. Sie habe sich lediglich provisorisch in Polen auf- gehalten und nie um sozialen oder längerfristigen Anschluss bemüht. Es habe sich um einen Notfallaufenthalt gehandelt, weil ihre Eltern die Ukraine damals nicht hätten verlassen können. Ihr Ziel sei immer die Wiederverei- nigung mit ihrer Familie gewesen. Eine Wegweisung nach Polen sei unzu- mutbar, da sie psychisch akut gefährdet sei. Auch wenn Polen über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, sei ausschlaggebend, ob dieses System in einer konkreten individuellen Lage auch tatsächlich zu- gänglich sei. Dies sei in Bezug auf sie zu verneinen. Sie befinde sich
D-4328/2025 Seite 5 aufgrund (…), (…) und (…) in einer stationären psychiatrischen Behand- lung. Ihr psychischer Zustand sei labil und behandlungsbedürftig. In Polen habe sie keine realistische Aussicht auf sofortigen Zugang zu einer notwe- nigen psychiatrischen und psychosozialen Versorgung. Es sei ihr nicht zu- mutbar, sämtliche organisatorischen, administrativen und medizinischen Hürden selbständig zu bewältigen. Dies würde mit hoher Wahrscheinlich- keit zu einer akuten Zustandsverschlechterung führen und ein konkretes (…) bergen. Die vom SEM in Verletzung der Untersuchungspflicht ange- ordnete Rückkehr nach Polen würde ihr Recht auf Leben und Gesundheit in schwerwiegender Weise verletzen. Der Beschwerde beigelegt waren (je in Kopie) die angefochtene Verfü- gung, die Rückübernahmebestätigung der polnischen Behörden vom
29. Oktober 2024, eine Auflistung der kantonalen Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juni 2025, eine Einla- dung zu einem Abklärungsgespräch in der Allgemeinen Sprechstunde der B._______ vom 11. Juni 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 14. Juni 2025. E. Mit Verfügung vom 26. August 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 10. September 2025 aktuelle Arzt- berichte einzureichen. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. September 2025 eine ärztliche Auskunft über die Gesundheitssituation von med. pract. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
2. September 2025, einen Arztbericht der B._______ vom 7. Juli 2025 so- wie ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 30. Juni 2025 ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4328/2025 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersu- chungspflicht gerügt und geltend gemacht, das SEM habe die persönliche, hochvulnerable (gesundheitliche) Lage der Beschwerdeführerin weitge- hend unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der Akten ist weder ersichtlich noch wird durch die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben soll, respek- tive welche wichtigen Umstände durch die Vorinstanz im Zeitpunkt des Er- lasses der angefochtenen Verfügung nicht abgeklärt worden sein sollen. Betreffend die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin bestand für das SEM jedenfalls keine Veranlassung zur Vornahme weiterer Abklärun- gen, nachdem die Beschwerdeführerin weder anlässlich des schriftlich ge- währten rechtlichen Gehörs vom 28. Oktober 2024 noch in der Stellung- nahme vom 4. Februar 2025 hinreichend substanziiert aktuelle gesundheit- liche Probleme geltend machte; solche hat sie erstmals in der Beschwer- deschrift mitgeteilt und in der Eingabe vom 9. September 2025 erläutert. Nachdem aufforderungsgemäss auf Beschwerdeebene Arztberichte zu den Akten gereicht worden sind, ist der (medizinische) Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten.
D-4328/2025 Seite 7
E. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2025 datiert, ist auf den vorliegen- den Fall noch die alte Fassung anwendbar.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen von 2022 (erst- mals im Juli 2022) bis 2024 zeitweise in Polen aufgehalten und dort
D-4328/2025 Seite 8 schliesslich auch eine PESEL-Nummer erhalten. Schliesslich reiste sie freiwillig aus Polen aus und ersuchte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Be- hörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass hier Polen der Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzal- ternative und kann dorthin zurückkehren. Es obliegt ihr, sich nach einer Rückkehr nach Polen um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsange- hörige zu bemühen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), zumal sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 geeinigt haben (vgl. <https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2025/06/13/ eu-member-states-agree-to-extend-temporary-protection-for-refugees- from-ukraine/>, abgerufen am 10.11.2025).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4328/2025 Seite 9
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Was den medizinischen Sachverhalt anbe- langt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hin- weise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. An-
D-4328/2025 Seite 10 haltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Po- len im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – in Einklang mit dem SEM – nicht ersichtlich. In der Be- schwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen.
E. 8.2.4 Gemäss Akten erlitt die Beschwerdeführerin infolge des Erhalts der ablehnenden Verfügung des SEM einen psychischen Zusammenbruch und wurde aufgrund von (…) und (…) in die B._______ eingewiesen, wo sie Mitte bis Ende Juni 2025 stationär behandelt worden war. Gemäss Arztbe- richt der B._______ vom 7. Juli 2025 wurden bei der Beschwerdeführerin eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert. Auch aktuell leidet die Beschwer- deführerin gemäss Arztbericht vom 2. September 2025 an psychischen Problemen ([…] und […]), die seit dem (…) ambulant behandelt werden. Bei den solchermassen dargelegten Beschwerden ist nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankungslage auszugehen, welche die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreichen könnte.
E. 8.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer Familie (El- tern, Grosseltern, Bruder) anspricht und damit implizit geltend macht, dass der Wegweisungsvollzug nach Polen ihr Recht auf Achtung des Familien- lebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen würde, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungs- weise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom
19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall kann
D-4328/2025 Seite 11 Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufent- haltsanspruch vermitteln, weil ihre Eltern, ihre Grosseltern und ihr Bruder lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für un- absehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtspre- chung verfügen. Auch ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren Verwandten im Sinne der Rechtspraxis dargetan. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist damit von vornherein nicht verletzt.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4 und Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.2).
E. 8.3.3 Aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte geht das Gericht zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen psychi- schen Beschwerden leidet, die zeitweise auch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik erforderlich gemacht haben und einer ambulanten Weiterbe- handlung bedürfen. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges vermochte die Beschwerdeführerin jedoch durch die Arzt- berichte nicht zu widerlegen. Aus dem aktuellsten Arztbericht geht hervor, dass der weitere Behandlungsplan in der Weiterführung der (…) Medika- tion und deren Anpassung sowie regelmässiger Psychotherapie besteht. Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des
D-4328/2025 Seite 12 BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.3 m.H.) und die wesentli- chen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) sind ge- währleistet. Die Beschwerdeführerin wird sich demnach für eine Fortset- zung der in der Schweiz begonnenen (…) Behandlung an das zuständige medizinische Fachpersonal in Polen wenden können. Um etwaige Versor- gungslücken hinsichtlich der von ihr allen-falls benötigten Medikamente zu vermeiden, hat sie ferner die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe – die namentlich in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann – zu beantra- gen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Aus medizinischer Sicht ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann im Besitz eines gültigen ukraini- schen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist somit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Hauptbegehren
– wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-4328/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4328/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 24. Oktober 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. A.b Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 28. Oktober 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie erstmals im Juli 2022 nach Polen gereist und sich dort einen Monat lang bei Bekannten aufgehalten habe. Im Juni 2023 sei sie erneut nach Polen gelangt, habe dort drei Monate lang gelebt und auf Antrag eine PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci; elektronisches System zur Bevölkerungserfassung in Polen, Anm. Gericht) erhalten. A.c Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 28. Oktober 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Sie verfüge weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat über eine Aufenthaltsberechtigung und habe auch keinen Schutzstatus in einem anderen Land. B. B.a Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 28. Oktober 2024 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. B.b Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 29. Oktober 2024 zu. B.c Mit Schreiben vom 7. Januar 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes. B.d Mit Stellungnahme vom 4. Februar 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nach einem Raketenangriff in der Nähe ihres Hauses innerhalb der Ukraine umgezogen sei. Weil es dort ebenfalls zu Raketenangriffen gekommen sei, habe sie angefangen, unter Panikattacken zu leiden und daher die Ukraine verlassen. Sie habe mit ihrer ganzen Familie weggehen wollen, aber ihr Grossvater habe sich aus gesundheitlichen Gründen gegen eine Ausreise entschieden. Weil sie nicht mehr in ständiger Angst habe leben wollen, sei sie alleine nach Polen ausgereist, wo sie bei Freunden untergekommen sei. Sie sei monatlich zu ihrer Familie in die Ukraine zurückgekehrt. Sie könne nicht nach Polen zurückkehren, da ihre Freunde, bei denen sie seinerzeit in Polen gewohnt habe, in die Ukraine zurückgekehrt seien. Ihre Familie habe die Ukraine im (...) verlassen und zwischenzeitlich in der Schweiz Schutz erhalten. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich ihrer Familie sofort anzuschliessen, da sie ihr Bachelorstudium habe abschliessen müssen. Gleichzeitig habe sie sich für das Masterstudium bewerben müssen. Sie habe schliesslich am (...) zu ihrer Familie in die Schweiz reisen können. Sie wolle wieder mit ihrer Familie zusammenleben und sich um die kranken Grosseltern kümmern. Betreffend Wegweisung nach Polen sei zu beachten, dass der Bundesrat die Gruppe der schutzberechtigten Personen unter ausdrücklichem Einbezug der weiteren Familienmitglieder definiert habe. Gemäss Wortlaut der Allgemeinverfügung seien darunter auch andere enge Verwandte, die im Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien, zu verstehen. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Die Familie habe in der Ukraine zusammengewohnt und sei durch den Krieg getrennt worden. Sie (die Beschwerdeführerin) sei während ihrer Zeit in Polen von ihren Eltern finanziell unterstützt worden und habe diese regelmässig in der Ukraine besucht. Die Grosseltern seien bereits in der Ukraine unterstützt worden und sie habe die Pflege ihrer Grosseltern in der Schweiz übernommen. Eine Wegweisung nach Polen sei unzumutbar. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, die polnischen Behörden hätten am 29. Oktober 2024 dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in Polen über ein Aufenthaltsrecht und somit über eine valable Schutzalternative verfüge. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Auch wenn nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin ihre kranken Grosseltern in der Schweiz unterstützen wolle, entspreche es nicht dem Sinn und Zweck des Schutz-status, betreuenden Verwandten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren. Zudem handle es sich bei den Eltern, dem Bruder und den Grosseltern nicht um Familienmitglieder im Sinne des Gesetzgebers, weshalb sich kein Aufenthaltsrecht daraus ableiten lasse. Darüber hinaus sei zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei eine gut ausgebildete und gemäss Akten gesunde, junge Frau ohne familiäre Verpflichtungen. Es sei anzunehmen, dass die Integration in den polnischen Arbeitsmarkt gelingen werde und sie sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne, um sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar. Sollte sie in Polen Probleme sozialer, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Es gelinge ihr daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. D. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie sinngemäss um amtliche Rechtsverbeiständung (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin tief in ihre Familie eingebunden und psychisch stark von deren Nähe abhängig sei. Die Rückkehr nach Polen würde zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen. Sie habe sich lediglich provisorisch in Polen aufgehalten und nie um sozialen oder längerfristigen Anschluss bemüht. Es habe sich um einen Notfallaufenthalt gehandelt, weil ihre Eltern die Ukraine damals nicht hätten verlassen können. Ihr Ziel sei immer die Wiedervereinigung mit ihrer Familie gewesen. Eine Wegweisung nach Polen sei unzumutbar, da sie psychisch akut gefährdet sei. Auch wenn Polen über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge, sei ausschlaggebend, ob dieses System in einer konkreten individuellen Lage auch tatsächlich zugänglich sei. Dies sei in Bezug auf sie zu verneinen. Sie befinde sich aufgrund (...), (...) und (...) in einer stationären psychiatrischen Behandlung. Ihr psychischer Zustand sei labil und behandlungsbedürftig. In Polen habe sie keine realistische Aussicht auf sofortigen Zugang zu einer notwenigen psychiatrischen und psychosozialen Versorgung. Es sei ihr nicht zumutbar, sämtliche organisatorischen, administrativen und medizinischen Hürden selbständig zu bewältigen. Dies würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer akuten Zustandsverschlechterung führen und ein konkretes (...) bergen. Die vom SEM in Verletzung der Untersuchungspflicht angeordnete Rückkehr nach Polen würde ihr Recht auf Leben und Gesundheit in schwerwiegender Weise verletzen. Der Beschwerde beigelegt waren (je in Kopie) die angefochtene Verfügung, die Rückübernahmebestätigung der polnischen Behörden vom 29. Oktober 2024, eine Auflistung der kantonalen Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juni 2025, eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch in der Allgemeinen Sprechstunde der B._______ vom 11. Juni 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 14. Juni 2025. E. Mit Verfügung vom 26. August 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 10. September 2025 aktuelle Arztberichte einzureichen. F. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 9. September 2025 eine ärztliche Auskunft über die Gesundheitssituation von med. pract. C._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. September 2025, einen Arztbericht der B._______ vom 7. Juli 2025 sowie ein ärztliches Zeugnis der B._______ vom 30. Juni 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt und geltend gemacht, das SEM habe die persönliche, hochvulnerable (gesundheitliche) Lage der Beschwerdeführerin weitgehend unberücksichtigt gelassen. Aufgrund der Akten ist weder ersichtlich noch wird durch die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig erstellt haben soll, respektive welche wichtigen Umstände durch die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht abgeklärt worden sein sollen. Betreffend die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin bestand für das SEM jedenfalls keine Veranlassung zur Vornahme weiterer Abklärungen, nachdem die Beschwerdeführerin weder anlässlich des schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs vom 28. Oktober 2024 noch in der Stellungnahme vom 4. Februar 2025 hinreichend substanziiert aktuelle gesundheitliche Probleme geltend machte; solche hat sie erstmals in der Beschwerdeschrift mitgeteilt und in der Eingabe vom 9. September 2025 erläutert. Nachdem aufforderungsgemäss auf Beschwerdeebene Arztberichte zu den Akten gereicht worden sind, ist der (medizinische) Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt als erstellt zu erachten. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Mai 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen von 2022 (erstmals im Juli 2022) bis 2024 zeitweise in Polen aufgehalten und dort schliesslich auch eine PESEL-Nummer erhalten. Schliesslich reiste sie freiwillig aus Polen aus und ersuchte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Auf entsprechende Anfrage des SEM stimmten die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Aufgrund der Tatsache, dass hier Polen der Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative und kann dorthin zurückkehren. Es obliegt ihr, sich nach einer Rückkehr nach Polen um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), zumal sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 geeinigt haben (vgl. , abgerufen am 10.11.2025). 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. An-haltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - in Einklang mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen. 8.2.4 Gemäss Akten erlitt die Beschwerdeführerin infolge des Erhalts der ablehnenden Verfügung des SEM einen psychischen Zusammenbruch und wurde aufgrund von (...) und (...) in die B._______ eingewiesen, wo sie Mitte bis Ende Juni 2025 stationär behandelt worden war. Gemäss Arztbericht der B._______ vom 7. Juli 2025 wurden bei der Beschwerdeführerin eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert. Auch aktuell leidet die Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 2. September 2025 an psychischen Problemen ([...] und [...]), die seit dem (...) ambulant behandelt werden. Bei den solchermassen dargelegten Beschwerden ist nicht von einer derart schwerwiegenden Erkrankungslage auszugehen, welche die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreichen könnte. 8.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer Familie (Eltern, Grosseltern, Bruder) anspricht und damit implizit geltend macht, dass der Wegweisungsvollzug nach Polen ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen würde, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln, weil ihre Eltern, ihre Grosseltern und ihr Bruder lediglich über einen begrenzt gültigen Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügen. Auch ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der erwachsenen Beschwerdeführerin und ihren Verwandten im Sinne der Rechtspraxis dargetan. Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist damit von vornherein nicht verletzt. 8.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4 und Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.2). 8.3.3 Aufgrund der eingereichten medizinischen Berichte geht das Gericht zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen psychischen Beschwerden leidet, die zeitweise auch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik erforderlich gemacht haben und einer ambulanten Weiterbehandlung bedürfen. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermochte die Beschwerdeführerin jedoch durch die Arztberichte nicht zu widerlegen. Aus dem aktuellsten Arztbericht geht hervor, dass der weitere Behandlungsplan in der Weiterführung der (...) Medikation und deren Anpassung sowie regelmässiger Psychotherapie besteht. Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.3 m.H.) und die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) sind gewährleistet. Die Beschwerdeführerin wird sich demnach für eine Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen (...) Behandlung an das zuständige medizinische Fachpersonal in Polen wenden können. Um etwaige Versorgungslücken hinsichtlich der von ihr allen-falls benötigten Medikamente zu vermeiden, hat sie ferner die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe - die namentlich in Form der Medikamentenabgabe erfolgen kann - zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 AsylV 2). Aus medizinischer Sicht ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist sodann im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses, weshalb auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Hauptbegehren - wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: