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E-9575/2025

E-9575/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-05 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.),

E-9575/2025 Seite 7 dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das einschlägige Völker- und Lan- desrecht zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass keine Anhaltspunkte für eine in Portugal drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersicht- lich sind, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lassen, zumal sich die Krankheiten nicht in einem terminalen Stadium befinden und Portugal ge- mäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55iEG verpflichtet ist, schutzbe- rechtigten Personen aus der Ukraine die notwendige Hilfe im Hinblick auf medizinische Versorgung zu gewähren, dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass aufgrund von gesundheitlichen Problemen nur dann auf Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden kann, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im betreffenden Staat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert wurden, und ihr zur Behandlung dieser Krankheiten verschiedene Medikamente verschrie- ben wurden ([…]),

E-9575/2025 Seite 8 dass nebst der medikamentösen keine weiteren Behandlungen vorgese- hen sind, mit Ausnahme von Verlaufskontrollen nach sechs beziehungs- weise 18 Monaten (SEM-Akten […]), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass Portugal über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Personen mit Schutzstatus Zugang haben, die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Portugal erhältlich sind (https://www.afarmaciaonline.pt/, abgerufen am 18. Dezember 2025) und die notwendigen Verlaufskontrol- len vorgenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was geeignet wäre, die genannte Vermutung umzustossen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Portugal ihr die notwendige medizinische Versor- gung vorenthalten würde und sie deshalb in eine medizinische Notsituation geraten könnte, dass sich die Beschwerdeführerin bei Problemen gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art an die portugiesischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass der Vollzug schliesslich als möglich zu bezeichnen ist, zumal die Be- schwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anord- nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest- stellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an- gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf

E-9575/2025 Seite 9 Fr. 1’000.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-9575/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9575/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nachsuchte, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 20. März 2025 zu den Gesuchsgründen befragte, wobei sie im Wesentlichen ausführte, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs ihren Wohnsitz in B._______ (Ukraine) gehabt, sich indes - wie jedes Jahr - für drei Monate in C._______ aufgehalten, dass sie Mitte März 2022 in die Ukraine zurückgekehrt sei, anschliessend ab August 2022 viel in Europa gereist sei, sich mit einem bis (...) 2028 gültigen Arbeitsvisum auch in Kanada aufgehalten habe, wobei sie immer wieder in die Ukraine zurückgekehrt sei, dass sie während ihres Aufenthalts in Portugal in einem Flüchtlingszentrum untergebracht gewesen sei, nachdem sie sich bei den dortigen Behörden gemeldet habe, ihr ein Dokument zu ihrem Schutz ausgestellt und ausgehändigt worden sei, dass das SEM am 28. April 2025 die portugiesischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die portugiesischen Behörden dem SEM am 5. Mai 2025 mitteilten, die Beschwerdeführerin verfüge in Portugal über einen bis zum (...) 2026 gültigen Schutztitel, und stimmten am 8. Mai 2025 dem Rückübernahmeersuchen zu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2025 das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zu einer allfälligen Wegweisung nach Portugal gewährte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 insbesondere geltend machte, sie habe sich nur kurz in Portugal aufgehalten und sich bei einer Flüchtlingsorganisation gemeldet, um in der Notunterkunft unterkommen zu können, während ihres Aufenthalts habe sie keine staatlichen Leistungen erhalten und die Behörden auch nie kontaktiert, ebenso habe sie keine Verbindungen zu Portugal, zudem sei sie betagt und leide an (...), weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin unzulässig und unzumutbar sei beziehungsweise habe die Vorinstanz diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung des vorübergehenden Schutzes beantragt, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, in prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 8. Oktober 2025 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen und damit diejenige vom 11. März 2022 abgelöst hat (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025), dass gemäss Ziffer I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren ist:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, und

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass der Schutzstatus S für den genannten Personenkreis nur gilt, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt sind (Ziffer II der Allgemeinverfügung), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen, weil sie in Portugal bereits über entsprechenden Schutz verfüge und die dortigen Behörden ihrer Rückübernehme explizit zugestimmt hätten, dass auch dem Vollzug der Wegweisung nach Portugal nichts entgegenstehe, nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich seien für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal für Portugal die Richtlinie 2001/55iEG gelte, welche in Art. 13 vorsehe, dass die Mitgliedstaaten für angemessene Unterkünfte und finanzielle Hilfeleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts der betreffenden Personen zu sorgen hätten, dass Portugal über ein Gesundheitssystem mit europäischen Standards verfüge, und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (...) daher dort behandelt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, die Zustimmung Portugals zu ihrer Rückübernahme beruhe auf einem Fehler, zumal sie sich dort nur wenige Tage auf der Durchreise befunden und nicht um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht habe, ausserdem handle es sich bei ihr um eine (...)-jährige Person mit gesundheitlichen Problemen, sie in Portugal keine Bezugspersonen habe und sich dort nicht verständigen könne, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin als ukrainische Staatsangehörige, welche vor Kriegsausbruch ihren letzten Wohnsitz in B._______ hatte, grundsätzlich zu den Personen gemäss Ziff. I Bst. a und Ziff. II der Allgemeinverfügung gehört, dass gemäss dem Subsidiaritätsprinzip der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen ist, wenn diese bereits in einem EU-Staat über einen Schutzstatus, mithin über eine valable Schutzalternative verfügt (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-4328/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 6.2 m.w.H.), dass angesichts des bis zum (...) 2026 gültigen portugiesischen Schutztitels der Beschwerdeführerin und der Zustimmung Portugals zu ihrer Rückübernahme von einer valablen Schutzalternative in Portugal auszugehen ist und die Beschwerdeführerin daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die diese Einschätzung entkräften könnten, insbesondere ist nicht ersichtlich und legt die Be- schwerdeführerin auch nicht substanziiert dar, weshalb die Zustimmung Portugals auf einem Fehler beruhe, zumal sie anlässlich des Gesprächs zu ihren Gesuchsgründen selbst zu Protokoll gegeben hat, sie habe sich bei den dortigen Behörden zwecks Unterbringung in einer Asylunterkunft gemeldet, wo ihr auch ein Dokument ausgestellt sowie ausgehändigt worden sei, mithin ist sie von den portugiesischen Behörden ordnungsgemäss erfasst und ihr auch Schutz gewährt worden, dass das SEM nach dem Gesagten das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 69 Abs. 4 AsylG), und kein Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vor- instanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu beweisen ist, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unter- stützung erwarten könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8205/2025 vom 21. November 2025 E. 7.3.2 m.w.H.), dass die Vorinstanz unter Hinweis auf das einschlägige Völker- und Landesrecht zutreffend zur Erkenntnis gelangt ist, dass keine Anhaltspunkte für eine in Portugal drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lassen, zumal sich die Krankheiten nicht in einem terminalen Stadium befinden und Portugal gemäss Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55iEG verpflichtet ist, schutzberechtigten Personen aus der Ukraine die notwendige Hilfe im Hinblick auf medizinische Versorgung zu gewähren, dass sich der Vollzug der Wegweisung folglich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021,E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass aufgrund von gesundheitlichen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im betreffenden Staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert wurden, und ihr zur Behandlung dieser Krankheiten verschiedene Medikamente verschrieben wurden ([...]), dass nebst der medikamentösen keine weiteren Behandlungen vorgesehen sind, mit Ausnahme von Verlaufskontrollen nach sechs beziehungsweise 18 Monaten (SEM-Akten [...]), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, zu welcher auch Personen mit Schutzstatus Zugang haben, die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Portugal erhältlich sind (https://www.afarmaciaonline.pt/, abgerufen am 18. Dezember 2025) und die notwendigen Verlaufskontrollen vorgenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nichts vorbringt, was geeignet wäre, die genannte Vermutung umzustossen, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Portugal ihr die notwendige medizinische Versorgung vorenthalten würde und sie deshalb in eine medizinische Notsituation geraten könnte, dass sich die Beschwerdeführerin bei Problemen gesundheitlicher, sozialer oder wirtschaftlicher Art an die portugiesischen Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar erweist, dass der Vollzug schliesslich als möglich zu bezeichnen ist, zumal die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: