Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tibetischen Ethnie und angeb- lich chinesischer Staatsangehörigkeit gab an, er habe seinen Heimatstaat im März 2017 verlassen und sei nach Nepal gelangt, von dort mit dem Flugzeug in ein muslimisches Land und weiter nach Rom geflogen. Am
7. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte im damaligen Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 15. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM Akten A5). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______. Seine Muttersprache sei Zentraltibetisch. Er habe nie die Schule besucht, sondern seinen Eltern auf dem Acker geholfen. Im Jahr 2013 habe er seine jetzige Frau G._______ in Tibet nach Brauch geheira- tet. Ihre Familien seien eng befreundet gewesen. Er habe seinen Heimatort verlassen, da es keine Religionsfreiheit gebe und seine Frau mit einem Chinesen Probleme gehabt beziehungsweise sich politisch betätigt habe. Sie habe Tibet bereits im Jahr 2014 verlassen. In der Folge sei ihr Vater verhaftet und der Familie sei Land weggenommen worden. Die Polizei habe sich auch bei ihm nach seiner Frau erkundigt. Er habe Angst gehabt, dass man seiner Familie ebenfalls etwas antun werde und sei deswegen ausgereist. Ausserdem habe er während drei Jahren jeweils am 10. März mit Mönchen im H._______ Kloster demonstriert. Er selbst habe deswegen noch keine Probleme gehabt, habe aber solche befürchtet, da einige Mön- che festgenommen worden seien. C. Am 27. August 2018 heiratete der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie G._______ (N […]). Ihr Asylgesuch war mit Verfügung des SEM vom 17. März 2016 rechtskräftig abgewiesen gleichzeitig war ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt und sie wegen Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. D. Am 28. September 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Pro- tokoll in den SEM-Akten A26). Dabei machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er habe sein Land verlassen, da man dort keine Freiheit habe. Ausserdem habe er in seiner Heimat demonstriert. Er habe in den Jahren 2014 bis 2016 jährlich einmal gemeinsam mit Mönchen an
E-5686/2019 Seite 3 Demonstrationen im Kloster H._______ teilgenommen. Die Demonstratio- nen hätten jeweils an Feiertagen im März, Mai und Juli stattgefunden. Sie hätten insbesondere für die Rückkehr des Dalai Lama demonstriert, Ge- betsfahnen aufgehängt und Darbietungen gemacht. Chinesische Beamte hätten dies zwar bemerkt, es sei aber nichts weiter geschehen. Allerdings seien später einige Mönche verschwunden, weshalb er sich entschieden habe, Tibet zu verlassen und seiner Frau in die Schweiz zu folgen. Nach seiner Ausreise hätten seine Eltern Schwierigkeiten bekommen, es sei ihnen Land weggenommen worden. Auch den Eltern seiner Frau sei nach ihrer Ausreise Land weggenommen worden und ihr Vater sei verhaftet wor- den. Die Chinesen hätten zwar nicht gewusst gehabt, dass er und seine Frau in Tibet traditionell verheiratet gewesen seien, da die Familien jedoch eng befreundet gewesen seien, hätten sie sich auch bei seiner Familie nach seiner Frau erkundigt. E. Am 23. Januar 2019 reichte der Sozialdienst I._______ im Namen der Ehe- frau des Beschwerdeführers ein Gesuch um dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft ein. F. Am 2. Mai 2019 fand im Auftrag des SEM zwischen einer sachverständigen Person der Fachstelle LINGUA und dem Beschwerdeführer ein Telefonge- spräch zur Herkunftsabklärung statt. G. Am 21. Mai 2019 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Mandatsan- zeige zu den Akten. H. Am 6. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA- Analyse eröffnet und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Da- bei wurde er über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverstän- digen Personen informiert sowie über die Möglichkeit, die Gesprächsauf- zeichnung anzuhören. I. Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, erneut ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft seiner Ehefrau ein.
E-5686/2019 Seite 4 J. Am 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur LINGUA-Analyse ein. K. Am 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Fami- lie betreffend seine Trauung mit seiner Ehefrau in Tibet inklusive Überset- zung ein. L. Mit Verfügung vom 26. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und stellte fest, er werde nicht in die Flüchtlings- eigenschaft seiner Lebenspartnerin einbezogen. Es ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. M. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2019 ans Bundesverwaltungsgericht be- antragt der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei an- zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventuali- ter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten seiner Ehefrau sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde legte er folgende Unterlagen bei: – Einen Auszug des ”Comparative Dictionary of Tibetan Dialects”, – einen Artikel von vtibet vom 8. Mai 2015 mit dem Titel ”Nepal, China Join Hands to Repair Rain-Ravaged China Nepal Highway”, – einen Artikel der Kathmandu Post vom 11. August 2018 mit dem Titel “Discus- sions to be held on reopening Tatopani route”,
E-5686/2019 Seite 5 – ein Schreiben des Aussendepartements Nepal vom 13. Oktober 2019 mit dem Titel “Joint Statement Between Nepal and the People’s Republic of China”, – eine Sozialhilfebestätigung des Amts für Migration (…) des Kantons J._______ vom 9. Oktober 2019 und Unterlagen zur finanziellen Situation sei- ner Ehefrau. N. Am 1. November 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleich- zeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu las- sen. P. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 hielt das SEM mit ergänzen- den Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Q. Am 14. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kostennote. R. Am 4. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag mit dem Titel «Geheime Asyl- Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» vom 24. Oktober 2020 und eine Stellungnahme von vier Professoren/Lehrbeauftragten für Tibetologie zur Expertise von «AS19» vom 29. September 2020 sowie eine aktuali- sierte Kostennote ein. S. Am 6. November 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem wei- teren Schriftenwechsel ein. T. Am 20. November 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, in
E-5686/2019 Seite 6 welcher es sich insbesondere zu den am 4. November 2020 eingereichten Beweismitteln äussert. U. Am 15. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer. V. Am 4. März 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. W. Mit Eingaben vom 24. Juni und vom 2. Dezember 2022 reichte der Be- schwerdeführer diverse Unterlagen in Bezug auf seine finanziellen Verhält- nisse sowie eine aktualisierte Kostennote ein.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31- 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-5686/2019 Seite 7
E. 3 Das Gericht hat antragsgemäss die Akten der Ehefrau des Beschwerde- führers G._______ (N […]) beigezogen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs und die Ver- neinung der (originären) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft habe das SEM ein LINGUA- Gutachten in Auftrag gegeben. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Er habe zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen können. So habe er beispielsweise die Namen einiger Orte gekannt und richtige Angaben zur Geografie der angegebenen Herkunftsregion sowie zu Sehenswürdigkeiten gemacht. Der Name einer Feldfrucht sei ihm be- kannt gewesen und er habe gewusst, dass man aus Gerste Tsampa und Gerstenbier erzeuge. Es sei ihm auch bekannt gewesen, wann man chine- sische Kernkeulenpilze sammle. Einige Angaben zur Ausstellung des Per- sonalausweises sowie zum Schulwesen seien zutreffend gewesen. Sol- ches Wissen müsse allerdings nicht zwingend vor Ort erworben worden sein und es bestünden auch einige Lücken und Unstimmigkeiten, die vor
E-5686/2019 Seite 8 dem geltend gemachten biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Unerwartet sei etwa, dass er einen Ort in der angeblichen Heimatgemeinde genannt habe, welcher nicht den Status einer Gemeinde besitze, und dass er die administrative Einheit «Provinzbezirk» verwende, welcher 23 Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei. Der Name des Marktfleckens, in dem die Kreishauptstadt lokalisiert sei, sei ihm unbekannt gewesen, was überrasche, da er angegeben habe, wiederholt dort gewesen zu sein. Diese Lücken habe er insbesondere mit seiner fehlenden Schulbildung zu rechtfertigen versucht. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal während des Gespräches explizit da- rum gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Zum Dialekt des Kreises K._______ gebe es keine sprachwissenschaftliche Forschung. Die sachverständige Person habe sich daher des Dialekts des Stadt F._______ als Referenzvarietät bedient, da aufgrund der geografischen Lage von K._______ anzunehmen sei, dass der Dialekt von K._______ zur selben Dialekt-Untergruppe (dem östlichen O._______-Tibetisch) gehöre wie der Dialekt von F._______. Tibeter, die ausserhalb von Tibet sozialisiert wor- den seien, würden inzwischen anders als die in Tibet Sozialisierten spre- chen. Im Exil habe sich eine Varietät herausgebildet, die man als «exiltibe- tische Koine» bezeichne. Die entsprechenden Varietäten unterschieden sich inzwischen in vielfacher Hinsicht von den innertibetischen Dialekten. Im Kreis K._______ liege ausserdem eine tibetisch-chinesisch Bilingualität vor. Insbesondere jüngere Personen verfügten über Grundkenntnisse des Chinesischen. Auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax hätten sich in seiner Spra- che, dort wo sich der Dialekt von F._______ vom Dialekt von Lhasa bezie- hungsweise der exiltibetischen Koine unterscheide, mehr Gemeinsamkei- ten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine gezeigt. Auch unter Berücksichtigung seines etwa zweijährigen Aufenthal- tes im Exil (Nepal, Schweiz) sei unerwartet, dass in seiner Sprache auf allen analysierten Ebenen die Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwogen hätten. Seine Kenntnisse der chinesischen Sprache hätten die auf seiner Biografie ba- sierenden Erwartungen nur teilweise erfüllt. Seine Stellungnahme führe zu keiner anderen Einschätzung seiner Sozialisation und es sei erheblich da- ran zu zweifeln, dass er von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf L._______ in Tibet gelebt habe. Hinzu kämen seine widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung. Seine Partnerin habe in ihrem Asylverfahren nie erwähnt, mit dem
E-5686/2019 Seite 9 Beschwerdeführer verheiratet gewesen zu sein. Auch habe er unzutref- fende Angaben zu ihren angeblichen Geschwistern gemacht. Das Schrei- ben ihrer beiden Familien belege die angebliche Heirat in Tibet nicht. Aus- serdem habe er an der BzP noch gesagt, er sei wegen der politischen Probleme seiner Frau ausgereist, was er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch zum Verbleib seiner Identitätskarte habe er sich widersprüchlich geäussert. Schliesslich sei erstaunlich, dass er die Begriff- lichkeiten, die er in seinem Alltag als Bauer gebraucht haben sollte, nicht kenne; gleiches gelte für seine Aussage, er habe in Tibet nie Ortstafeln gesehen. Die Dorfnamen habe er nur in Tibetisch gekannt und gesagt, er sei nie mit deren chinesischen Bezeichnungen in Kontakt gekommen. Der Aufforderung, zumindest eine Kopie des Familienbüchleins einzureichen, sei er mit der Erklärung, seine Familie benötige das Dokument, nicht nach- gekommen. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er chinesischer Staatsan- gehöriger sei, der in Tibet an dem von ihm angegebenen Ort hauptsoziali- siert worden sei. Den vorgebrachten Asylgründen sei damit jegliche Grund- lage entzogen. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine konkre- ten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das SEM stütze sich im Wesentli- chen auf eine mangelhafte LINGUA-Analyse. Diese basiere schwerpunkt- mässig auf der Sprachanalyse. Die sachverständige Person habe für die linguistische Analyse aber nicht den Dialekt seiner Herkunftsregion, son- dern einen Referenzdialekt – den Dialekt von F._______ beigezogen, da angeblich zum Dialekt der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine sprachwissenschaftliche Forschung existiere. Gemäss dem im Jahr 2018 erstmals erschienenen «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects», ei- nem Referenzwerk der tibetischen Sprachforschung, existiere für seine Heimatregion jedoch sehr wohl spezifische Forschung, was der sachver- ständigen Person wohl nicht bekannt gewesen sei. Die Qualität des Gut- achtens sei somit fraglich. So sei der landeskundlich-kulturelle Teil der Ana- lyse im Vergleich zur sprachlichen Analyse weniger stark gewichtet wor- den. Er habe aber zu seiner Herkunftsregion überwiegend korrekte Anga- ben gemacht. Es sei unbillig, dass das SEM die zahlreichen korrekten Her- kunftskenntnisse mit der Aussage herabwürdige, diese hätten auch aus- serhalb Tibets erworben werden können. Bei dieser Argumentation könnte das SEM auf Fragen zur Herkunft gänzlich verzichten, da der landeskund- lich-kulturelle Teil der Analyse so jeglichen Sinngehalt verliere. Er sei ein einfacher Bauernsohn mit wenig Schulbildung, weshalb ein solcher
E-5686/2019 Seite 10 Wissenserwerb ausserhalb Tibets unwahrscheinlich sei. Ausserdem sei die Sprachanalyse angesichts der zweifelhaften Auswahl des Referenzdi- alekts kaum oder nur in geringem Masse beweistauglich. Seine Mutter habe eine Weile in Lhasa gelebt, Gemeinsamkeiten mit dem dortigen Dia- lekt beziehungsweise mit der exiltibetischen Koine seien darauf zurückzu- führen. Er habe dies bereits an der Anhörung gesagt, der LINGUA-Experte habe es aber nicht berücksichtigt. Er verfüge zudem über gewisse Grund- kenntnisse in Chinesisch, obwohl er als Bauernsohn in einem ziemlich iso- lierten Dorf aufgewachsen und wenig mit der Amtssprache in Berührung gekommen sei. Seine Chinesisch-Kenntnisse seien als Indiz, dass er in Tibet sozialisiert worden sei, zu werten. Zudem sei ohnehin kaum möglich, aufgrund seiner Sprachkenntnisse zu beurteilen, wann er seine Heimat ge- nau verlassen habe, da Personen unterschiedlich sprachaffin seien und die Einen schneller einen neuen Dialekt annehmen würden als die Anderen. In Bezug auf die vom SEM dargelegten Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung sei anzumerken, dass der Ton an der Anhörung teilweise sehr forsch und unangemessen gewesen sei. Die befragende Person habe ihn unter Druck setzen wollen. Ausserdem habe sie sich auf eigene mut- masslich im Rahmen eines Urlaubs gesammelten Erkenntnisse abgestützt, was angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter stossend sei. Er habe sich beispielsweise detailliert zur Brücke am Grenzübergang in Dram geäussert, was nur möglich sei, wenn man zu jener Zeit die Brücke über- quert habe. In seinen Aussagen seien viele Realkennzeichen erkennbar. Er habe auch glaubhaft erklärt, weshalb seine Ehefrau ihn während ihres Asylverfahrens nicht erwähnt habe; ohnehin könne er darüber nur speku- lieren. Jedenfalls sei nachvollziehbar, dass sie als junge und allein reisende Frau angegeben habe, ledig zu sein, zumal sie nur im Rahmen einer Fa- milienzeremonie geheiratet hätten. Ausserdem lebe man in Tibet eher in Familienverbänden und Sippen, was bei seinen Angaben zu den Familien- verhältnissen seiner Frau zu berücksichtigen sei. Zudem habe sie nebst ihrem leiblichen Vater einen Stiefvater, mit welchem ihre Mutter weitere Kinder habe. Sogar seine Frau selbst habe Mühe, ihre Familienverhält- nisse genau aufzuzeigen. Betreffend die Begrifflichkeiten im bäuerlichen Alltag sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich das SEM stütze. Er habe jedenfalls zahlreiche Fragen stimmig beantworten können. Ausser- dem sei möglich, dass es in einer Kleinstsiedlung im tibetischen Hochland keine Ortstafeln gebe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es seien aufgrund seiner illegalen Ausreise zumindest subjektive Nachflucht- gründe zu bejahen. Hinzu komme, dass er bei einem Besuch des Dalai Lama im Kloster M._______ im September 2018 anwesend gewesen sei.
E-5686/2019 Seite 11 Seine Frau und er hätten mit ihm gesprochen und seinen Segen erhalten. Es sei anzunehmen, dass die chinesischen Behörden die Besuche des Da- lai Lama in der Schweiz überwachten und davon Kenntnis erhalten hätten. Auch deswegen drohten ihm bei einer Rückkehr Repressalien.
E. 5.3 Das SEM anerkennt in seiner Vernehmlassung, dass im «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects» eine Arbeit zum Dialekt von N._______ (K._______) genannt werde. Diese Arbeit beziehe sich aber auf einen In- formanten, der seit dreissig Jahren in Indien im Exil lebe und entspreche nicht den Vorgaben des «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects». In diesem würden nur Materialen tibetischer Sprachformen erfasst, die mög- lichst unbeeinflusst von anderen Dialekten oder Sprachen seien, um einen möglichst ursprünglichen Dialekt aufzuzeigen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Sprache nach dreissig Jahren im Exil massgeblich verändert habe, weshalb die Arbeit nicht den ursprünglichen Dialekt von N._______ widerspiegle. Sie eigne sich insbesondere nicht für einen Vergleich mit der Sprache des Beschwerdeführers, da dieser sich seinen Angaben zufolge nach seiner Ausreise aus Tibet nur zwei bis drei Monate lang in Nepal auf- gehalten habe. Anders als beim Informanten in der vom Beschwerdeführer genannten Forschungsarbeit, welcher sich dreissig Jahre lang in Indien aufgehalten habe, seien bei ihm wenig bis keine Einflüsse anderer Dialekte und Sprachen zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen sei die Arbeit bei der LINGUA-Analyse nicht berücksichtigt worden und es sei angebracht gewesen – und in der Linguistik üblich –, mit einem Referenzdialekt zu ar- beiten. Der Einfluss der Sprache der Mutter auf seine Sprache sei aber im LINGUA-Bericht berücksichtigt worden, was sich schon daraus ergebe, dass er während des LINGUA-Interviews ebenfalls angegeben, dass seine Mutter, die ebenfalls aus O._______ stamme, gut Lhasa-Tibetisch könne und seine Familie deshalb zu Hause Zentraltibetisch gesprochen habe. Da der Beschwerdeführer aber in O._______ aufgewachsen sei und fast sein ganzes Leben dort verbracht habe, müsste er auf Aufforderung hin in der Lage sein, im Dialekt seiner Heimatregion zu sprechen. Dieses in der Lin- guistik als Code-Switching bezeichnete Phänomen hätte er auch in seiner Heimat vornehmen müssen, um ausserhalb seiner Familie erfolgreich kommunizieren zu können. Das Lhasa-Tibetisch unterscheide sich nämlich stark vom O._______-Dialekt und die Sprachen seien nicht immer gegen- seitig verständlich. Es treffe auch nicht zu, dass der linguistische Teil stär- ker gewichtet worden sei. Es stimme zwar, dass im landeskundlich-kultu- rellen Teil weniger Lücken und Unstimmigkeiten zu finden seien als im lin- guistischen Teil. Dies könne aber auch damit zusammenhängen, dass lan- deskundlich-kulturelles Wissen leichter und auch ausserhalb des Gebiets,
E-5686/2019 Seite 12 auf das es sich beziehe, erlernbar sei, anders als der lokale Dialekt. Aus- serdem seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht sehr detailliert ausgefallen, weshalb er nicht überzeugend habe darlegen können, dass das von ihm vorgebrachte Wissen ausschliesslich auf eigenem Erleben ba- siere. Deswegen laute die Schlussfolgerung der Analyse, dass insbeson- dere die linguistische Analyse darauf hindeute, dass er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Im Übrigen habe er gerade nicht korrekte Ausführungen zur Situation beim Grenzübergang bei Dram ge- macht. Dieser sei nämlich seit dem Erdbeben geschlossen gewesen und habe erst am 29. Mai 2019 wieder geöffnet.
E. 5.4 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, dass das SEM die spe- zifischere Forschungsarbeit mit einem Informanten aus seiner Herkunfts- region zur Beurteilung seines Dialekts als untauglich erachte, begründe weitere Zweifel an der Qualität und Sorgfalt der LINGUA-Analyse. Es handle sich dabei nämlich um die aktuellere Arbeit als jene in Bezugnahme auf den Referenzdialekt. Ausserdem wäre die Arbeit, basierend auf einem Informanten, der auch einige andere Dialekteinflüsse vorweise, gerade zur Beurteilung seiner Sprechweise geeignet, weil er bis zur Ausreise zu Hause immer den Lhasa-Dialekt gesprochen habe. Ausserdem habe er zum Zeitpunkt der LINGUA-Analyse nicht nur zwei bis drei Monate aus- serhalb Tibets gelebt, sondern unter Berücksichtigung seines Aufenthalts in der Schweiz bereits fast zwei Jahre lang. Es bleibe zudem eine Behaup- tung, dass der Einfluss der Sprache der Mutter berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für das Argument, im landeskundlich-kulturellen Teil gebe es mehr als drei Lücken und Unstimmigkeiten. Ausserdem unterstreiche die Formulierung, insbesondere die linguistische Analyse deute auf eine sehr wahrscheinliche Hauptsozialisierung ausserhalb Tibets gerade, dass seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse überzeugend gewesen seien. Schliesslich scheine sich die Vorinstanz nicht vertieft mit der Situation am Grenzübergang auseinandergesetzt zu haben. Aus den mit der Be- schwerde eingereichten Berichten ergebe sich nämlich, dass als Über- gangslösung zumindest für den Fussverkehr eine Eisenbrücke konstruiert worden sei, was seine Aussagen zur Situation am Grenzübergang bestä- tige.
E. 5.5 Im zweiten Schriftenwechsel nimmt das SEM insbesondere zu den vom Beschwerdeführer am 4. November 2020 eingereichten Unterlagen Stel- lung, wonach substanzielle Defizite und nicht akzeptierbare Fehler an ei- nem LINGUA-Bericht konstatiert worden seien. Gemäss dem NZZ-Artikel sei eine Nähe des Gutachters AS19 zur chinesischen Regierung nicht
E-5686/2019 Seite 13 auszuschliessen. Auch das LINGUA-Gutachten des Beschwerdeführers sei von AS19 erstellt worden; allerdings stünden die eingereichten Beweis- mittel in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Ausserdem ent- halte der Artikel der NZZ mehrere unbelegte, tendenziöse und falsche Aus- sagen. Die Fachstelle LINGUA sei auf der Webseite des SEM ausführliche beschrieben, ebenso ihre Arbeitsweise. Dass die Fachstelle in internatio- nalen Wissenschaftskreisen hohes Ansehen geniesse und ihre Methodo- logie und Qualität als vorbildlich gelte, werde im Artikel nicht erwähnt. Es sei auch durch nichts belegt, dass die sachverständige Person AS19 eine Nähe zu China aufweise, dem SEM lägen jedenfalls keine Hinweise für eine Voreingenommenheit vor. Ausserdem sei die sachverständige Person über den aktuellen Forschungsstand bestens informiert und beschäftige sich eingehend mit neuen Publikationen. Sie kenne aufgrund regelmässi- ger Forschungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Demgegenüber sei befremdlich, dass die vier Tibetologen im Gegengutachten auf der Ba- sis einer blossen Ferndiagnose zu einer solch genauen Einschätzung be- treffend die Sprechweise der Person hätten gelangen können. Die Qualifi- kation und der Werdegang jeder sachverständigen Person werde vom SEM sodann eingehend ge-, und vom Bundesverwaltungsgericht über- prüft. Es gebe keinen Anlass, die Kompetenzen von AS19 in Frage zu stel- len. Schliesslich fügt es an, der Beschwerdeführer sei bis anhin der Auffor- derung, seine Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer entgegnet, das SEM verkenne, dass in der Stel- lungnahme der Expertinnen und Experten vom 29. September 2020 (be- treffend ein anderes Asylverfahren) strukturelle Mängel der LINGUA-Ana- lyse genannt würden, was die Qualifikation und Unbefangenheit des Gut- achters AS19 grundsätzlich in Zweifel ziehe. Es sei auffallend, dass ver- schiedene in der Stellungnahme erwähnte Punkte in ähnlicher Form auch im Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vorkämen, beispielsweise der Vorwurf, er habe die administrativen Einheiten nicht korrekt genannt, oder der Einwand, das Wissen könne auch ausserhalb Chinas erworben worden sein. Zudem hätten die vier Expertinnen und Experten ihre Schlussfolgerung inhaltlich konkret und dicht begründet, während das SEM ohne Belege die wissenschaftliche Integrität von AS19 verteidige. Ohnehin stelle sich die Frage, ob das SEM aufgrund der einseitig gelagerten Inte- ressen die geeignete Instanz sei, die Kompetenz der sachverständigen Person zu überprüfen. Die Informationen über den Werdegang und die Qualifikation von AS19 seien allgemein gehalten und es sei dem Be- schwerdeführer kaum möglich, sich ein Bild von dessen tatsächlichen
E-5686/2019 Seite 14 Qualifikationen zu machen. Die Informationen seien auch nicht verifizierbar und es sei ihm nicht bekannt, welche zusätzlichen Informationen dem Bun- desverwaltungsgericht über den Experten vorlägen. Schliesslich wider- spiegle sich im Asylentscheid nicht, dass es sich bei der Einschätzung des SEM um eine Gesamtwürdigung handle. Die Verfügung stütze sich viel- mehr massgeblich auf die Erkenntnisse des LINGUA-Gutachtens.
E. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be- stünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Asylsuchende Perso- nen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angebli- chen Sozialisierungsraum in China gemacht und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, würden durch die Verletzung ih- rer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innegehabt hätten, verunmöglichen. Namentlich könne keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG statt- finden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref- fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.2.1 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LIN- GUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um eine von der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen unabhängige Herkunfts- analyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LIN- GUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Nebst landes- kundlich-kulturellen Kenntnissen werden dabei auch die sprachlichen Fä- higkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Dritt- person (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
E-5686/2019 Seite 15 Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssig- keit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf E- MARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in einem kürzlich ergan- gen Urteil eingehend mit der gegenüber der sachverständigen Person AS19 erhobenen Kritik auseinander. Es kam hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen zum Schluss, dass diese nicht grundsätzlich zu beanstanden sind. Die Methode der Fachstelle LINGUA entspricht den – im internationalen Vergleich – besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen und die Mitarbeiten- den der Fachstelle unternehmen bestmögliche Anstrengungen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Ferner stellte das Gericht betreffend AS19 fest, dass diese sachverständige Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorg- faltspflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Unabhängig von diesen Feststellungen müssen LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin überprüft werden (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, E. 7.9 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Demnach ist die vom Beschwerdeführer erhobene grundsätzliche Kritik an der Eignung der sachverständigen Person AS19 unbegründet und es ist auf sie nicht mehr weiter einzugehen. Demgegenüber sind nachfolgend die konkreten inhaltlichen Einwände respektive die kritisierte Würdigung des SEM näher zu beleuchten.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst den beigezogenen Refe- renzdialekt von F._______. Es ist ihm insofern zuzustimmen, als die Ver- wendung eines Referenzdialekts für den Vergleich der Sprache des Be- schwerdeführers nicht als ideal bezeichnet werden kann. Allerdings hat das SEM beziehungsweise die sachverständige Person diesem Einwand über- zeugend entgegengehalten, es lägen keine wissenschaftlichen Studien zum am angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers gesprochenen Dialekt vor. Dass die vom Beschwerdeführer genannte Forschungsarbeit zum Dialekt von K._______ von der sachverständigen Person nicht be- rücksichtigt wurde, spricht entgegen seiner Auffassung gerade für die Qua- lität des Gutachtens, nachdem sie nicht im «Comparative Dictionary of Ti- betan Dialects» aufgenommen worden ist. Ausserdem ist die Argumenta- tion des SEM nachvollziehbar, dass der Referenzdialekt der F._______ vorliegend geeignet sei, da aufgrund der geografischen Lage von
E-5686/2019 Seite 16 K._______ anzunehmen sei, dass der Dialekt von K._______ zur selben Dialekt-Untergruppe, dem östlichen O._______-Tibetisch, gehöre.
E. 6.2.4 Die in der LINGUA-Analyse vorgenommene linguistische Analyse ist ausserdem als ausgewogen zu bezeichnen. Die sachverständige Person hat unter Berücksichtigung der geltend gemachten Biografie des Be- schwerdeführers und möglichen Einflüsse auf seinen Dialekt jeweils die Anforderungen an seine Sprache in den verschiedenen Bereichen formu- liert und diese bei der Beurteilung der einzelnen relevanten linguistischen Bereiche (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon, Pragmatik/Semantik und die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdefüh- rers) berücksichtigt. In den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morpholo- gie/Morphosyntax und Lexikon erfüllte der Beschwerdeführer die Erwartun- gen nicht. Im Bereich Lexikon kam die sachverständige Person zum Er- gebnis, dass die Sprache des Beschwerdeführers dort, wo sich der als Re- ferenzvarietät hinzugezogene Dialekt von F._______ vom Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine unterscheide, überwie- gend Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine gezeigt habe, aber keine Übereinstimmung mit dem Dialekt von F._______. Es wäre indes zu erwarten gewesen, dass seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät von F._______ aufweisen würde; als Person, die in O._______ geboren und aufgewachsen sei, hätte er nach wiederholter Aufforderung in der Lage sein müssen, den Dialekt seines angeblichen Herkunftsortes zu sprechen. Auf der Ebene Pragmatik/Semantik, so die sachverständige Person, seien einige Merkmale gefunden worden, die vom F._______-Tibetischen aber auch vom Lhasa-Tibetischen abweichen würden. Es könne zwar sein, dass die Verwendung dieser Formen auf seinen Aufenthalt im Exil zurückzufüh- ren sei. Bei einem wie von ihm angegebenen etwa zweijährigen Aufenthalt im Exil, sei dies nach qualitativen und quantitativen Kriterien aber überra- schend. Bezüglich seiner Chinesisch-Kenntnisse erfüllte der Beschwerde- führer die Erwartungen nur teilweise (A36). Insgesamt überzeugt diese Be- gründung in der linguistischen Analyse. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die sachverständige Person keine Informationen darüber besass, welche biografischen Angaben der Beschwerdeführer während der Anhö- rung gemacht hatte, da die für die Beurteilung relevanten biographischen Angaben jeweils auch im LINGUA-Interview erfragt werden. Entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen hat die sachverständige Person im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdefüh- rers einige Jahre in Lhasa gelebt habe.
E-5686/2019 Seite 17
E. 6.2.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, die linguistische Analyse sei im LINGUA-Gutachten stärker gewichtet worden als die Analyse zu seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen trifft ebenfalls nicht zu. Das Argu- ment in der Vernehmlassung, dass landeskundlich-kulturelles Wissen leichter und auch ausserhalb des Gebiets, auf welches es sich beziehe, angeeignet werden könne, leuchtet durchaus ein und die Analyse ist nicht nur ausführlich, sondern in der Gewichtung auch ausgewogen ausgefallen. Im Übrigen zeigt sie nicht einzig drei Lücken oder Unstimmigkeiten auf, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern sie erwähnt in allen befragten Teilbereichen (administrative Einteilung, Geografie und Sehenswürdigkei- ten, Landwirtschaft, Dokumente, Lebensalltag und Sonstiges) nebst eini- gen korrekten Antworten auch mehrere unerklärbare Lücken ergeben ha- ben.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist die LINGUA-Analyse im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und es kommt der Einschätzung der sachverständi- gen Person, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in einem der F._______ unterstellten Gebiet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus- serhalb der Volksrepublik China, erhöhter Beweiswert zu. Die entspre- chende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstan- den.
E. 6.3 Ausserdem ergeben sich auch aus den Angaben des Beschwerdefüh- rers an der BzP und der Anhörung Unstimmigkeiten und seine Angaben blieben mehrheitlich oberflächlich. Er nannte in der Anhörung zwar einige Dörfer in der Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes. Die Korrekt- heit dieser Angaben lässt sich aber nicht ohne Weiteres überprüfen und die Frage kann letztlich auch offenbleiben, da selbst bei Korrektheit der Anga- ben Unstimmigkeiten verbleiben, welche gegen die Hauptsozialisierung am von ihm geltend gemachten Herkunftsort sprechen. So ist tatsächlich erstaunlich, dass er in Tibet nie eine Ortstafel gesehen haben will (A26, F44 ff.). Auch wenn theoretisch möglich ist, dass kleinere Dörfer keine sol- chen hätten (ebd., F42), ist kaum nachvollziehbar, dass er gar nie eine Ortstafel gesehen habe und auch keinerlei chinesische Bezeichnungen der Dörfer kenne (ebd., F40). Die Ausführungen zum Ackerbau, welchen er be- trieben habe, blieben in weiten Teilen oberflächlich, obschon dies seine Haupttätigkeit gewesen sei (A26, F91 ff.; A5, Ziff. 1.17.05). Dass sich ver- einzelt auch spezifischere Angaben, wie das Sammeln von Raupenpilzen durch den Vater (ebd., F96), oder der Name einer Pflanzenkrankheit und eines spezifischen Grases (ebd., F107 f.) in seinen Angaben finden, ändert
E-5686/2019 Seite 18 an den überwiegend oberflächlichen Schilderungen nichts. Schliesslich ist unverständlich, dass er den an seinem angeblichen Herkunftsort gespro- chenen O._______-Dialekt ein wenig kenne, ihn aber nicht sprechen könne, da er zu Hause nur Zentraltibetisch gesprochen habe, das auch im Fernsehen gesprochen worden sei (A26, F89 f.).
E. 6.4 Das SEM hat dem Beschwerdeführer schliesslich zu Recht vorgehal- ten, dass er bis heute keinerlei Identitätsdokumente oder andere Doku- mente, wie etwa (eine Kopie) des Familienbüchleins, eingereicht hat. Er führte dazu aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sowohl seine Iden- titätskarte als auch das Familienbüchlein eingezogen worden seien (A26, F7 ff.). Zu letzterem gab er auch an, man könne das eigentlich nicht ein- ziehen, das Gespräch mit seiner Familie sei aber abgebrochen worden (A26, F15); mehr Informationen dazu habe er nicht. Vor dem Hintergrund, dass er ein Schreiben eingereicht hat, welches angeblich von den Eltern seiner Frau und seinen Eltern stamme, wäre allerdings zu erwarten gewe- sen, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, Dokumente, welche seinen Aufenthalt in Tibet bestätigen könnten, einzureichen.
E. 6.5 Das Gericht kommt nach dem Gesagten mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er bis zu seiner Ausreise am von ihm angegebenen Ort in der Auto- nomen Region Tibets gelebt hat und dort (haupt)sozialisiert worden ist. Da- ran ändert auch das Schreiben seiner Familie und der Familie seiner Ehe- frau nichts, da ein handschriftlicher Brief von Familienangehörigen offen- sichtlich nur geringen Beweiswert hat und nicht geeignet ist, die dargeleg- ten Zweifel an seiner Hauptsozialisation zu entkräften.
E. 7.1 Vor dem Hintergrund, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerde- führer am geltend gemachten Herkunftsort hauptsozialisiert worden ist und bis im März 2017 dort gelebt hat, ist seinen Asylvorbingen bereits die we- sentliche Grundlage entzogen. Unabhängig davon finden sich auch in sei- nen Aussagen zu den Asylgründen Ungereimtheiten. Zunächst ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP noch im Wesentlichen auf die Probleme seiner Ehefrau verwies und ausführte, er habe Angst gehabt, dass er ihretwegen belangt werden könnte. Nur am Rande erwähnte er eigene Demonstrationsteilnahmen (A5, Ziff. 7.01 f.). Zwar stimmen seine dortigen Angaben zu den Asylgründen seiner Ehefrau grundsätzlich mit de- ren Aussagen in ihrem Asylverfahren überein (A5, Ziff. 7.01 f.; N […]: A20, F52 ff.). Demgegenüber gab er an der Anhörung die Probleme betreffend
E-5686/2019 Seite 19 seine Frau nicht mehr als wesentlichen Fluchtgrund an, sondern begrün- dete seine Ausreise hauptsächlich mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der fehlenden Freiheit in Tibet (A26, F129). Sodann führte er aus, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 je an einer Demonstration teilgenommen zu haben (ebd., F133), ausgereist sei er aber erst ein Jahr nach der letzten Demonstration (ebd., F147), was mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen eben dieser Demonstrationsteilnahmen schlecht verein- bar ist. Ausserdem konnte er keine Einzelheiten über die Personen, welche mit ihm an Demonstrationen teilgenommen hätten, und danach ver- schwunden seien, nennen. Seine Angaben blieben auch auf Nachfragen hin äusserst oberflächlich und teilweise wirr (A26, F149 ff.). Ausserdem kann er auch zur Wegnahme des Landes seiner Eltern nur sehr oberfläch- liche Angaben machen (A26, F168, F179 ff.). Schliesslich gab er selbst an, er könne nicht genau sagen, weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt ge- flüchtet sei (ebd., F186). Zwar hat dann der Beschwerdeführer den Reise- weg von F._______ bis Nepal einigermassen detailliert und die Reisestre- cke nachvollziehbar angeben können (A26, F190 f.). Jedoch ist festzuhal- ten, dass sich aus den vom SEM in der Vernehmlassung zitierten Zeitungs- artikeln ergibt, dass der Grenzübergang Dram im angeblichen Ausreise- zeitpunkt des Beschwerdeführers (März 2017) aufgrund des Erdbebens geschlossen war und erst im Mai 2019 wieder eröffnet wurde. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten lässt sich entgegen den Ausfüh- rungen in der Beschwerde und der Replik nicht erkennen, dass der Grenz- übergang im März 2017 (für den Personenverkehr) geöffnet gewesen wäre. Demnach hat der Beschwerdeführer die Asylgründe, die zur Ausreise aus Tibet respektive seinem Heimatstaat geführt hätten, nicht glaubhaft ge- macht.
E. 7.2 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwer- deführer täuschende Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft be- ziehungsweise seiner Staatsangehörigkeit und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Statuts er im Staat seines vormaligen Auf- enthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausge- schlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit be- sitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
E-5686/2019 Seite 20 gibt bei dieser Aktenlage kein Grund zur Annahme, er hätte an seinem tat- sächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 7.3 Zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und somit auch folgerichtig sein Asylge- such abgewiesen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen.
E. 8.1.1 Das SEM führt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe und er an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkeh- ren könne, liege auch betreffend das Gesuch um Einbezug in die Flücht- lingseigenschaft seiner Ehefrau eine Mitwirkungspflichtverletzung vor. Durch seine Weigerung, seine effektive Herkunft offenzulegen, werde die Prüfung der Drittstaatenklausel verunmöglicht. Die Einbezugs- voraussetzungen könnten somit nicht geprüft werden und das Gesuch sei abzulehnen (Verfügung SEM vom 26. September 2019, E.III).
E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, es handle sich bei ihm und seiner Ehefrau nicht um ein binationales Paar. Aus dem Schluss des SEM, dass er nicht am von ihm angegebenen Ort hauptsozialisiert worden sei, ergebe sich, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibets nicht a priori auszuschliessen sei. Sodann wäre es, selbst wenn er in Nepal oder Indien aufgewachsen wäre, völlig unwahrscheinlich, dass er die indische oder ne- palesische Staatsangehörigkeit erworben hätte. Das SEM verkenne auch, dass er seine Herkunft und Staatsangehörigkeit bereits offengelegt habe und ihm keine Möglichkeit offenstehe, weitere Beweise einzureichen. Es sei notorisch, dass die chinesischen Auslandbehörden in der Schweiz Ti- beterinnen und Tibetern keine Identitätsdokumente ausstellen würden. Eine Bestätigung der indischen oder nepalesischen Botschaft zu erhalten, sei ebenfalls nicht möglich, da diese nur Bestätigungen für ihre Staatsan- gehörigen ausstellen würden. Ausserdem sei das SEM im bisherigen Ver- fahren von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und ge- mäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei auch keine Ände- rung des Eintrags im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS)
E-5686/2019 Seite 21 beabsichtigt. Schliesslich sei auf der Heiratsurkunde nach sorgfältiger Ab- klärung des Kantons und nach Konsultation des SEM die Herkunftsangabe «Volksrepublik China» eingetragen worden. Hätte das SEM nunmehr Zwei- fel daran, hätte es im ZEMIS eine Änderung vornehmen müssen. Sodann sei der Schluss zu ziehen, dass es den Ehegatten unmöglich sei, in ihrem Heimatstaat ein gemeinsames Leben zu führen, da die Ehefrau als Flücht- ling anerkannt worden sei. Abgesehen davon, sei eine Aufenthaltsalternative in Nepal oder Indien für die Ehefrau unzumutbar. Sie halte sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz auf und sei hier gut integriert. Die Vorinstanz habe dies nicht be- rücksichtigt. Ausserdem könne der Ehefrau als anerkanntem Flüchtling aus der Volksrepublik China in Nepal oder Indien eine Rückführung nach China drohen, da diese Länder die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hät- ten. Eine Aufenthaltsalternative in Indien oder Nepal sei somit unter Ver- weis auf diverse Quellen unzulässig und unzumutbar für die Ehefrau.
E. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigen- schaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmit- glieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds auf- grund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Fa- milie im Heimatstaat eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H.a. BVGE 2015/40). Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Gemäss diesem Grundsatzurteil haben Personen mit vermutungsweise chinesischer
E-5686/2019 Seite 22 Staatsangehörigkeit, welche gemäss Einschätzung des SEM im vorherge- henden Asylverfahren in einer exiltibetischen Diaspora-Gemeinschaft hauptsozialisiert wurden, erneut die Möglichkeit, im Rahmen des Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, Angaben zu ihrem wahren Hauptsozialisierungsort zu liefern, um so das SEM in die Lage zu verset- zen, zu prüfen, ob im zu beurteilenden Gesuch um Familienasyl besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen oder nicht. Das SEM trägt die Beweislast für diese Prüfung, kann sie jedoch nur vornehmen, wenn genügend Angaben über den Ort vorliegen, an dem die einzubezie- hende Person vor ihrer Einreise in die Schweiz ihren Lebensmittelpunkt hatte, und wo ihre Hauptsozialisierung erfolgte (zum Beweisnotstand des SEM vgl. BVGE a.a.O. E. 2.4 und 8.5). Nur so ist die Vorinstanz in der Lage, zu beurteilen, ob ein Aufenthalt in diesem Drittland für die ganze Fa- milie hypothetisch zulässig, zumutbar und möglich wäre. Fehlen entspre- chende Angaben, kann die Vorinstanz diese Frage nicht klären, mit dem Ergebnis, dass die antragstellende Person die Folgen dieser qualifizierten Mitwirkungspflichtverletzung auch im Verfahren um die Gewährung des Familienasyls zu tragen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 8.3.5, sowie 8.4-9.10, insbesondere 9.9 und 9.10).
E. 8.3.1 Es steht ausser Frage, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Be- schwerdeführer mit seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bildet. Gemäss dem eingereichten Zivilstands- registerauszug wurde ihre Ehe am 27. August 2018 vor dem Zivilstandsamt P._______ im Kanton Q._______ geschlossen. Zu prüfen ist hingegen, ob die obige Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet hauptsozialisiert worden zu sein, einen «besonderen Um- stand» im Sinne der erwähnten Norm darstellt.
E. 8.3.2 Gemäss obigen Erwägungen 6 und 7 ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdefüh- rers zu seiner Herkunft eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, und es den Behörden somit nicht möglich ist zu prüfen, ob die Eheleute an sei- nen Herkunftsort zurückkehren können. An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts, da diese sich insbesondere darauf beziehen, dass die Eheleute das Familienleben nicht in Indien oder Nepal führen könnten. Wie erwähnt, kann aber vorliegend gar nicht – in hypothetischer Weise – geprüft werden, ob sich die ganze Familie gege- benenfalls im Heimatstaat des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte, da durch die Mitwirkungspflichtverletzung dieser Staat nicht
E-5686/2019 Seite 23 bekannt ist. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass beim Beschwer- deführer besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ent- gegenstehen. Das SEM hat sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft seiner Ehefrau demnach zu Recht abgelehnt. Dem Beschwer- deführer bleibt unbenommen, seine tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte dann von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen ge- prüft werden.
E. 8.3.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Bezie- hung) ergänzend hinzugezogen werden (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). Für die allfällige Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrecht- lichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-354/2022 vom 14. März 2022 E. 6.1 m.w.H.).
E. 8.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Einbezug des Beschwerdefüh- rers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht verneint.
E. 9 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint das Asylgesuch abgewiesen. Entsprechend hat es auch zu Recht die Wegweisung verfügt, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass seine Ehefrau über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli- gung verfügen würde (Art. 44 AsylG).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
E-5686/2019 Seite 24 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin- det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir- kungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge- gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre- ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Entsprechend sind im heutigen Zeitpunkt auch keine Aussagen zur Staatangehörigkeit möglich.
E. 10.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da- mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie- derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein- stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter – und somit auch für den Beschwerdeführer – ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebe- nenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischen- verfügung vom 13. November 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskos- ten zu erheben sind.
E-5686/2019 Seite 25
E. 12.2 Dem eingesetzten Rechtsvertreter ist für die notwendigen Aufwen- dungen ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 4. März 2022 weist einen zeitlichen Aufwand von 18.9 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 82.80 aus. Die ergänzende Kos- tennote vom 24. Juni 2022 weist zusätzlich 1.83 Stunden und Auslagen von Fr. 9.90 aus. Für die Eingabe vom 12. Dezember 2022 wird zusätzlich eine Stunde veranschlagt. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwi- schenverfügung vom 13. November 2019 auf Fr. 220.– festzusetzen (Art. 10 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5’248.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5686/2019 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Herrn Roman Schuler, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5’248.50 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5686/2019 Urteil vom 11. Dezember 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Anwaltsgemeinschaft (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 26. September 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tibetischen Ethnie und angeblich chinesischer Staatsangehörigkeit gab an, er habe seinen Heimatstaat im März 2017 verlassen und sei nach Nepal gelangt, von dort mit dem Flugzeug in ein muslimisches Land und weiter nach Rom geflogen. Am 7. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Am 15. Juni 2017 fand die Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM Akten A5). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur F._______. Seine Muttersprache sei Zentraltibetisch. Er habe nie die Schule besucht, sondern seinen Eltern auf dem Acker geholfen. Im Jahr 2013 habe er seine jetzige Frau G._______ in Tibet nach Brauch geheiratet. Ihre Familien seien eng befreundet gewesen. Er habe seinen Heimatort verlassen, da es keine Religionsfreiheit gebe und seine Frau mit einem Chinesen Probleme gehabt beziehungsweise sich politisch betätigt habe. Sie habe Tibet bereits im Jahr 2014 verlassen. In der Folge sei ihr Vater verhaftet und der Familie sei Land weggenommen worden. Die Polizei habe sich auch bei ihm nach seiner Frau erkundigt. Er habe Angst gehabt, dass man seiner Familie ebenfalls etwas antun werde und sei deswegen ausgereist. Ausserdem habe er während drei Jahren jeweils am 10. März mit Mönchen im H._______ Kloster demonstriert. Er selbst habe deswegen noch keine Probleme gehabt, habe aber solche befürchtet, da einige Mönche festgenommen worden seien. C. Am 27. August 2018 heiratete der Beschwerdeführer die chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie G._______ (N [...]). Ihr Asylgesuch war mit Verfügung des SEM vom 17. März 2016 rechtskräftig abgewiesen gleichzeitig war ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt und sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. D. Am 28. September 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten A26). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sein Land verlassen, da man dort keine Freiheit habe. Ausserdem habe er in seiner Heimat demonstriert. Er habe in den Jahren 2014 bis 2016 jährlich einmal gemeinsam mit Mönchen an Demonstrationen im Kloster H._______ teilgenommen. Die Demonstrationen hätten jeweils an Feiertagen im März, Mai und Juli stattgefunden. Sie hätten insbesondere für die Rückkehr des Dalai Lama demonstriert, Gebetsfahnen aufgehängt und Darbietungen gemacht. Chinesische Beamte hätten dies zwar bemerkt, es sei aber nichts weiter geschehen. Allerdings seien später einige Mönche verschwunden, weshalb er sich entschieden habe, Tibet zu verlassen und seiner Frau in die Schweiz zu folgen. Nach seiner Ausreise hätten seine Eltern Schwierigkeiten bekommen, es sei ihnen Land weggenommen worden. Auch den Eltern seiner Frau sei nach ihrer Ausreise Land weggenommen worden und ihr Vater sei verhaftet worden. Die Chinesen hätten zwar nicht gewusst gehabt, dass er und seine Frau in Tibet traditionell verheiratet gewesen seien, da die Familien jedoch eng befreundet gewesen seien, hätten sie sich auch bei seiner Familie nach seiner Frau erkundigt. E. Am 23. Januar 2019 reichte der Sozialdienst I._______ im Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Gesuch um dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft ein. F. Am 2. Mai 2019 fand im Auftrag des SEM zwischen einer sachverständigen Person der Fachstelle LINGUA und dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch zur Herkunftsabklärung statt. G. Am 21. Mai 2019 reichte der rubrizierte Rechtsvertreter eine Mandatsanzeige zu den Akten. H. Am 6. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der LINGUA-Analyse eröffnet und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Dabei wurde er über den Werdegang und die Qualifikationen der sachverständigen Personen informiert sowie über die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. I. Am 27. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, erneut ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ein. J. Am 18. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur LINGUA-Analyse ein. K. Am 19. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Familie betreffend seine Trauung mit seiner Ehefrau in Tibet inklusive Übersetzung ein. L. Mit Verfügung vom 26. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und stellte fest, er werde nicht in die Flüchtlingseigenschaft seiner Lebenspartnerin einbezogen. Es ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. M. Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2019 ans Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der Akten seiner Ehefrau sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde legte er folgende Unterlagen bei:
- Einen Auszug des "Comparative Dictionary of Tibetan Dialects",
- einen Artikel von vtibet vom 8. Mai 2015 mit dem Titel "Nepal, China Join Hands to Repair Rain-Ravaged China Nepal Highway",
- einen Artikel der Kathmandu Post vom 11. August 2018 mit dem Titel "Discussions to be held on reopening Tatopani route",
- ein Schreiben des Aussendepartements Nepal vom 13. Oktober 2019 mit dem Titel "Joint Statement Between Nepal and the People's Republic of China",
- eine Sozialhilfebestätigung des Amts für Migration (...) des Kantons J._______ vom 9. Oktober 2019 und Unterlagen zur finanziellen Situation seiner Ehefrau. N. Am 1. November 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. O. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. P. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2019 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Q. Am 14. Januar 2020 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kostennote. R. Am 4. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) am Sonntag mit dem Titel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» vom 24. Oktober 2020 und eine Stellungnahme von vier Professoren/Lehrbeauftragten für Tibetologie zur Expertise von «AS19» vom 29. September 2020 sowie eine aktualisierte Kostennote ein. S. Am 6. November 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. T. Am 20. November 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein, in welcher es sich insbesondere zu den am 4. November 2020 eingereichten Beweismitteln äussert. U. Am 15. Januar 2021 replizierte der Beschwerdeführer. V. Am 4. März 2022 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. W. Mit Eingaben vom 24. Juni und vom 2. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse sowie eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Gericht hat antragsgemäss die Akten der Ehefrau des Beschwerdeführers G._______ (N [...]) beigezogen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verneinung der (originären) Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft habe das SEM ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China erfolgt sei. Er habe zwar einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen können. So habe er beispielsweise die Namen einiger Orte gekannt und richtige Angaben zur Geografie der angegebenen Herkunftsregion sowie zu Sehenswürdigkeiten gemacht. Der Name einer Feldfrucht sei ihm bekannt gewesen und er habe gewusst, dass man aus Gerste Tsampa und Gerstenbier erzeuge. Es sei ihm auch bekannt gewesen, wann man chinesische Kernkeulenpilze sammle. Einige Angaben zur Ausstellung des Personalausweises sowie zum Schulwesen seien zutreffend gewesen. Solches Wissen müsse allerdings nicht zwingend vor Ort erworben worden sein und es bestünden auch einige Lücken und Unstimmigkeiten, die vor dem geltend gemachten biografischen Hintergrund nicht erklärbar seien. Unerwartet sei etwa, dass er einen Ort in der angeblichen Heimatgemeinde genannt habe, welcher nicht den Status einer Gemeinde besitze, und dass er die administrative Einheit «Provinzbezirk» verwende, welcher 23 Jahre vor seiner Geburt abgeschafft worden sei. Der Name des Marktfleckens, in dem die Kreishauptstadt lokalisiert sei, sei ihm unbekannt gewesen, was überrasche, da er angegeben habe, wiederholt dort gewesen zu sein. Diese Lücken habe er insbesondere mit seiner fehlenden Schulbildung zu rechtfertigen versucht. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal während des Gespräches explizit darum gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Zum Dialekt des Kreises K._______ gebe es keine sprachwissenschaftliche Forschung. Die sachverständige Person habe sich daher des Dialekts des Stadt F._______ als Referenzvarietät bedient, da aufgrund der geografischen Lage von K._______ anzunehmen sei, dass der Dialekt von K._______ zur selben Dialekt-Untergruppe (dem östlichen O._______-Tibetisch) gehöre wie der Dialekt von F._______. Tibeter, die ausserhalb von Tibet sozialisiert worden seien, würden inzwischen anders als die in Tibet Sozialisierten sprechen. Im Exil habe sich eine Varietät herausgebildet, die man als «exiltibetische Koine» bezeichne. Die entsprechenden Varietäten unterschieden sich inzwischen in vielfacher Hinsicht von den innertibetischen Dialekten. Im Kreis K._______ liege ausserdem eine tibetisch-chinesisch Bilingualität vor. Insbesondere jüngere Personen verfügten über Grundkenntnisse des Chinesischen. Auf der Ebene der Morphologie/Morphosyntax hätten sich in seiner Sprache, dort wo sich der Dialekt von F._______ vom Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine unterscheide, mehr Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine gezeigt. Auch unter Berücksichtigung seines etwa zweijährigen Aufenthaltes im Exil (Nepal, Schweiz) sei unerwartet, dass in seiner Sprache auf allen analysierten Ebenen die Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine überwogen hätten. Seine Kenntnisse der chinesischen Sprache hätten die auf seiner Biografie basierenden Erwartungen nur teilweise erfüllt. Seine Stellungnahme führe zu keiner anderen Einschätzung seiner Sozialisation und es sei erheblich daran zu zweifeln, dass er von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Dorf L._______ in Tibet gelebt habe. Hinzu kämen seine widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung. Seine Partnerin habe in ihrem Asylverfahren nie erwähnt, mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen zu sein. Auch habe er unzutreffende Angaben zu ihren angeblichen Geschwistern gemacht. Das Schreiben ihrer beiden Familien belege die angebliche Heirat in Tibet nicht. Ausserdem habe er an der BzP noch gesagt, er sei wegen der politischen Probleme seiner Frau ausgereist, was er anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Auch zum Verbleib seiner Identitätskarte habe er sich widersprüchlich geäussert. Schliesslich sei erstaunlich, dass er die Begrifflichkeiten, die er in seinem Alltag als Bauer gebraucht haben sollte, nicht kenne; gleiches gelte für seine Aussage, er habe in Tibet nie Ortstafeln gesehen. Die Dorfnamen habe er nur in Tibetisch gekannt und gesagt, er sei nie mit deren chinesischen Bezeichnungen in Kontakt gekommen. Der Aufforderung, zumindest eine Kopie des Familienbüchleins einzureichen, sei er mit der Erklärung, seine Familie benötige das Dokument, nicht nachgekommen. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei, der in Tibet an dem von ihm angegebenen Ort hauptsozialisiert worden sei. Den vorgebrachten Asylgründen sei damit jegliche Grundlage entzogen. Da er in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das SEM stütze sich im Wesentlichen auf eine mangelhafte LINGUA-Analyse. Diese basiere schwerpunktmässig auf der Sprachanalyse. Die sachverständige Person habe für die linguistische Analyse aber nicht den Dialekt seiner Herkunftsregion, sondern einen Referenzdialekt - den Dialekt von F._______ beigezogen, da angeblich zum Dialekt der Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine sprachwissenschaftliche Forschung existiere. Gemäss dem im Jahr 2018 erstmals erschienenen «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects», einem Referenzwerk der tibetischen Sprachforschung, existiere für seine Heimatregion jedoch sehr wohl spezifische Forschung, was der sachverständigen Person wohl nicht bekannt gewesen sei. Die Qualität des Gutachtens sei somit fraglich. So sei der landeskundlich-kulturelle Teil der Analyse im Vergleich zur sprachlichen Analyse weniger stark gewichtet worden. Er habe aber zu seiner Herkunftsregion überwiegend korrekte Angaben gemacht. Es sei unbillig, dass das SEM die zahlreichen korrekten Herkunftskenntnisse mit der Aussage herabwürdige, diese hätten auch ausserhalb Tibets erworben werden können. Bei dieser Argumentation könnte das SEM auf Fragen zur Herkunft gänzlich verzichten, da der landeskundlich-kulturelle Teil der Analyse so jeglichen Sinngehalt verliere. Er sei ein einfacher Bauernsohn mit wenig Schulbildung, weshalb ein solcher Wissenserwerb ausserhalb Tibets unwahrscheinlich sei. Ausserdem sei die Sprachanalyse angesichts der zweifelhaften Auswahl des Referenzdialekts kaum oder nur in geringem Masse beweistauglich. Seine Mutter habe eine Weile in Lhasa gelebt, Gemeinsamkeiten mit dem dortigen Dialekt beziehungsweise mit der exiltibetischen Koine seien darauf zurückzuführen. Er habe dies bereits an der Anhörung gesagt, der LINGUA-Experte habe es aber nicht berücksichtigt. Er verfüge zudem über gewisse Grundkenntnisse in Chinesisch, obwohl er als Bauernsohn in einem ziemlich isolierten Dorf aufgewachsen und wenig mit der Amtssprache in Berührung gekommen sei. Seine Chinesisch-Kenntnisse seien als Indiz, dass er in Tibet sozialisiert worden sei, zu werten. Zudem sei ohnehin kaum möglich, aufgrund seiner Sprachkenntnisse zu beurteilen, wann er seine Heimat genau verlassen habe, da Personen unterschiedlich sprachaffin seien und die Einen schneller einen neuen Dialekt annehmen würden als die Anderen. In Bezug auf die vom SEM dargelegten Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung sei anzumerken, dass der Ton an der Anhörung teilweise sehr forsch und unangemessen gewesen sei. Die befragende Person habe ihn unter Druck setzen wollen. Ausserdem habe sie sich auf eigene mutmasslich im Rahmen eines Urlaubs gesammelten Erkenntnisse abgestützt, was angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter stossend sei. Er habe sich beispielsweise detailliert zur Brücke am Grenzübergang in Dram geäussert, was nur möglich sei, wenn man zu jener Zeit die Brücke überquert habe. In seinen Aussagen seien viele Realkennzeichen erkennbar. Er habe auch glaubhaft erklärt, weshalb seine Ehefrau ihn während ihres Asylverfahrens nicht erwähnt habe; ohnehin könne er darüber nur spekulieren. Jedenfalls sei nachvollziehbar, dass sie als junge und allein reisende Frau angegeben habe, ledig zu sein, zumal sie nur im Rahmen einer Familienzeremonie geheiratet hätten. Ausserdem lebe man in Tibet eher in Familienverbänden und Sippen, was bei seinen Angaben zu den Familienverhältnissen seiner Frau zu berücksichtigen sei. Zudem habe sie nebst ihrem leiblichen Vater einen Stiefvater, mit welchem ihre Mutter weitere Kinder habe. Sogar seine Frau selbst habe Mühe, ihre Familienverhältnisse genau aufzuzeigen. Betreffend die Begrifflichkeiten im bäuerlichen Alltag sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich das SEM stütze. Er habe jedenfalls zahlreiche Fragen stimmig beantworten können. Ausserdem sei möglich, dass es in einer Kleinstsiedlung im tibetischen Hochland keine Ortstafeln gebe. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es seien aufgrund seiner illegalen Ausreise zumindest subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Hinzu komme, dass er bei einem Besuch des Dalai Lama im Kloster M._______ im September 2018 anwesend gewesen sei. Seine Frau und er hätten mit ihm gesprochen und seinen Segen erhalten. Es sei anzunehmen, dass die chinesischen Behörden die Besuche des Dalai Lama in der Schweiz überwachten und davon Kenntnis erhalten hätten. Auch deswegen drohten ihm bei einer Rückkehr Repressalien. 5.3 Das SEM anerkennt in seiner Vernehmlassung, dass im «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects» eine Arbeit zum Dialekt von N._______ (K._______) genannt werde. Diese Arbeit beziehe sich aber auf einen Informanten, der seit dreissig Jahren in Indien im Exil lebe und entspreche nicht den Vorgaben des «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects». In diesem würden nur Materialen tibetischer Sprachformen erfasst, die möglichst unbeeinflusst von anderen Dialekten oder Sprachen seien, um einen möglichst ursprünglichen Dialekt aufzuzeigen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Sprache nach dreissig Jahren im Exil massgeblich verändert habe, weshalb die Arbeit nicht den ursprünglichen Dialekt von N._______ widerspiegle. Sie eigne sich insbesondere nicht für einen Vergleich mit der Sprache des Beschwerdeführers, da dieser sich seinen Angaben zufolge nach seiner Ausreise aus Tibet nur zwei bis drei Monate lang in Nepal aufgehalten habe. Anders als beim Informanten in der vom Beschwerdeführer genannten Forschungsarbeit, welcher sich dreissig Jahre lang in Indien aufgehalten habe, seien bei ihm wenig bis keine Einflüsse anderer Dialekte und Sprachen zu erwarten gewesen. Aus diesen Gründen sei die Arbeit bei der LINGUA-Analyse nicht berücksichtigt worden und es sei angebracht gewesen - und in der Linguistik üblich -, mit einem Referenzdialekt zu arbeiten. Der Einfluss der Sprache der Mutter auf seine Sprache sei aber im LINGUA-Bericht berücksichtigt worden, was sich schon daraus ergebe, dass er während des LINGUA-Interviews ebenfalls angegeben, dass seine Mutter, die ebenfalls aus O._______ stamme, gut Lhasa-Tibetisch könne und seine Familie deshalb zu Hause Zentraltibetisch gesprochen habe. Da der Beschwerdeführer aber in O._______ aufgewachsen sei und fast sein ganzes Leben dort verbracht habe, müsste er auf Aufforderung hin in der Lage sein, im Dialekt seiner Heimatregion zu sprechen. Dieses in der Linguistik als Code-Switching bezeichnete Phänomen hätte er auch in seiner Heimat vornehmen müssen, um ausserhalb seiner Familie erfolgreich kommunizieren zu können. Das Lhasa-Tibetisch unterscheide sich nämlich stark vom O._______-Dialekt und die Sprachen seien nicht immer gegenseitig verständlich. Es treffe auch nicht zu, dass der linguistische Teil stärker gewichtet worden sei. Es stimme zwar, dass im landeskundlich-kulturellen Teil weniger Lücken und Unstimmigkeiten zu finden seien als im linguistischen Teil. Dies könne aber auch damit zusammenhängen, dass landeskundlich-kulturelles Wissen leichter und auch ausserhalb des Gebiets, auf das es sich beziehe, erlernbar sei, anders als der lokale Dialekt. Ausserdem seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht sehr detailliert ausgefallen, weshalb er nicht überzeugend habe darlegen können, dass das von ihm vorgebrachte Wissen ausschliesslich auf eigenem Erleben basiere. Deswegen laute die Schlussfolgerung der Analyse, dass insbesondere die linguistische Analyse darauf hindeute, dass er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet hauptsozialisiert worden sei. Im Übrigen habe er gerade nicht korrekte Ausführungen zur Situation beim Grenzübergang bei Dram gemacht. Dieser sei nämlich seit dem Erdbeben geschlossen gewesen und habe erst am 29. Mai 2019 wieder geöffnet. 5.4 Replizierend wendet der Beschwerdeführer ein, dass das SEM die spezifischere Forschungsarbeit mit einem Informanten aus seiner Herkunftsregion zur Beurteilung seines Dialekts als untauglich erachte, begründe weitere Zweifel an der Qualität und Sorgfalt der LINGUA-Analyse. Es handle sich dabei nämlich um die aktuellere Arbeit als jene in Bezugnahme auf den Referenzdialekt. Ausserdem wäre die Arbeit, basierend auf einem Informanten, der auch einige andere Dialekteinflüsse vorweise, gerade zur Beurteilung seiner Sprechweise geeignet, weil er bis zur Ausreise zu Hause immer den Lhasa-Dialekt gesprochen habe. Ausserdem habe er zum Zeitpunkt der LINGUA-Analyse nicht nur zwei bis drei Monate ausserhalb Tibets gelebt, sondern unter Berücksichtigung seines Aufenthalts in der Schweiz bereits fast zwei Jahre lang. Es bleibe zudem eine Behauptung, dass der Einfluss der Sprache der Mutter berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für das Argument, im landeskundlich-kulturellen Teil gebe es mehr als drei Lücken und Unstimmigkeiten. Ausserdem unterstreiche die Formulierung, insbesondere die linguistische Analyse deute auf eine sehr wahrscheinliche Hauptsozialisierung ausserhalb Tibets gerade, dass seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse überzeugend gewesen seien. Schliesslich scheine sich die Vorinstanz nicht vertieft mit der Situation am Grenzübergang auseinandergesetzt zu haben. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten ergebe sich nämlich, dass als Übergangslösung zumindest für den Fussverkehr eine Eisenbrücke konstruiert worden sei, was seine Aussagen zur Situation am Grenzübergang bestätige. 5.5 Im zweiten Schriftenwechsel nimmt das SEM insbesondere zu den vom Beschwerdeführer am 4. November 2020 eingereichten Unterlagen Stellung, wonach substanzielle Defizite und nicht akzeptierbare Fehler an einem LINGUA-Bericht konstatiert worden seien. Gemäss dem NZZ-Artikel sei eine Nähe des Gutachters AS19 zur chinesischen Regierung nicht auszuschliessen. Auch das LINGUA-Gutachten des Beschwerdeführers sei von AS19 erstellt worden; allerdings stünden die eingereichten Beweismittel in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer. Ausserdem enthalte der Artikel der NZZ mehrere unbelegte, tendenziöse und falsche Aussagen. Die Fachstelle LINGUA sei auf der Webseite des SEM ausführliche beschrieben, ebenso ihre Arbeitsweise. Dass die Fachstelle in internationalen Wissenschaftskreisen hohes Ansehen geniesse und ihre Methodologie und Qualität als vorbildlich gelte, werde im Artikel nicht erwähnt. Es sei auch durch nichts belegt, dass die sachverständige Person AS19 eine Nähe zu China aufweise, dem SEM lägen jedenfalls keine Hinweise für eine Voreingenommenheit vor. Ausserdem sei die sachverständige Person über den aktuellen Forschungsstand bestens informiert und beschäftige sich eingehend mit neuen Publikationen. Sie kenne aufgrund regelmässiger Forschungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Demgegenüber sei befremdlich, dass die vier Tibetologen im Gegengutachten auf der Basis einer blossen Ferndiagnose zu einer solch genauen Einschätzung betreffend die Sprechweise der Person hätten gelangen können. Die Qualifikation und der Werdegang jeder sachverständigen Person werde vom SEM sodann eingehend ge-, und vom Bundesverwaltungsgericht überprüft. Es gebe keinen Anlass, die Kompetenzen von AS19 in Frage zu stellen. Schliesslich fügt es an, der Beschwerdeführer sei bis anhin der Aufforderung, seine Identität mit überprüfbaren Dokumenten nachzuweisen, nicht nachgekommen. 5.6 Der Beschwerdeführer entgegnet, das SEM verkenne, dass in der Stellungnahme der Expertinnen und Experten vom 29. September 2020 (betreffend ein anderes Asylverfahren) strukturelle Mängel der LINGUA-Analyse genannt würden, was die Qualifikation und Unbefangenheit des Gutachters AS19 grundsätzlich in Zweifel ziehe. Es sei auffallend, dass verschiedene in der Stellungnahme erwähnte Punkte in ähnlicher Form auch im Gutachten betreffend den Beschwerdeführer vorkämen, beispielsweise der Vorwurf, er habe die administrativen Einheiten nicht korrekt genannt, oder der Einwand, das Wissen könne auch ausserhalb Chinas erworben worden sein. Zudem hätten die vier Expertinnen und Experten ihre Schlussfolgerung inhaltlich konkret und dicht begründet, während das SEM ohne Belege die wissenschaftliche Integrität von AS19 verteidige. Ohnehin stelle sich die Frage, ob das SEM aufgrund der einseitig gelagerten Interessen die geeignete Instanz sei, die Kompetenz der sachverständigen Person zu überprüfen. Die Informationen über den Werdegang und die Qualifikation von AS19 seien allgemein gehalten und es sei dem Beschwerdeführer kaum möglich, sich ein Bild von dessen tatsächlichen Qualifikationen zu machen. Die Informationen seien auch nicht verifizierbar und es sei ihm nicht bekannt, welche zusätzlichen Informationen dem Bundesverwaltungsgericht über den Experten vorlägen. Schliesslich widerspiegle sich im Asylentscheid nicht, dass es sich bei der Einschätzung des SEM um eine Gesamtwürdigung handle. Die Verfügung stütze sich vielmehr massgeblich auf die Erkenntnisse des LINGUA-Gutachtens. 6. 6.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China gemacht und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, würden durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innegehabt hätten, verunmöglichen. Namentlich könne keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.2 6.2.1 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um eine von der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Nebst landeskundlich-kulturellen Kenntnissen werden dabei auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 1998 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in einem kürzlich ergangen Urteil eingehend mit der gegenüber der sachverständigen Person AS19 erhobenen Kritik auseinander. Es kam hinsichtlich der Qualität und Aussagekraft der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen zum Schluss, dass diese nicht grundsätzlich zu beanstanden sind. Die Methode der Fachstelle LINGUA entspricht den - im internationalen Vergleich - besten Standards derartiger Sprach- und Herkunftsanalysen und die Mitarbeitenden der Fachstelle unternehmen bestmögliche Anstrengungen, um ihre Analysen unparteiisch und regelkonform sowie nach wissenschaftlichen Kenntnissen zu erstellen. Ferner stellte das Gericht betreffend AS19 fest, dass diese sachverständige Person fachlich geeignet erscheint, ihre Sorgfaltspflicht ernst nimmt sowie neutral und unabhängig ist. Unabhängig von diesen Feststellungen müssen LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin überprüft werden (vgl. Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, E. 7.9 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Demnach ist die vom Beschwerdeführer erhobene grundsätzliche Kritik an der Eignung der sachverständigen Person AS19 unbegründet und es ist auf sie nicht mehr weiter einzugehen. Demgegenüber sind nachfolgend die konkreten inhaltlichen Einwände respektive die kritisierte Würdigung des SEM näher zu beleuchten. 6.2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst den beigezogenen Referenzdialekt von F._______. Es ist ihm insofern zuzustimmen, als die Verwendung eines Referenzdialekts für den Vergleich der Sprache des Beschwerdeführers nicht als ideal bezeichnet werden kann. Allerdings hat das SEM beziehungsweise die sachverständige Person diesem Einwand überzeugend entgegengehalten, es lägen keine wissenschaftlichen Studien zum am angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers gesprochenen Dialekt vor. Dass die vom Beschwerdeführer genannte Forschungsarbeit zum Dialekt von K._______ von der sachverständigen Person nicht berücksichtigt wurde, spricht entgegen seiner Auffassung gerade für die Qualität des Gutachtens, nachdem sie nicht im «Comparative Dictionary of Tibetan Dialects» aufgenommen worden ist. Ausserdem ist die Argumentation des SEM nachvollziehbar, dass der Referenzdialekt der F._______ vorliegend geeignet sei, da aufgrund der geografischen Lage von K._______ anzunehmen sei, dass der Dialekt von K._______ zur selben Dialekt-Untergruppe, dem östlichen O._______-Tibetisch, gehöre. 6.2.4 Die in der LINGUA-Analyse vorgenommene linguistische Analyse ist ausserdem als ausgewogen zu bezeichnen. Die sachverständige Person hat unter Berücksichtigung der geltend gemachten Biografie des Beschwerdeführers und möglichen Einflüsse auf seinen Dialekt jeweils die Anforderungen an seine Sprache in den verschiedenen Bereichen formuliert und diese bei der Beurteilung der einzelnen relevanten linguistischen Bereiche (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon, Pragmatik/Semantik und die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers) berücksichtigt. In den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax und Lexikon erfüllte der Beschwerdeführer die Erwartungen nicht. Im Bereich Lexikon kam die sachverständige Person zum Ergebnis, dass die Sprache des Beschwerdeführers dort, wo sich der als Referenzvarietät hinzugezogene Dialekt von F._______ vom Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine unterscheide, überwiegend Übereinstimmungen mit dem Dialekt von Lhasa beziehungsweise der exiltibetischen Koine gezeigt habe, aber keine Übereinstimmung mit dem Dialekt von F._______. Es wäre indes zu erwarten gewesen, dass seine Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit der Referenzvarietät von F._______ aufweisen würde; als Person, die in O._______ geboren und aufgewachsen sei, hätte er nach wiederholter Aufforderung in der Lage sein müssen, den Dialekt seines angeblichen Herkunftsortes zu sprechen. Auf der Ebene Pragmatik/Semantik, so die sachverständige Person, seien einige Merkmale gefunden worden, die vom F._______-Tibetischen aber auch vom Lhasa-Tibetischen abweichen würden. Es könne zwar sein, dass die Verwendung dieser Formen auf seinen Aufenthalt im Exil zurückzuführen sei. Bei einem wie von ihm angegebenen etwa zweijährigen Aufenthalt im Exil, sei dies nach qualitativen und quantitativen Kriterien aber überraschend. Bezüglich seiner Chinesisch-Kenntnisse erfüllte der Beschwerdeführer die Erwartungen nur teilweise (A36). Insgesamt überzeugt diese Begründung in der linguistischen Analyse. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die sachverständige Person keine Informationen darüber besass, welche biografischen Angaben der Beschwerdeführer während der Anhörung gemacht hatte, da die für die Beurteilung relevanten biographischen Angaben jeweils auch im LINGUA-Interview erfragt werden. Entgegen den entsprechenden Beschwerdevorbringen hat die sachverständige Person im Übrigen durchaus berücksichtigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers einige Jahre in Lhasa gelebt habe. 6.2.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, die linguistische Analyse sei im LINGUA-Gutachten stärker gewichtet worden als die Analyse zu seinen landeskundlich-kulturellen Kenntnissen trifft ebenfalls nicht zu. Das Argument in der Vernehmlassung, dass landeskundlich-kulturelles Wissen leichter und auch ausserhalb des Gebiets, auf welches es sich beziehe, angeeignet werden könne, leuchtet durchaus ein und die Analyse ist nicht nur ausführlich, sondern in der Gewichtung auch ausgewogen ausgefallen. Im Übrigen zeigt sie nicht einzig drei Lücken oder Unstimmigkeiten auf, wie der Beschwerdeführer vorbringt, sondern sie erwähnt in allen befragten Teilbereichen (administrative Einteilung, Geografie und Sehenswürdigkeiten, Landwirtschaft, Dokumente, Lebensalltag und Sonstiges) nebst einigen korrekten Antworten auch mehrere unerklärbare Lücken ergeben haben. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist die LINGUA-Analyse im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und es kommt der Einschätzung der sachverständigen Person, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in einem der F._______ unterstellten Gebiet hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China, erhöhter Beweiswert zu. Die entsprechende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. 6.3 Ausserdem ergeben sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung Unstimmigkeiten und seine Angaben blieben mehrheitlich oberflächlich. Er nannte in der Anhörung zwar einige Dörfer in der Umgebung seines angeblichen Herkunftsortes. Die Korrektheit dieser Angaben lässt sich aber nicht ohne Weiteres überprüfen und die Frage kann letztlich auch offenbleiben, da selbst bei Korrektheit der Angaben Unstimmigkeiten verbleiben, welche gegen die Hauptsozialisierung am von ihm geltend gemachten Herkunftsort sprechen. So ist tatsächlich erstaunlich, dass er in Tibet nie eine Ortstafel gesehen haben will (A26, F44 ff.). Auch wenn theoretisch möglich ist, dass kleinere Dörfer keine solchen hätten (ebd., F42), ist kaum nachvollziehbar, dass er gar nie eine Ortstafel gesehen habe und auch keinerlei chinesische Bezeichnungen der Dörfer kenne (ebd., F40). Die Ausführungen zum Ackerbau, welchen er betrieben habe, blieben in weiten Teilen oberflächlich, obschon dies seine Haupttätigkeit gewesen sei (A26, F91 ff.; A5, Ziff. 1.17.05). Dass sich vereinzelt auch spezifischere Angaben, wie das Sammeln von Raupenpilzen durch den Vater (ebd., F96), oder der Name einer Pflanzenkrankheit und eines spezifischen Grases (ebd., F107 f.) in seinen Angaben finden, ändert an den überwiegend oberflächlichen Schilderungen nichts. Schliesslich ist unverständlich, dass er den an seinem angeblichen Herkunftsort gesprochenen O._______-Dialekt ein wenig kenne, ihn aber nicht sprechen könne, da er zu Hause nur Zentraltibetisch gesprochen habe, das auch im Fernsehen gesprochen worden sei (A26, F89 f.). 6.4 Das SEM hat dem Beschwerdeführer schliesslich zu Recht vorgehalten, dass er bis heute keinerlei Identitätsdokumente oder andere Dokumente, wie etwa (eine Kopie) des Familienbüchleins, eingereicht hat. Er führte dazu aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, dass sowohl seine Identitätskarte als auch das Familienbüchlein eingezogen worden seien (A26, F7 ff.). Zu letzterem gab er auch an, man könne das eigentlich nicht einziehen, das Gespräch mit seiner Familie sei aber abgebrochen worden (A26, F15); mehr Informationen dazu habe er nicht. Vor dem Hintergrund, dass er ein Schreiben eingereicht hat, welches angeblich von den Eltern seiner Frau und seinen Eltern stamme, wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, Dokumente, welche seinen Aufenthalt in Tibet bestätigen könnten, einzureichen. 6.5 Das Gericht kommt nach dem Gesagten mit dem SEM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass er bis zu seiner Ausreise am von ihm angegebenen Ort in der Autonomen Region Tibets gelebt hat und dort (haupt)sozialisiert worden ist. Daran ändert auch das Schreiben seiner Familie und der Familie seiner Ehefrau nichts, da ein handschriftlicher Brief von Familienangehörigen offensichtlich nur geringen Beweiswert hat und nicht geeignet ist, die dargelegten Zweifel an seiner Hauptsozialisation zu entkräften. 7. 7.1 Vor dem Hintergrund, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer am geltend gemachten Herkunftsort hauptsozialisiert worden ist und bis im März 2017 dort gelebt hat, ist seinen Asylvorbingen bereits die wesentliche Grundlage entzogen. Unabhängig davon finden sich auch in seinen Aussagen zu den Asylgründen Ungereimtheiten. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP noch im Wesentlichen auf die Probleme seiner Ehefrau verwies und ausführte, er habe Angst gehabt, dass er ihretwegen belangt werden könnte. Nur am Rande erwähnte er eigene Demonstrationsteilnahmen (A5, Ziff. 7.01 f.). Zwar stimmen seine dortigen Angaben zu den Asylgründen seiner Ehefrau grundsätzlich mit deren Aussagen in ihrem Asylverfahren überein (A5, Ziff. 7.01 f.; N [...]: A20, F52 ff.). Demgegenüber gab er an der Anhörung die Probleme betreffend seine Frau nicht mehr als wesentlichen Fluchtgrund an, sondern begründete seine Ausreise hauptsächlich mit seinen Demonstrationsteilnahmen und der fehlenden Freiheit in Tibet (A26, F129). Sodann führte er aus, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 je an einer Demonstration teilgenommen zu haben (ebd., F133), ausgereist sei er aber erst ein Jahr nach der letzten Demonstration (ebd., F147), was mit der geltend gemachten Furcht vor Verfolgung wegen eben dieser Demonstrationsteilnahmen schlecht vereinbar ist. Ausserdem konnte er keine Einzelheiten über die Personen, welche mit ihm an Demonstrationen teilgenommen hätten, und danach verschwunden seien, nennen. Seine Angaben blieben auch auf Nachfragen hin äusserst oberflächlich und teilweise wirr (A26, F149 ff.). Ausserdem kann er auch zur Wegnahme des Landes seiner Eltern nur sehr oberflächliche Angaben machen (A26, F168, F179 ff.). Schliesslich gab er selbst an, er könne nicht genau sagen, weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt geflüchtet sei (ebd., F186). Zwar hat dann der Beschwerdeführer den Reiseweg von F._______ bis Nepal einigermassen detailliert und die Reisestrecke nachvollziehbar angeben können (A26, F190 f.). Jedoch ist festzuhalten, dass sich aus den vom SEM in der Vernehmlassung zitierten Zeitungsartikeln ergibt, dass der Grenzübergang Dram im angeblichen Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers (März 2017) aufgrund des Erdbebens geschlossen war und erst im Mai 2019 wieder eröffnet wurde. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Berichten lässt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Replik nicht erkennen, dass der Grenzübergang im März 2017 (für den Personenverkehr) geöffnet gewesen wäre. Demnach hat der Beschwerdeführer die Asylgründe, die zur Ausreise aus Tibet respektive seinem Heimatstaat geführt hätten, nicht glaubhaft gemacht. 7.2 Nach dem Gesagten drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer täuschende Angaben zu seiner Identität, zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Staatsangehörigkeit und seinem Aufenthaltsort vor der Einreise in die Schweiz gemacht hat. Durch die Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verunmöglicht er die Abklärung, welchen effektiven Statuts er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst in der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Es gibt bei dieser Aktenlage kein Grund zur Annahme, er hätte an seinem tatsächlichen Herkunftsort Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.3 Zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und somit auch folgerichtig sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt, eventualiter sei er gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen. 8.1.1 Das SEM führt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung aus, da er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exiltibetischen Diaspora gelebt habe und er an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne, liege auch betreffend das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau eine Mitwirkungspflichtverletzung vor. Durch seine Weigerung, seine effektive Herkunft offenzulegen, werde die Prüfung der Drittstaatenklausel verunmöglicht. Die Einbezugs-voraussetzungen könnten somit nicht geprüft werden und das Gesuch sei abzulehnen (Verfügung SEM vom 26. September 2019, E.III). 8.1.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, es handle sich bei ihm und seiner Ehefrau nicht um ein binationales Paar. Aus dem Schluss des SEM, dass er nicht am von ihm angegebenen Ort hauptsozialisiert worden sei, ergebe sich, dass eine Sozialisierung im Autonomen Gebiet Tibets nicht a priori auszuschliessen sei. Sodann wäre es, selbst wenn er in Nepal oder Indien aufgewachsen wäre, völlig unwahrscheinlich, dass er die indische oder nepalesische Staatsangehörigkeit erworben hätte. Das SEM verkenne auch, dass er seine Herkunft und Staatsangehörigkeit bereits offengelegt habe und ihm keine Möglichkeit offenstehe, weitere Beweise einzureichen. Es sei notorisch, dass die chinesischen Auslandbehörden in der Schweiz Tibeterinnen und Tibetern keine Identitätsdokumente ausstellen würden. Eine Bestätigung der indischen oder nepalesischen Botschaft zu erhalten, sei ebenfalls nicht möglich, da diese nur Bestätigungen für ihre Staatsangehörigen ausstellen würden. Ausserdem sei das SEM im bisherigen Verfahren von der chinesischen Staatsangehörigkeit ausgegangen und gemäss dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung sei auch keine Änderung des Eintrags im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) beabsichtigt. Schliesslich sei auf der Heiratsurkunde nach sorgfältiger Abklärung des Kantons und nach Konsultation des SEM die Herkunftsangabe «Volksrepublik China» eingetragen worden. Hätte das SEM nunmehr Zweifel daran, hätte es im ZEMIS eine Änderung vornehmen müssen. Sodann sei der Schluss zu ziehen, dass es den Ehegatten unmöglich sei, in ihrem Heimatstaat ein gemeinsames Leben zu führen, da die Ehefrau als Flüchtling anerkannt worden sei. Abgesehen davon, sei eine Aufenthaltsalternative in Nepal oder Indien für die Ehefrau unzumutbar. Sie halte sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz auf und sei hier gut integriert. Die Vorinstanz habe dies nicht berücksichtigt. Ausserdem könne der Ehefrau als anerkanntem Flüchtling aus der Volksrepublik China in Nepal oder Indien eine Rückführung nach China drohen, da diese Länder die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet hätten. Eine Aufenthaltsalternative in Indien oder Nepal sei somit unter Verweis auf diverse Quellen unzulässig und unzumutbar für die Ehefrau. 8.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich die einzubeziehenden Familienmitglieder in der Schweiz aufhalten (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatstaat eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H.a. BVGE 2015/40). Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4-9.10, insb. 9.10). Gemäss diesem Grundsatzurteil haben Personen mit vermutungsweise chinesischer Staatsangehörigkeit, welche gemäss Einschätzung des SEM im vorhergehenden Asylverfahren in einer exiltibetischen Diaspora-Gemeinschaft hauptsozialisiert wurden, erneut die Möglichkeit, im Rahmen des Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, Angaben zu ihrem wahren Hauptsozialisierungsort zu liefern, um so das SEM in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob im zu beurteilenden Gesuch um Familienasyl besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen oder nicht. Das SEM trägt die Beweislast für diese Prüfung, kann sie jedoch nur vornehmen, wenn genügend Angaben über den Ort vorliegen, an dem die einzubeziehende Person vor ihrer Einreise in die Schweiz ihren Lebensmittelpunkt hatte, und wo ihre Hauptsozialisierung erfolgte (zum Beweisnotstand des SEM vgl. BVGE a.a.O. E. 2.4 und 8.5). Nur so ist die Vorinstanz in der Lage, zu beurteilen, ob ein Aufenthalt in diesem Drittland für die ganze Familie hypothetisch zulässig, zumutbar und möglich wäre. Fehlen entsprechende Angaben, kann die Vorinstanz diese Frage nicht klären, mit dem Ergebnis, dass die antragstellende Person die Folgen dieser qualifizierten Mitwirkungspflichtverletzung auch im Verfahren um die Gewährung des Familienasyls zu tragen hat (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 8.3.5, sowie 8.4-9.10, insbesondere 9.9 und 9.10). 8.3 8.3.1 Es steht ausser Frage, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer mit seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG bildet. Gemäss dem eingereichten Zivilstandsregisterauszug wurde ihre Ehe am 27. August 2018 vor dem Zivilstandsamt P._______ im Kanton Q._______ geschlossen. Zu prüfen ist hingegen, ob die obige Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, in Tibet hauptsozialisiert worden zu sein, einen «besonderen Umstand» im Sinne der erwähnten Norm darstellt. 8.3.2 Gemäss obigen Erwägungen 6 und 7 ist die Einschätzung des SEM zu bestätigen, dass aufgrund der unwahren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, und es den Behörden somit nicht möglich ist zu prüfen, ob die Eheleute an seinen Herkunftsort zurückkehren können. An dieser Einschätzung ändern die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts, da diese sich insbesondere darauf beziehen, dass die Eheleute das Familienleben nicht in Indien oder Nepal führen könnten. Wie erwähnt, kann aber vorliegend gar nicht - in hypothetischer Weise - geprüft werden, ob sich die ganze Familie gegebenenfalls im Heimatstaat des nicht verfolgten Ehepartners niederlassen könnte, da durch die Mitwirkungspflichtverletzung dieser Staat nicht bekannt ist. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen, welche einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau entgegenstehen. Das SEM hat sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau demnach zu Recht abgelehnt. Dem Beschwerdeführer bleibt unbenommen, seine tatsächliche Herkunft offenzulegen und in der Folge ein neues Gesuch um Familienasyl zu stellen. Dieses könnte dann von der Vorinstanz in Kenntnis aller relevanten Tatsachen geprüft werden. 8.3.3 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann auch nicht Art. 8 EMRK (schützenswerte Beziehung) ergänzend hinzugezogen werden (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 3.6). Für die allfällige Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen ist der Beschwerdeführer auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zu verweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-354/2022 vom 14. März 2022 E. 6.1 m.w.H.). 8.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht verneint.
9. Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint das Asylgesuch abgewiesen. Entsprechend hat es auch zu Recht die Wegweisung verfügt, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass seine Ehefrau über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügen würde (Art. 44 AsylG). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Entsprechend sind im heutigen Zeitpunkt auch keine Aussagen zur Staatangehörigkeit möglich. 10.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter - und somit auch für den Beschwerdeführer - ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 12.2 Dem eingesetzten Rechtsvertreter ist für die notwendigen Aufwendungen ein amtliches Honorar zu entrichten. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 4. März 2022 weist einen zeitlichen Aufwand von 18.9 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 82.80 aus. Die ergänzende Kostennote vom 24. Juni 2022 weist zusätzlich 1.83 Stunden und Auslagen von Fr. 9.90 aus. Für die Eingabe vom 12. Dezember 2022 wird zusätzlich eine Stunde veranschlagt. Der Stundenansatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 13. November 2019 auf Fr. 220.- festzusetzen (Art. 10 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5'248.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Herrn Roman Schuler, Rechtsanwalt, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 5'248.50 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: