Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2024 im Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach.
A.b Am 20. März 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten die Rücküber- nahme mit Mitteilung vom darauffolgenden Tag ab. A.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2025 auf, zwecks Feststellung des Sachverhalts ver- schiedene Fragen zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren zu be- antworten und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom
29. September 2025 nach und reichte gleichzeitig verschiedene, in der an- gefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Dokumente in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 – eröffnet am 3. November 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Weg- weisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachver- halts an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beilagen wurden eine Bedürftigkeitsbestätigung sowie eine Honorar- note zu den Akten gegeben.
D-8867/2025 Seite 3 D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. November 2025 den Ein- gang der Beschwerde. E. Am 22. November 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine selber verfasste Beschwerde sowie zahlreiche Unterlagen ein. Ein Teil die- ser Dokumente wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben; bei den neuen Unterlagen handelt es sich um Unterstützungs- schreiben aus dem Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz, um medizinische Akten sowie um Bilder und Schreiben betreffend seinen Auf- enthalt in Italien.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde vom 18. November 2025 wie auch die Beschwerdeer- gänzung vom 22. November 2025 sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Asylbereich beziehungsweise die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als of- fensichtlich begründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Das SEM lehnte das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes unter Hinweis auf das Bestehen einer Schutzalternative in Italien ab. Der Beschwerdeführer habe sich im April 2022 nach Italien begeben und sich mit eine Schutzstatus dort aufgehalten. Entsprechend könne er sich wieder nach Italien begeben, der Wegweisungsvollzug dorthin sei zulässig, zumut- bar und möglich.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 18. November 2025 vorab fest, er habe sich seit März 2024 nicht mehr in Italien aufgehal- ten und bei der Vorinstanz einen italienischen Aufenthaltstitel eingereicht, der nur bis zum 4. März 2023 gültig gewesen sei. Weiter verweist er auf das Subsidiaritätsprinzip, welches in seinem Fall entweder das Vorliegen eines gültigen Schutztitels oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusi- cherung der italienischen Behörden voraussetze. Indem das SEM trotz des abgelaufenen Gültigkeitsdatums des Schutztitels bei den italienischen Be- hörden nicht weiter abgeklärt habe, ob eine Rückübernahme überhaupt zugesichert würde, habe es den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend festgestellt. Im Weiteren beanstandet der Be- schwerdeführer, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu den für die Wegweisung relevanten Umstände zu äussern oder allfällige Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vorzubringen. Somit habe die Vo- rinstanz einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest- gestellt und sei dadurch weder ihrer Abklärungs- noch ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen, andererseits habe sie seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 3–8).
E. 5.2 In seiner selber verfassten Eingabe vom 22. November 2025 (S. 11 ff.) beantragt der Beschwerdeführer überdies, es sei im vorübergehenden
D-8867/2025 Seite 5 Schutz zu gewähren. Zur Begründung verweist er insbesondere auf Ereig- nisse während seines Aufenthaltes in Italien.
E. 6.1 In der Beschwerde vom 18. November 2025 wird ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt; inhaltlich werden ebenfalls nur formelle Rügen erhoben. Die materielle Beurteilung der Vorbringen durch die Vorinstanz wird erst in den am 20. November 2025 ergänzend eingereichten Unterla- gen (zumindest sinngemäss) beanstandet. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwid- riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
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E. 6.2.3 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz, findet, anders als im or- dentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG, wes- halb die Auffangbestimmung von Art. 72 AsylG vorliegend keine Anwen- dung findet. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM die Asylsuchen- den zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgrün- den befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem per- sönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer E-6913/2023 vom 24. April 2025 E. 2.5.1 m.w.H.).
E. 6.3 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. März 2024 – noch am Tag der Stellung seines Gesuchs um Gewährung des vorübergehen- den Schutzes – das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs und zum beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert der angesetzten Frist schriftlich vernehmen. Nach der Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die polnischen Behörden und dem Erhalt mehrerer Eingaben des Beschwer- deführers ersuchte das SEM den Beschwerdeführer mit «Instruktions- schreiben» vom 11. September 2025 um Beantwortung verschiedener Fra- gen betreffend seinen Aufenthalt nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 und um Einreichung entsprechender Beweismittel. Zusammen mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 2025 reichte er – jeweils in Kopie – verschiedene Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt in Polen sowie eine von der D.________ (Italien) am 5. Juli 2022 ausge- stellte, bis zum 4. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung, zwei italieni- sche Krankenversicherungskarten für die Jahre 2023 und 2024, ein Infor- mationsschreiben der E.________, wonach das Projekt zugunsten ukraini- scher Geflüchteter per 31. Dezember 2023 beendet würde und die Bewoh- ner des F._______ in G._______ ihre Unterkunft bis zum 29. Februar 2024 verlassen müssten, sowie eine Bestätigung derselben Organisation, wo- nach der Beschwerdeführer vom 16. September 2022 bis zum 29. Februar 2024 in besagter Unterkunft gewohnt habe. Nach Eingang der Stellungnahme vom 29. September 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ohne weitere Instruktionsmassnahmen mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 ab mit der Begründung der bestehenden Schutzalternative in Italien. Dabei bemerkte es, aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers gehe hervor, dass dieser Italien freiwillig verlassen habe, ausserdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Italien ihm nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Auch sei seinen
D-8867/2025 Seite 7 Stellungnahmen nicht zu entnehmen, dass er in Italien irgendwelche ernst- haften Probleme gehabt hätte oder dass allfällige notwendige medizinische Behandlungen nicht auch dort gewährleistet wären.
E. 6.4 Anders als in Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Po- len wurde dem Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich Gele- genheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Italien, wohin er sich nach der Ausreise aus Polen begeben habe, sprechen könnten. Die Einreichung der oben (vgl. E. 6.3) erwähnten Un- terlagen betreffend seinen Aufenthalt in Italien kann nicht als Stellung- nahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Subsidiaritätsprinzip und Wegweisungsvollzug nach Italien betrachtet werden, zumal das SEM in seinem «Instruktionsschreiben» vom 11. September 2025 in keiner Weise auf einen Aufenthalt in Italien Bezug genommen und einen beab- sichtigten Wegweisungsvollzug dorthin zum Ausdruck gebracht hatte; im «Instruktionsschreiben» wurde der vormalige Aufenthalt des Beschwerde- führers in Italien nicht einmal erwähnt.
Daraus ergibt sich, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ob das SEM – wie vom Beschwerdefüh- rer gerügt – auch den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise un- vollständig festgestellt hat, indem es ohne weitere Abklärungen davon aus- gegangen ist, dass der Beschwerdeführer den abgelaufenen italienischen Schutztitel wieder erhält, kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs geprüft werden.
E. 7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müs- sen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H). Vorliegend liegt der Mangel in einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwal- tungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
D-8867/2025 Seite 8 Ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auch mit der Be- gründung hätte ablehnen können, er habe im Zeitpunkt des Kriegsaus- bruchs – mithin am 24. Februar 2022 – nicht in der Ukraine gewohnt, kann derzeit offengelassen werden.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung sind auch die mit Eingabe vom 20. November 2025 getätigten Vorbringen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 9.2 Entsprechend des Verfahrensausgangs sind keine Kosten aufzuerle- gen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
E. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Ausgaben für Porti in der Höhe von Fr. 10.– aus, was angemessen erscheint, zumal die am 20. November 2025 eingereichten Unterlagen vom Beschwerdeführer selber zu den Akten gegeben wurden, wodurch diesem keine weiteren Kosten entstanden sein dürften. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu- lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 800.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Weiterungen zum Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung erübrigen sich damit zufolge Gegen- standslosigkeit.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8867/2025 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1§ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8867/2025 Urteil vom 5. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, ..., Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (...).. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2024 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach. A.b Am 20. März 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese lehnten die Rückübernahme mit Mitteilung vom darauffolgenden Tag ab. A.c Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 11. September 2025 auf, zwecks Feststellung des Sachverhalts verschiedene Fragen zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren zu beantworten und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 29. September 2025 nach und reichte gleichzeitig verschiedene, in der angefochtenen Verfügung einzeln aufgelistete Dokumente in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 - eröffnet am 3. November 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. C. Der Beschwerdeführer erhob durch die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. November 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Als Beilagen wurden eine Bedürftigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. November 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Am 22. November 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine selber verfasste Beschwerde sowie zahlreiche Unterlagen ein. Ein Teil dieser Dokumente wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegeben; bei den neuen Unterlagen handelt es sich um Unterstützungsschreiben aus dem Umfeld des Beschwerdeführers in der Schweiz, um medizinische Akten sowie um Bilder und Schreiben betreffend seinen Aufenthalt in Italien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde vom 18. November 2025 wie auch die Beschwerdeergänzung vom 22. November 2025 sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit den Asylbereich beziehungsweise die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin und mit summarischer Begründung zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Das SEM lehnte das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes unter Hinweis auf das Bestehen einer Schutzalternative in Italien ab. Der Beschwerdeführer habe sich im April 2022 nach Italien begeben und sich mit eine Schutzstatus dort aufgehalten. Entsprechend könne er sich wieder nach Italien begeben, der Wegweisungsvollzug dorthin sei zulässig, zumutbar und möglich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 18. November 2025 vorab fest, er habe sich seit März 2024 nicht mehr in Italien aufgehalten und bei der Vorinstanz einen italienischen Aufenthaltstitel eingereicht, der nur bis zum 4. März 2023 gültig gewesen sei. Weiter verweist er auf das Subsidiaritätsprinzip, welches in seinem Fall entweder das Vorliegen eines gültigen Schutztitels oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung der italienischen Behörden voraussetze. Indem das SEM trotz des abgelaufenen Gültigkeitsdatums des Schutztitels bei den italienischen Behörden nicht weiter abgeklärt habe, ob eine Rückübernahme überhaupt zugesichert würde, habe es den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt nicht hinreichend festgestellt. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass er keine Gelegenheit erhalten habe, sich zu den für die Wegweisung relevanten Umstände zu äussern oder allfällige Einwände gegen eine Überstellung nach Italien vorzubringen. Somit habe die Vorinstanz einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und sei dadurch weder ihrer Abklärungs- noch ihrer Begründungspflicht nachgekommen, andererseits habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 3-8). 5.2 In seiner selber verfassten Eingabe vom 22. November 2025 (S. 11 ff.) beantragt der Beschwerdeführer überdies, es sei im vorübergehenden Schutz zu gewähren. Zur Begründung verweist er insbesondere auf Ereignisse während seines Aufenthaltes in Italien. 6. 6.1 In der Beschwerde vom 18. November 2025 wird ausschliesslich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt; inhaltlich werden ebenfalls nur formelle Rügen erhoben. Die materielle Beurteilung der Vorbringen durch die Vorinstanz wird erst in den am 20. November 2025 ergänzend eingereichten Unterlagen (zumindest sinngemäss) beanstandet. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2 6.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 m.w.H.). 6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2.3 Bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz, findet, anders als im ordentlichen Asylverfahren, keine mündliche Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG statt. Art. 69 Abs. 2 AsylG verweist vielmehr auf Art. 26 AsylG, weshalb die Auffangbestimmung von Art. 72 AsylG vorliegend keine Anwendung findet. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG kann das SEM die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragen. Diese Angaben müssen aber nicht zwingend in einem persönlichen Gespräch erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer E-6913/2023 vom 24. April 2025 E. 2.5.1 m.w.H.). 6.3 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. März 2024 - noch am Tag der Stellung seines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes - das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs und zum beabsichtigten Wegweisungsvollzug nach Polen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu innert der angesetzten Frist schriftlich vernehmen. Nach der Ablehnung des Rückübernahmeersuchens durch die polnischen Behörden und dem Erhalt mehrerer Eingaben des Beschwerdeführers ersuchte das SEM den Beschwerdeführer mit «Instruktionsschreiben» vom 11. September 2025 um Beantwortung verschiedener Fragen betreffend seinen Aufenthalt nach Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 und um Einreichung entsprechender Beweismittel. Zusammen mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. September 2025 reichte er - jeweils in Kopie - verschiedene Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt in Polen sowie eine von der D.________ (Italien) am 5. Juli 2022 ausgestellte, bis zum 4. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung, zwei italienische Krankenversicherungskarten für die Jahre 2023 und 2024, ein Informationsschreiben der E.________, wonach das Projekt zugunsten ukrainischer Geflüchteter per 31. Dezember 2023 beendet würde und die Bewohner des F._______ in G._______ ihre Unterkunft bis zum 29. Februar 2024 verlassen müssten, sowie eine Bestätigung derselben Organisation, wonach der Beschwerdeführer vom 16. September 2022 bis zum 29. Februar 2024 in besagter Unterkunft gewohnt habe. Nach Eingang der Stellungnahme vom 29. September 2025 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ohne weitere Instruktionsmassnahmen mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 ab mit der Begründung der bestehenden Schutzalternative in Italien. Dabei bemerkte es, aus den Akten und den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser Italien freiwillig verlassen habe, ausserdem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb Italien ihm nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Auch sei seinen Stellungnahmen nicht zu entnehmen, dass er in Italien irgendwelche ernsthaften Probleme gehabt hätte oder dass allfällige notwendige medizinische Behandlungen nicht auch dort gewährleistet wären. 6.4 Anders als in Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Polen wurde dem Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich Gelegenheit eingeräumt, allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Rückkehr nach Italien, wohin er sich nach der Ausreise aus Polen begeben habe, sprechen könnten. Die Einreichung der oben (vgl. E. 6.3) erwähnten Unterlagen betreffend seinen Aufenthalt in Italien kann nicht als Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Subsidiaritätsprinzip und Wegweisungsvollzug nach Italien betrachtet werden, zumal das SEM in seinem «Instruktionsschreiben» vom 11. September 2025 in keiner Weise auf einen Aufenthalt in Italien Bezug genommen und einen beabsichtigten Wegweisungsvollzug dorthin zum Ausdruck gebracht hatte; im «Instruktionsschreiben» wurde der vormalige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien nicht einmal erwähnt. Daraus ergibt sich, dass das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Ob das SEM - wie vom Beschwerdeführer gerügt - auch den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig festgestellt hat, indem es ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer den abgelaufenen italienischen Schutztitel wieder erhält, kann erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs geprüft werden.
7. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsache festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H). Vorliegend liegt der Mangel in einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, weshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers auch mit der Begründung hätte ablehnen können, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs - mithin am 24. Februar 2022 - nicht in der Ukraine gewohnt, kann derzeit offengelassen werden.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Neubeurteilung sind auch die mit Eingabe vom 20. November 2025 getätigten Vorbringen und eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 9.2 Entsprechend des Verfahrensausgangs sind keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos. 9.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote weist einen Arbeitsaufwand von 5 Stunden und 15 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Ausgaben für Porti in der Höhe von Fr. 10.- aus, was angemessen erscheint, zumal die am 20. November 2025 eingereichten Unterlagen vom Beschwerdeführer selber zu den Akten gegeben wurden, wodurch diesem keine weiteren Kosten entstanden sein dürften. Demnach ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Weiterungen zum Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung erübrigen sich damit zufolge Gegenstandslosigkeit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 27. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: