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E-4217/2024

E-4217/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-20 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden stellten am (…). Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag wurden ihnen die schriftliche Kurzbefragungen (Ukraine) unterbreitet, wobei sie erklärten, bei Kriegsausbruch über israelische Visa verfügt und dort gewohnt zu ha- ben. Mittlerweile hätten sie die israelische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre gültigen ukraini- schen Reisepässe (alle) und israelischen Reisepässe (Eltern) zu den Ak- ten. B. Am 31. Oktober 2023 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zum Gesuch um vorübergehenden Schutz und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung dieses Gesuchs sowie zur Wegwei- sung nach Israel. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll (vgl. SEM-Akten 1288570- 11/6, nachfolgend A11), sie und ihre Familie seien aufgrund der Kriegsge- fahr beziehungsweise des Wunsches ihres Ehemannes – den er bereits vor der Hochzeit im Jahr (…) gehegt habe – nach Israel gezogen, wo sie vom (…) 2022 bis zum (…) 2023 gelebt hätten. Das entsprechende Einrei- sevisum hätten sie im (…) 2021 beantragt und im (…) 2021 erhalten. Am (…) 2022 seien sie und ihr Ehemann zu israelischen Staatsbürgern gewor- den, (…) besitze hingegen lediglich die ukrainische Staatsbürgerschaft und habe in Israel eine Aufenthaltsbewilligung – gültig bis zum (…) 2024 – er- halten. Sie hätten in der Stadt D._______, im Norden Israels, gelebt, wo ihr Ehemann in einem (…) gearbeitet habe. Arabische Kinder hätten (…) beim Spazieren mit Steinen beworfen und sie seien aufgrund ihrer Religion regelmässig provoziert worden. Wegen des Krieges, der Bombardements und des Antisemitismus seien sie im (…) 2023 ausgereist. Aufgrund der mangelnden Sicherheit könnten sie auch nicht wieder nach Israel zurück- kehren. Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Befragung (vgl. SEM-Akten 1288570-12/6, nachfolgend A12), sie hätten die Ukraine wegen des Krie- ges – der bereits im Jahr 2014 begonnen habe – beziehungsweise wegen seiner jüdischen Wurzeln verlassen. Die Stadt D._______ sei aufgrund ih- rer Lage an der libanesischen Grenze ständig mit Drohnen beschossen worden. Sie könnten in Israel nirgendwo anders hingehen.

E-4217/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 – eröffnet am 4. Juni 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern zu. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legten sie ihre Reisepässe (Kopien), den ukraini- schen Inlandpass des Beschwerdeführers (in Kopie), die Geburtsurkunde (…) (in Kopie), das israelische Visum (…) (in Kopie), zwei Berichte aus dem Jahr 2021 zum drohenden Krieg zwischen der Ukraine und Russland, das israelische Staatsbürgerschaftsgesetz (in Kopie), eine E-Mail der Kon- sularabteilung der ukrainischen Botschaft in Israel vom 12. Oktober 2023 betreffend Evakuation aus Israel, eine E-Mail des SEM vom 12. Oktober 2024 betreffend die Möglichkeit, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen, einen E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem israeli- schen Konsulat in der Schweiz zwischen dem 14. und 20. Juni 2024, di- verse Bildschirmfotos und Berichte betreffend die Situation im Norden Is- raels sowie ein Schreiben des nationalen Versicherungsinstituts Israels vom 22. Juni 2024 bei. E. Am 5. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be- schwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 erhob die Einzelrichterin ei- nen Kostenvorschuss. F.b Die Beschwerdeführenden bezahlten diesen nicht, ersuchten aber mit Eingabe vom 29. Juli 2024 und damit innert Frist um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um rechtliche Verbeiständung.

E-4217/2024 Seite 4

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während

E-4217/2024 Seite 5 eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 3.3 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den vom Bundesrat definier- ten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil sie bereits seit Januar 2022 in Israel gelebt hätten und damit schon vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen seien.

E. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, es wäre für sie derzeit unmöglich, die Schweiz zu verlassen, da (…) weder die israelische Staatsbürgerschaft noch ein gültiges Visum besitze. Eine Rückkehr würde sie alle in Gefahr und in erhebliche Schwierigkeiten brin- gen. Gerüchte über einen Krieg in der Ukraine hätten sie veranlasst, ihr Heimatland zu verlassen und nach Israel zu ziehen. Dort seien sie antise- mitisch behandelt worden und hätten – nach Kriegsausbruch – aufgrund

E-4217/2024 Seite 6 der regelmässigen Angriffe durch Drohnen viel Zeit in Schutzräumen ver- bringen müssen und daher die ukrainische Botschaft in Israel um eine Eva- kuierung ersucht. Sie seien der Ansicht, dass sie die Anforderungen ge- mäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates erfüllten.

E. 4 Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, seit Ende Januar 2022 und somit im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Israel gelebt und dort die Staatsbürgerschaft erworben zu haben (vgl. Beschwerde S. 2). Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass sie am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft waren. Mit der expliziten Nennung eines Stichda- tums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum da- maligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbe- reich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.H.). Folglich fallen die Beschwerdeführenden nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt – nachdem sie (auch) ukrainische Staatsangehörige sind – offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist unerheblich, dass (…) nur über die ukrainische, aber nicht über die israelische Staatsangehörigkeit verfügt.

E. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben- falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-4217/2024 Seite 7 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Das SEM führt hierzu aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und es gebe keine Hinweise auf eine Ver- letzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots sowie eine in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Weder die in Israel herr- schende politische Situation noch die momentanen gewaltsamen Ausei- nandersetzungen, die sich auf bestimmte Regionen Israels konzentrierten, stellten eine akute Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung dar, da diese vom israelischen Staat gut beschützt werde und ausreichend Infrastruktur vorhanden sei, um sich in Notsituationen in Sicherheit zu bringen. Ausser- dem seien keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es spreche nichts dagegen, dass sie sich bei einer Rückkehr wie- der ein Leben in Israel aufbauen könnten. Zudem stünden ihnen als israe- lische Staatsangehörige bei Bedarf auch die sozialen Einrichtungen unein- geschränkt zur Verfügung. Schliesslich sprächen auch soziale und wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölke- rung im Allgemeineren betroffen sei, nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Situation in D._______ sei nach wie vor gefährlich und (…) durch das Erlebte traumatisiert. Eine Rück- kehr wäre sehr schädlich für (…) körperliches und psychisches Wohlbefin- den. In Israel hätten sie überdies keine soziale Absicherung und keinen Anspruch auf Krankenversicherung mehr. Sie hätten keine Arbeit, würden die Sprache nicht fliessend sprechen und hätten keine Ersparnisse. Aus- serdem seien sie in der Schweiz auf dem Weg der Integration.

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-4217/2024 Seite 8 erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vorn- herein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihnen in Israel dro- hende menschenrechtswidrige Behandlung sind – einhergehend mit dem SEM – keine ersichtlich.

E. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Israel auch als zumutbar zu erachten. Mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zwar einzuräumen, dass die allgemeine Lage in Israel nicht zuletzt seit dem Ausbruch des Krie- ges im Gaza-Streifen am 7. Oktober 2023 bekanntermassen mit Proble- men verbunden ist, welche der Bevölkerung – in regional unterschiedli- chem Ausmass – die Befolgung von Sicherheitsmassnahmen auferlegen. Dies steht aber einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht entgegen. Der Vorinstanz ist in der Einschätzung zuzustimmen, wonach der israelische Staat auch unter den heutigen Bedingungen grundsätzlich in der Lage ist, die Bevölkerung zu schützen. Ausserdem ist derzeit trotz der angespann- ten politischen Situation im Nahen Osten nicht zu erwarten, es stehe eine entsprechende, unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG relevante Verän- derung der allgemeinen Lage in Israel unmittelbar bevor. Hinsichtlich der Lebensbedingungen der israelischen Bevölkerung bestehen in der derzei- tig verschärften Sicherheitslage ausserdem regionale Unterschiede, wobei der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden, die Stadt D._______, in ei- ner der gefährdeten Grenzregionen liegt. Bei den Beschwerdeführenden

E-4217/2024 Seite 9 handelt es sich aber um junge, gesunde und gebildete Menschen, denen es bereits (…) 2022 gelungen ist, sich in Israel ein neues Leben aufzu- bauen. Es spricht nichts dagegen, dass es dem Beschwerdeführer wieder gelingen sollte, eine Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Schliesslich ist der Mietvertrag der Wohnung in D._______ ausgelaufen und (…) der Beschwerdeführenden wurde dort noch nicht eingeschult, womit sie nicht zwingend an diesen Ort zurückkeh- ren müssen. Es ist der Familie daher zumutbar, sich nach einer Rückkehr nach Israel in einer anderen Region des Landes niederzulassen. Dieser Umzug sollte im Übrigen auch die geltend gemachten antisemitischen Behelligungen ver- ringern, zumal sie sich nicht mehr in einer Grenzregion niederlassen müss- ten. Ausserdem stellt das SEM zu Recht fest, dass israelischen Staatsan- gehörigen bei Bedarf auch die dortigen Sozialwerke uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Dass sie gemäss Schreiben des nationalen Versiche- rungsinstituts Israels vom 22. Juni 2024 aufgrund ihrer Ausreise aus Israel keinen Anspruch auf Renten der nationalen Versicherungsbehörde und Gesundheitsleistungen haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie bei Wiederaufnahme ihres Wohnsitzes in Israel diese Ansprüche wieder erlangen sollten. Aus dem allgemeinen, nicht näher kon- kretisierten oder gar belegten Hinweis auf eine psychische Belastung (…) der Beschwerdeführenden aufgrund des in Israel Erlebten kann überdies offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden. Die Beschwerdeschrift und die eingereichten Be- weismittel enthalten auch sonst nichts, was die zutreffenden Einschätzun- gen der Vorinstanz zu ändern vermöchte.

E. 6.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5.2 Da die Beschwerdeführenden im Besitze eines gültigen ukrainischen sowie israelischen Reisepasses sind, ist schliesslich auch von der Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Tatsache, dass das Visum (…) der Beschwerdeführenden in der Zwischen- zeit abgelaufen ist, ändert daran nichts, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Kind israelischer Staatsbürger die Einreise nicht ge- währt werden sollte. Entsprechend legen die Beschwerdeführenden selbst

E-4217/2024 Seite 10 dar, dass sie in Israel wieder ein solches Visum ausstellen lassen könnten (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem israeli- schen Konsulat in der Schweiz zwischen dem 14. und 20. Juni 2024). Es spricht somit nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Israel erneut ein Visum für (…) beantragen können.

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 8.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen- standslos.

E. 8.2 Die mit Eingabe vom 29. Juli 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung sind abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren – wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt – als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind.

E. 8.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4217/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4217/2024 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...). (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...). (Beschwerdeführerin), und (...) beide Ukraine und Israel, C._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...). Oktober 2023 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am selben Tag wurden ihnen die schriftliche Kurzbefragungen (Ukraine) unterbreitet, wobei sie erklärten, bei Kriegsausbruch über israelische Visa verfügt und dort gewohnt zu haben. Mittlerweile hätten sie die israelische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführenden reichten unter anderem ihre gültigen ukrainischen Reisepässe (alle) und israelischen Reisepässe (Eltern) zu den Akten. B. Am 31. Oktober 2023 befragte das SEM die Beschwerdeführenden zum Gesuch um vorübergehenden Schutz und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung dieses Gesuchs sowie zur Wegweisung nach Israel. Die Beschwerdeführerin gab dabei zu Protokoll (vgl. SEM-Akten 1288570-11/6, nachfolgend A11), sie und ihre Familie seien aufgrund der Kriegsgefahr beziehungsweise des Wunsches ihres Ehemannes - den er bereits vor der Hochzeit im Jahr (...) gehegt habe - nach Israel gezogen, wo sie vom (...) 2022 bis zum (...) 2023 gelebt hätten. Das entsprechende Einreisevisum hätten sie im (...) 2021 beantragt und im (...) 2021 erhalten. Am (...) 2022 seien sie und ihr Ehemann zu israelischen Staatsbürgern geworden, (...) besitze hingegen lediglich die ukrainische Staatsbürgerschaft und habe in Israel eine Aufenthaltsbewilligung - gültig bis zum (...) 2024 - erhalten. Sie hätten in der Stadt D._______, im Norden Israels, gelebt, wo ihr Ehemann in einem (...) gearbeitet habe. Arabische Kinder hätten (...) beim Spazieren mit Steinen beworfen und sie seien aufgrund ihrer Religion regelmässig provoziert worden. Wegen des Krieges, der Bombardements und des Antisemitismus seien sie im (...) 2023 ausgereist. Aufgrund der mangelnden Sicherheit könnten sie auch nicht wieder nach Israel zurückkehren. Der Beschwerdeführer präzisierte in seiner Befragung (vgl. SEM-Akten 1288570-12/6, nachfolgend A12), sie hätten die Ukraine wegen des Krieges - der bereits im Jahr 2014 begonnen habe - beziehungsweise wegen seiner jüdischen Wurzeln verlassen. Die Stadt D._______ sei aufgrund ihrer Lage an der libanesischen Grenze ständig mit Drohnen beschossen worden. Sie könnten in Israel nirgendwo anders hingehen. C. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 - eröffnet am 4. Juni 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführenden dem Kanton Bern zu. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeschrift legten sie ihre Reisepässe (Kopien), den ukrainischen Inlandpass des Beschwerdeführers (in Kopie), die Geburtsurkunde (...) (in Kopie), das israelische Visum (...) (in Kopie), zwei Berichte aus dem Jahr 2021 zum drohenden Krieg zwischen der Ukraine und Russland, das israelische Staatsbürgerschaftsgesetz (in Kopie), eine E-Mail der Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Israel vom 12. Oktober 2023 betreffend Evakuation aus Israel, eine E-Mail des SEM vom 12. Oktober 2024 betreffend die Möglichkeit, in der Schweiz um Schutz zu ersuchen, einen E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem israelischen Konsulat in der Schweiz zwischen dem 14. und 20. Juni 2024, diverse Bildschirmfotos und Berichte betreffend die Situation im Norden Israels sowie ein Schreiben des nationalen Versicherungsinstituts Israels vom 22. Juni 2024 bei. E. Am 5. Juli 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2024 erhob die Einzelrichterin einen Kostenvorschuss. F.b Die Beschwerdeführenden bezahlten diesen nicht, ersuchten aber mit Eingabe vom 29. Juli 2024 und damit innert Frist um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um rechtliche Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Das SEM führte zur Begründung der Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zu den vom Bundesrat definierten Gruppen schutzberechtigter Personen, weil sie bereits seit Januar 2022 in Israel gelebt hätten und damit schon vor dem 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft gewesen seien. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, es wäre für sie derzeit unmöglich, die Schweiz zu verlassen, da (...) weder die israelische Staatsbürgerschaft noch ein gültiges Visum besitze. Eine Rückkehr würde sie alle in Gefahr und in erhebliche Schwierigkeiten bringen. Gerüchte über einen Krieg in der Ukraine hätten sie veranlasst, ihr Heimatland zu verlassen und nach Israel zu ziehen. Dort seien sie antisemitisch behandelt worden und hätten - nach Kriegsausbruch - aufgrund der regelmässigen Angriffe durch Drohnen viel Zeit in Schutzräumen verbringen müssen und daher die ukrainische Botschaft in Israel um eine Evakuierung ersucht. Sie seien der Ansicht, dass sie die Anforderungen gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates erfüllten. 4. Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden nicht, seit Ende Januar 2022 und somit im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Israel gelebt und dort die Staatsbürgerschaft erworben zu haben (vgl. Beschwerde S. 2). Es ist daher mit dem SEM festzustellen, dass sie am 24. Februar 2022 nicht mehr in der Ukraine wohnhaft waren. Mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hat der Bundesrat zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine gelebt haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4025/2023 vom 14. August 2023 E. 7.1 m.H.). Folglich fallen die Beschwerdeführenden nicht unter die Personenkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c fällt - nachdem sie (auch) ukrainische Staatsangehörige sind - offensichtlich ebenfalls ausser Betracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist unerheblich, dass (...) nur über die ukrainische, aber nicht über die israelische Staatsangehörigkeit verfügt. 5. 5.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM führt hierzu aus, die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und es gebe keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots sowie eine in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung. Weder die in Israel herrschende politische Situation noch die momentanen gewaltsamen Auseinandersetzungen, die sich auf bestimmte Regionen Israels konzentrierten, stellten eine akute Gefahr für die israelische Zivilbevölkerung dar, da diese vom israelischen Staat gut beschützt werde und ausreichend Infrastruktur vorhanden sei, um sich in Notsituationen in Sicherheit zu bringen. Ausserdem seien keine Gründe ersichtlich, wonach die Beschwerdeführenden im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden. Es spreche nichts dagegen, dass sie sich bei einer Rückkehr wieder ein Leben in Israel aufbauen könnten. Zudem stünden ihnen als israelische Staatsangehörige bei Bedarf auch die sozialen Einrichtungen uneingeschränkt zur Verfügung. Schliesslich sprächen auch soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeineren betroffen sei, nicht gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen, die Situation in D._______ sei nach wie vor gefährlich und (...) durch das Erlebte traumatisiert. Eine Rückkehr wäre sehr schädlich für (...) körperliches und psychisches Wohlbefinden. In Israel hätten sie überdies keine soziale Absicherung und keinen Anspruch auf Krankenversicherung mehr. Sie hätten keine Arbeit, würden die Sprache nicht fliessend sprechen und hätten keine Ersparnisse. Ausserdem seien sie in der Schweiz auf dem Weg der Integration. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot von Vornherein nicht zum Tragen kommt. Anhaltspunkte für eine ihnen in Israel drohende menschenrechtswidrige Behandlung sind - einhergehend mit dem SEM - keine ersichtlich. 6.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 In Übereinstimmung mit dem SEM ist der Wegweisungsvollzug nach Israel auch als zumutbar zu erachten. Mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist zwar einzuräumen, dass die allgemeine Lage in Israel nicht zuletzt seit dem Ausbruch des Krieges im Gaza-Streifen am 7. Oktober 2023 bekanntermassen mit Problemen verbunden ist, welche der Bevölkerung - in regional unterschiedlichem Ausmass - die Befolgung von Sicherheitsmassnahmen auferlegen. Dies steht aber einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht entgegen. Der Vorinstanz ist in der Einschätzung zuzustimmen, wonach der israelische Staat auch unter den heutigen Bedingungen grundsätzlich in der Lage ist, die Bevölkerung zu schützen. Ausserdem ist derzeit trotz der angespannten politischen Situation im Nahen Osten nicht zu erwarten, es stehe eine entsprechende, unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG relevante Veränderung der allgemeinen Lage in Israel unmittelbar bevor. Hinsichtlich der Lebensbedingungen der israelischen Bevölkerung bestehen in der derzeitig verschärften Sicherheitslage ausserdem regionale Unterschiede, wobei der letzte Wohnort der Beschwerdeführenden, die Stadt D._______, in einer der gefährdeten Grenzregionen liegt. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich aber um junge, gesunde und gebildete Menschen, denen es bereits (...) 2022 gelungen ist, sich in Israel ein neues Leben aufzubauen. Es spricht nichts dagegen, dass es dem Beschwerdeführer wieder gelingen sollte, eine Arbeitsstelle zu finden, um den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Schliesslich ist der Mietvertrag der Wohnung in D._______ ausgelaufen und (...) der Beschwerdeführenden wurde dort noch nicht eingeschult, womit sie nicht zwingend an diesen Ort zurückkehren müssen. Es ist der Familie daher zumutbar, sich nach einer Rückkehr nach Israel in einer anderen Region des Landes niederzulassen. Dieser Umzug sollte im Übrigen auch die geltend gemachten antisemitischen Behelligungen verringern, zumal sie sich nicht mehr in einer Grenzregion niederlassen müssten. Ausserdem stellt das SEM zu Recht fest, dass israelischen Staatsangehörigen bei Bedarf auch die dortigen Sozialwerke uneingeschränkt zur Verfügung stünden. Dass sie gemäss Schreiben des nationalen Versicherungsinstituts Israels vom 22. Juni 2024 aufgrund ihrer Ausreise aus Israel keinen Anspruch auf Renten der nationalen Versicherungsbehörde und Gesundheitsleistungen haben, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie bei Wiederaufnahme ihres Wohnsitzes in Israel diese Ansprüche wieder erlangen sollten. Aus dem allgemeinen, nicht näher konkretisierten oder gar belegten Hinweis auf eine psychische Belastung (...) der Beschwerdeführenden aufgrund des in Israel Erlebten kann überdies offensichtlich nicht auf ein Vollzugshindernis aus medizinischen Gründen geschlossen werden. Die Beschwerdeschrift und die eingereichten Beweismittel enthalten auch sonst nichts, was die zutreffenden Einschätzungen der Vorinstanz zu ändern vermöchte. 6.5 6.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5.2 Da die Beschwerdeführenden im Besitze eines gültigen ukrainischen sowie israelischen Reisepasses sind, ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Tatsache, dass das Visum (...) der Beschwerdeführenden in der Zwischenzeit abgelaufen ist, ändert daran nichts, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb dem Kind israelischer Staatsbürger die Einreise nicht gewährt werden sollte. Entsprechend legen die Beschwerdeführenden selbst dar, dass sie in Israel wieder ein solches Visum ausstellen lassen könnten (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem israelischen Konsulat in der Schweiz zwischen dem 14. und 20. Juni 2024). Es spricht somit nichts dagegen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Israel erneut ein Visum für (...) beantragen können. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 8.2 Die mit Eingabe vom 29. Juli 2024 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den angestellten Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. 8.3 Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: