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D-1254/2023

D-1254/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-30 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2023 beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 23. Januar 2023 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. Die Befragung fand in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich der Beschwerdeführer nach Rückfrage einverstanden erklärte. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er 12 Jahre lang in der Ukraine gelebt und dort studiert und auch gearbeitet habe. Er habe wegen des Krieges sein Studium, in dem er im letzten Jahr gewesen sei, nicht abgeschlossen. Er sei im Jahr 2011 in die Ukraine gegangen, weil er in der Türkei wegen der Auseinandersetzung zwischen Kurden und Türken nicht habe leben wollen. Er sei durch die Auseinandersetzungen psychisch sehr belastet ge- wesen und auch verbal belästigt worden. Er habe diese Angriffe nie zur Anzeige gebracht, weil solche Anzeigen von der türkischen Polizei nicht behandelt würden. Er befürchte, bei einer Rückkehr als Terrorist betrachtet und getötet zu werden, da er die «kurdische Partei» unterstütze. Er habe die Partei bei den Wahlen gewählt und sei in der Schulzeit auch an Ver- sammlungen von kurdischen Vereinen gewesen. Er habe in Diyarbakir die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine gesamte Familie lebe dort, lediglich ein Bruder sei in Deutschland. Er habe allerdings wegen eines Familienstreits keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie. Er habe in der Ukraine kein Asyl beantragt, weil er seine Aufenthaltsbewil- ligung zu Studienzwecken immer habe problemlos verlängern können. Er sei zunächst regelmässig in die Türkei zurückgereist, aber nicht mehr in letzter Zeit, weil er bereits drei Strafen wegen des (nicht geleisteten) Mili- tärdienstes erhalten habe. Das letzte Mal sei er eine Woche vor Kriegsaus- bruch in der Türkei gewesen, dann aber trotz der Kämpfe in die Ukraine zurückgekehrt. Nach einem Bombardement der Stadt, in der er in der Uk- raine gelebt habe, sei er in die Schweiz geflohen. In die Türkei könne er wegen der verhängten Strafen nicht zurückkehren. Er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, da er sonst «die Kurden töten müsse[n]». Es sei mittlerweile möglich, den Militärdienst «finanziell [zu] begleichen». Er wisse aber nicht genau, wie das Verfahren funktioniere. Bisher sei er bei

D-1254/2023 Seite 3 den Rückreisen in die Türkei nicht aufgrund der Militärdienstfrage oder der damit verbundenen Strafen angehalten worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines türkischen Reisepasses sowie eine Kopie seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung ein. C. Am 31. Januar 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Am 2. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Auf- hebung der Verfügung des SEM und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh- rung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlas- sung ein. F. Am 31. März 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. G. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586 – nachfolgend Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlas- ses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

D-1254/2023 Seite 5 – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 3.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, be- stimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutz- bedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren un- verzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung.

E. 4.1 Das SEM begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwer- deführer als türkischer Staatsbürger sicher und dauerhaft in die Türkei zu- rückkehren könne, weshalb er nicht zur Gruppe der schutzbedürftigen Per- sonen zähle. Er habe zwar geltend gemacht, als Kurde Benachteiligungen und auch verbalen sowie physischen Angriffe ausgesetzt gewesen zu sein, es sei aber aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile geringfügig waren und nicht gegen eine sichere Rückkehr in die Türkei sprächen. Dazu sei auch festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer regelmässig zu Besuchszwecken in die Türkei gereist sei. Er habe demnach Vorfälle der geschilderten Art bewusst in Kauf

D-1254/2023 Seite 6 genommen. Für seine allgemein geäusserte Befürchtung, dass er als Ter- rorist angesehen und deswegen getötet werden könnte, lägen keinerlei konkrete Erlebnisse oder Hinweise vor. Trotz der Tatsache, dass nicht verbüsste Strafen wegen seiner Militär- dienstverweigerung gegen ihn hängig seien, sei der Beschwerdeführer in die Türkei gereist. Es sei ihm zudem auch freigestellt, sich durch Zahlung von der Militärdienstpflicht befreien zu lassen. Gleichzeitig gelte der Mili- tärdienst als staatliche Pflicht und Konsequenzen bei deren Nichterfüllung seien grundsätzlich legitim. Es bestünden auch keine Hinweise, dass diese Strafen ein Mass erreichen würden, welches nicht mehr gerechtfertigt wäre. Hierzu sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbe- züglich angegeben habe, bei Rückreisen in die Heimat nie Probleme ge- habt zu haben, obwohl diese Reisen mittels eines offiziellen Grenzübertritts erfolgt sein dürften und die Behörden demnach Kenntnis von seiner Anwe- senheit gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe neben den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner kurdischen Identität und seiner familiären Situation keine weiteren Gründe benannt, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden. Insbesondere sei er nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt. Er habe vor seiner Einreise in die Ukraine in der Türkei das Gymnasium besucht und nebenbei auch gearbeitet. Er habe seine Beziehung zur Tür- kei durch die regelmässigen Besuche während seines Aufenthalts in der Ukraine aufrechterhalten, weshalb er mit den dortigen Verhältnissen ver- traut sei und in der Lage sein sollte, sich ins soziale und wirtschaftliche Leben in der Türkei schnell wiedereinzugliedern. Er habe in der Ukraine getrennt von seiner Familie gelebt und selbständig seinen Lebensunterhalt gesichert. Somit sollte er auch in der Türkei in der Lage sein, unabhängig und ohne die Unterstützung seiner Familie zu leben und finanziell für sich selber zu sorgen. Daher sei insgesamt von einer Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehöre. Aufgrund der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK

D-1254/2023 Seite 7 verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die herr- schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Er sei jung und gesund und verfüge über eine gute Bildung und habe bis anhin sein Leben selbstständig ge- meistert. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sei deshalb davon auszugehen, dass er Arbeit finden und für sich selbst sorgen werde kön- nen. Er verfüge in der Türkei auch über weiter entfernte Verwandte, bei denen er bis anhin Unterstützung gefunden habe. Somit sei davon auszu- gehen, dass jene ihn bei einer Rückreise weiterhin unterstützen würden, sollte er insbesondere in der Anfangszeit Hilfe benötigen. Ausserdem stehe ihm die Option frei, in einer beliebigen Region der Türkei zu leben, wo die Akzeptanz gegenüber Kurden möglicherweise höher sei als in Diyarbakir. Er sei in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, womit er auch mit den Lebensumständen im Land vertraut sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenz- bedrohende Lage geraten würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei- sung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In seiner Beschwerde vom 2. März 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügung sei ihm am 6. Februar 2023, dem Tag des schweren Erdbebens in der türkisch-syrischen Grenzregion, zugestellt worden. Das Beben zähle zu den stärksten Erdbeben in der Region seit 100 Jahren und habe zu enormen Schäden geführt. In der Folge sei es zu einer umfangrei- chen Binnenvertreibung der betroffenen Bevölkerung gekommen und es bestünden verschärfte Risiken im Hinblick auf Sicherheit und Schutz. Be- schädigte, nicht zerstörte Gebäude stellten in den betroffenen Stadtzentren immer noch eine grosse Gefahr dar und wegen der Gefahr von Nachbeben könne der Grossteil der Bevölkerung, einschließlich des Personals öffent- licher Einrichtungen, ihre Häuser nicht betreten. Er stamme aus der vom Erdbeben betroffenen Stadt Diyarbakir. Die Lage in seiner Herkunftsstadt habe sich durch die tragischen Konsequenzen des Erdbebens am 6. Feb- ruar 2023 schwerwiegend verändert. In Anbetracht der dargelegten Gründe könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zum jetzigen Zeitpunkt sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Die grosse Anzahl an Binnenvertriebenen und die Zerstörung von Infrastruktur würden dazu beitragen, dass die Nahrungsversorgung, die Unterbrin- gungsmöglichkeiten von Menschen und die Möglichkeiten auf dem Arbeits- markt sich äusserst prekär gestalten würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Arbeit und eine Unter- kunft finden könnte, gerade da er seit 12 Jahren nicht mehr in der Türkei lebe, die Beziehungen zu seiner Familie abgebrochen habe und aufgrund

D-1254/2023 Seite 8 seiner kurdischen Herkunft in seinem Alltag strukturell diskriminiert würde. Im Fall des mit dem Beschwerdeführer befreundeten Gesuchstellers C._______ (N […]) habe das SEM vorübergehenden Schutz in der Schweiz gewährt. Dieser Präzedenzfall stütze den Antrag weiter, die Ver- fügung vom 31. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Darüber hinaus habe die Schweiz besondere Erleichterungen für aus dem Krisengebiet einrei- sende Personen eingeführt, um rasch einen vorübergehenden Aufenthalt bei engen Verwandten in der Schweiz zu ermöglichen. Eventualiter sei aufgrund der oben genannten Gründe festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei aufgrund des schweren Erdbebens und der damit verbundenen sozialen, wirtschaftli- chen und politischen Konsequenzen unzumutbar sei.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 31. März 2023 hielt das SEM fest, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis- mittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, al- lerdings sei das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgewiesen worden, bevor sich das Erdbeben vom 6. Februar 2023 im Südosten der Türkei, einer Region aus der der Beschwerdeführer stammt, ereignet habe. Das Erdbeben habe zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt und in der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt. Somit sei zu prüfen, ob diese Situation etwas in Bezug auf die sichere und dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ei- nerseits, oder auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anderer- seits zu ändern vermöge. Es handle sich bei dem Erdbeben um ein sehr bedauerliches Naturereignis, allerdings habe das SEM bereits im Ent- scheid vom 31. Januar 2023 festgehalten, dass für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestehe. Als junger gesunder Mann mit einer guten Bildung und Berufserfahrung, einer selbstständigen Lebensgestaltung sowie einem durch die regelmäs- sigen Rückreisen in die Türkei aufrechterhaltenen sozialen und familiären Netz, sei eine Wiedereingliederung auch in anderen, vom Erdbeben nicht betroffenen Regionen in der Türkei, als zumutbar anzusehen. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung vom 23. Januar 2023 die abgebrochenen Beziehungen zu seiner Kernfamilie als Grund geltend gemacht, weshalb eine Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei,

D-1254/2023 Seite 9 es sei allerdings zu sagen, dass er zum einen ein erwachsener Mann mit selbständiger Lebensführung sei und sich auch ohne die direkte Unterstüt- zung seiner Kernfamilie zurechtfinden könne, was er bereits durch seinen Aufenthalt in der Ukraine bewiesen habe. Zum anderen verfüge der Be- schwerdeführer laut eigener Aussagen über Beziehungen zu seinen etwas weiter entfernten Verwandten und besitze andere soziale Kontakte in der Türkei, weshalb von einem tragfähigen sozialen Netzwerk ausgegangen werden könne. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen, seiner Sozialisierung, seiner Sprachkenntnisse, seines sozialen Netzwerks sowie seiner während des Aufenthalts in der Ukraine bewiesenen finanziellen Unabhängigkeit durch- aus in der Lage sein werde, sein Leben in einer anderen Region der Türkei zu gestalten und für seinen Unterhalt zu sorgen. Die geltend gemachte Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sei zwar tatsächlich nicht vollständig auszuschliessen. Auch diesbe- züglich habe sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nach dem Erdbeben jedoch nicht verändert. Daher sei eine Rückkehr in die Tür- kei weiterhin sowohl als sicher und dauerhaft möglich, als auch als zumut- bar einzustufen. Der Beschwerdeführer habe auch diesbezüglich die Mög- lichkeit, eine Region als Mittelpunkts einer Lebensverhältnisse zu wählen, in weIcher mögliche Benachteiligungen unwahrscheinlicher sind. Kurdi- sche Arbeitnehmende hätten auch grundsätzlich Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt. Die Bezugnahme auf den mit dem Beschwerdeführer be- freundeten Gesuchsteller C._______ als «Präzedenzfall» für die Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes bei ähnlicher Faktenkonstellation sei weder korrekt noch zielführend. Es lasse sich vom Verfahrensausgang ei- nes einzelnen Gesuchs um vorübergehenden Schutz nichts auf ein ande- res ableiten, zumal das SEM jedes Gesuch individuell prüfe und einer Ent- scheidung zuführe. Daher sei insgesamt daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 sicher und dauerhaft in seine Heimat zurückkehren könne und der Vollzug der Wegweisung dorthin auch als zumutbar zu erachten sei. Im Übrigen verweise das SEM auf die Erwä- gungen in der Verfügung vom 31. Januar 2023, an denen es vollumfänglich festhalte und beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Im Lichte der Beschwerdevorbringen und der in der Beschwerdeschrift ge- stellten Anträge stellt sich die Frage, ob nach Art. 69 Abs. 4 AsylG nach der

D-1254/2023 Seite 10 Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, ein Asylverfahren durchzuführen ist, vorliegend nicht, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde lediglich die Gewährung des vorübergehenden Schutzes und eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine Vorbringen zu den Strafen, die we- gen des nichtgeleisteten Militärdienstes angeblich gegen ihn ausgespro- chen worden sein sollen und für die geäusserte Befürchtung, er könnte bei einer allfälligen Rückkehr wegen seiner kurdischen Herkunft und seines Engagements für die «kurdische Partei» als Terrorist angesehen werden und Verfolgung ausgesetzt sein. Diese Vorbringen hat er auf Beschwerde- ebene nicht wiederholt und auch die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft nicht beantragt, weshalb davon auszugehen ist, dass er an diesen Vorbringen nicht festhalten wollte. Hinzu kommt, dass er in der Anhörung ausgeführt hat, er habe ganz generell bei seinen Aufenthalten in der Türkei in der Vergangenheit keine Probleme mit den Behörden gehabt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist weder ukrainischer Staatsangehöriger noch ist ihm in der Ukraine ein Schutzstatus zuerkannt worden, womit die An- wendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt.

E. 6.2 In Bezug auf die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Uk- raine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der vorübergehende Schutz wäre in einem solchen Fall zu gewähren, wenn er nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Dabei ist – abgesehen von Sonderkonstellationen – bei der Prüfung der Frage, ob eine ausländi- sche Person, die sich vor dem russischen Angriff, in der Ukraine mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgehalten hat, «in Sicherheit und dauerhaft» in ihr Heimatland zurückkehren kann, grundsätzlich ein ähnlicher Massstab an- zuwenden, wie bei der Prüfung Wegweisungsvollzugshindernisse.

E. 6.2.1 Den anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2023 protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass eine dauer- hafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit zum Zeitpunkt des Entscheides am 31. Januar 2023 grundsätzlich ohne Weite- res möglich gewesen wäre, da der Beschwerdeführer während der gesam- ten Zeit seines Aufenthalts in der Ukraine regelmässig zu Besuchszwecken in die Türkei zurückgekehrt ist und bei diesen Heimatbesuchen nach eige- nen Angaben keine Probleme mit den Behörden hatte. Das SEM ging

D-1254/2023 Seite 11 sodann mit zutreffender Begründung zu Recht davon aus, es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.

E. 6.2.2 Fraglich ist somit einzig, ob das Erdbeben vom 6. Februar 2023 an diesen Feststellungen etwas ändert, da der Beschwerdeführer aus der vom Erdbeben betroffenen Region kommt, wo auch seine Familie lebt. Das SEM nimmt in dieser Hinsicht in seiner Vernehmlassung nicht die Situation in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Diyarbakir, in den Blick, son- dern prüft das Bestehen einer zumutbaren Wohnsitzalternative an einem anderen Ort in der Türkei (vgl. im Länderkontext BVGE 2013/2 E. 9.6.1 im Hinblick auf die massgebenden Prüfkriterien unter Verweis auf EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b S. 13 f.). Im Zuge dieser Prüfung kommt das SEM zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer, eine individuell zumutbare Wohn- sitzalternative an einem anderen Ort vorhanden ist. Dabei hält es zu Recht fest, dass aufgrund der sozialen Stellung des Beschwerdeführers, insbe- sondere aufgrund des Studiums und der Arbeitserfahrung in der Ukraine und der Tatsache, dass er in den 12 Jahren seiner Abwesenheit aus der Türkei jedes Jahr für eine oder mehrere Wochen in die Türkei zurückge- kehrt ist, ohne dass er von Problemen mit den Behörden berichtet hätte, eine zumutbare Wohnsitzalternative bestehe. Dieser Feststellung, die be- reits – aufgrund des vom Beschwerdeführer behaupteten Bruchs mit seiner in Diyarbakir lebenden Kernfamilie – im Entscheid vom 31. Januar 2023 angedeutet war, ist der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde nicht entgegengetreten und hat zu den diesbezüglichen Ausführungen des SEM auch keine Replik eingereicht. Somit hat der Beschwerdeführer nichts vor- gebracht, was gegen die Rückkehr in einen anderen Teil der Türkei spre- chen würde. Die Feststellung einer zumutbaren Wohnsitzalternative durch das SEM ist insbesondere auch angesichts der sozialen Beziehungen zu entfernteren Verwandten ausserhalb von Diyarbakir, die der Beschwerdeführer in der Befragung vom 23. Januar 2023 geschildert hat, gerechtfertigt. Der Be- schwerdeführer ist dieser Feststellung auf Beschwerdeebene nur in sehr allgemeiner und unspezifischer Weise mit einem Verweis auf den Abbruch der Beziehungen zu seiner Familie und der strukturellen Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie mit dem Hinweis auf die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen des Erdbebens entgegen- getreten. Angesichts der zentralen Bedeutung der Frage der Wohnsitzal- ternative – insbesondere nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 – wä- ren von ihm weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in der

D-1254/2023 Seite 12 Beschwerdeschrift zu erwarten gewesen, in welcher er sich auf die Folgen des Erdbebens als Grund für die Unzumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr in die Türkei beruft. Spätestens nach der Vernehmlassung der Vorinstanz hätte er das Nichtbestehen einer zumutbaren Wohnsitzalternative begrün- den müssen. Dies hat er unterlassen und keine Replik eingereicht. Ange- sichts dessen geht das SEM zu Recht von einer zumutbaren Wohnsitzal- ternative aus. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es für das SEM nicht möglich und nicht erforderlich war, im Detail auszuführen an welchen Ort in der Tür- kei es die Rückkehr des Beschwerdeführers in Sicherheit und dauerhaft als möglich erachtet, da er keine individuellen Umstände vorgebracht hat, die gegen eine zumutbare Wohnsitzalternative sprechen würden.

E. 6.3 Da die Frage der Rückkehrmöglichkeit in dauerhafter Sicherheit im Kontext des Herkunftslandes Türkei individuell zu prüfen ist, ist – wie das SEM zurecht festgehalten hat – der Verweis auf das Verfahrens seines Freundes C._______ (N […]), unabhängig vom Ausgang dieses Verfah- rens, nicht zielführend, da die individuellen Umstände des Beschwerdefüh- rers zu würdigen sind und vom SEM gewürdigt wurden.

E. 6.4 Da auch keine anderen Umstände erkennbar sind, die gegen die Rück- kehr des Beschwerdeführers in dauerhafter Sicherheit sprechen würden, hat das SEM zurecht festgehalten, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen und hat somit das Gesuch um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes zurecht abgewiesen.

E. 7 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-1254/2023 Seite 13 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und in der Beschwerde nicht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft gel- tend gemacht (siehe dazu auch oben E. 5). Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Ver- bots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR

D-1254/2023 Seite 14 Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Hierzu hat er keine Ausführungen gemacht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wieder- aufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputsch- versuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhält- nissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

E. 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei schliessen. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Das SEM hielt zur individuellen Situation fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seiner Erfahrungen, seiner Sozialisierung, seiner Sprachkenntnisse, seines geschilderten sozialen Netzwerks, das auch ausserhalb von Diyarbakir bestehe, sowie seiner während des Aufenthalts in der Ukraine bewiesenen finanziellen Unabhängigkeit in der Lage sein werde, sein Le- ben in einer anderen Region der Türkei zu gestalten und für seinen Unter- halt zu sorgen.

E. 8.3.3 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Weder die allge- meine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. Es ist insbesondere anzunehmen, er sei vor dem Hintergrund seiner Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung derselben sowie seiner beruflichen Erfahrungen ohne Weiteres in der Lage, auf dem

D-1254/2023 Seite 15 türkischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Exis- tenz aufzubauen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis März 2024 gültigen türkischen Reisepass. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren, notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfah- rens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 er- folgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) – an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Verände- rung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers festzuhalten bleibt – ist jedoch von einer Kostenauflage abzuse- hen.

E. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubri- zierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-

D-1254/2023 Seite 16 digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wo- bei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Ho- norar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer spä- ter zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 13.3).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1254/2023 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 500.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er die- sen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1254/2023 Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 3. Januar 2023 beim SEM ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 23. Januar 2023 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. Die Befragung fand in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich der Beschwerdeführer nach Rückfrage einverstanden erklärte. Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er 12 Jahre lang in der Ukraine gelebt und dort studiert und auch gearbeitet habe. Er habe wegen des Krieges sein Studium, in dem er im letzten Jahr gewesen sei, nicht abgeschlossen. Er sei im Jahr 2011 in die Ukraine gegangen, weil er in der Türkei wegen der Auseinandersetzung zwischen Kurden und Türken nicht habe leben wollen. Er sei durch die Auseinandersetzungen psychisch sehr belastet gewesen und auch verbal belästigt worden. Er habe diese Angriffe nie zur Anzeige gebracht, weil solche Anzeigen von der türkischen Polizei nicht behandelt würden. Er befürchte, bei einer Rückkehr als Terrorist betrachtet und getötet zu werden, da er die «kurdische Partei» unterstütze. Er habe die Partei bei den Wahlen gewählt und sei in der Schulzeit auch an Versammlungen von kurdischen Vereinen gewesen. Er habe in Diyarbakir die Schule besucht und bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine gesamte Familie lebe dort, lediglich ein Bruder sei in Deutschland. Er habe allerdings wegen eines Familienstreits keinen Kontakt mehr zu seiner Kernfamilie. Er habe in der Ukraine kein Asyl beantragt, weil er seine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken immer habe problemlos verlängern können. Er sei zunächst regelmässig in die Türkei zurückgereist, aber nicht mehr in letzter Zeit, weil er bereits drei Strafen wegen des (nicht geleisteten) Militärdienstes erhalten habe. Das letzte Mal sei er eine Woche vor Kriegsausbruch in der Türkei gewesen, dann aber trotz der Kämpfe in die Ukraine zurückgekehrt. Nach einem Bombardement der Stadt, in der er in der Ukraine gelebt habe, sei er in die Schweiz geflohen. In die Türkei könne er wegen der verhängten Strafen nicht zurückkehren. Er wolle in der Türkei keinen Militärdienst leisten, da er sonst «die Kurden töten müsse[n]». Es sei mittlerweile möglich, den Militärdienst «finanziell [zu] begleichen». Er wisse aber nicht genau, wie das Verfahren funktioniere. Bisher sei er bei den Rückreisen in die Türkei nicht aufgrund der Militärdienstfrage oder der damit verbundenen Strafen angehalten worden. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines türkischen Reisepasses sowie eine Kopie seiner ukrainischen Aufenthaltsbewilligung ein. C. Am 31. Januar 2023 lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. D. Am 2. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Eventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Am 31. März 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. G. Der Beschwerdeführer hat keine Replik eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586 - nachfolgend Allgemeinverfügung). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung. 4. 4.1 Das SEM begründete seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer als türkischer Staatsbürger sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne, weshalb er nicht zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen zähle. Er habe zwar geltend gemacht, als Kurde Benachteiligungen und auch verbalen sowie physischen Angriffe ausgesetzt gewesen zu sein, es sei aber aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass die geltend gemachten Nachteile geringfügig waren und nicht gegen eine sichere Rückkehr in die Türkei sprächen. Dazu sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig zu Besuchszwecken in die Türkei gereist sei. Er habe demnach Vorfälle der geschilderten Art bewusst in Kauf genommen. Für seine allgemein geäusserte Befürchtung, dass er als Terrorist angesehen und deswegen getötet werden könnte, lägen keinerlei konkrete Erlebnisse oder Hinweise vor. Trotz der Tatsache, dass nicht verbüsste Strafen wegen seiner Militärdienstverweigerung gegen ihn hängig seien, sei der Beschwerdeführer in die Türkei gereist. Es sei ihm zudem auch freigestellt, sich durch Zahlung von der Militärdienstpflicht befreien zu lassen. Gleichzeitig gelte der Militärdienst als staatliche Pflicht und Konsequenzen bei deren Nichterfüllung seien grundsätzlich legitim. Es bestünden auch keine Hinweise, dass diese Strafen ein Mass erreichen würden, welches nicht mehr gerechtfertigt wäre. Hierzu sei zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben habe, bei Rückreisen in die Heimat nie Probleme gehabt zu haben, obwohl diese Reisen mittels eines offiziellen Grenzübertritts erfolgt sein dürften und die Behörden demnach Kenntnis von seiner Anwesenheit gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe neben den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner kurdischen Identität und seiner familiären Situation keine weiteren Gründe benannt, die gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden. Insbesondere sei er nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden, Organisationen oder Drittpersonen gehabt. Er habe vor seiner Einreise in die Ukraine in der Türkei das Gymnasium besucht und nebenbei auch gearbeitet. Er habe seine Beziehung zur Türkei durch die regelmässigen Besuche während seines Aufenthalts in der Ukraine aufrechterhalten, weshalb er mit den dortigen Verhältnissen vertraut sei und in der Lage sein sollte, sich ins soziale und wirtschaftliche Leben in der Türkei schnell wiedereinzugliedern. Er habe in der Ukraine getrennt von seiner Familie gelebt und selbständig seinen Lebensunterhalt gesichert. Somit sollte er auch in der Türkei in der Lage sein, unabhängig und ohne die Unterstützung seiner Familie zu leben und finanziell für sich selber zu sorgen. Daher sei insgesamt von einer Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat am 11. März 2022 definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehöre. Aufgrund der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz sei der Beschwerdeführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das SEM zum Schluss, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Er sei jung und gesund und verfüge über eine gute Bildung und habe bis anhin sein Leben selbstständig gemeistert. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung sei deshalb davon auszugehen, dass er Arbeit finden und für sich selbst sorgen werde können. Er verfüge in der Türkei auch über weiter entfernte Verwandte, bei denen er bis anhin Unterstützung gefunden habe. Somit sei davon auszugehen, dass jene ihn bei einer Rückreise weiterhin unterstützen würden, sollte er insbesondere in der Anfangszeit Hilfe benötigen. Ausserdem stehe ihm die Option frei, in einer beliebigen Region der Türkei zu leben, wo die Akzeptanz gegenüber Kurden möglicherweise höher sei als in Diyarbakir. Er sei in der Türkei aufgewachsen und sozialisiert worden, womit er auch mit den Lebensumständen im Land vertraut sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Beschwerde vom 2. März 2023 bringt der Beschwerdeführer vor, die Verfügung sei ihm am 6. Februar 2023, dem Tag des schweren Erdbebens in der türkisch-syrischen Grenzregion, zugestellt worden. Das Beben zähle zu den stärksten Erdbeben in der Region seit 100 Jahren und habe zu enormen Schäden geführt. In der Folge sei es zu einer umfangreichen Binnenvertreibung der betroffenen Bevölkerung gekommen und es bestünden verschärfte Risiken im Hinblick auf Sicherheit und Schutz. Beschädigte, nicht zerstörte Gebäude stellten in den betroffenen Stadtzentren immer noch eine grosse Gefahr dar und wegen der Gefahr von Nachbeben könne der Grossteil der Bevölkerung, einschließlich des Personals öffentlicher Einrichtungen, ihre Häuser nicht betreten. Er stamme aus der vom Erdbeben betroffenen Stadt Diyarbakir. Die Lage in seiner Herkunftsstadt habe sich durch die tragischen Konsequenzen des Erdbebens am 6. Februar 2023 schwerwiegend verändert. In Anbetracht der dargelegten Gründe könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zum jetzigen Zeitpunkt sicher und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Die grosse Anzahl an Binnenvertriebenen und die Zerstörung von Infrastruktur würden dazu beitragen, dass die Nahrungsversorgung, die Unterbringungsmöglichkeiten von Menschen und die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt sich äusserst prekär gestalten würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht davon ausgegangen werden, dass er Arbeit und eine Unterkunft finden könnte, gerade da er seit 12 Jahren nicht mehr in der Türkei lebe, die Beziehungen zu seiner Familie abgebrochen habe und aufgrund seiner kurdischen Herkunft in seinem Alltag strukturell diskriminiert würde. Im Fall des mit dem Beschwerdeführer befreundeten Gesuchstellers C._______ (N [...]) habe das SEM vorübergehenden Schutz in der Schweiz gewährt. Dieser Präzedenzfall stütze den Antrag weiter, die Verfügung vom 31. Januar 2023 aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren. Darüber hinaus habe die Schweiz besondere Erleichterungen für aus dem Krisengebiet einreisende Personen eingeführt, um rasch einen vorübergehenden Aufenthalt bei engen Verwandten in der Schweiz zu ermöglichen. Eventualiter sei aufgrund der oben genannten Gründe festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei aufgrund des schweren Erdbebens und der damit verbundenen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Konsequenzen unzumutbar sei. 4.3 In der Vernehmlassung vom 31. März 2023 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, allerdings sei das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz abgewiesen worden, bevor sich das Erdbeben vom 6. Februar 2023 im Südosten der Türkei, einer Region aus der der Beschwerdeführer stammt, ereignet habe. Das Erdbeben habe zu Tausenden von Todesopfern und zur Zerstörung weiter Teile der Infrastruktur geführt und in der Folge habe der türkische Präsident Erdogan den Ausnahmezustand in den elf betroffenen Provinzen verhängt. Somit sei zu prüfen, ob diese Situation etwas in Bezug auf die sichere und dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei einerseits, oder auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs andererseits zu ändern vermöge. Es handle sich bei dem Erdbeben um ein sehr bedauerliches Naturereignis, allerdings habe das SEM bereits im Entscheid vom 31. Januar 2023 festgehalten, dass für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative bestehe. Als junger gesunder Mann mit einer guten Bildung und Berufserfahrung, einer selbstständigen Lebensgestaltung sowie einem durch die regelmässigen Rückreisen in die Türkei aufrechterhaltenen sozialen und familiären Netz, sei eine Wiedereingliederung auch in anderen, vom Erdbeben nicht betroffenen Regionen in der Türkei, als zumutbar anzusehen. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung vom 23. Januar 2023 die abgebrochenen Beziehungen zu seiner Kernfamilie als Grund geltend gemacht, weshalb eine Rückkehr in die Türkei nicht möglich sei, es sei allerdings zu sagen, dass er zum einen ein erwachsener Mann mit selbständiger Lebensführung sei und sich auch ohne die direkte Unterstützung seiner Kernfamilie zurechtfinden könne, was er bereits durch seinen Aufenthalt in der Ukraine bewiesen habe. Zum anderen verfüge der Beschwerdeführer laut eigener Aussagen über Beziehungen zu seinen etwas weiter entfernten Verwandten und besitze andere soziale Kontakte in der Türkei, weshalb von einem tragfähigen sozialen Netzwerk ausgegangen werden könne. Insgesamt sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen, seiner Sozialisierung, seiner Sprachkenntnisse, seines sozialen Netzwerks sowie seiner während des Aufenthalts in der Ukraine bewiesenen finanziellen Unabhängigkeit durchaus in der Lage sein werde, sein Leben in einer anderen Region der Türkei zu gestalten und für seinen Unterhalt zu sorgen. Die geltend gemachte Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sei zwar tatsächlich nicht vollständig auszuschliessen. Auch diesbezüglich habe sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers nach dem Erdbeben jedoch nicht verändert. Daher sei eine Rückkehr in die Türkei weiterhin sowohl als sicher und dauerhaft möglich, als auch als zumutbar einzustufen. Der Beschwerdeführer habe auch diesbezüglich die Möglichkeit, eine Region als Mittelpunkts einer Lebensverhältnisse zu wählen, in weIcher mögliche Benachteiligungen unwahrscheinlicher sind. Kurdische Arbeitnehmende hätten auch grundsätzlich Zugang zum türkischen Arbeitsmarkt. Die Bezugnahme auf den mit dem Beschwerdeführer befreundeten Gesuchsteller C._______ als «Präzedenzfall» für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes bei ähnlicher Faktenkonstellation sei weder korrekt noch zielführend. Es lasse sich vom Verfahrensausgang eines einzelnen Gesuchs um vorübergehenden Schutz nichts auf ein anderes ableiten, zumal das SEM jedes Gesuch individuell prüfe und einer Entscheidung zuführe. Daher sei insgesamt daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 sicher und dauerhaft in seine Heimat zurückkehren könne und der Vollzug der Wegweisung dorthin auch als zumutbar zu erachten sei. Im Übrigen verweise das SEM auf die Erwägungen in der Verfügung vom 31. Januar 2023, an denen es vollumfänglich festhalte und beantrage daher die Abweisung der Beschwerde.

5. Im Lichte der Beschwerdevorbringen und der in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge stellt sich die Frage, ob nach Art. 69 Abs. 4 AsylG nach der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz, ein Asylverfahren durchzuführen ist, vorliegend nicht, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde lediglich die Gewährung des vorübergehenden Schutzes und eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf seine Vorbringen zu den Strafen, die wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes angeblich gegen ihn ausgesprochen worden sein sollen und für die geäusserte Befürchtung, er könnte bei einer allfälligen Rückkehr wegen seiner kurdischen Herkunft und seines Engagements für die «kurdische Partei» als Terrorist angesehen werden und Verfolgung ausgesetzt sein. Diese Vorbringen hat er auf Beschwerdeebene nicht wiederholt und auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht beantragt, weshalb davon auszugehen ist, dass er an diesen Vorbringen nicht festhalten wollte. Hinzu kommt, dass er in der Anhörung ausgeführt hat, er habe ganz generell bei seinen Aufenthalten in der Türkei in der Vergangenheit keine Probleme mit den Behörden gehabt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist weder ukrainischer Staatsangehöriger noch ist ihm in der Ukraine ein Schutzstatus zuerkannt worden, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a und b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 6.2 In Bezug auf die Anwendung von Buchstabe c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Der vorübergehende Schutz wäre in einem solchen Fall zu gewähren, wenn er nicht in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könnte. Dabei ist - abgesehen von Sonderkonstellationen - bei der Prüfung der Frage, ob eine ausländische Person, die sich vor dem russischen Angriff, in der Ukraine mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgehalten hat, «in Sicherheit und dauerhaft» in ihr Heimatland zurückkehren kann, grundsätzlich ein ähnlicher Massstab anzuwenden, wie bei der Prüfung Wegweisungsvollzugshindernisse. 6.2.1 Den anlässlich der Befragung vom 23. Januar 2023 protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit zum Zeitpunkt des Entscheides am 31. Januar 2023 grundsätzlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre, da der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit seines Aufenthalts in der Ukraine regelmässig zu Besuchszwecken in die Türkei zurückgekehrt ist und bei diesen Heimatbesuchen nach eigenen Angaben keine Probleme mit den Behörden hatte. Das SEM ging sodann mit zutreffender Begründung zu Recht davon aus, es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 6.2.2 Fraglich ist somit einzig, ob das Erdbeben vom 6. Februar 2023 an diesen Feststellungen etwas ändert, da der Beschwerdeführer aus der vom Erdbeben betroffenen Region kommt, wo auch seine Familie lebt. Das SEM nimmt in dieser Hinsicht in seiner Vernehmlassung nicht die Situation in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Diyarbakir, in den Blick, sondern prüft das Bestehen einer zumutbaren Wohnsitzalternative an einem anderen Ort in der Türkei (vgl. im Länderkontext BVGE 2013/2 E. 9.6.1 im Hinblick auf die massgebenden Prüfkriterien unter Verweis auf EMARK 1996 Nr. 2 E. 6.b S. 13 f.). Im Zuge dieser Prüfung kommt das SEM zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer, eine individuell zumutbare Wohnsitzalternative an einem anderen Ort vorhanden ist. Dabei hält es zu Recht fest, dass aufgrund der sozialen Stellung des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des Studiums und der Arbeitserfahrung in der Ukraine und der Tatsache, dass er in den 12 Jahren seiner Abwesenheit aus der Türkei jedes Jahr für eine oder mehrere Wochen in die Türkei zurückgekehrt ist, ohne dass er von Problemen mit den Behörden berichtet hätte, eine zumutbare Wohnsitzalternative bestehe. Dieser Feststellung, die bereits - aufgrund des vom Beschwerdeführer behaupteten Bruchs mit seiner in Diyarbakir lebenden Kernfamilie - im Entscheid vom 31. Januar 2023 angedeutet war, ist der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde nicht entgegengetreten und hat zu den diesbezüglichen Ausführungen des SEM auch keine Replik eingereicht. Somit hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was gegen die Rückkehr in einen anderen Teil der Türkei sprechen würde. Die Feststellung einer zumutbaren Wohnsitzalternative durch das SEM ist insbesondere auch angesichts der sozialen Beziehungen zu entfernteren Verwandten ausserhalb von Diyarbakir, die der Beschwerdeführer in der Befragung vom 23. Januar 2023 geschildert hat, gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung auf Beschwerdeebene nur in sehr allgemeiner und unspezifischer Weise mit einem Verweis auf den Abbruch der Beziehungen zu seiner Familie und der strukturellen Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei sowie mit dem Hinweis auf die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Folgen des Erdbebens entgegengetreten. Angesichts der zentralen Bedeutung der Frage der Wohnsitzalternative - insbesondere nach dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 - wären von ihm weitere Ausführungen zu diesem Themenkomplex in der Beschwerdeschrift zu erwarten gewesen, in welcher er sich auf die Folgen des Erdbebens als Grund für die Unzumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr in die Türkei beruft. Spätestens nach der Vernehmlassung der Vorinstanz hätte er das Nichtbestehen einer zumutbaren Wohnsitzalternative begründen müssen. Dies hat er unterlassen und keine Replik eingereicht. Angesichts dessen geht das SEM zu Recht von einer zumutbaren Wohnsitzalternative aus. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es für das SEM nicht möglich und nicht erforderlich war, im Detail auszuführen an welchen Ort in der Türkei es die Rückkehr des Beschwerdeführers in Sicherheit und dauerhaft als möglich erachtet, da er keine individuellen Umstände vorgebracht hat, die gegen eine zumutbare Wohnsitzalternative sprechen würden. 6.3 Da die Frage der Rückkehrmöglichkeit in dauerhafter Sicherheit im Kontext des Herkunftslandes Türkei individuell zu prüfen ist, ist - wie das SEM zurecht festgehalten hat - der Verweis auf das Verfahrens seines Freundes C._______ (N [...]), unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens, nicht zielführend, da die individuellen Umstände des Beschwerdeführers zu würdigen sind und vom SEM gewürdigt wurden. 6.4 Da auch keine anderen Umstände erkennbar sind, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in dauerhafter Sicherheit sprechen würden, hat das SEM zurecht festgehalten, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat in der Allgemeinverfügung definierten Gruppe der schutzbedürftigen Personen und hat somit das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zurecht abgewiesen.

7. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und in der Beschwerde nicht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht (siehe dazu auch oben E. 5). Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Hierzu hat er keine Ausführungen gemacht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl., statt vieler, Urteil des BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 m.w.H. sowie das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei schliessen. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch sind solche aktenkundig. Das SEM hielt zur individuellen Situation fest, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen, seiner Sozialisierung, seiner Sprachkenntnisse, seines geschilderten sozialen Netzwerks, das auch ausserhalb von Diyarbakir bestehe, sowie seiner während des Aufenthalts in der Ukraine bewiesenen finanziellen Unabhängigkeit in der Lage sein werde, sein Leben in einer anderen Region der Türkei zu gestalten und für seinen Unterhalt zu sorgen. 8.3.3 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht an. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Fall einer Rückkehr schliessen. Es ist insbesondere anzunehmen, er sei vor dem Hintergrund seiner Ausbildung in der Ukraine und der Finanzierung derselben sowie seiner beruflichen Erfahrungen ohne Weiteres in der Lage, auf dem türkischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis März 2024 gültigen türkischen Reisepass. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren, notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) - an der mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt - ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung vom 16. März 2023 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 13.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka