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D-5548/2022

D-5548/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Oktober 2021 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 26. November 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______ und verfüge über einen Universitäts- abschluss in Mechatronik/Robotik. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor: Im Jahr 2020 sei aufgrund seiner Beiträge bei Facebook ein Strafverfahren gegen ihn eröff- net worden. Nachdem er einer Vorladung der Sicherheitsbehörden gefolgt sei, hätten sie ihn mehrere Tage lang festgehalten. Im Dezember des glei- chen Jahres sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Er- niedrigung des türkischen Staates angeklagt worden. Anlässlich der darauf folgenden Gerichtsverhandlung sei von ihm verlangt worden, seine Äusse- rungen zu bereuen, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei er zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt und ein Festnahmebefehl sei gegen ihn erlassen wor- den. Nachdem seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewie- sen worden sei, habe er die Türkei Mitte September 2021 verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse sein Strafverfahren betreffende Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie; teil- weise mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 1. März 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, sie habe seine Beweismittel einer amtsinternen Dokumenten- prüfung unterzogen, die zum Schluss gelangt sei, die eingereichten Ermitt- lungs- und Gerichtsdokumente seien gefälscht respektive verfälscht. Sie legte ihm den wesentlichen Inhalt ihrer Analyse offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D. Am 11. April 2022 respektive 20. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Dokumentenprüfung der Vorinstanz Stellung.

D-5548/2022 Seite 3 Seiner Eingabe lagen diverse weitere Beweismittel – unter anderem ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 11. April 2022 – bei. E. Mit Verfügung vom 7. November 2022 – eröffnet am 9. November 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 1. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechts- vertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen ; subeventualiter sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Einsicht in ihre in- ternen Dokumentenanalysen zu gewähren. Weiter seien diverse Unterla- gen der Vorinstanz zu edieren. Zudem ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Ausdrucke von Fotografien un- bekannten Datums bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsicht in die Dokumentenanalysen der Vorinstanz hiess er hinsichtlich der Analyse vom 17. Juni 2022 gut; im Übrigen wies er es ab. Zudem wies er die Vorinstanz an dem Beschwerde- führer innert Frist den wesentlichen Inhalt der Akte A36/6 offenzulegen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach ge- währter Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen. H. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

23. Dezember 2022 den wesentlichen Inhalt der Akte A36/6 eröffnete, nahm der Beschwerdeführer dazu am 5. Januar 2023 innert Frist Stellung.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

E. 3 Auf einen Schriftwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzich- tet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz beantragt, sofern «es dem Bundesverwaltungsgericht nicht mög- lich [sei], aufgrund des derzeitigen Sachverhaltes die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers festzustellen» (vgl. Beschwerde S. 25). Der Antrag wird mit dem Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Dokumen- tenanalysen in der Rechtsmitteleingabe sowie den auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Beweismitteln begründet. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht alle vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Argumente berücksichtigt, womit sie die Begrün- dungspflicht verletzt habe. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE

D-5548/2022 Seite 5 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 stellte der Instruktionsrichter bereits fest, dass bei internen Dokumentenanalysen praxisgemäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, und somit nur deren wesentlicher Inhalt offenzulegen ist. Dem ist die Vorinstanz die Dokumentenprüfung vom 10. Februar 2022 betreffend nachgekommen, wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 respektive

20. April 2022 unter Beigabe weiterer Beweismittel ausführlich Stellung nahm (vgl. A32/84 und A33/9). Den wesentlichen Inhalt der am 17. Juni 2022 vorgenommenen (weiteren) internen Dokumentenprüfung legte sie ihm dahingegen nicht offen und bot ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs behob das SEM jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 teilte es dem Beschwerdeführer mit, am 17. Juni 2022 eine detaillierte amtsinterne Analyse seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Beweismittel vorgenommen zu haben. Seinen diesbezüglich zu den Akten gereichten Entscheid des 2. Gerichts für schwere Strafen B._______ vom

16. September 2021 erachtet sie als gefälscht, da die sich auf dem Dokument befindende Referenznummer nicht der üblichen Praxis entspreche und die unterzeichnende Person das Dokument nicht ausgestellt haben könne. Einfach zu fälschen seien denn auch die Auszüge aus UYAP, zudem schienen die eingereichten Facebook-Posts manipuliert (vgl. A41/10). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer

– entgegen seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2023 – den wesentlichen Inhalt der internen Dokumentenprüfung in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Die Gehörsverletzung ist demnach als geheilt zu betrachten.

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E. 4.3.2 Die weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet, Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufge- zeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerde- führers sowie seinen (im erstinstanzlichen Verfahren) zu den Akten ge- reichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A39/12). Allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich weder eine unrichtige respektive un- vollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Be- gründungspflicht ableiten. Gleiches gilt betreffend die auf Beschwerde- ebene erstmals zu den Akten gereichten Beweismittel, zumal diese der Vorinstanz unbestrittenermassen nie vorlagen, weshalb sie diese klarer- weise gar nie würdigen konnte.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in

D-5548/2022 Seite 7 wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).

E. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. Sie seien weitestgehend unsubstantiiert geblieben, zumal seine Beweismittel unstimmig seien und diverse Fälschungsmerkmale aufwiesen. So könne beispielsweise das auf der Anklageschrift angegebene Datum aufgrund der Chronologie des Straf- prozesses nicht stimmen, während das eingereichte begründete Urteil nicht eindeutig datiert sei. Die zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente und Unterlagen der Staatsanwaltschaft entsprächen ohnehin nicht dem Vergleichsmaterial, zumal sich im Bezug auf die Zuständigkeit der vorge- nannten Behörden respektive der unterzeichnenden Personen Unstimmig- keiten ergäben. Dass die Laufnummern durch das jeweilige System gene- riert würden und die beschuldigte Person darauf keinen Einfluss nehmen könne, verstehe sich von selbst, vermöge jedoch die Diskrepanz zwischen den eingereichten Beweismitteln und dem Vergleichsmaterial des SEM nicht zu erklären. Auch der eingereichte Untersuchungsbericht der Polizei entspreche nicht der üblichen Form. Die darin aufgeführten Beiträge des Beschwerdeführers bei Facebook seien – entgegen dem vorgenannten Bericht – denn auch nicht öffentlich einsehbar und stünden nur seinen Facebook-Freunden zur Verfügung. Darüber hinaus habe der Auszug aus dem UYAP-System in Bezug auf die Authentizität der Beweismittel keine Aussagekraft, da auch ein solches Dokument gefälscht werden könne.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen sowie der Authentizität seiner Beweismittel fest. Obgleich seine Aussagen eher knapp ausgefallen seien, habe er das Geltendgemachte logisch konsistent zu Protokoll geben können. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass er als juristischer Laie zum türkischen Justizsystem nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Allenfalls aus- weichendes oder widersprüchliches Vorbringen sei auf eine vernachlässig- bare Unachtsamkeit seinerseits zurückzuführen und könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die von der Vorinstanz monierten Unstim-

D-5548/2022 Seite 8 migkeiten in seinen Beweismitteln, habe sein türkischer Anwalt aufzuklären vermocht. Insbesondere habe er das Vorgehen der Staatsanwaltschaft res- pektive der Gerichte in seinem Fall plausibilisiert und damit die Zuständig- keit der jeweiligen Behörde belegt. Gleiches gelte für die von der Vo- rinstanz aufgezeigte Abweichung in der Laufnummer der Strafakten; hierzu bringt er wiederholt vor, er könne auf diese doch gar keinen Einfluss neh- men. Darüber hinaus engagiere er sich in der Schweiz mittlerweile politisch und nehme an kurischen Kundgebungen teil.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene

– die sich auf eine ausführliche Wiederholung des bereits Geltendgemach- ten beschränken – und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner an- deren Betrachtungsweise.

E. 7.2 Den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Vor- bringen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerde- führer auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenzuset- zen; vielmehr verstrickt er sich (teilweise) in zusätzliche Widersprüche. So machte denn seine Rechtsvertretung im Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens wiederholt geltend, gegen den Beschwerdeführer sei eine Aus- reisesperre verhängt worden und er unterstehe einer Meldepflicht (vgl. A14/2 S. 1 und A26/11 S. 2). Danach gefragt gab der Beschwerdefüh- rer während der Anhörung jedoch zu Protokoll, sich «an so etwas» nicht zu erinnern (vgl. A16/18 F152). Dass er zum geltend gemachten Strafverfah- ren und den damit einhergehenden gerichtlichen Massnahmen keine res- pektive nur ungenaue Angaben zu machen vermochte (vgl. beispielsweise A16/18 F145 ff.), lässt sich denn auch nicht alleine damit erklären, dass er juristischer Laie ist. Ebenso vage und ungenau fielen seine Ausführungen zur angeblichen Untersuchungshaft in B._______ aus. So vermute er, dass es sich bei der ihn befragenden Person um einen Polizeibeamten gehan- delt habe, «aber genauer [könne er sich] nicht dran erinnern» (vgl. A16/18, F145ff.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, seine «eher knapperen» [sic!] Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 14) der Ereignisse sei seiner Nervosität während der Anhörung geschuldet, er- scheint nachgeschoben. Darüber hinaus sind denn auch seine Vorbringen

D-5548/2022 Seite 9 zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien als ausweichend und wider- sprüchlich zu qualifizieren. Selbst in der Beschwerdeschrift wird diesbe- züglich eingestanden, dass seine Äusserungen «tatsächlich etwas merk- würdig» ausgefallen seien (vgl. Beschwerde S. 13). So machte er geltend, die ihm angeblich zur Last gelegten Beiträge bei Facebook nicht einreichen zu können, da er sein Mobiltelefon verloren habe. Zudem sei er auf Face- book nicht mehr aktiv (vgl. A16/18 F162 ff.). Angesichts dessen, dass Fa- cebook offensichtlich den Zugriff auf ein Benutzerkonto auch ohne den Zu- gang zu einem verknüpften Gerät ermöglicht (vgl. Facebook Hilfebereich, Dein Konto wiederherstellen, wenn du keinen Zugriff mehr auf die E-Mail- Adresse oder die Mobilnummer deines Kontos hast, https://www.face- book.com/help/132243923516844, abgerufen am 5. Oktober 2023), er- scheint diese Erklärung fadenscheinig. Den im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens schliesslich doch noch zu den Akten gereichten Beiträgen ist denn auch zu entnehmen, dass er zuletzt im September 2021 Posts veröf- fentlichte (vgl. A32/84, Beilage 10). Demnach war der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung weiterhin in den sozialen Medien aktiv und hatte – zumindest wenige Wochen vor seiner Anhörung im November 2021

– noch Zugang zu seinem Account. Diesbezüglich ist denn auch festzustel- len, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Facebook-Beiträge kaum bis gar keine Likes aufweisen (vgl. A32/84, Beilage 10), was wiede- rum für die Annahme spricht, dass er die fraglichen Beiträge zu keinem Zeitpunkt öffentlich teilte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er seine (politi- schen) Posts, deren Zahl ohnehin überschaubar ist, lediglich generierte, um seinen Asylvorbringen gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden Nachdruck zu verleihen.

E. 7.3 Es trifft zwar zu, dass gewisse Ungenauigkeiten oder Auffälligkeiten für sich allein nicht darauf schliessen lassen, dass Beweismittel gefälscht sind, die Kumulation von mehreren objektiven Fälschungsmerkmalen – wie sie von der Vorinstanz festgestellt und überzeugend dargelegt wurden – führt gesamthaft jedoch zur Einschätzung, dass die Beweismittel des Beschwer- deführers (mehrheitlich) gefälscht bzw. verfälscht sind. Aufgrund der Akten besteht auch kein Anlass an der Einschätzung der Vorinstanz zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene lediglich auf das Schreiben seines türkischen Anwalts verweist. Da das vor- genannte Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu, zumal es sich – sofern von der Authentizität des Schreibens auszugehen ist – bei den Erklärungsver- suchen des Anwalts, wie beispielsweise, dass die vom SEM aufgezeigten Diskrepanzen Tippfehler seien und allfällige Unzuständigkeiten der

D-5548/2022 Seite 10 Behörden lediglich auf ein ungewöhnliches Vorgehen dieser zurückzufüh- ren seien (vgl. A32/84, Beilage 9), offensichtlich um unbelegte Vermutun- gen handelt.

E. 7.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann da- von ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisatio- nen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen For- mats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenver- tretern der Türkei beobachtet werden. Eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei erscheint jedoch nur dann als wahrschein- lich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Perso- nen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.).

E. 7.4.2 Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Bei- trag des Beschwerdeführers an vereinzelten Veranstaltungen genommen haben, erscheint bei der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die behauptete Teilnahme des Beschwerdeführers an entsprechenden Kund- gebungen, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Die dies- bezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien (vgl. Be- schwerdebeilage 4–6) geben weder Aufschluss darüber, wo und in wel- chem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, noch um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt, zumal diese aufgrund der Bildqualität kaum zu identifizieren sind. Es ist somit nicht davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer allfälligen Beteiligung an

– in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeich- nenden – Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen.

E. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder seither drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- chen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus

D-5548/2022 Seite 11 der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder

D-5548/2022 Seite 12 unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswid- rigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom

24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Best- immungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei

– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.).

E. 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und stammt gemäss eigenen Angaben aus überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A16/18 F5 ff., F37, F51 und F91). Zudem leben weiterhin zahlreiche Verwandte – unter anderem seine Eltern – in der Türkei, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützten und zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A16/18 F49, F54 und F95). Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurück- greifen und wieder im Haushalt seiner Eltern unterkommen kann. Belege für die auf Beschwerdeebene behaupteten psychischen Leiden des Beschwerdeführers und eine damit einhergehende Therapie in der Schweiz finden sich in den Akten keine, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme hat (vgl. A16/18 F5). Konkrete

D-5548/2022 Seite 13 Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechts- vertretung ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar dem Bundes- verwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 13.3).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5548/2022 Seite 15

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 14. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhält- nisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Ver- fahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Wird eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt, ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzu- setzen.

E. 11.3 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als Rechtsbeistand be- stellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen (und

D-5548/2022 Seite 14 nicht bereits mit der zugesprochenen Parteienschädigung abgegoltenen) Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1’000.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er die- sen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5548/2022 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Oktober 2021 wurde er zu seiner Person befragt. Das SEM hörte ihn am 26. November 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. B. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stamme aus der Provinz B._______ und verfüge über einen Universitätsabschluss in Mechatronik/Robotik. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor: Im Jahr 2020 sei aufgrund seiner Beiträge bei Facebook ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Nachdem er einer Vorladung der Sicherheitsbehörden gefolgt sei, hätten sie ihn mehrere Tage lang festgehalten. Im Dezember des gleichen Jahres sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Erniedrigung des türkischen Staates angeklagt worden. Anlässlich der darauf folgenden Gerichtsverhandlung sei von ihm verlangt worden, seine Äusserungen zu bereuen, was er abgelehnt habe. Daraufhin sei er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ein Festnahmebefehl sei gegen ihn erlassen worden. Nachdem seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei, habe er die Türkei Mitte September 2021 verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem diverse sein Strafverfahren betreffende Dokumente in türkischer Sprache (in Kopie; teilweise mit Übersetzung) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 1. März 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie habe seine Beweismittel einer amtsinternen Dokumenten-prüfung unterzogen, die zum Schluss gelangt sei, die eingereichten Ermittlungs- und Gerichtsdokumente seien gefälscht respektive verfälscht. Sie legte ihm den wesentlichen Inhalt ihrer Analyse offen und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. D. Am 11. April 2022 respektive 20. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Dokumentenprüfung der Vorinstanz Stellung. Seiner Eingabe lagen diverse weitere Beweismittel - unter anderem ein Schreiben seines türkischen Anwalts vom 11. April 2022 - bei. E. Mit Verfügung vom 7. November 2022 - eröffnet am 9. November 2022 -stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Am 1. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen ; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Einsicht in ihre internen Dokumentenanalysen zu gewähren. Weiter seien diverse Unterlagen der Vorinstanz zu edieren. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem drei Ausdrucke von Fotografien unbekannten Datums bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsicht in die Dokumentenanalysen der Vorinstanz hiess er hinsichtlich der Analyse vom 17. Juni 2022 gut; im Übrigen wies er es ab. Zudem wies er die Vorinstanz an dem Beschwerdeführer innert Frist den wesentlichen Inhalt der Akte A36/6 offenzulegen, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach gewährter Akteneinsicht eine Stellungnahme einzureichen. H. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 den wesentlichen Inhalt der Akte A36/6 eröffnete, nahm der Beschwerdeführer dazu am 5. Januar 2023 innert Frist Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/186 E. 5).

3. Auf einen Schriftwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt, sofern «es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich [sei], aufgrund des derzeitigen Sachverhaltes die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen» (vgl. Beschwerde S. 25). Der Antrag wird mit dem Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Dokumentenanalysen in der Rechtsmitteleingabe sowie den auf Beschwerdeebene neu hinzugekommenen Beweismitteln begründet. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht alle vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Argumente berücksichtigt, womit sie die Begründungspflicht verletzt habe. Da diese formellen Rügen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der Verfügung zu bewirken, sind sie vorab zu beurteilen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 4.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 stellte der Instruktionsrichter bereits fest, dass bei internen Dokumentenanalysen praxisgemäss gewichtige Geheimhaltungsinteressen bestehen, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken, und somit nur deren wesentlicher Inhalt offenzulegen ist. Dem ist die Vorinstanz die Dokumentenprüfung vom 10. Februar 2022 betreffend nachgekommen, wozu der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 respektive 20. April 2022 unter Beigabe weiterer Beweismittel ausführlich Stellung nahm (vgl. A32/84 und A33/9). Den wesentlichen Inhalt der am 17. Juni 2022 vorgenommenen (weiteren) internen Dokumentenprüfung legte sie ihm dahingegen nicht offen und bot ihm auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Die daraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs behob das SEM jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 teilte es dem Beschwerdeführer mit, am 17. Juni 2022 eine detaillierte amtsinterne Analyse seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Beweismittel vorgenommen zu haben. Seinen diesbezüglich zu den Akten gereichten Entscheid des 2. Gerichts für schwere Strafen B._______ vom 16. September 2021 erachtet sie als gefälscht, da die sich auf dem Dokument befindende Referenznummer nicht der üblichen Praxis entspreche und die unterzeichnende Person das Dokument nicht ausgestellt haben könne. Einfach zu fälschen seien denn auch die Auszüge aus UYAP, zudem schienen die eingereichten Facebook-Posts manipuliert (vgl. A41/10). Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2023 - den wesentlichen Inhalt der internen Dokumentenprüfung in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht. Die Gehörsverletzung ist demnach als geheilt zu betrachten. 4.3.2 Die weiteren Einwände in der Beschwerdeschrift sind unbegründet, Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie seinen (im erstinstanzlichen Verfahren) zu den Akten gereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat (vgl. A39/12). Allein aus dem Umstand, dass das SEM zu einem anderen Schluss gelangt, als vom Beschwerdeführer erhofft, lässt sich weder eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. Gleiches gilt betreffend die auf Beschwerdeebene erstmals zu den Akten gereichten Beweismittel, zumal diese der Vorinstanz unbestrittenermassen nie vorlagen, weshalb sie diese klarerweise gar nie würdigen konnte. 4.4 Nach dem Gesagten ist das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asyl-suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H). 6. 6.1 Ihren ablehnenden Entscheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhielten. Sie seien weitestgehend unsubstantiiert geblieben, zumal seine Beweismittel unstimmig seien und diverse Fälschungsmerkmale aufwiesen. So könne beispielsweise das auf der Anklageschrift angegebene Datum aufgrund der Chronologie des Strafprozesses nicht stimmen, während das eingereichte begründete Urteil nicht eindeutig datiert sei. Die zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente und Unterlagen der Staatsanwaltschaft entsprächen ohnehin nicht dem Vergleichsmaterial, zumal sich im Bezug auf die Zuständigkeit der vorgenannten Behörden respektive der unterzeichnenden Personen Unstimmigkeiten ergäben. Dass die Laufnummern durch das jeweilige System generiert würden und die beschuldigte Person darauf keinen Einfluss nehmen könne, verstehe sich von selbst, vermöge jedoch die Diskrepanz zwischen den eingereichten Beweismitteln und dem Vergleichsmaterial des SEM nicht zu erklären. Auch der eingereichte Untersuchungsbericht der Polizei entspreche nicht der üblichen Form. Die darin aufgeführten Beiträge des Beschwerdeführers bei Facebook seien - entgegen dem vorgenannten Bericht - denn auch nicht öffentlich einsehbar und stünden nur seinen Facebook-Freunden zur Verfügung. Darüber hinaus habe der Auszug aus dem UYAP-System in Bezug auf die Authentizität der Beweismittel keine Aussagekraft, da auch ein solches Dokument gefälscht werden könne. 6.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sowie der Authentizität seiner Beweismittel fest. Obgleich seine Aussagen eher knapp ausgefallen seien, habe er das Geltendgemachte logisch konsistent zu Protokoll geben können. Es sei denn auch nachvollziehbar, dass er als juristischer Laie zum türkischen Justizsystem nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Allenfalls ausweichendes oder widersprüchliches Vorbringen sei auf eine vernachlässigbare Unachtsamkeit seinerseits zurückzuführen und könne nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die von der Vorinstanz monierten Unstim-migkeiten in seinen Beweismitteln, habe sein türkischer Anwalt aufzuklären vermocht. Insbesondere habe er das Vorgehen der Staatsanwaltschaft respektive der Gerichte in seinem Fall plausibilisiert und damit die Zuständigkeit der jeweiligen Behörde belegt. Gleiches gelte für die von der Vorinstanz aufgezeigte Abweichung in der Laufnummer der Strafakten; hierzu bringt er wiederholt vor, er könne auf diese doch gar keinen Einfluss nehmen. Darüber hinaus engagiere er sich in der Schweiz mittlerweile politisch und nehme an kurischen Kundgebungen teil. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 6.1 hiervor) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene - die sich auf eine ausführliche Wiederholung des bereits Geltendgemachten beschränken - und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Den von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln vermag der Beschwerde-führer auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles entgegenzusetzen; vielmehr verstrickt er sich (teilweise) in zusätzliche Widersprüche. So machte denn seine Rechtsvertretung im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt geltend, gegen den Beschwerdeführer sei eine Aus-reisesperre verhängt worden und er unterstehe einer Meldepflicht (vgl. A14/2 S. 1 und A26/11 S. 2). Danach gefragt gab der Beschwerdeführer während der Anhörung jedoch zu Protokoll, sich «an so etwas» nicht zu erinnern (vgl. A16/18 F152). Dass er zum geltend gemachten Strafverfahren und den damit einhergehenden gerichtlichen Massnahmen keine respektive nur ungenaue Angaben zu machen vermochte (vgl. beispielsweise A16/18 F145 ff.), lässt sich denn auch nicht alleine damit erklären, dass er juristischer Laie ist. Ebenso vage und ungenau fielen seine Ausführungen zur angeblichen Untersuchungshaft in B._______ aus. So vermute er, dass es sich bei der ihn befragenden Person um einen Polizeibeamten gehandelt habe, «aber genauer [könne er sich] nicht dran erinnern» (vgl. A16/18, F145ff.). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, seine «eher knapperen» [sic!] Ausführungen (vgl. Beschwerde S. 14) der Ereignisse sei seiner Nervosität während der Anhörung geschuldet, erscheint nachgeschoben. Darüber hinaus sind denn auch seine Vorbringen zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien als ausweichend und widersprüchlich zu qualifizieren. Selbst in der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingestanden, dass seine Äusserungen «tatsächlich etwas merkwürdig» ausgefallen seien (vgl. Beschwerde S. 13). So machte er geltend, die ihm angeblich zur Last gelegten Beiträge bei Facebook nicht einreichen zu können, da er sein Mobiltelefon verloren habe. Zudem sei er auf Facebook nicht mehr aktiv (vgl. A16/18 F162 ff.). Angesichts dessen, dass Facebook offensichtlich den Zugriff auf ein Benutzerkonto auch ohne den Zugang zu einem verknüpften Gerät ermöglicht (vgl. Facebook Hilfebereich, Dein Konto wiederherstellen, wenn du keinen Zugriff mehr auf die E-Mail-Adresse oder die Mobilnummer deines Kontos hast, https://www.facebook.com/help/132243923516844, abgerufen am 5. Oktober 2023), erscheint diese Erklärung fadenscheinig. Den im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens schliesslich doch noch zu den Akten gereichten Beiträgen ist denn auch zu entnehmen, dass er zuletzt im September 2021 Posts veröffentlichte (vgl. A32/84, Beilage 10). Demnach war der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung weiterhin in den sozialen Medien aktiv und hatte - zumindest wenige Wochen vor seiner Anhörung im November 2021 - noch Zugang zu seinem Account. Diesbezüglich ist denn auch festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Facebook-Beiträge kaum bis gar keine Likes aufweisen (vgl. A32/84, Beilage 10), was wiederum für die Annahme spricht, dass er die fraglichen Beiträge zu keinem Zeitpunkt öffentlich teilte. Vielmehr ist anzunehmen, dass er seine (politischen) Posts, deren Zahl ohnehin überschaubar ist, lediglich generierte, um seinen Asylvorbringen gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden Nachdruck zu verleihen. 7.3 Es trifft zwar zu, dass gewisse Ungenauigkeiten oder Auffälligkeiten für sich allein nicht darauf schliessen lassen, dass Beweismittel gefälscht sind, die Kumulation von mehreren objektiven Fälschungsmerkmalen - wie sie von der Vorinstanz festgestellt und überzeugend dargelegt wurden - führt gesamthaft jedoch zur Einschätzung, dass die Beweismittel des Beschwerdeführers (mehrheitlich) gefälscht bzw. verfälscht sind. Aufgrund der Akten besteht auch kein Anlass an der Einschätzung der Vorinstanz zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene lediglich auf das Schreiben seines türkischen Anwalts verweist. Da das vorgenannte Schreiben als blosses Gefälligkeitsschreiben zu würdigen ist, kommt ihm ohnehin keine hohe Beweiskraft zu, zumal es sich - sofern von der Authentizität des Schreibens auszugehen ist - bei den Erklärungsversuchen des Anwalts, wie beispielsweise, dass die vom SEM aufgezeigten Diskrepanzen Tippfehler seien und allfällige Unzuständigkeiten der Behörden lediglich auf ein ungewöhnliches Vorgehen dieser zurückzuführen seien (vgl. A32/84, Beilage 9), offensichtlich um unbelegte Vermutungen handelt. 7.4 7.4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponentinnen und Exponenten eines gewissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Eine tatsächliche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei erscheint jedoch nur dann als wahrscheinlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass exilpolitisch aktive Staatsangehörige der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben respektive als regimefeindliche Personen namentlich identifiziert und registriert wurden (vgl. Urteil des BVGer D-2759/2020 vom 29. September 2021 E. 8.2 m.w.H.). 7.4.2 Dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von einem allfälligen Beitrag des Beschwerdeführers an vereinzelten Veranstaltungen genommen haben, erscheint bei der grossen Anzahl regimekritischer Aktivitäten von türkischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich. Die behauptete Teilnahme des Beschwerdeführers an entsprechenden Kundgebungen, ist im Übrigen weder belegt noch substantiiert worden. Die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien (vgl. Beschwerdebeilage 4-6) geben weder Aufschluss darüber, wo und in welchem Zusammenhang die Aufnahmen entstanden sind, noch um wen es sich bei den abgebildeten Personen handelt, zumal diese aufgrund der Bildqualität kaum zu identifizieren sind. Es ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund einer allfälligen Beteiligung an - in der Art und Form als niederschwellig und massentypisch zu bezeichnenden - Protestaktionen das Missfallen der türkischen Regierung auf sich gezogen. 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder seither drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 7.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3 m.w.H.). 9.4.2 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der junge Beschwerdeführer verfügt über einen Universitätsabschluss und stammt gemäss eigenen Angaben aus überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (vgl. A16/18 F5 ff., F37, F51 und F91). Zudem leben weiterhin zahlreiche Verwandte - unter anderem seine Eltern - in der Türkei, die ihn bereits vor seiner Ausreise unterstützten und zu welchen er weiterhin den Kontakt pflegt (vgl. A16/18 F49, F54 und F95). Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten auf Unterstützung angewiesen sein, ist demnach davon auszugehen, dass er auf sein umfangreiches Beziehungsnetz zurück-greifen und wieder im Haushalt seiner Eltern unterkommen kann. Belege für die auf Beschwerdeebene behaupteten psychischen Leiden des Beschwerdeführers und eine damit einhergehende Therapie in der Schweiz finden sich in den Akten keine, zumal er gemäss seinen eigenen Angaben keine gesundheitlichen Probleme hat (vgl. A16/18 F5). Konkrete Gründe, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten würde, sind somit nicht ersichtlich und der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich seine Verhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert haben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Wird eine Verletzung von Verfahrensrechten auf Beschwerdeebene geheilt, ist praxisgemäss eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-404/2020 vom 6. Juni 2023 E. 12.2). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. 11.3 Ebenfalls mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen (und nicht bereits mit der zugesprochenen Parteienschädigung abgegoltenen) Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechts-vertretung ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, hat er das amtliche Honorar dem Bundes-verwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 13.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertretung wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: