Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin stellte am (…) September 2023 im Bundesasyl- zentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vo- rübergehenden Schutzes. Am 16. Oktober 2023 fand ihre Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen der Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Begrün- dung ihres Gesuches aus, ihre Eltern seien im Jahr 2010 von der Ukraine nach Russland umgezogen. Sie selbst habe bis im Jahr 2015 in der Ukra- ine gewohnt und habe sich danach ebenfalls in Russland niedergelassen. Im Jahr 2019 sei sie zurück nach Kiew gereist, habe sich aber nach einem Monat wieder zurück nach Russland begeben. Im Februar beziehungs- weise März 2023 sei sie in die Schweiz und im Anschluss wieder zurück nach Russland gereist. Sie habe seit 2020 die russische Staatsbürger- schaft. Laut Gesetz dürfe sie sich 90 Tage lang in Moskau aufhalten, bevor sie jeweils wieder zurück an den Ort der Registrierung gehen müsse. Sie lehne das, was in der Ukraine gerade passiere, kategorisch ab und wolle nicht damit in Verbindung gebracht werden. Sie fürchte sich davor, ihre Freiheit zu verlieren, wenn sie weiterhin ihre Meinung kundtue, welche der- jenigen des russischen Staats entgegenlaufe. Im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, von der Polizei zu einem Verhör vorgeladen zu werden. Bei ihren Grenzübertritten nach Belarus sei sie zwei Mal von Personen in Militäruniformen beziehungsweise Zivilkleidung während 15 bis 20 Minuten festgehalten worden. Sie habe ihr Mobiltelefon entsperren müssen und dessen Inhalt sei kontrolliert worden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie von einer russischen Telefonnummer über Whatsapp angerufen worden. Die Person am Telefon habe ihr gesagt, der Anruf finde im Rahmen einer Untersuchung statt. Sie habe dann das Gespräch been- det. Er habe nochmals versucht, sie anzurufen, aber sie habe aus Angst den Anruf nicht entgegengenommen. C. Mit Verfügung vom 10. November 2023 – eröffnet am 14. November 2023
– lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ausserdem entzog es einer allenfalls dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
E-6872/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzu- lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig beantragte sie die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde legte sie eine Unterstützungsbestätigung vom 11. De- zember 2023 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Instruktions- richterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, verzich- tete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz liess sich nicht zur Beschwerde vernehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-6872/2023 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personen- kategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
E-6872/2023 Seite 5 – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle nicht in die Kategorie der Per- sonen nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Sie habe nämlich seit 2015 in Russland gelebt und gearbeitet. Dort habe sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befunden. Seither sei sie nur einmal im Jahr 2019 in die Ukraine zurückgekehrt, um ihren Pass zu erneuern. Eine Anwendung der Ziff. I Bstn. b oder c der Allgemeinverfügung vom
11. März 2022 komme ebenfalls nicht in Frage, weil sie neben der ukraini- schen auch die Staatsangehörigkeit Russlands (recte: neben der russi- schen auch die Staatsangehörigkeit der Ukraine) habe. Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland (recte: Russland) erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Sie habe – wenn überhaupt – nur nie- derschwellige politische Aktivitäten vorgenommen: Einmal habe sie an ei- ner Demonstration teilnehmen wollen, habe es sich dann aber doch anders überlegt, und einmal habe sie ihre politische Meinung auf Facebook kund- getan. Seither sei sie aber mehrmals ein- und wieder ausgereist. Die Inten- sität ihrer geltend gemachten Kontrollen im Rahmen der Grenzübertritte an der belarussischen Staatsgrenze erreichten kein flüchtlingsrechtlich rele- vantes Ausmass. Ihre Befürchtung, sie werde durch ein auf ihrem Mobilte- lefon installiertes Programm überwacht, stelle eine blosse Vermutung dar und sei objektiv unbegründet. Sie sei mit der russischen Kultur und Menta- lität vertraut, spreche die Sprache und habe in Russland ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem verfüge sie über eine Ausbildung und Berufserfahrungen.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre zur Personenkategorie nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung
E-6872/2023 Seite 6 vom 11. März 2022. Sie sei nämlich stets in der Ukraine (C._______) an- gemeldet gewesen, habe in Russland lange keinen eigenen Wohnort und nie die Absicht gehabt, längerfristig dort zu bleiben. Nach dem Tod des Va- ters im Jahr 2021 habe sie an einer depressiven Störung gelitten und sei mit Antidepressiva behandelt worden. Die russische Staatsbürgerschaft habe sie nur angenommen, um eine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt falsch abgeklärt und damit ihren Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht vollständig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nur im Wegweisungsvollzugs- punkt zu ihren Asylgründen geäussert, anstatt ein ordentliches Asylverfah- ren durchzuführen. Entgegen den Angaben der Vorinstanz habe sie am Tag des Kriegsausbruchs nicht nur an der Kundgebung gegen den Krieg teilnehmen wollen, sondern habe dies auch getan. Ausserdem habe sie verschiedene politische Stellungnahmen auf Facebook veröffentlicht, wel- che mit feindseligen Kommentaren beantwortet worden seien. Kurze Zeit später sei sie an ihrem früheren Aufenthaltsort D._______ gesucht worden. Weil die Beamten sie dort nicht gefunden hätten, hätten sie ihre Nachbarn nach ihr befragt. Es sei denkbar, dass an der Grenze Informationen über sie gesammelt worden seien, die dazu dienen sollten, ein Strafverfahren gegen sie erheben zu können. Sie befinde sich nun schon lange im Aus- land und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Unmittelbar nach der Gesuchstellung sei sie von einer unbekannten russischen Telefonnum- mer kontaktiert worden. Sie befürchte, dass die Grenzbeamten ihr im Rah- men der Kontrollen ein Tracking-Programm auf das Mobiltelefon geladen hätten, mit welchem ihre Bewegungen beobachtet werden könnten. Dazu komme, dass für eine Ukrainerin, die dem Krieg gegen ihr eigenes Land kritisch eingestellt sei, die Rückkehr in das gegen die Ukraine kriegstrei- bende Land einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Das SEM müsse gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG infolge der Ablehnung des Ge- suchs um vorübergehenden Schutz das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortsetzen. Aus der Verfügung ergebe sich nicht, ob die Vor- instanz erwogen habe, ein Asylverfahren durchzuführen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 6.1 Vorliegend ist die ukrainisch-russische Doppelbürgerschaft der Be- schwerdeführerin unbestritten. Es ist zu prüfen, ob sie zu der Personen- gruppe gemäss Ziff. I der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom
E. 6.2 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergän- zenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist – soweit das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes betreffend – abzu- weisen. In Bezug auf den letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin geben
E-6872/2023 Seite 8 das Protokoll der Kurzbefragung und die übrigen Akten hinreichend Auf- schluss. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein Bedarf für diesbezügliche zusätzliche Abklärungen. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüg- lich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Kurzbefragung vor, sie be- fürchte bei einer Rückkehr nach Russland, von der Polizei zu einem Verhör vorgeladen zu werden. Sie habe Angst, ihre Freiheit zu verlieren, wenn sie ihre Meinung weiterhin kundtue. Weiter machte sie geltend, nach der Ge- suchstellung in der Schweiz habe die Polizei sie an ihrem früheren Aufent- haltsort in D._______ gesucht. Ausserdem sei sie von einer russischen Te- lefonnummer im Rahmen einer angeblichen Untersuchung kontaktiert wor- den. Ob diese Äusserungen als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu gelten haben, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin die Schweiz auf Beschwerdeebene explizit um Gewährung des Asyls er- suchte. Sie führte aus, am Protest gegen den Krieg teilgenommen und auf Facebook verschiedene politische Stellungnahmen verfasst zu haben. Aus diesen Gründen sowie aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und dem Schutzersuchen in der Schweiz würde sie weiterhin überwacht werden. Sie sei der ständigen Gefahr ausgesetzt, bei einer aus Sicht der Behörden «russlandfeindlichen» Äusserung verhaftet und verurteilt zu werden. Diese Bedrohungslage stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar. Falls sie den russischen Behörden als Regimekritikerin aufgefallen sei, habe sie zusätzlich begründete Furcht vor einer Gefährdung an Leib und Leben. Diese Vorbringen fallen unter den weiten Verfolgungsbegriff, weshalb das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-2299/2023 vom
5. September 2023 E. 6.2).
E-6872/2023 Seite 9 8. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG); die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (Art. 44 AsylG) bedarf einer vertieften Prüfung. Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Weg- weisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzuheben. 9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit – in Bezug auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin – die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 10. November 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fort- setzung als ordentliches Asylverfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu überweisen. Im Übri- gen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Beschwerdeaus- führungen in Bezug auf die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie den Wegweisungsvollzug und insbesondere auf die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen nicht weiter einzugehen. 10. Mit der Aufhebung des Wegweisungspunktes wird das Rechtsbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge- genstandslos.
E. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Kurzbefragung vor, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Russland, von der Polizei zu einem Verhör vorgeladen zu werden. Sie habe Angst, ihre Freiheit zu verlieren, wenn sie ihre Meinung weiterhin kundtue. Weiter machte sie geltend, nach der Gesuchstellung in der Schweiz habe die Polizei sie an ihrem früheren Aufenthaltsort in D._______ gesucht. Ausserdem sei sie von einer russischen Telefonnummer im Rahmen einer angeblichen Untersuchung kontaktiert worden. Ob diese Äusserungen als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu gelten haben, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin die Schweiz auf Beschwerdeebene explizit um Gewährung des Asyls ersuchte. Sie führte aus, am Protest gegen den Krieg teilgenommen und auf Facebook verschiedene politische Stellungnahmen verfasst zu haben. Aus diesen Gründen sowie aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und dem Schutzersuchen in der Schweiz würde sie weiterhin überwacht werden. Sie sei der ständigen Gefahr ausgesetzt, bei einer aus Sicht der Behörden «russlandfeindlichen» Äusserung verhaftet und verurteilt zu werden. Diese Bedrohungslage stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar. Falls sie den russischen Behörden als Regimekritikerin aufgefallen sei, habe sie zusätzlich begründete Furcht vor einer Gefährdung an Leib und Leben. Diese Vorbringen fallen unter den weiten Verfolgungsbegriff, weshalb das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6.2).
E. 8 Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG); die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (Art. 44 AsylG) bedarf einer vertieften Prüfung. Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzuheben.
E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit - in Bezug auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 10. November 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Beschwerdeausführungen in Bezug auf die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie den Wegweisungsvollzug und insbesondere auf die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen nicht weiter einzugehen.
E. 10 Mit der Aufhebung des Wegweisungspunktes wird das Rechtsbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos.
E. 11 März 2022 gehört oder ob die Vorinstanz in der angefochtenen
E-6872/2023 Seite 7 Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, sie sei vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz seit 2015 nicht mehr in der Ukraine, sondern in Russland hatte. Ihre Eltern und ihre Schwester waren schon im Jahr 2010 nach D._______, Russland gezogen (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend A]7/9 F8). Sie ist ihnen 2015 nach Russland gefolgt und war formell in D._______ angemeldet, lebte aber – nachdem sie anfangs bei ihrer Schwester in D._______ unterge- kommen war – in Moskau (vgl. a.a.O. F13, F18, F16). Zwischen 2016 und 2020 war sie dort als Friseurin und danach in einer Werbeagentur tätig (vgl. a.a.O. F12, F28). Bis zum heutigen Zeitpunkt kehrte sie nur einmal (im Jahr
2019) in die Ukraine zurück, um ihren Pass zu erneuern (vgl. a.a.O. F34 f.). Daraus geht – unbesehen von dem in ihrem ukrainischen Pass vermerkten Wohnsitz – eindeutig hervor, dass ihr Lebensmittelpunkt sich zum Zeit- punkt des Kriegsausbruchs in Russland befand. Ihre Beschwerdeausfüh- rungen, sie sei in Russland nie offiziell angemeldet gewesen und habe die russische Staatsbürgerschaft nur angenommen, um eine Arbeitsstelle zu finden, vermögen keinen Wohnsitz in der Ukraine herzuleiten. Dass mög- licherweise keine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Russland beabsichtigt war, und sie im Jahr 2015 nur nach Russland gereist sei, um Zeit mit ihrem kranken Vater zu verbringen, vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6473/2023 vom 27. März 2024 E. 6). Der Bundesrat hat mit der explizi- ten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsan- gehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufge- halten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin fällt damit nicht in die Perso- nenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c kommt – nachdem es sich bei ihr um einen ukrainische Staatsangehörige handelt – ebenfalls nicht in Frage (vgl. Urteil des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5). Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um vo- rübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die Verfahrenskosten (zur Hälfte) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie beantragte indes die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aus- sichtslos war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrer der Beschwerde beigelegten Fürsorgebestätigung vom 11. Dezember 2023 belegt ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Nach dem Gesagten ist auch das Gesuch um Gewährung der amtli- chen Verbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Bei
E-6872/2023 Seite 10 amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vor- liegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 600.– auszurichten.
E. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Partei- entschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 600.– festzusetzen. Dieser Be- trag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6872/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der ange- fochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab- gewiesen.
- Die Verfügung des SEM vom 10. November 2023 wird hinsichtlich der Dis- positivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6872/2023 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. November 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am (...) September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 16. Oktober 2023 fand ihre Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen der Kurzbefragung führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches aus, ihre Eltern seien im Jahr 2010 von der Ukraine nach Russland umgezogen. Sie selbst habe bis im Jahr 2015 in der Ukraine gewohnt und habe sich danach ebenfalls in Russland niedergelassen. Im Jahr 2019 sei sie zurück nach Kiew gereist, habe sich aber nach einem Monat wieder zurück nach Russland begeben. Im Februar beziehungsweise März 2023 sei sie in die Schweiz und im Anschluss wieder zurück nach Russland gereist. Sie habe seit 2020 die russische Staatsbürgerschaft. Laut Gesetz dürfe sie sich 90 Tage lang in Moskau aufhalten, bevor sie jeweils wieder zurück an den Ort der Registrierung gehen müsse. Sie lehne das, was in der Ukraine gerade passiere, kategorisch ab und wolle nicht damit in Verbindung gebracht werden. Sie fürchte sich davor, ihre Freiheit zu verlieren, wenn sie weiterhin ihre Meinung kundtue, welche derjenigen des russischen Staats entgegenlaufe. Im Falle einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, von der Polizei zu einem Verhör vorgeladen zu werden. Bei ihren Grenzübertritten nach Belarus sei sie zwei Mal von Personen in Militäruniformen beziehungsweise Zivilkleidung während 15 bis 20 Minuten festgehalten worden. Sie habe ihr Mobiltelefon entsperren müssen und dessen Inhalt sei kontrolliert worden. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei sie von einer russischen Telefonnummer über Whatsapp angerufen worden. Die Person am Telefon habe ihr gesagt, der Anruf finde im Rahmen einer Untersuchung statt. Sie habe dann das Gespräch beendet. Er habe nochmals versucht, sie anzurufen, aber sie habe aus Angst den Anruf nicht entgegengenommen. C. Mit Verfügung vom 10. November 2023 - eröffnet am 14. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Ausserdem entzog es einer allenfalls dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig beantragte sie die amtliche Verbeiständung unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerde legte sie eine Unterstützungsbestätigung vom 11. Dezember 2023 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob die Entscheide über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz liess sich nicht zur Beschwerde vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4. Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin falle nicht in die Kategorie der Personen nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Sie habe nämlich seit 2015 in Russland gelebt und gearbeitet. Dort habe sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befunden. Seither sei sie nur einmal im Jahr 2019 in die Ukraine zurückgekehrt, um ihren Pass zu erneuern. Eine Anwendung der Ziff. I Bstn. b oder c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 komme ebenfalls nicht in Frage, weil sie neben der ukrainischen auch die Staatsangehörigkeit Russlands (recte: neben der russischen auch die Staatsangehörigkeit der Ukraine) habe. Der Wegweisungsvollzug nach Deutschland (recte: Russland) erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. Sie habe - wenn überhaupt - nur niederschwellige politische Aktivitäten vorgenommen: Einmal habe sie an einer Demonstration teilnehmen wollen, habe es sich dann aber doch anders überlegt, und einmal habe sie ihre politische Meinung auf Facebook kundgetan. Seither sei sie aber mehrmals ein- und wieder ausgereist. Die Intensität ihrer geltend gemachten Kontrollen im Rahmen der Grenzübertritte an der belarussischen Staatsgrenze erreichten kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Ihre Befürchtung, sie werde durch ein auf ihrem Mobiltelefon installiertes Programm überwacht, stelle eine blosse Vermutung dar und sei objektiv unbegründet. Sie sei mit der russischen Kultur und Mentalität vertraut, spreche die Sprache und habe in Russland ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Ausserdem verfüge sie über eine Ausbildung und Berufserfahrungen. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie gehöre zur Personenkategorie nach Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Sie sei nämlich stets in der Ukraine (C._______) angemeldet gewesen, habe in Russland lange keinen eigenen Wohnort und nie die Absicht gehabt, längerfristig dort zu bleiben. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2021 habe sie an einer depressiven Störung gelitten und sei mit Antidepressiva behandelt worden. Die russische Staatsbürgerschaft habe sie nur angenommen, um eine Anstellung zu finden. Die Vorinstanz habe demnach den Sachverhalt falsch abgeklärt und damit ihren Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auch die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht vollständig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe sich nur im Wegweisungsvollzugspunkt zu ihren Asylgründen geäussert, anstatt ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen. Entgegen den Angaben der Vorinstanz habe sie am Tag des Kriegsausbruchs nicht nur an der Kundgebung gegen den Krieg teilnehmen wollen, sondern habe dies auch getan. Ausserdem habe sie verschiedene politische Stellungnahmen auf Facebook veröffentlicht, welche mit feindseligen Kommentaren beantwortet worden seien. Kurze Zeit später sei sie an ihrem früheren Aufenthaltsort D._______ gesucht worden. Weil die Beamten sie dort nicht gefunden hätten, hätten sie ihre Nachbarn nach ihr befragt. Es sei denkbar, dass an der Grenze Informationen über sie gesammelt worden seien, die dazu dienen sollten, ein Strafverfahren gegen sie erheben zu können. Sie befinde sich nun schon lange im Ausland und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Unmittelbar nach der Gesuchstellung sei sie von einer unbekannten russischen Telefonnummer kontaktiert worden. Sie befürchte, dass die Grenzbeamten ihr im Rahmen der Kontrollen ein Tracking-Programm auf das Mobiltelefon geladen hätten, mit welchem ihre Bewegungen beobachtet werden könnten. Dazu komme, dass für eine Ukrainerin, die dem Krieg gegen ihr eigenes Land kritisch eingestellt sei, die Rückkehr in das gegen die Ukraine kriegstreibende Land einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Das SEM müsse gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG infolge der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling fortsetzen. Aus der Verfügung ergebe sich nicht, ob die Vorinstanz erwogen habe, ein Asylverfahren durchzuführen. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 6. 6.1 Vorliegend ist die ukrainisch-russische Doppelbürgerschaft der Beschwerdeführerin unbestritten. Es ist zu prüfen, ob sie zu der Personengruppe gemäss Ziff. I der bundesrätlichen Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gehört oder ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, sie sei vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft gewesen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz seit 2015 nicht mehr in der Ukraine, sondern in Russland hatte. Ihre Eltern und ihre Schwester waren schon im Jahr 2010 nach D._______, Russland gezogen (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend A]7/9 F8). Sie ist ihnen 2015 nach Russland gefolgt und war formell in D._______ angemeldet, lebte aber - nachdem sie anfangs bei ihrer Schwester in D._______ untergekommen war - in Moskau (vgl. a.a.O. F13, F18, F16). Zwischen 2016 und 2020 war sie dort als Friseurin und danach in einer Werbeagentur tätig (vgl. a.a.O. F12, F28). Bis zum heutigen Zeitpunkt kehrte sie nur einmal (im Jahr 2019) in die Ukraine zurück, um ihren Pass zu erneuern (vgl. a.a.O. F34 f.). Daraus geht - unbesehen von dem in ihrem ukrainischen Pass vermerkten Wohnsitz - eindeutig hervor, dass ihr Lebensmittelpunkt sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Russland befand. Ihre Beschwerdeausführungen, sie sei in Russland nie offiziell angemeldet gewesen und habe die russische Staatsbürgerschaft nur angenommen, um eine Arbeitsstelle zu finden, vermögen keinen Wohnsitz in der Ukraine herzuleiten. Dass möglicherweise keine längerfristige oder gar lebenslängliche Umsiedlung nach Russland beabsichtigt war, und sie im Jahr 2015 nur nach Russland gereist sei, um Zeit mit ihrem kranken Vater zu verbringen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-6473/2023 vom 27. März 2024 E. 6). Der Bundesrat hat mit der expliziten Nennung eines Stichdatums in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass ukrainische Staatsangehörige, welche sich zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten haben, vom Anwendungsbereich des vorübergehenden Schutzes auszuschliessen sind (vgl. Urteil des BVGer D-1755/2023 vom 30. Mai 2023 E. 9.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin fällt damit nicht in die Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 und eine Anwendung der Bst. b und c kommt - nachdem es sich bei ihr um einen ukrainische Staatsangehörige handelt - ebenfalls nicht in Frage (vgl. Urteil des BVGer D-2938/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 5). Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 6.2 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist - soweit das Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes betreffend - abzuweisen. In Bezug auf den letzten Wohnsitz der Beschwerdeführerin geben das Protokoll der Kurzbefragung und die übrigen Akten hinreichend Aufschluss. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein Bedarf für diesbezügliche zusätzliche Abklärungen. 7. 7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteile des BVGer D-243/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1 m.w.H.). Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüglich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.). 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Kurzbefragung vor, sie befürchte bei einer Rückkehr nach Russland, von der Polizei zu einem Verhör vorgeladen zu werden. Sie habe Angst, ihre Freiheit zu verlieren, wenn sie ihre Meinung weiterhin kundtue. Weiter machte sie geltend, nach der Gesuchstellung in der Schweiz habe die Polizei sie an ihrem früheren Aufenthaltsort in D._______ gesucht. Ausserdem sei sie von einer russischen Telefonnummer im Rahmen einer angeblichen Untersuchung kontaktiert worden. Ob diese Äusserungen als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu gelten haben, kann vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin die Schweiz auf Beschwerdeebene explizit um Gewährung des Asyls ersuchte. Sie führte aus, am Protest gegen den Krieg teilgenommen und auf Facebook verschiedene politische Stellungnahmen verfasst zu haben. Aus diesen Gründen sowie aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit und dem Schutzersuchen in der Schweiz würde sie weiterhin überwacht werden. Sie sei der ständigen Gefahr ausgesetzt, bei einer aus Sicht der Behörden «russlandfeindlichen» Äusserung verhaftet und verurteilt zu werden. Diese Bedrohungslage stelle einen unerträglichen psychischen Druck dar. Falls sie den russischen Behörden als Regimekritikerin aufgefallen sei, habe sie zusätzlich begründete Furcht vor einer Gefährdung an Leib und Leben. Diese Vorbringen fallen unter den weiten Verfolgungsbegriff, weshalb das Schutzersuchen der Beschwerdeführerin als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des BVGer D-2299/2023 vom 5. September 2023 E. 6.2).
8. Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der Schweiz (Art. 42 AsylG); die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (Art. 44 AsylG) bedarf einer vertieften Prüfung. Aus diesem Grund ist die vom SEM verfügte Wegweisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzuheben.
9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit - in Bezug auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung vom 10. November 2023 sind aufzuheben, und die Sache ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asylverfahren im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu überweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Beschwerdeausführungen in Bezug auf die geltend gemachte Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sowie den Wegweisungsvollzug und insbesondere auf die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen nicht weiter einzugehen.
10. Mit der Aufhebung des Wegweisungspunktes wird das Rechtsbegehren um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die Verfahrenskosten (zur Hälfte) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie beantragte indes die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses Gesuch ist gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit ihrer der Beschwerde beigelegten Fürsorgebestätigung vom 11. Dezember 2023 belegt ist. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Nach dem Gesagten ist auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 600.- auszurichten. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf Fr. 600.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Verfügung des SEM vom 10. November 2023 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
5. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Corinne Reber, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 600.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: