Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte am 15. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und reichte ihren aktuellen ukrainischen Reisepass sowie ihren Inlandpass zu den Akten.
A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung (Ukraine) vom 18. Septem- ber 2023 gab die Beschwerdeführerin an, zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen, je- doch einen festen Wohnsitz in der Ukraine in der Oblast C._______ zu ha- ben. Weiter erklärte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantons- zuweisung, dass sie dem Kanton D._______ zugewiesen werden möchte, da dort ihr Freund lebe und sie bei ihm eine Privatunterkunft habe. In die- sem Zusammenhang wurde eine Bestätigung Privatunterkunft vom
15. September 2023 zu den Akten gereicht. A.c Am 10. Oktober 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorüberge- henden Schutz statt. A.d Die Beschwerdeführerin legte ihre russische Aufenthaltsbewilligung und ihre bis November 2023 gültige kroatische Aufenthaltsbewilligung je- weils in Kopie zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (eröffnet am 31. Oktober 2023) ver- weigerte das SEM der Beschwerdeführerin den vorübergehenden Schutz, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 23. November 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 27. Oktober 2023 einreichen und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr vorübergehender Schutz (Status S) zu gewähren. Subeventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte
D-6473/2023 Seite 3 sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Die Beschwerdeschrift enthielt Kopien der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 10. November 2023 (Beilage 1), der angefochtenen Verfügung des SEM (Beilage 2) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2023 (Beilage 3). D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Rechtsanwalt Patrick Burger wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Weiter wurde die Vorinstanz unter Fristansetzung zur Vernehmlassung auf- gefordert. Diese liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 72 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allge- meinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I die- ses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
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c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich ungefähr von Ende 2017 bis am 30. April 2022 in Moskau aufgehalten und dort bis am
30. März 2022 gearbeitet. Von Ende 2018 bis am 1. April 2022 sei sie in Vollzeit beim (…) als (…) tätig gewesen. Sie habe sich im Februar 2020 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Russland besorgt, um unkom- pliziert die Grenze überschreiten und legal arbeiten zu können sowie keine Gebühren und Steuern zahlen zu müssen (vgl. Reisepass der Beschwer- deführerin, S. 11). Sie sei alle drei Monate in die Ukraine zurückgekehrt. Russland sei für sie nur der Ort gewesen, wo sie ihr Geld verdiene. Sie habe dort vom Lohn abgezogene Steuern bezahlt. Weiter machte die Be- schwerdeführerin geltend, dass sie alleinstehend sei, ohne Familienange- hörige in Russland und alleine in einer Mietwohnung in Moskau gelebt habe. Das Mietverhältnis sei bereits aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine, sei immer noch dort ange- meldet und könne sich nicht vorstellen, nach Russland zurückzukehren, wo sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei der Arbeit gemobbt worden sei (vgl. SEM-Akte 8/8 F 10 ff., F 38 ff., F 60 und F 64). Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin in E._______, in der Ukraine, aufgehalten, wo sie un- gefähr seit Anfang Februar 2022 ihre Ferien verbracht habe. Angesichts des russischen Überfalls sei ihr sofort klar geworden, dass sie als ukraini- sche Staatsangehörige nicht mehr in der Russischen Föderation arbeiten könne. Eine Woche nach dem Kriegsausbruch habe sie die Ukraine ver- lassen und sei zurück nach Russland, um ihre zurückgebliebenen Sachen zu holen und ihre Arbeit sowie andere Angelegenheiten zu Ende zu führen. Sie habe bei ihrer Arbeit in Moskau mit Mobbing seitens der Geschäftslei- tung zu kämpfen gehabt, weshalb sie schliesslich habe kündigen müssen. Der letzte Arbeitstag sei der 30. März 2022 gewesen. Am 30. April 2022 habe sie Moskau verlassen und sei über Litauen nach Kroatien gelangt. Dort habe sie sich von Mai 2022 bis Ende August 2023 aufgehalten, aber aus Scham keinen Schutzstatus beantragt.
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E. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die Beschwerdefüh- rerin nicht der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbedürftiger Perso- nen angehöre, da sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, son- dern in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen sei. Sie verwies auf die seit 2017 in Moskau ausgeübte Vollzeitbeschäftigung der Beschwerde- führerin und ihre Angabe anlässlich der Kurzbefragung, wonach sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in E._______ gewesen sei, weil sie Ferien gehabt habe. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin auch noch über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und es sei davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz spätestens mit dem Antritt ihrer Vollzeitstelle in Moskau in die Russische Föderation verlegt habe. Deshalb sei das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen.
E. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin in Be- zug auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Wesentlichen, ab 2017 zwar in Russland gelebt zu haben und dort zunächst über ein Arbeits- visum und ab 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Al- lerdings, sei Russland für sie immer nur der Ort gewesen, wo sie in ihrer damaligen Lebenssituation etwas Geld habe verdienen wollen, um ihr Le- ben und dasjenige ihrer Familie in der Ukraine besser finanzieren zu kön- nen. Das Zentrum ihres Lebens sei immer die Ukraine gewesen, wo ihre Familie geblieben sei und wo sie sich zuhause gefühlt habe. Die Aufent- haltsbewilligung habe sie beantragt, weil sie so problemlos und öfters in die Ukraine habe ein- und ausreisen können. Auch bei Kriegsausbruch sei sie in der Ukraine gewesen, wo ihre Familie eine Eigentumswohnung be- sitze, in der auch sie gelebt habe. In der Ukraine sei sie nach wie vor an- gemeldet. Es gebe zahlreiche Indizien, dass sich der Wohnsitz der Be- schwerdeführerin trotz vorübergehendem, arbeitsbedingtem Aufenthalt in Russland weiterhin in der Ukraine befunden habe. Sie habe sich nicht lang- fristig, mit der Absicht dauernden Verbleibens, in Russland niederlassen wollen, sondern sehe vielmehr die Ukraine als ihren Heimat- und Wohnort an. Damit erfülle sie die Voraussetzungen gemäss Bst. a des Bundesrats- beschlusses und ihr sei deshalb der Schutzstatus zu erteilen (vgl. Eventu- alantrag, Ziff. 20 ff. der Beschwerde).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Zwar hat sie sich am Tag der russischen Invasion auf die Ukraine – am 24. Februar 2022
– in ihrer ukrainischen Heimatstadt E._______ aufgehalten, allerdings nur, weil sie dort nach eigenen Aussagen ihre Ferien verbrachte (vgl. SEM-Akte 8/8 F 33). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie in Russland eine Festanstellung
D-6473/2023 Seite 7 in Vollzeit, wobei unklar ist, ob sie die Stelle weiterhin ausgeübt hätte – und wäre damit vielleicht länger in Moskau geblieben –, hätte sie nicht mit Mob- bing seitens der Geschäftsleitung zu kämpfen gehabt. Sodann bewohnte sie eine Mietwohnung in Moskau und war im Besitz einer Aufenthaltsbewil- ligung. Letztere war sogar unbefristet, was nicht auf die Absicht eines bloss vorübergehenden Aufenthalts in der Russischen Föderation schliessen lässt.
E. 6.2 Ferner behauptete die Beschwerdeführerin, in Russland nur gearbeitet zu haben, ihren Lebensmittelpunkt aber in der Ukraine gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, regelmässig und oft in die Ukraine gereist zu sein. Aus den Einträgen in ihrem Pass zeigt sich aller- dings, dass sie offenbar auch in mehreren anderen Staaten Urlaub ge- macht hat.
E. 6.3 In der Gesamtbetrachtung erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwer- deführerin ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine hatte, zumal sie sich seit 2017 hauptsächlich in der Russischen Föderation aufhielt, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung war und keine Absicht eines bloss temporären Aufenthalts erkennbar ist. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eher davon auszugehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in die Russische Föderation verlegt hatte, trotz Aufrechterhaltens ihrer ukrainischen Beziehungen. Belege, welche eine andere Ausgangslage begründen könnten, hat sie nicht eingereicht. Somit ist das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Ebenfalls sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht an- wendbar, da sie ukrainische Staatsangehörige ist.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin fällt folglich nicht unter die vom Bundesrat de- finierte Gruppe schutzbedürftiger Personen und die Vorinstanz hat ihr Ge- such um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht vorliegend im Einklang mit den
D-6473/2023 Seite 8 gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere ergebe sich aus den Ak- ten nichts, das gegen ihre Rückkehr nach Russland sprechen würde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Kurzbefragung an keiner Stelle geltend gemacht, mit den russischen Behörden oder Organisationen Prob- leme gehabt zu haben und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter Berücksichti- gung des Krieges gegen die Ukraine als zulässig. Ferner könne man an- gesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer in Russland vom Vorhanden- sein eines gewissen Beziehungsnetzes ausgehen, das sie bei der Rein- tegration unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, womit ihr die wirtschaftliche Integration in Russland gelingen dürfe. Zudem sei sie im Besitz eines gül- tigen Reisepasses und Aufenthaltstitels.
E. 8.2.1 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung geltend. Sie monierte insbeson-
D-6473/2023 Seite 9 dere die ihrer Ansicht nach äusserst summarische vorinstanzliche Begrün- dung im Wegweisungsvollzugspunkt und die ungenauen Abklärungen und Begründungen bezüglich der Frage nach ihrem Lebensmittelpunkt. Die Vo- rinstanz habe es ausserdem verpasst, sich zur potenziell erloschenen be- ziehungsweise widerrufenen russischen Aufenthaltsbewilligung sowie dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Russland zu äus- sern (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 ff.).
E. 8.2.2 Die Beschwerdeführerin verwies ferner auf die Tatsache, dass Russ- land für sie immer nur das Land gewesen sei, in dem sie Geld verdient habe. Ihre gesamte Familie (Mutter, Vater und Bruder) lebe in einer Eigen- tumswohnung in der Ukraine, wobei der Bruder aktiv im Kriegsgeschehen involviert sei. Die Beschwerdeführerin sei noch in der Heimat angemeldet und könne sich nicht vorstellen, in die Russische Föderation zurückzukeh- ren. Sie schäme sich, so viele Stempel aus Russland in ihrem Pass zu haben. Auch habe sie alleine in einer Moskauer Mietwohnung gelebt. Sie verfüge über kein Wohneigentum und könne nicht ohne Weiteres dorthin zurückkehren. Sie sei alleinstehend und habe weder ein familiäres noch ein sonstiges soziales Netz in Russland. Die Lebensumstände hätten sich aufgrund der antiukrainischen Propaganda seit ihrer Ausreise weiter ver- schlechtert.
E. 8.2.3 Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass nachdem sie aus der Russischen Föderation ausgereist sei, ihre russische Aufenthaltsbewilli- gung potenziell erloschen beziehungsweise widerrufen worden sei, da eine Aufenthaltsbewilligung nach russischem Recht widerrufen werde, wenn eine Person die Russische Föderation während sechs Monaten innerhalb eines Jahres verlasse (vgl. Beschwerdeschrift, S. 17 Rz. 47). Die Be- schwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits eineinhalb Jahre landesabwesend, ohne Arbeit, Wohnung oder Aufenthaltsbewilli- gung und es sei ihr nicht zumutbar in das Land zurückzukehren, das gegen ihre Heimat einen Angriffskrieg führe. Folglich treffe es, anders als vom SEM behauptet, nicht zu, dass sie im heutigen Zeitpunkt noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus in der Russischen Föderation verfüge. Ferner sei unklar, ob sie als Ukrainerin, und damit potenzielle Oppositionelle, eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. Weiter sei auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin reelle Aussichten auf eine neue Anstellung habe, zumal ihre ehemalige Arbeitgeberin im März 2022 den Rückzug aus der
D-6473/2023 Seite 10 Russischen Föderation als Konsequenz des Angriffskrieges angekündigt habe und sie folglich nicht mehr dorthin zurückkehren könne.
E. 9.1 Augenscheinlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsmigrantin, welche sich im Jahr 2017 zu Erwerbszwecken in die Rus- sische Föderation begab. Dort habe sie aber nur gearbeitet (vgl. SEM-Akte 8/8 F 14 und 23). Ihren Ausführungen zufolge erscheinen ihre sozialen Kontakte während ihres Arbeitsaufenthalts in Moskau nicht besonders aus- geprägt gewesen zu sein. Dem Vernehmen nach sei die Beschwerdefüh- rerin alleinstehend, habe alleine gewohnt und den Mietvertrag ihrer Mos- kauer Wohnung ziemlich rasch nach ihrer Rückkehr gekündet (vgl. ebenda F 40). Ob die allfällig vorhandenen sozialen Kontakte zwischenzeitlich so- gar gänzlich weggefallen sind, bleibt unklar. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ihr sodann auch keine weiteren Fragen zu ihrem sozialen Umfeld und den näheren diesbezüglichen Umständen gestellt. Ebenso im Dunkeln bleibt der Zeitraum zwischen dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses am
30. März 2023 und ihrer geltend gemachten Ausreise aus der Russischen Föderation am 30. April 2023. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, ob angesichts ihrer gekündigten Moskauer Mietwohnung die Möglichkeit einer Unterkunftsalternative besteht. Ungeklärt verbleibt ebenfalls der Punkt, wie es um ihre Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation steht und inwiefern sie realistischerweise eine neue Anstellung finden und ihren Un- terhalt finanzieren können wird.
E. 9.2 Angesichts dieser zahlreichen Unklarheiten – ob und in welchem Um- fang sie bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation auf ein soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, ob eine tatsächliche Unterkunftsmög- lichkeit vorhanden ist und ob sie realistische Aussichten auf eine Aufent- haltsbewilligung sowie eine Anstellung hat – erweist sich der rechtserheb- liche Sachverhalt bezüglich einer konkreten Prüfung des Einzelfalls hin- sichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Entscheid- zeitpunkt als unzureichend erstellt.
E. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durch- zuführen ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwal-
D-6473/2023 Seite 11 tungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 10.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Un- tersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich in diesem Punkt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassa- tion der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzen- zug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet.
E. 10.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung – unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente – an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.4 Für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung wird die Vorinstanz im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 9 hiervor) abzuklären haben, ob aus individueller Sicht eine Rückkehr in die Russi- sche Föderation zumutbar und möglich erscheint. Dabei wird insbesondere der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in der Russischen Födera- tion und die Aussicht auf Ausstellen einer neuen Aufenthaltsbewilligung ab- zuklären sein. Ausserdem wird die Vorinstanz die Perspektive einer neuen Anstellung, die Unterkunftsmöglichkeiten und die soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Russland zu ermitteln ha- ben, um anschliessend eine erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – hälftiges Obsiegen – wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
D-6473/2023 Seite 12 gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre fi- nanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respek- tive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote ein- gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Auf- wand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädi- gung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 1’000.– festzusetzen. Dieser Be- trag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
E. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 wurde auch das Ge- such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Burger, als amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der vorste- henden Erwägungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bun- desverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 800.– auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Gericht zu ersetzen, sollte sie zu ausreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6473/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes [Dispositivziffer 1] und Wegweisung [Dispositivziffer 2]) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 wird in den Dispositiv- ziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1’000.– zu entrichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Patrick Burger, wird zulasten der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski D-6473/2023 Seite 14
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6473/2023 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige, ersuchte am 15. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um vorübergehenden Schutz in der Schweiz und reichte ihren aktuellen ukrainischen Reisepass sowie ihren Inlandpass zu den Akten. A.b Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung (Ukraine) vom 18. September 2023 gab die Beschwerdeführerin an, zum aktuellen Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen, jedoch einen festen Wohnsitz in der Ukraine in der Oblast C._______ zu haben. Weiter erklärte sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszuweisung, dass sie dem Kanton D._______ zugewiesen werden möchte, da dort ihr Freund lebe und sie bei ihm eine Privatunterkunft habe. In diesem Zusammenhang wurde eine Bestätigung Privatunterkunft vom 15. September 2023 zu den Akten gereicht. A.c Am 10. Oktober 2023 fand die Befragung zum Gesuch um vorübergehenden Schutz statt. A.d Die Beschwerdeführerin legte ihre russische Aufenthaltsbewilligung und ihre bis November 2023 gültige kroatische Aufenthaltsbewilligung jeweils in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 (eröffnet am 31. Oktober 2023) verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin den vorübergehenden Schutz, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde sie dem Kanton D._______ zugewiesen, welcher mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 23. November 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Oktober 2023 einreichen und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr vorübergehender Schutz (Status S) zu gewähren. Subeventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Die Beschwerdeschrift enthielt Kopien der Vollmacht der Rechtsvertretung vom 10. November 2023 (Beilage 1), der angefochtenen Verfügung des SEM (Beilage 2) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 21. November 2023 (Beilage 3). D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2024 fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Rechtsanwalt Patrick Burger wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt. Weiter wurde die Vorinstanz unter Fristansetzung zur Vernehmlassung aufgefordert. Diese liess sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe sich ungefähr von Ende 2017 bis am 30. April 2022 in Moskau aufgehalten und dort bis am 30. März 2022 gearbeitet. Von Ende 2018 bis am 1. April 2022 sei sie in Vollzeit beim (...) als (...) tätig gewesen. Sie habe sich im Februar 2020 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung in Russland besorgt, um unkompliziert die Grenze überschreiten und legal arbeiten zu können sowie keine Gebühren und Steuern zahlen zu müssen (vgl. Reisepass der Beschwerdeführerin, S. 11). Sie sei alle drei Monate in die Ukraine zurückgekehrt. Russland sei für sie nur der Ort gewesen, wo sie ihr Geld verdiene. Sie habe dort vom Lohn abgezogene Steuern bezahlt. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie alleinstehend sei, ohne Familienangehörige in Russland und alleine in einer Mietwohnung in Moskau gelebt habe. Das Mietverhältnis sei bereits aufgelöst. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine, sei immer noch dort angemeldet und könne sich nicht vorstellen, nach Russland zurückzukehren, wo sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei der Arbeit gemobbt worden sei (vgl. SEM-Akte 8/8 F 10 ff., F 38 ff., F 60 und F 64). Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin in E._______, in der Ukraine, aufgehalten, wo sie ungefähr seit Anfang Februar 2022 ihre Ferien verbracht habe. Angesichts des russischen Überfalls sei ihr sofort klar geworden, dass sie als ukrainische Staatsangehörige nicht mehr in der Russischen Föderation arbeiten könne. Eine Woche nach dem Kriegsausbruch habe sie die Ukraine verlassen und sei zurück nach Russland, um ihre zurückgebliebenen Sachen zu holen und ihre Arbeit sowie andere Angelegenheiten zu Ende zu führen. Sie habe bei ihrer Arbeit in Moskau mit Mobbing seitens der Geschäftsleitung zu kämpfen gehabt, weshalb sie schliesslich habe kündigen müssen. Der letzte Arbeitstag sei der 30. März 2022 gewesen. Am 30. April 2022 habe sie Moskau verlassen und sei über Litauen nach Kroatien gelangt. Dort habe sie sich von Mai 2022 bis Ende August 2023 aufgehalten, aber aus Scham keinen Schutzstatus beantragt. 5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin nicht der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzbedürftiger Personen angehöre, da sie vor dem 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in der Russischen Föderation wohnhaft gewesen sei. Sie verwies auf die seit 2017 in Moskau ausgeübte Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin und ihre Angabe anlässlich der Kurzbefragung, wonach sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in E._______ gewesen sei, weil sie Ferien gehabt habe. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin auch noch über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung und es sei davon auszugehen, dass sie ihren Wohnsitz spätestens mit dem Antritt ihrer Vollzeitstelle in Moskau in die Russische Föderation verlegt habe. Deshalb sei das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzuweisen. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegnete die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Wesentlichen, ab 2017 zwar in Russland gelebt zu haben und dort zunächst über ein Arbeitsvisum und ab 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben. Allerdings, sei Russland für sie immer nur der Ort gewesen, wo sie in ihrer damaligen Lebenssituation etwas Geld habe verdienen wollen, um ihr Leben und dasjenige ihrer Familie in der Ukraine besser finanzieren zu können. Das Zentrum ihres Lebens sei immer die Ukraine gewesen, wo ihre Familie geblieben sei und wo sie sich zuhause gefühlt habe. Die Aufenthaltsbewilligung habe sie beantragt, weil sie so problemlos und öfters in die Ukraine habe ein- und ausreisen können. Auch bei Kriegsausbruch sei sie in der Ukraine gewesen, wo ihre Familie eine Eigentumswohnung besitze, in der auch sie gelebt habe. In der Ukraine sei sie nach wie vor angemeldet. Es gebe zahlreiche Indizien, dass sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin trotz vorübergehendem, arbeitsbedingtem Aufenthalt in Russland weiterhin in der Ukraine befunden habe. Sie habe sich nicht langfristig, mit der Absicht dauernden Verbleibens, in Russland niederlassen wollen, sondern sehe vielmehr die Ukraine als ihren Heimat- und Wohnort an. Damit erfülle sie die Voraussetzungen gemäss Bst. a des Bundesratsbeschlusses und ihr sei deshalb der Schutzstatus zu erteilen (vgl. Eventualantrag, Ziff. 20 ff. der Beschwerde). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige. Zwar hat sie sich am Tag der russischen Invasion auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - in ihrer ukrainischen Heimatstadt E._______ aufgehalten, allerdings nur, weil sie dort nach eigenen Aussagen ihre Ferien verbrachte (vgl. SEM-Akte 8/8 F 33). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie in Russland eine Festanstellung in Vollzeit, wobei unklar ist, ob sie die Stelle weiterhin ausgeübt hätte - und wäre damit vielleicht länger in Moskau geblieben -, hätte sie nicht mit Mobbing seitens der Geschäftsleitung zu kämpfen gehabt. Sodann bewohnte sie eine Mietwohnung in Moskau und war im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Letztere war sogar unbefristet, was nicht auf die Absicht eines bloss vorübergehenden Aufenthalts in der Russischen Föderation schliessen lässt. 6.2 Ferner behauptete die Beschwerdeführerin, in Russland nur gearbeitet zu haben, ihren Lebensmittelpunkt aber in der Ukraine gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, regelmässig und oft in die Ukraine gereist zu sein. Aus den Einträgen in ihrem Pass zeigt sich allerdings, dass sie offenbar auch in mehreren anderen Staaten Urlaub gemacht hat. 6.3 In der Gesamtbetrachtung erscheint es zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine hatte, zumal sie sich seit 2017 hauptsächlich in der Russischen Föderation aufhielt, im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung war und keine Absicht eines bloss temporären Aufenthalts erkennbar ist. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eher davon auszugehen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in die Russische Föderation verlegt hatte, trotz Aufrechterhaltens ihrer ukrainischen Beziehungen. Belege, welche eine andere Ausgangslage begründen könnten, hat sie nicht eingereicht. Somit ist das objektive Kriterium, an welches die Allgemeinverfügung in Bst. a anknüpft (Aufenthalt in der Ukraine bei Kriegsausbruch) nicht erfüllt. Ebenfalls sind die Buchstaben b und c der Allgemeinverfügung nicht anwendbar, da sie ukrainische Staatsangehörige ist. 6.4 Die Beschwerdeführerin fällt folglich nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe schutzbedürftiger Personen und die Vorinstanz hat ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Die Ablehnung eines Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in aller Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Diese Regelfolge greift insbesondere, wenn kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht vorliegend im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4 je m.w.H.). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere ergebe sich aus den Akten nichts, das gegen ihre Rückkehr nach Russland sprechen würde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Kurzbefragung an keiner Stelle geltend gemacht, mit den russischen Behörden oder Organisationen Probleme gehabt zu haben und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich auch unter Berücksichtigung des Krieges gegen die Ukraine als zulässig. Ferner könne man angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer in Russland vom Vorhandensein eines gewissen Beziehungsnetzes ausgehen, das sie bei der Reintegration unterstützen könne. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und verfüge über langjährige Arbeitserfahrung, womit ihr die wirtschaftliche Integration in Russland gelingen dürfe. Zudem sei sie im Besitz eines gültigen Reisepasses und Aufenthaltstitels. 8.2 8.2.1 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs und der Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung geltend. Sie monierte insbesondere die ihrer Ansicht nach äusserst summarische vorinstanzliche Begründung im Wegweisungsvollzugspunkt und die ungenauen Abklärungen und Begründungen bezüglich der Frage nach ihrem Lebensmittelpunkt. Die Vorinstanz habe es ausserdem verpasst, sich zur potenziell erloschenen beziehungsweise widerrufenen russischen Aufenthaltsbewilligung sowie dem Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Russland zu äussern (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 ff.). 8.2.2 Die Beschwerdeführerin verwies ferner auf die Tatsache, dass Russland für sie immer nur das Land gewesen sei, in dem sie Geld verdient habe. Ihre gesamte Familie (Mutter, Vater und Bruder) lebe in einer Eigentumswohnung in der Ukraine, wobei der Bruder aktiv im Kriegsgeschehen involviert sei. Die Beschwerdeführerin sei noch in der Heimat angemeldet und könne sich nicht vorstellen, in die Russische Föderation zurückzukehren. Sie schäme sich, so viele Stempel aus Russland in ihrem Pass zu haben. Auch habe sie alleine in einer Moskauer Mietwohnung gelebt. Sie verfüge über kein Wohneigentum und könne nicht ohne Weiteres dorthin zurückkehren. Sie sei alleinstehend und habe weder ein familiäres noch ein sonstiges soziales Netz in Russland. Die Lebensumstände hätten sich aufgrund der antiukrainischen Propaganda seit ihrer Ausreise weiter verschlechtert. 8.2.3 Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass nachdem sie aus der Russischen Föderation ausgereist sei, ihre russische Aufenthaltsbewilligung potenziell erloschen beziehungsweise widerrufen worden sei, da eine Aufenthaltsbewilligung nach russischem Recht widerrufen werde, wenn eine Person die Russische Föderation während sechs Monaten innerhalb eines Jahres verlasse (vgl. Beschwerdeschrift, S. 17 Rz. 47). Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits eineinhalb Jahre landesabwesend, ohne Arbeit, Wohnung oder Aufenthaltsbewilligung und es sei ihr nicht zumutbar in das Land zurückzukehren, das gegen ihre Heimat einen Angriffskrieg führe. Folglich treffe es, anders als vom SEM behauptet, nicht zu, dass sie im heutigen Zeitpunkt noch über einen gültigen Aufenthaltsstatus in der Russischen Föderation verfüge. Ferner sei unklar, ob sie als Ukrainerin, und damit potenzielle Oppositionelle, eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten werde. Weiter sei auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin reelle Aussichten auf eine neue Anstellung habe, zumal ihre ehemalige Arbeitgeberin im März 2022 den Rückzug aus der Russischen Föderation als Konsequenz des Angriffskrieges angekündigt habe und sie folglich nicht mehr dorthin zurückkehren könne. 9. 9.1 Augenscheinlich handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Arbeitsmigrantin, welche sich im Jahr 2017 zu Erwerbszwecken in die Russische Föderation begab. Dort habe sie aber nur gearbeitet (vgl. SEM-Akte 8/8 F 14 und 23). Ihren Ausführungen zufolge erscheinen ihre sozialen Kontakte während ihres Arbeitsaufenthalts in Moskau nicht besonders ausgeprägt gewesen zu sein. Dem Vernehmen nach sei die Beschwerdeführerin alleinstehend, habe alleine gewohnt und den Mietvertrag ihrer Moskauer Wohnung ziemlich rasch nach ihrer Rückkehr gekündet (vgl. ebenda F 40). Ob die allfällig vorhandenen sozialen Kontakte zwischenzeitlich sogar gänzlich weggefallen sind, bleibt unklar. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden ihr sodann auch keine weiteren Fragen zu ihrem sozialen Umfeld und den näheren diesbezüglichen Umständen gestellt. Ebenso im Dunkeln bleibt der Zeitraum zwischen dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses am 30. März 2023 und ihrer geltend gemachten Ausreise aus der Russischen Föderation am 30. April 2023. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, ob angesichts ihrer gekündigten Moskauer Mietwohnung die Möglichkeit einer Unterkunftsalternative besteht. Ungeklärt verbleibt ebenfalls der Punkt, wie es um ihre Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation steht und inwiefern sie realistischerweise eine neue Anstellung finden und ihren Unterhalt finanzieren können wird. 9.2 Angesichts dieser zahlreichen Unklarheiten - ob und in welchem Umfang sie bei einer Rückkehr in die Russischen Föderation auf ein soziales Netzwerk wird zurückgreifen können, ob eine tatsächliche Unterkunftsmöglichkeit vorhanden ist und ob sie realistische Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Anstellung hat - erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich einer konkreten Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Entscheidzeitpunkt als unzureichend erstellt. 10. 10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10.2 Vorliegend wurde der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Wegweisungsvollzugshindernisse ungenügend erstellt und somit der Untersuchungsgrundsatz verletzt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich in diesem Punkt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese Weise bleibt der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich entscheidet. 10.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2023 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung - unter Würdigung aller entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10.4 Für die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung wird die Vorinstanz im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 9 hiervor) abzuklären haben, ob aus individueller Sicht eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar und möglich erscheint. Dabei wird insbesondere der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation und die Aussicht auf Ausstellen einer neuen Aufenthaltsbewilligung abzuklären sein. Ausserdem wird die Vorinstanz die Perspektive einer neuen Anstellung, die Unterkunftsmöglichkeiten und die soziale Vernetzung der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt in Russland zu ermitteln haben, um anschliessend eine erneute Prüfung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - hälftiges Obsiegen - wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde und gleichzeitig kein Anlass zur Annahme besteht, ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich seither massgeblich verändert respektive verbessert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 1'000.- festzusetzen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. 11.3 Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2024 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Patrick Burger, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 800.- auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Gericht zu ersetzen, sollte sie zu ausreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen (Verweigerung des vorübergehenden Schutzes [Dispositivziffer 1] und Wegweisung [Dispositivziffer 2]) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2023 wird in den Dispositivziffern 3 und 5 aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Patrick Burger, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski