Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten des SEM im Rahmen der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung – abzüglich der geltend gemachten Sekretariatskos- ten, die indes nicht ausreichend detailliert dargelegt wurden – von insge- samt Fr. 1’361.– (gerundet; inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), zuzusprechen ist.
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D-2722/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachver- haltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'361.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2722/2022 Urteil vom 10. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorläufiger Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2022 - zusammen mit seiner Mutter (N [...]) - in die Schweiz einreiste, wo sie am 9. Mai 2022 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz einreichten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 9. Mai 2022 zu Protokoll gab, er habe Russland im Alter von 12 Jahren verlassen und seither im Ausland gelebt, dass er seine Kindheit in Thailand verbracht und dort auch das Bachelorstudium, den Masterstudiengang jedoch in England absolviert habe, dass er 2012 in die Ukraine gezogen sei und dort gearbeitet habe und sich beruflich zeitweise auch in China aufgehalten habe, dass er in der Ukraine seit 2013 über eine Niederlassungsbewilligung («permanent residence permit») verfüge, dass seine Mutter ukrainischer Staatsangehörigkeit sei und in der Ukraine gelebt habe und auch sein Vater (ein ehemaliger russischer Staatsbürger, der inzwischen eine andere Familie habe) dort eingebürgert worden sei, dass der Beschwerdeführer mit (...) Jahren (Anm. des Gerichts: im Jahr 2023) - nach 10-jährigem legalen Aufenthalt in der Ukraine - ebenfalls Anspruch auf den ukrainischen Pass gehabt hätte, dass er sich in Russland einzig im Jahr 2015 kurz aufgehalten habe, zwecks Erneuerung des Reisepasses, dass er nicht nach Russland zurückkehren könne, weil er gegen das Regime sei, dort keine Unterkunft habe und als Einzelkind bei seiner Mutter, die mit ihm in die Schweiz gereist sei, bleiben müsse, dass er zur Stützung seiner Vorbringen seinen russischen Reisepass sowie seine ukrainische Niederlassungsbewilligung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2022 zusammen mit seiner Mutter dem Kanton Schwyz zugewiesen wurde, dass seiner Mutter am 12. Mai 2022 vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wurde, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des vorläufigen Schutzes mit Verfügung vom 25. Mai 2022 - eröffnet am 27. Mai 2022 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in seinen Heimatsstaat beziehungsweise sein Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in dem er aufgenommen werde, zu gelangen, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei vorübergehender Schutz zu gewähren, es sei die Unrechtmässigkeit der Ziff. 3 des Dispositivs festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der amtlichen Verbeiständung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht guthiess und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einsetzte, dass das SEM mit Schreiben vom 5. Juli 2022 explizit auf eine Stellungnahme verzichtete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2022 ausführte, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre, «weil er in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne», dass auch der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, woran nichts ändere, dass er gegen das Putin-Regime eingestellt sei, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund sei, Russisch spreche und langjährige Arbeitserfahrung in der Ukraine, in Grossbritannien und in den letzten drei Jahren in China gesammelt habe, wobei er noch ein kleines Beziehungsnetz in Russland habe, dass er sich zwar von seiner Mutter trennen müsse, die letzten drei Jahre aber ohnehin nicht mit ihr zusammengelebt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, das SEM stütze sich auf einen unrichtigen Sachverhalt, indem festgestellt worden sei, er habe die letzten drei Jahre in China verbracht, was weder den Tatsachen noch seinen Aussagen entspreche, dass das SEM sodann seine Begründungspflicht bezüglich der Rückkehr nach Russland in Sicherheit und Dauerhaftigkeit verletzt habe, dass er Russland im Kindesalter verlassen und sich seit 27 Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe, dort über keinerlei Besitz verfüge und sein einzig dort lebender Verwandter ein Cousin mütterlicherseits sei, zu dem er seit 2014 aufgrund unterschiedlicher politischer Einstellungen bezüglich der russischen Annexion der Krim keinen Kontakt mehr habe, dass er über kein soziales Netz in Russland verfüge und die Politik Putins verurteile, dass er sich ausserdem in Kiew in einem Bunker während zwei Wochen habe aufhalten müssen, der bombardiert worden sei, er viele ukrainische Freunde habe, deren Wohnungen und Häuser zerbombt worden seien, und seine Eltern beide ukrainische Staatsangehörige seien, dass seine psychische Gesundheit als Kriegsopfer bei einer Rückkehr nach Russland stark beeinträchtigt würde, zumal er sich in Russland nicht kritisch über den Krieg in der Ukraine äussern könne und gezwungen wäre mitanzusehen, wie Russland seinen Krieg gegen die eigentliche Heimat fortsetze, dass auch eine sichere Rückkehr nicht gewährleistet sei, da er bei einer Rückkehr nach Russland gemäss aktueller Berichterstattung einer Befragung unterzogen würde (weshalb seine Eltern Ukrainer seien und er nicht sofort nach Kriegsausbruch nach Russland zurückgekehrt sei), wobei eine Rückkehr mit willkürlichen Anklagen und Verhaftungen verbunden sei, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). dass gemäss Art. 29 Abs. 2 BV die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass das SEM den Sachverhalt offenbar aktenwidrig feststellte, indem es in der angefochtenen Verfügung davon ausging, der Beschwerdeführer habe die letzten drei Jahre in China gelebt, die Stempel in seinem Reisepass jedoch auf verschiedene Ein- und Ausreisen (China) in den Jahren 2016 bis 2019 hindeuten, dass die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers zu Recht erhoben wurde und das SEM auch auf Ebene der Vernehmlassung nicht weiter darauf eingegangen ist, dass der Sachverhalt sodann auch ungenügend erstellt wurde, indem das SEM weder bezüglich des Bestehens eines sozialen Netzes noch bezüglich der Aussage, er könne nicht nach Russland zurückkehren, weil er «gegen das Regime sei», weitere Abklärungen vorgenommen hat, dass entsprechende Abklärungen vorliegend unumgänglich scheinen, zumal der Beschwerdeführer Russland als Kind verlassen hat und dort nie als Erwachsener und seit 27 Jahren nicht mehr gelebt hat, dass angesichts des überaus restriktiven Umgangs mit politischen Dissidenten in Russland sowie der engen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Ukraine und seinen Aussagen in der Kurzbefragung auch der Frage einer möglichen Gefährdung aus politischen Gründen hätte nachgegangen werden müssen, dass das SEM denn in diesem Zusammenhang auch seiner Begründungspflicht nicht genügend nachkommt, indem sich die angefochtene Verfügung in der Feststellung erschöpft, er gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Sicherheit und dauerhaft nach Russland zurückkehren könne, dass die Vorinstanz schliesslich gehalten ist - im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes - das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen, wobei eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre, falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. Urteil des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022), dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung und auf Beschwerdeebene angegeben hat, er habe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatsstaat dort mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen, womit er auch Gründe gemäss Art. 18 AsylG geltend gemacht und damit ein Asylgesuch gestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass im vorliegenden Fall die Sache an das SEM zurückzuweisen ist, zumal - wie bereits erwähnt - die angefochtene Verfügung verfahrensrechtliche Mängel aufweist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass sich weitere Erwägungen zu den Beschwerdevorbringen, insbesondere zu Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, an dieser Stelle erübrigen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass angesichts des Obsiegens dem vertretenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zulasten des SEM im Rahmen der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung - abzüglich der geltend gemachten Sekretariatskosten, die indes nicht ausreichend detailliert dargelegt wurden - von insgesamt Fr. 1'361.- (gerundet; inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE), zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'361.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: