Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen müssten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reichten bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen.
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt. Sie setzte sich in ihrer ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten, würden ihr den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, aufgrund derer sich mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen aufdrängen würden. Dieser wurde vom SEM hinreichend abgeklärt. Allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertreterin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird ferner aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Der Rechtsvertretung sei es nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Erlebnisse in Kroatien.
E. 5.2 Die vorherige Rechtsvertretung hat noch am selben Tag, als die Verfügung vom SEM eröffnet worden ist, ihr Mandat niedergelegt (vgl. SEM-Akte [...]-29/1). Ihr kann insofern kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte das Mandat früher niederlegen sollen, damit eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung möglich ist. Die Beschwerdeführerin hatte fünf Arbeitstage Zeit, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen und eine Beschwerde einzureichen, was ihr gelungen ist. Sie hatte anlässlich des Dublins-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Im Übrigen erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um eine Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen. Es besteht deshalb kein Anlass der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.
E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 8. Juli 2023 in Kroatien Asyl beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 22. August 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.
E. 8.1 In der Beschwerde (vgl. Ziff. II. 1.2) wird geltend gemacht, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 8.2 Diesbezüglich ist mit dem SEM festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.
E. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere des darin erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie dort enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren und die weiteren Berichte - keine Veranlassung.
E. 8.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch in der Beschwerde konkrete Probleme in Kroatien geltend gemacht. Sie vermag nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht stuft Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ein. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Entgegen der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. Ziff. II. 1.2.2) vermag daran auch der Um-stand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 9.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 1.2.4) nichts, mit denen bereits bekannte Vorbringen wiederholt werden, ohne dass dabei neue Gesichtspunkte zu Tage treten, aufgrund derer sich in medizinischer Hinsicht eine von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung aufdrängen würde. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als genügend abgeklärt. Kroatien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sofern sie eine solche noch nötig hätte. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 30. August 2023 waren keine weiteren Massnahmen mehr nötig (vgl. SEM-Akte [...]-24/2). Ferner bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine allenfalls benötigte adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.
E. 10.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 11 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
E. 13 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4929/2023 law/fes Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2013 in Deutschland und am 8. Juli 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. Am 7. August 2023 führte das SEM mit der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch durch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, die Angaben aus der Fingerabdruck-Datenbank würden zutreffen, wobei sie in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht habe. Sie habe acht Jahre in Deutschland gelebt und sei danach nach Russland zurückgekehrt, bis sie nach Kroatien gereist sei. Sie habe keine Verwandten in der Schweiz. Ihr Exmann lebe in Russland. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland spreche, dass es ein ernstes Problem in Bezug auf ihren Sohn gebe. Als sie 2013 von Russland nach Deutschland gegangen sei, habe ihr Mann bei der Polizei gearbeitet und sei Teil des Krieges in Tschetschenien gewesen, obwohl sie dagegen gewesen sei. Zu dieser Zeit, sei ihr Sohn adoleszent gewesen und habe eine körperliche Krankheit gehabt. Trotzdem habe ihr Mann gewollt, dass er diene. Als ihr Mann aus dem ersten Krieg zurückgekehrt sei, sei sie zum Islam konvertiert. Ihr Mann sei ein Tyrann in der Familie gewesen, weshalb sie sich habe scheiden lassen und ihn gebeten habe, auf die Vaterschaft zu verzichten. Sie habe jedoch seine Zustimmung benötigt, um ihren Sohn ins Ausland zu bringen. Diese Erlaubnis habe sie nicht erhalten, weshalb sie ihren Sohn bei ihrer volljährigen Tochter gelassen habe und alleine nach Deutschland gereist sei. Sie habe unter einem fiktiven Namen Asyl beantragt und angegeben, sie stamme aus Syrien, dies weil sie Angst gehabt habe, in ihr Land zu ihrem Ehemann zurückkehren zu müssen. Ihr Sohn sei gezwungen gewesen bei Fremden zu leben, um nicht eingezogen zu werden, aber sie hätten ihm trotzdem das Militärbuch gegeben. Als er (...) Jahre alt geworden sei, habe ihre Tochter ihren Sohn im Jahr 2015 nach Deutschland geholt. Er habe Asyl beantragt und sei in eine Klinik eingewiesen worden. Deutschland habe Druck auf ihren Sohn ausgeübt, damit er Dokumente unterzeichne, um ihn nach Russland zurückzuschicken, wo er sich jetzt aufhalte. Aus all diesen Gründen möchte sie nicht nach Deutschland zurückkehren. Außerdem hätten die deutschen Behörden weder das Wehrpassbuch noch die Geburtsurkunde ihres Sohnes zurückgegeben. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie statt nach Kroatien lieber nach Deutschland zurückkehren wolle. Sie wolle aber in der Schweiz bleiben, weil hier die Menschenrechte geachtet würden. Zu ihrem Gesundheitszustand erklärte sie, sie stehe unter grossem Stress, leide unter Migräne und habe einen sehr niedrigen Blutdruck. Bislang habe sie noch keinen Arzt aufgesucht. Die Beschwerdeführerin reichte einen russischen Inlandpass, eine Geburtsurkunde, eine Namensänderungsurkunde, eine Scheidungsurkunde, ein russisches Militärbüchlein und ein persönliches Klinikbuch ein. D. Am 8. August 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 22. August 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gut. E. Abklärungen des SEM im Bundesasylzentrum B._______ ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2023 im Spital in C._______ behandelt worden war. Aus dem Bericht vom 24. Juli 2023 geht hervor, dass sie eine Kontusion des Sakro-Kokygeus und Adipositas Grad 1 hat. Angesichts eines kürzlichen Sturzes mit starken Schmerzen im Sakro-Kokygealbereich habe der Arzt um Radiographien gebeten. Er werde den Bericht des Radiologen weiterleiten. Auf psychologischer Ebene möchte die Beschwerdeführerin nicht betreut werden. Sie sei über den Verlauf der Behandlung informiert worden. Sie werde in gutem Allgemeinzustand entlassen. Dreimal wurde sie beim Zentrumsarzt vorstellig, am 16. August 2023 wegen Gelenksschmerzen, Schmerzen an diversen Wirbeln und Blährungen, am 18. August 2023 wegen einer Bestellung eines Labors mit Hepatitis-Block bei erhöhtem Leberwert und am 30. August 2023 wegen einer Laborbesprechung nach durchgemachter HBV-Infektion, einer leichter Hepathopathie und unter Ausschluss von Zoeliakie. Es seien keine weiteren Massnahmen mehr notwendig. Am 1. September 2023 hatte sie einen Termin bei einem Optiker. F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. September 2023 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 7. September 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. H. Mit Eingabe vom 14. September 2023 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die unentgeltliche Vertretung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertretung sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Es sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht. Das SEM habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen müssten, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien reichten bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 4.3 Nach Prüfung der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe sich nicht in hinreichender Ausführlichkeit zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien auseinandergesetzt. Sie setzte sich in ihrer ausführlich begründeten Verfügung sowohl mit der Kritik an den kroatischen Behörden seitens nationaler und internationaler Organisationen als auch mit den umfangreichen Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in Kroatien auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die kroatischen Behörden, welche der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt hätten, würden ihr den Zugang zum Asyl- beziehungsweise einem allfälligen Beschwerde- oder Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, aufgrund derer sich mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt weitere Abklärungen aufdrängen würden. Dieser wurde vom SEM hinreichend abgeklärt. Allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Rechtsvertreterin die Schlussfolgerungen des SEM nicht teilen, ist keine ungenügende oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erblicken. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird ferner aufgrund der äusserst kurzen Beschwerdefrist sowie der Niederlegung des Mandats durch die vorherige Rechtsvertretung eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt. Der Rechtsvertretung sei es nicht möglich gewesen, ein ausführliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Beschwerdefrist zu organisieren, insbesondere hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts und der Erlebnisse in Kroatien. 5.2 Die vorherige Rechtsvertretung hat noch am selben Tag, als die Verfügung vom SEM eröffnet worden ist, ihr Mandat niedergelegt (vgl. SEM-Akte [...]-29/1). Ihr kann insofern kein Vorwurf gemacht werden, sie hätte das Mandat früher niederlegen sollen, damit eine rechtzeitige Beschwerdeerhebung möglich ist. Die Beschwerdeführerin hatte fünf Arbeitstage Zeit, um eine neue Rechtsvertretung aufzusuchen und eine Beschwerde einzureichen, was ihr gelungen ist. Sie hatte anlässlich des Dublins-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, anzugeben. Im Übrigen erachtet das Gericht den medizinischen Sachverhalt als hinreichend erstellt, um eine Wegweisung nach Kroatien zu beurteilen. Es besteht deshalb kein Anlass der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
7. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac-Datenbank, dass diese am 8. Juli 2023 in Kroatien Asyl beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 22. August 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 8. 8.1 In der Beschwerde (vgl. Ziff. II. 1.2) wird geltend gemacht, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2 Diesbezüglich ist mit dem SEM festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere des darin erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie dort enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren und die weiteren Berichte - keine Veranlassung. 8.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch in der Beschwerde konkrete Probleme in Kroatien geltend gemacht. Sie vermag nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht stuft Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ein. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen ist die Beschwerdeführerin gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Entgegen der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (vgl. Ziff. II. 1.2.2) vermag daran auch der Um-stand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Ziff. II 1.2.4) nichts, mit denen bereits bekannte Vorbringen wiederholt werden, ohne dass dabei neue Gesichtspunkte zu Tage treten, aufgrund derer sich in medizinischer Hinsicht eine von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung aufdrängen würde. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als genügend abgeklärt. Kroatien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sofern sie eine solche noch nötig hätte. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 30. August 2023 waren keine weiteren Massnahmen mehr nötig (vgl. SEM-Akte [...]-24/2). Ferner bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht auch kein hinreichender Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in Kroatien eine allenfalls benötigte adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 10. 10.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen. 10.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
11. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
13. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: