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D-3912/2023

D-3912/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 17. November 2022 in Kroatien Asyl beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 1. Mai 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 5.2 Diesbezüglich ist mit dem SEM festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 5.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere des darin erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der SFH" vom 21. Februar 2023 sowie dort enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren und die weiteren Berichte - keine Veranlassung.

E. 5.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Mit Schreiben vom 16. März 2023 und in der Beschwerde wurde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis mit der Schwester des Beschwerdeführers geltend gemacht und gleichzeitig die Koordination dieser beiden Verfahren beantragt. Dabei beschrieb der Beschwerdeführer, dass seine Schwester für ihn eine emotionale Stütze sei. Umgekehrt würde er seine Schwester im Alltag unterstützen. Diese Hilfestellungen seien für seine Schwester unabdingbar. Sie sei im Alltag mit vier kleinen Kindern auf seine Hilfe angewiesen. Konkret passe er auf ihre Kinder auf, wenn es ihr gesundheitlich nicht gut gehe oder wenn sie beispielsweise Termine habe oder einkaufen müsse. Auch kümmere er sich um die Kinder, wenn sie im Camp arbeite. Er bringe die Kinder zur Schule und beaufsichtige das Kleinkind, welches noch nicht zur Schule gehe. Er ziehe den vier Kindern Kleider an und gebe ihnen zu Essen. Er kümmere sich auch nachts um sie, wenn die Kinder Angst hätten. Aufgrund dessen sei er zu einer sehr engen und wichtigen Bezugsperson für die Kinder geworden. Aber nicht nur für die Kinder sei er eine grosse Stütze im Alltag. Auch unterstütze er seine Schwester, wo er könne. Er begleite sie zu Arztterminen, mache den Haushalt und putze. Sie beide möchten nicht getrennt werden und würden sich im stressigen Alltag mit vier kleinen Kindern gegenseitig brauchen.

E. 6.2 Das SEM hat diesbezüglich nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Schwester gegenseitig unterstützen und Ersterer einen stabilisierenden Einfluss auf seine Schwester und deren Kinder hat. Es weist jedoch mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Anwendung in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata oder massiver gesundheitlicher Beeinträchtigungen, in denen der Alltag ohne die Unterstützung eines engen Familienmitgliedes unmöglich wäre, Anwendung findet, zu Recht darauf hin, dass es nicht Aufgabe des SEM sei, ein mutmassliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester zu prüfen, welches ausschliesslich den zuständigen Mitgliedstaaten Slowenien und Kroatien obliege. Weitere Ausführung erübrigen sich in diesem Zusammenhang im Übrigen schon deshalb, weil aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes E-3932/2023 vom 3. August 2023 (E. 4-9) inzwischen rechtskräftig feststeht, dass nicht die Schweiz, sondern Slowenien für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seiner Schwester und deren Kinder zuständig ist.

E. 6.3 Es liegen demnach auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen.

E. 7.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich anlässlich des Dublin-Gesprächs, im Schreiben vom 16. März 2023 und in der Beschwerde konkrete Probleme in Kroatien geltend gemacht, welche ihm insbesondere bei der Einreise nach Kroatien widerfahren sind. Er wird sich jedoch nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht stuft Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ein. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Entgegen der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde vermag daran auch der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 7.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bstn. F und G). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist beim Beschwerdeführer aufgrund der Akten kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts, mit denen bereits bekannte Vorbringen wiederholt werden, ohne dass dabei neue Gesichtspunkte zu Tage treten, aufgrund derer sich in medizinischer Hinsicht eine von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung aufdrängen würde. Es liegen keine ärztlichen Berichte zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers vor, welche sein geltend gemachtes Trauma belegen würden. Gemäss Abklärungen des SEM hat der Beschwerdeführer zwei Termine bei der Pflege im BAZ nicht wahrgenommen (vgl. SEM-Akte [...]-22/2). Die Verletzung am Fuss dürfte zudem gemäss den in den Akten vorhandenen Berichten ausgeheilt sein (vgl. SEM-Akten [...]-22/2 und [...]-23/2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als genügend abgeklärt. Kroatien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sofern er eine solche nötig hätte. Ferner bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H).

E. 8 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Empfehlungsschreiben nichts zu ändern. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3912/2023 law/fes Urteil vom 25. September 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2023 mit seiner Schwester, B._______ und ihren vier Kindern ([...]) in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. Am 3. März 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass seine Rechtsvertretung nicht anwesend war (vgl. SEM-Akte [...]-15/2). Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Burundi Mitte Oktober 2022 per Flugzeug verlassen und sei in Serbien gelandet. Beim ersten Mal habe es geklappt nach Kroatien einzureisen. Er sei aufgegriffen worden, habe aber fliehen können. Hunde seien auf ihn gehetzt und Schüsse in die Luft abgefeuert worden. Er sei verprügelt und beschimpft worden. Noch nie sei er in seinem Leben so schlecht behandelt worden. Nach der Flucht sei er drei Tage lang marschiert und schliesslich habe er den Zug Richtung Zagreb genommen. Dort habe er sich den Behörden gestellt, um ein «7-Tage-Papier» zu erhalten. In Zagreb sei er einen Tag inhaftiert und gefoltert worden, er habe nichts zu essen erhalten. Er sei unmenschlich behandelt worden. Nach der Abgabe der Fingerabdrücke sei er in der Nacht Richtung Slowenien geflüchtet, um seine Schwester und die Kinder zu finden, die er dank den Behörden und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) auch gefunden habe. Nach ungefähr zwei bis zweieinhalb Monaten sei er mit seiner Schwester und ihren Kindern in die Schweiz gekommen. Gegen eine Rückkehr nach Kroatien sprächen die schlimmen Erlebnisse und Misshandlungen, die er dort erlebt habe, sein Gesundheitszustand und die Traumatisierung, die eine Rückkehr dorthin verunmögliche. Eine Rückkehr könne er sich nicht vorstellen. Die ständigen dortigen Misshandlungen und Drohungen, nach Burundi oder Bosnien ausgeschafft zu werden, welche umgesetzt würden, und diese ständigen Nachfragen nach dem Pass, würden ihn ängstigen. Es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe wegen der schlimmen Erlebnisse, die ihn in Kroatien traumatisiert hätten, psychische Probleme. Er könne nicht gut schlafen, habe Schlafstörungen und Angstzustände. Er habe auch Gedankenreisen. Schliesslich komme auch eine Energielosigkeit dazu. Körperlich sei alles in Ordnung. Die Pflege wisse noch nicht Bescheid, aber er werde diese informieren. D. D.a Am 16. März 2023 beantragte die Rechtsvertretung beim SEM, dass die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Schwester mit den Kindern aufgrund eines gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisses koordiniert behandelt würden. Die Schwester sei eine emotionale Stütze für ihren Bruder und umgekehrt unterstütze der Beschwerdeführer seine Schwester im Alltag mit den vier Kindern. Er sei eine wichtige Bezugsperson für sie. Es sei ein grosser Wunsch der Geschwister, nicht getrennt zu werden. D.b Gleichentags ergänzte die Rechtsvertretung in ihrem Schreiben an das SEM das Dublin-Gespräch mit Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Erfahrungen in Kroatien und hielt fest, dass ihm eine Überstellung nach Kroatien nicht zuzumuten sei. Einerseits bestünden in Kroatien systemische Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und andererseits hätten die Erlebnisse in Kroatien den Beschwerdeführer traumatisiert und würden ihn immer noch belasten. Bei einer Rückkehr drohe eine Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise des Non-Refoulement-Prinzips. Es sei vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. E. Am 17. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 1. Mai 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. F. Abklärungen des SEM im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ beim ORS-Pflegepersonal vom 15. Juni 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer zwei Mal für eine Visite eingeplant gewesen wäre, aber nicht erschienen sei. Er habe eine Verletzung am Fuss gehabt, welche jedoch ausgeheilt sei. Ansonsten sei ihnen nichts bekannt. G. Am 23. Juni 2023 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Arztbericht des (...) vom 7. Juni 2023 ein. Darin wurde eine Chopart-Distorsion Grad I rechts vom 24. Mai 2023 diagnostiziert und festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Fuss mit einem Darco-Schuh für weitere fünf Wochen belasten. H. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 - eröffnet am 7. Juli 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde auf das Asylgesuch der Schwester des Beschwerdeführers und deren Kinder gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien verfügt. J. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 10. Juli 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. K. Am 11. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM vom 5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Mit der Beschwerde wurde ein Auszug aus "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023, der Ausdruck "Juristische Analyse zu Kroatien: SFH beurteilt aktuelle Praxis der Schweiz kritisch" vom 10. März 2023, je ein Empfehlungsschreiben von Crossroads (Pastor E._______) und von "ContAct Point" (Pastor F._______) und ein Auszug aus dem Deutsche Welle Global Media Forum zu "Serbien: Kein leichter Weg in die EU für Burundier" eingereicht. M. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. N. In der Vernehmlassung vom 26. Juli 2023 teilte das SEM mit, es verzichte unter Verweis auf das Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde und halte an den bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. O. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3932/2023 vom 3. August 2023 die Beschwerde der Schwester und ihren Kindern ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 17. November 2022 in Kroatien Asyl beantragt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 1. Mai 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es gebe wesentliche Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.2 Diesbezüglich ist mit dem SEM festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 5.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (take charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (take back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Beschwerde und insbesondere des darin erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der SFH" vom 21. Februar 2023 sowie dort enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren und die weiteren Berichte - keine Veranlassung. 5.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Mit Schreiben vom 16. März 2023 und in der Beschwerde wurde ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis mit der Schwester des Beschwerdeführers geltend gemacht und gleichzeitig die Koordination dieser beiden Verfahren beantragt. Dabei beschrieb der Beschwerdeführer, dass seine Schwester für ihn eine emotionale Stütze sei. Umgekehrt würde er seine Schwester im Alltag unterstützen. Diese Hilfestellungen seien für seine Schwester unabdingbar. Sie sei im Alltag mit vier kleinen Kindern auf seine Hilfe angewiesen. Konkret passe er auf ihre Kinder auf, wenn es ihr gesundheitlich nicht gut gehe oder wenn sie beispielsweise Termine habe oder einkaufen müsse. Auch kümmere er sich um die Kinder, wenn sie im Camp arbeite. Er bringe die Kinder zur Schule und beaufsichtige das Kleinkind, welches noch nicht zur Schule gehe. Er ziehe den vier Kindern Kleider an und gebe ihnen zu Essen. Er kümmere sich auch nachts um sie, wenn die Kinder Angst hätten. Aufgrund dessen sei er zu einer sehr engen und wichtigen Bezugsperson für die Kinder geworden. Aber nicht nur für die Kinder sei er eine grosse Stütze im Alltag. Auch unterstütze er seine Schwester, wo er könne. Er begleite sie zu Arztterminen, mache den Haushalt und putze. Sie beide möchten nicht getrennt werden und würden sich im stressigen Alltag mit vier kleinen Kindern gegenseitig brauchen. 6.2 Das SEM hat diesbezüglich nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Schwester gegenseitig unterstützen und Ersterer einen stabilisierenden Einfluss auf seine Schwester und deren Kinder hat. Es weist jedoch mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, der Anwendung in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata oder massiver gesundheitlicher Beeinträchtigungen, in denen der Alltag ohne die Unterstützung eines engen Familienmitgliedes unmöglich wäre, Anwendung findet, zu Recht darauf hin, dass es nicht Aufgabe des SEM sei, ein mutmassliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester zu prüfen, welches ausschliesslich den zuständigen Mitgliedstaaten Slowenien und Kroatien obliege. Weitere Ausführung erübrigen sich in diesem Zusammenhang im Übrigen schon deshalb, weil aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes E-3932/2023 vom 3. August 2023 (E. 4-9) inzwischen rechtskräftig feststeht, dass nicht die Schweiz, sondern Slowenien für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens seiner Schwester und deren Kinder zuständig ist. 6.3 Es liegen demnach auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. 7. 7.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich anlässlich des Dublin-Gesprächs, im Schreiben vom 16. März 2023 und in der Beschwerde konkrete Probleme in Kroatien geltend gemacht, welche ihm insbesondere bei der Einreise nach Kroatien widerfahren sind. Er wird sich jedoch nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht stuft Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ein. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Entgegen der diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde vermag daran auch der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bstn. F und G). Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist beim Beschwerdeführer aufgrund der Akten kein dringlicher medizinischer Behandlungsbedarf auszumachen. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts, mit denen bereits bekannte Vorbringen wiederholt werden, ohne dass dabei neue Gesichtspunkte zu Tage treten, aufgrund derer sich in medizinischer Hinsicht eine von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung aufdrängen würde. Es liegen keine ärztlichen Berichte zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers vor, welche sein geltend gemachtes Trauma belegen würden. Gemäss Abklärungen des SEM hat der Beschwerdeführer zwei Termine bei der Pflege im BAZ nicht wahrgenommen (vgl. SEM-Akte [...]-22/2). Die Verletzung am Fuss dürfte zudem gemäss den in den Akten vorhandenen Berichten ausgeheilt sein (vgl. SEM-Akten [...]-22/2 und [...]-23/2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich mithin als genügend abgeklärt. Kroatien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, sofern er eine solche nötig hätte. Ferner bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). 8. Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Empfehlungsschreiben nichts zu ändern. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra