Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) 2007 geboren und somit noch minderjährig zu sein. In der Erstbefragung für unbegleitete Minder- jährige (EB UMA) gab er an, am (…) 2006 geboren zu sein; das Datum auf dem Personalienblatt habe er nicht selber aufgeschrieben. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Dabei machte er geltend, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Er sei geschlagen worden und dabei sei seine Nase gebrochen worden. Weiter habe er in Kroatien kein Essen erhalten. C. C.a Am 16. Oktober 2023 wurde aufgrund von Zweifeln an der geltend ge- machten Minderjährigkeit ein Altersgutachten durchgeführt. C.b Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung des (…) vom 17. Oktober 2023 resultierten die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 – 28.7 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 21.6 Jahren zu benennen. Somit sei die Volljährigkeit bestätigt. Das angegebene Alter von 17 Jahren und fünf Monaten er- scheine daher ausgeschlossen. C.c Am 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zur Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 gewährt. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 25. Oktober 2023 schriftlich dazu Stellung. Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS
– mit Bestreitungsvermerk – auf den 1. Januar 2002 angepasst. D. Am 13. November 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederauf- nahmeersuchen des SEM vom 30. Oktober 2023 gut.
D-6429/2023 Seite 3 E. E.a Mit Verfügung vom 16. November 2023 (eröffnet am 20. November
2023) legte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 fest – mit Bestreitungsvermerk – und trat auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflich- ten Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E.b Am 21. November 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Am 22. November 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, die unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
22. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6429/2023 Seite 4
E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Aus den Begehren und der Begründung geht hervor, dass sich der Be- schwerdeführer mit seiner Eingabe gegen den Nichteintretensentscheid und die angeordnete Überstellung nach Kroatien wehrt, nicht jedoch gegen die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 16. November 2023 ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-6429/2023 Seite 5
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mit- gliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin- III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin- III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag ge- stellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahme- verfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zu- ständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Gan- zen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 24. August 2023 in Kroa- tien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Ver- fahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behör- den stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Zwar machten die kroatischen Behörden in ihrer Antwort in einem Textab- schnitt zusätzliche Ergänzungen zu anderen Personen, die mit dem Be- schwerdeführer nicht in einem erkennbaren Zusammenhang stehen. Es ist jedoch aus dem Schreiben ersichtlich, dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers – identifiziert durch Namen und Geburtsdatum – zugestimmt haben.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so
D-6429/2023 Seite 6 wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt – sowohl bei «take charge»- als auch bei «take back»-Verfah- ren – keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden syste- mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind).
E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung sind somit systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien – zum jetzigen Zeitpunkt – zu verneinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3912/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3 und D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.3).
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Be- hörden sehr schlecht behandelt worden. Ihm sei die Nase gebrochen wor- den und sie hätten ihm Essen und Trinken verweigert. Auch sei er nicht zu einem Arzt gebracht geworden, um seine Nase versorgen zu lassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine
D-6429/2023 Seite 7 völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten und ihm ein faires Asylverfah- ren im Falle einer Rückkehr gewähren würde.
E. 7.2.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien als Dublin-Mitgliedstaat bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Vorbringen des Beschwerde- führers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere lässt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht feststellen, dass er bei einer Rückführung nach Kroatien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt wäre, welche in einer Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnten. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers ausdrücklich zugestimmt. Weiter lassen die geltend gemachten Ereig- nisse in Kroatien nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernst- haftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wie- der aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prü- fen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtli- nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin- Wiederaufnahmeverfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2).
E. 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss das Vor- liegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Kann-Bestimmung handelt, welche der Vorinstanz einen Ermessenspielraum einräumt (vgl. BVGE 2015/9, E. 7.6). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean- standen; insbesondere liegen keine Hinweise auf einen Ermessensmiss- brauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens vor. Das Gericht enthält sich daher diesbezüglich weiterer Äusserungen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat.
D-6429/2023 Seite 8
E. 7.4 Den Magen- und Nasenbeschwerden des Beschwerdeführers ist im Rahmen seiner Überstellung Rechnung zu tragen und die kroatischen Be- hörden sind vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini- schen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG eben- falls zu Recht angeordnet. 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind da- mit gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6429/2023 Seite 9
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylge- such aus «humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entschei- dung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6429/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) 2007 geboren und somit noch minderjährig zu sein. In der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) gab er an, am (...) 2006 geboren zu sein; das Datum auf dem Personalienblatt habe er nicht selber aufgeschrieben. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien. Dabei machte er geltend, er wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Er sei geschlagen worden und dabei sei seine Nase gebrochen worden. Weiter habe er in Kroatien kein Essen erhalten. C. C.a Am 16. Oktober 2023 wurde aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit ein Altersgutachten durchgeführt. C.b Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung des (...) vom 17. Oktober 2023 resultierten die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 - 28.7 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei mit 21.6 Jahren zu benennen. Somit sei die Volljährigkeit bestätigt. Das angegebene Alter von 17 Jahren und fünf Monaten erscheine daher ausgeschlossen. C.c Am 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 gewährt. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 25. Oktober 2023 schriftlich dazu Stellung. Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS - mit Bestreitungsvermerk - auf den 1. Januar 2002 angepasst. D. Am 13. November 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 30. Oktober 2023 gut. E. E.a Mit Verfügung vom 16. November 2023 (eröffnet am 20. November 2023) legte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 fest - mit Bestreitungsvermerk - und trat auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichten Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E.b Am 21. November 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Am 22. November 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Aus den Begehren und der Begründung geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe gegen den Nichteintretensentscheid und die angeordnete Überstellung nach Kroatien wehrt, nicht jedoch gegen die Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 16. November 2023 ist demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 24. August 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu, womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Zwar machten die kroatischen Behörden in ihrer Antwort in einem Textabschnitt zusätzliche Ergänzungen zu anderen Personen, die mit dem Beschwerdeführer nicht in einem erkennbaren Zusammenhang stehen. Es ist jedoch aus dem Schreiben ersichtlich, dass die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers - identifiziert durch Namen und Geburtsdatum - zugestimmt haben. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt - sowohl bei «take charge»- als auch bei «take back»-Verfahren - keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023, welches die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis bestätigt, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind). 6.3 Gemäss Rechtsprechung sind somit systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien - zum jetzigen Zeitpunkt - zu verneinen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3912/2023 vom 25. September 2023 E. 5.3 und D-5936/2023 vom 16. November 2023 E. 6.3). 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch aus «humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kroatischen Behörden sehr schlecht behandelt worden. Ihm sei die Nase gebrochen worden und sie hätten ihm Essen und Trinken verweigert. Auch sei er nicht zu einem Arzt gebracht geworden, um seine Nase versorgen zu lassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten und ihm ein faires Asylverfahren im Falle einer Rückkehr gewähren würde. 7.2.1 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien als Dublin-Mitgliedstaat bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen einhält. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere lässt sich auch bei Durchsicht der Akten nicht feststellen, dass er bei einer Rückführung nach Kroatien derart schlechten Bedingungen ausgesetzt wäre, welche in einer Verletzung von Art. 3 EMRK resultieren könnten. Die kroatischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt. Weiter lassen die geltend gemachten Ereignisse in Kroatien nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder dass ihm in Kroatien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden; denn im Falle der Überstellung nach Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens befindet er sich in einer grundsätzlich anderen Situation als bei seiner ersten, irregulären Einreise nach Kroatien (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 8.2). 7.2.2 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Kann-Bestimmung handelt, welche der Vorinstanz einen Ermessenspielraum einräumt (vgl. BVGE 2015/9, E. 7.6). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere liegen keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens vor. Das Gericht enthält sich daher diesbezüglich weiterer Äusserungen. 7.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO und Kroatien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. 7.4 Den Magen- und Nasenbeschwerden des Beschwerdeführers ist im Rahmen seiner Überstellung Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden sind vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind damit gegenstandslos geworden. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: