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D-2802/2023

D-2802/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht, indem das SEM das Dublin-Gespräch vom 17. März 2023 trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde 1 S. 8 f. und Beschwerde 2 S. 7 ff.).

E. 4.1.2 In den beiden Beschwerden wird dazu ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information der Betroffenen und ohne deren ausdrücklichen Verzicht als gravierenden Verfahrensfehler bewertet. Dazu wird insbesondere aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert: «Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. ebd. sowie Urteil des BVGer E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5).». Einen solchen ausdrücklichen und informierten Verzicht habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erklärt. Auch während des Gesprächs sei er nicht darüber belehrt worden, dass er ein Recht auf die Anwesenheit einer Rechtsvertretung hätte. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Rechtsvertretung «aus Kapazitätsgründen» nicht anwesend sei, diese jedoch für das weitere Verfahren zuständig bleibe. Damit sei offensichtlich, dass kein ausdrücklicher Verzicht des rechtsunkundigen Beschwerdeführers erfolgt sei, sondern die Abwesenheit der Rechtsvertretung auf Gründen beruhe, die von der damaligen Rechtsvertretung zu verantworten seien.

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung wurden am 14. März 2023 über die drei Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht unter anderem für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes einen Mindestvorlauf von zwei Arbeitstagen für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer respektive dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt.

E. 4.1.4 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für sie auch möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer Verfahrensposition kann ein rechtswirksamer Verzicht auf Mitwirkung der Rechtsvertretung praxisgemäss nur angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind; mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5 oder D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3).

E. 4.1.5 Im vorliegenden Fall informierte das SEM den Beschwerdeführer eingangs der Anhörung über die Abwesenheit seiner Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen. Es führte weiter aus, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Zudem bleibe die Rechtsvertretung für das weitere Verfahren zuständig und der Beschwerdeführer könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-act. [...]-13/2). Ferner besteht aufgrund der vorliegenden Ausgangslage kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen beziehungsweise ihm wäre in diesem Moment nicht gewahr gewesen, dass er die entsprechende Frage auch hätten verneinen können. Zwar ist weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerden zu entnehmen, ob nach der ergangenen Vorladung zum Dublin-Gespräch ein Vorbereitungsgespräch mit der Rechtsvertretung stattfand. Jedoch war der Beschwerdeführer laut Vollmacht bereits seit dem 1. März 2023 (vgl. SEM-act. [...]-11/1) rechtlich vertreten und es ist somit davon auszugehen, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte bereits unterrichtet wurde. Unter diesen Umständen war es ihm möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zu verzichten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwar den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, ob das Protokoll des Dublin-Gesprächs der Rechtsvertretung tatsächlich zugestellt wurde. Diese Frage kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertretung mit ihrer Eingabe vom 26. April 2023 alle aus ihrer Sicht bestehenden Gründe, welche für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen, vorbrachte und damit lediglich marginale Sachverhaltsergänzungen verband. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei am Gespräch nicht in der Lage gewesen, seine Situation und die Gründe, warum er unter keinen Umständen nach Kroatien zurückkehren könne und wolle, ausreichend darzulegen, erweist sich daher als unbehilflich. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, eine erneute Befragung durchzuführen.

E. 4.2 Im Übrigen hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt - entgegen der impliziten Rügen in den Beschwerden - zudem richtig und vollständig festgestellt. Allein der Umstand, dass es in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien respektive bezüglich der Frage, ob in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen, zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das (Haupt-)Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des Take-Back-Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 17. Februar 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 5. Mai 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.).

E. 7.1 In den Beschwerden wird auf die Gewalt, die kroatische Behörden gegenüber illegal eingereisten Ausländern und Asylsuchenden hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systematischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 7.3 Im kürzlich ergangenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen und insbesondere des in der Beschwerde 1 erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie der darin enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren - keine Veranlassung.

E. 7.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, in der Eingabe vom 26. April 2023 und in den beiden Beschwerdeschriften - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 8.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer wegen der vorgebrachten Schwäche und Folgen von geltend gemachten Misshandlungen in Kroatien nie bei Medic-Help gemeldet (vgl. Sachverhalt Bst. G), was im Formular «Überstellungmodalitäten» korrekt festgehalten ist (vgl. SEM-act. [...]-22/1). Das Vorbringen in der Beschwerde 1, der Beschwerdeführer warte auf eine psychiatrische Erstbehandlung im Zusammenhang mit den erlittenen Traumata und es sei eine Echokardiographie aufgrund auffälliger Herzgeräusche ausstehend, ist offensichtlich aktenwidrig. Der medizinische Sachverhalt ist somit genügend abgeklärt. Kroatien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht mithin kein hinreichender Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien eine allenfalls benötigte adäquate medizinische Behandlung verweigert würde.

E. 9.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 9.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 10 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2802/2023 law/gnb Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 in Kroatien aufgegriffen worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte. C. C.a Am 17. März 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Abwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. C.b Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er sei schon einmal in Kroatien gewesen und habe einen Landesverweis erhalten, nachdem er vier Tage inhaftiert gewesen sei. Dabei seien ihm 350 Euro weggenommen worden. In der Haft habe er nur einmal pro Tag Essen bekommen, obschon er nach mehr gefragt habe. Er wisse nicht, wieso er inhaftiert worden sei. Zuvor habe er viele Papiere unterschreiben müssen, welche er nicht verstanden habe. Aber er habe unterschrieben, weil die kroatische Polizei Gewalt ausgeübt habe. Nachdem er erneut aus Serbien nach Kroatien eingereist sei, seien die kroatischen Behörden bei der Kontrolle am Bahnhof sehr gewalttätig gewesen. Er sei am Bahnhof festgehalten worden und habe danach mit mehreren Personen acht Tage in einem Container verbringen müssen. Dort habe er nur einmal pro Tag eine Mahlzeit erhalten. Die kroatischen Behörden hätten die Leute einzeln aus dem Container geholt und ihnen mit Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen. Wenn jemand die Fingerabdrücke nicht habe geben wollen, sei diese Person geschlagen worden. Die Polizei habe ihm schliesslich ein Dokument gegeben, worauf gestanden habe, dass er innerhalb von 24 Stunden aus Kroatien ausreisen müsse. Er sei zu einem Bahnhof gebracht worden und habe ein Ticket nach Slowenien gekauft. Danach sei er über Italien in die Schweiz eingereist. Es sei sein Ziel gewesen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. In Kroatien könne er nicht sein, weil die Menschen gewalttätig seien und er dort nicht leben könnte. In Afghanistan sei er in einer Militäreinheit tätig gewesen und habe gehofft, in der Schweiz ein gutes Leben verwirklichen zu können. Nach seiner gesundheitlichen Verfassung gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm grundsätzlich nicht schlecht. Unterwegs sei es jedoch sehr kalt gewesen und er habe an Gewicht verloren und sei körperlich schwach. Er habe starke Zahnschmerzen gehabt, aber dank der guten Zahnbehandlung in der Schweiz gehe es ihm wieder gut. Er sei schon bei Medic-Help gewesen, wo ihm gut geholfen worden sei. D. Am 21. April 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. E. Mit Eingabe vom 26. April 2023 ersuchte die zugewiesene Rechtsvertreterin um einen Selbsteintritt der Schweiz und reichte als Beweismittel ein Foto der kroatischen Wegweisungsverfügung den Beschwerdeführer betreffend vom 10. Februar 2023 ein. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Rückübernahmeersuchen des SEM am 5. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Abklärungen des SEM bei der Pflege der Unterkunft am 5. Mai 2023 ergaben, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht in ärztlicher Abklärung oder Behandlung sei. Es hätten Behandlungen beim Zahnarzt stattgefunden, welche abgeschlossen seien. Wegen Schwäche oder Misshandlungen habe sich der Beschwerdeführer nie gemeldet. H. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 - eröffnet am 9. Mai 2023 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten könne er inhaftiert und unter Zwang in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Sodann händigte das SEM die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 10. Mai 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. J. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 16. Mai 2023 (nachfolgend: Beschwerde 1) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Zugang zum Asylverfahren, zu Obdach, zu Nahrung sowie zu einer nahtlosen, adäquaten und regelmässigen psychologischen Behandlung erhalte. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen - nebst der angefochtenen Verfügung sowie einer Vollmacht und Substitutionsvollmacht - das Protokoll des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-act. [...]-13/2) und das Formular «Überstellungsmodalitäten» (vgl. SEM-act. [...]-22/1) bei. K. Ebenfalls am 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer mit eigener Eingabe (nachfolgend: Beschwerde 2) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung sowie Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Versorgung zur Verfügung stehe. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 In der Beschwerde wird die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Sachverhaltserstellung geltend gemacht, indem das SEM das Dublin-Gespräch vom 17. März 2023 trotz Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt habe (vgl. Beschwerde 1 S. 8 f. und Beschwerde 2 S. 7 ff.). 4.1.2 In den beiden Beschwerden wird dazu ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information der Betroffenen und ohne deren ausdrücklichen Verzicht als gravierenden Verfahrensfehler bewertet. Dazu wird insbesondere aus Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert: «Aufgrund ihrer schwächeren Verfahrensposition kann ein Verzicht auf Rechtsvertretung jedoch erst dann rechtswirksam angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-657/2021 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.3 sowie E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5). Unabdingbar ist denn auch, dass der Verzicht ausdrücklich erklärt wird (vgl. ebd. sowie Urteil des BVGer E-2805/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3.5).». Einen solchen ausdrücklichen und informierten Verzicht habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren erklärt. Auch während des Gesprächs sei er nicht darüber belehrt worden, dass er ein Recht auf die Anwesenheit einer Rechtsvertretung hätte. Es sei lediglich festgestellt worden, dass die Rechtsvertretung «aus Kapazitätsgründen» nicht anwesend sei, diese jedoch für das weitere Verfahren zuständig bleibe. Damit sei offensichtlich, dass kein ausdrücklicher Verzicht des rechtsunkundigen Beschwerdeführers erfolgt sei, sondern die Abwesenheit der Rechtsvertretung auf Gründen beruhe, die von der damaligen Rechtsvertretung zu verantworten seien. 4.1.3 Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung wurden am 14. März 2023 über die drei Tage später stattfindende Anhörung informiert. Art. 52c Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sieht unter anderem für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes einen Mindestvorlauf von zwei Arbeitstagen für die Mitteilung des Termins vor. Der Anhörungstermin wurde dem Beschwerdeführer respektive dem Leistungserbringer somit rechtzeitig mitgeteilt. 4.1.4 Asylsuchende können für das gesamte Asylverfahren auf die Mandatierung einer Rechtsvertretung verzichten (Art. 102h Abs. 1 AsylG). Daraus folgt, dass es für sie auch möglich sein muss, auch bloss für einzelne Verfahrenshandlungen auf die Teilnahme ihrer Rechtsvertretung ausdrücklich zu verzichten. Aufgrund ihrer Verfahrensposition kann ein rechtswirksamer Verzicht auf Mitwirkung der Rechtsvertretung praxisgemäss nur angenommen werden, wenn die Asylsuchenden vorgängig über die Konsequenzen eines Verzichts informiert wurden und ihnen allfällige Alternativen bekannt sind; mithin müssen sie sich der Tragweite eines Verzichts bewusst sein (vgl. hierzu etwa die Urteile BVGer E-1087/2023 vom 1. März 2023 E. 4.5 oder D-5625/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 4.5.3). 4.1.5 Im vorliegenden Fall informierte das SEM den Beschwerdeführer eingangs der Anhörung über die Abwesenheit seiner Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen. Es führte weiter aus, dass eine Kopie des Gesprächsprotokolls der Rechtsvertretung direkt im Anschluss an das Gespräch zugestellt werde. Zudem bleibe die Rechtsvertretung für das weitere Verfahren zuständig und der Beschwerdeführer könne sich mit rechtlichen Belangen jederzeit an sie wenden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er sei damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (vgl. SEM-act. [...]-13/2). Ferner besteht aufgrund der vorliegenden Ausgangslage kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei sich der Tragweite dieser Frage nicht bewusst gewesen beziehungsweise ihm wäre in diesem Moment nicht gewahr gewesen, dass er die entsprechende Frage auch hätten verneinen können. Zwar ist weder den vorinstanzlichen Akten noch den Beschwerden zu entnehmen, ob nach der ergangenen Vorladung zum Dublin-Gespräch ein Vorbereitungsgespräch mit der Rechtsvertretung stattfand. Jedoch war der Beschwerdeführer laut Vollmacht bereits seit dem 1. März 2023 (vgl. SEM-act. [...]-11/1) rechtlich vertreten und es ist somit davon auszugehen, dass er über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren und die einzelnen Verfahrensschritte bereits unterrichtet wurde. Unter diesen Umständen war es ihm möglich, rechtswirksam auf die Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch zu verzichten. Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwar den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, ob das Protokoll des Dublin-Gesprächs der Rechtsvertretung tatsächlich zugestellt wurde. Diese Frage kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsvertretung mit ihrer Eingabe vom 26. April 2023 alle aus ihrer Sicht bestehenden Gründe, welche für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen, vorbrachte und damit lediglich marginale Sachverhaltsergänzungen verband. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobene Einwand, der Beschwerdeführer sei am Gespräch nicht in der Lage gewesen, seine Situation und die Gründe, warum er unter keinen Umständen nach Kroatien zurückkehren könne und wolle, ausreichend darzulegen, erweist sich daher als unbehilflich. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, eine erneute Befragung durchzuführen. 4.2 Im Übrigen hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt - entgegen der impliziten Rügen in den Beschwerden - zudem richtig und vollständig festgestellt. Allein der Umstand, dass es in seiner Länderpraxis hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrer in Kroatien respektive bezüglich der Frage, ob in Kroatien systemische Schwachstellen vorliegen, zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer gelangt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das (Haupt-)Begehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie im vorliegenden Fall findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dies gilt auch im Rahmen des Take-Back-Verfahrens. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

6. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank, dass dieser am 17. Februar 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem diese dem Ersuchen um Wiederaufnahme des SEM am 5. Mai 2023 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich gegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.). 7. 7.1 In den Beschwerden wird auf die Gewalt, die kroatische Behörden gegenüber illegal eingereisten Ausländern und Asylsuchenden hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systematischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 7.3 Im kürzlich ergangenen und zur Publikation als Referenzurteil vorgesehenen Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden - die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Es stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden. Dies gelte sowohl für das Aufnahmeverfahren (Take-Charge) als auch für das Wiederaufnahmeverfahren (Take-Back, vgl. a.a.O. E. 9, insb. E. 9.5). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen und insbesondere des in der Beschwerde 1 erwähnten Berichts "Rechtsprechung zum Dublin-Land Kroatien 2022, Juristische Analyse und Empfehlungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)" vom 21. Februar 2023 sowie der darin enthaltenen Ausführungen zu Push-Backs aus dem Landesinneren - keine Veranlassung. 7.4 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO erweist sich demnach als nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, in der Eingabe vom 26. April 2023 und in den beiden Beschwerdeschriften - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 8.3 Sodann steht auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b). Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer wegen der vorgebrachten Schwäche und Folgen von geltend gemachten Misshandlungen in Kroatien nie bei Medic-Help gemeldet (vgl. Sachverhalt Bst. G), was im Formular «Überstellungmodalitäten» korrekt festgehalten ist (vgl. SEM-act. [...]-22/1). Das Vorbringen in der Beschwerde 1, der Beschwerdeführer warte auf eine psychiatrische Erstbehandlung im Zusammenhang mit den erlittenen Traumata und es sei eine Echokardiographie aufgrund auffälliger Herzgeräusche ausstehend, ist offensichtlich aktenwidrig. Der medizinische Sachverhalt ist somit genügend abgeklärt. Kroatien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Die Mitgliedstaaten sind zudem verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner bestehen dort nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychologische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H). Es besteht mithin kein hinreichender Grund zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien eine allenfalls benötigte adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. 9. 9.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 9.2 Nach dem Gesagten ist es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Zusicherungen einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.

10. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: