Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien würden bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht ausreichen, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 3.3 Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Vorinstanz - im Lichte des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens - in genügendem Mass mit der Situation und den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt, namentlich bettreffend die Situation von Dublin-Rückkehrern, der medizinischen Versorgung im Allgemeinen sowie mit dem Zugang zum Justizsystem. Dabei hat sie entgegen der Ansicht in der Beschwerde auch die individuelle Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren genügend berücksichtigt.
E. 3.4 Die formelle Rüge ist unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 20. Juli 2023, mithin innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist, zugestimmt (vgl. SEM-eAkten, 1261100-23/2). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.4 Es ist im Einklang mit der Rechtsprechung weiterhin nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die in der Beschwerdeschrift gestützt auf die zitierten Berichte getätigten allgemeinen Ausführungen sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die behauptete Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei wird in der Beschwerde im Übrigen erstmals behauptet, nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs nichts dergleichen aussagte (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 5, S. 4; vgl. SEM-eAkten, 1261100-18/3). Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sie sich sodann mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht -, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4).
E. 5.5 Insgesamt erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig.
E. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen.
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie macht im Wesentlichen geltend, bei einer Überstellung nach Kroatien bestehe die Gefahr der fehlen Unterbringung, fehlenden Zugang zum Asylsystem und kein effektiver Schutz seitens der staatlichen Behörden. Es drohe ihr angesichts der erwiesenen Menschenrechtsverletzungen in Kroatien eine unmenschliche Behandlung. Ausserdem sei sie aufgrund ihrer Erfahrungen in Griechenland und in Kroatien traumatisiert und besonders vulnerabel. Bei einer Überstellung wäre ihr der Zugang zu angemessener psychologischer und medizinischer Behandlung verwehrt und es bestünde eine erhebliche und akute Gefahr, dass sie in Kroatien in eine medizinische Notlage geraten würde.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch die kroatischen Behörden - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember2022 E. 6.3.3 f. m.w.H.;E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die behaupteten beziehungsweise allfällig künftigen Übergriffe seitens polizeilicher Beamten. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen - ohne individuell-konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin - vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die behaupteten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen. Die gesundheitlichen Befunde, namentlich infolge der (behaupteten) Vergewaltigung in Griechenland im Jahr 2021 sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine derart gravierenden Erkrankungen in dem Sinne dar, als sie bei Bedarf nicht in Kroatien behandelt werden könnten. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 15 «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerable Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Somit bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung einzuholen. Der entsprechende (Sub-)Eventualantrag ist abzuweisen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde.
E. 6.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin über keine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.
E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. August 2023 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 9.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4419/2023 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Nathalie Vainio und Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 21. Februar 2017 und am 20. Januar 2022 in Griechenland sowie am 4. Mai 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Am 30. Juni 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 3. Juli 2023 um Informationen bezüglich des Asylverfahrens und des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Griechenland. D. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2023 im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs in Frage komme. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihr Heimatland im (...) verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und von dort am 3. Januar 2017 in Griechenland eingereist, wo sie anschliessend sechs Jahre geblieben sei. In Griechenland habe sie keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Für die Beschreitung des Rechtswegs mithilfe eines Anwalts habe sie jedoch nicht genug Geld gehabt. Im Jahr (...) sei sie in Griechenland vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie über verschiedene Länder, unter anderem Kroatien, in die Schweiz gereist. In Kroatien sei sie von den Behörden kontrolliert und ihr seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Insgesamt sei sie zwei bis drei Tage in Kroatien geblieben. Sie habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht. Sie sei von den kroatischen Behörden auch nie in ein Camp gebracht worden. Die anwesenden Polizisten hätten ihr ein Dokument übergeben und ihr sei gesagt worden, sie müsse das Land innert drei Tagen verlassen. Sie sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe weder eine Unterkunft noch Verpflegung erhalten. In medizinischer Hinsicht gehe es ihr schlecht. Sie habe sich im Jahr 2015 bei einem Unfall das Schlüsselbein gebrochen und habe operiert werden müssen. Weiter fühle sie sich psychisch nicht gut und leide unter Schlaflosigkeit und Albträumen. Zudem könne sie seit der Vergewaltigung nicht gut Wasser lösen. E. Am 6. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. F. Die griechischen Behörden beantworteten das Informationsersuchen der Vorinstanz vom 3. Juli 2023 mit Schreiben vom 12. Juli 2023. Sie führten aus, das am 21. Februar 2017 gestellte Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei abgelehnt und diese Abweisung sei mit Entscheid vom 6. Februar 2020 zweitinstanzlich bestätigt worden. Ein entsprechender Folgeantrag sei mit Entscheid vom 22. Juni 2022 als unzulässig qualifiziert worden. G. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 20. Juli 2023 zu. H. Mit Verfügung vom 7. August 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwere gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 8. August 2023 nieder. J. Mit Eingabe vom 15. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre neue Rechtsvertretung gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. K. Am 16. August 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden, nicht näher abgeklärt. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen in Kroatien würden bei derart klaren Hinweisen auf Verletzung derselben nicht ausreichen, um eine Rückführung ohne weitere Abklärungen zu rechtfertigen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.3 Nach Ansicht des Gerichts hat sich die Vorinstanz - im Lichte des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens - in genügendem Mass mit der Situation und den Verhältnissen in Kroatien auseinandergesetzt, namentlich bettreffend die Situation von Dublin-Rückkehrern, der medizinischen Versorgung im Allgemeinen sowie mit dem Zugang zum Justizsystem. Dabei hat sie entgegen der Ansicht in der Beschwerde auch die individuelle Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorverfahren genügend berücksichtigt. 3.4 Die formelle Rüge ist unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 20. Juli 2023, mithin innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist, zugestimmt (vgl. SEM-eAkten, 1261100-23/2). Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Der - angesichts der (im Urteil in E. 9.4.2 f.) dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Pushbacks und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-Verordnung gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum heutigen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen dafür bestehen, die befürchten lassen würden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge oder Take-Back Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4 Es ist im Einklang mit der Rechtsprechung weiterhin nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die in der Beschwerdeschrift gestützt auf die zitierten Berichte getätigten allgemeinen Ausführungen sowie die von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die behauptete Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei wird in der Beschwerde im Übrigen erstmals behauptet, nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs nichts dergleichen aussagte (vgl. Beschwerdeschrift, Rz. 5, S. 4; vgl. SEM-eAkten, 1261100-18/3). Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sie sich sodann mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht -, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6041/2022 vom 16. Mai 2023 E. 7.2.1 bis 7.2.4). 5.5 Insgesamt erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Push-back-Problematik beziehungsweise der Situation in Kroatien als nicht stichhaltig. 5.6 Der Vollständigkeit halber ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. 5.7 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Sie macht im Wesentlichen geltend, bei einer Überstellung nach Kroatien bestehe die Gefahr der fehlen Unterbringung, fehlenden Zugang zum Asylsystem und kein effektiver Schutz seitens der staatlichen Behörden. Es drohe ihr angesichts der erwiesenen Menschenrechtsverletzungen in Kroatien eine unmenschliche Behandlung. Ausserdem sei sie aufgrund ihrer Erfahrungen in Griechenland und in Kroatien traumatisiert und besonders vulnerabel. Bei einer Überstellung wäre ihr der Zugang zu angemessener psychologischer und medizinischer Behandlung verwehrt und es bestünde eine erhebliche und akute Gefahr, dass sie in Kroatien in eine medizinische Notlage geraten würde. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Sinne der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin hat indessen - bereits angesichts der expliziten Zusicherung der Wiederaufnahme durch die kroatischen Behörden - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Mit der in der Beschwerde angesprochenen Problematik an der kroatischen Grenze ist im Weiteren nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. Urteile des BVGer E-4341/2022 vom 8. Dezember2022 E. 6.3.3 f. m.w.H.;E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 6.3.2). Die Beschwerdeführerin wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation befinden als bei ihrer Einreise nach Kroatien. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Dies gilt auch in Bezug auf die behaupteten beziehungsweise allfällig künftigen Übergriffe seitens polizeilicher Beamten. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen - ohne individuell-konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin - vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung korrekt wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Es ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die behaupteten und dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstehen. Die gesundheitlichen Befunde, namentlich infolge der (behaupteten) Vergewaltigung in Griechenland im Jahr 2021 sind nicht zu verharmlosen, stellen allerdings keine derart gravierenden Erkrankungen in dem Sinne dar, als sie bei Bedarf nicht in Kroatien behandelt werden könnten. Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Gemäss Art. 15 «Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti» (ZMPZ; Gesetz über internationalen und vorübergehenden Schutz) sollen vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, schwere Erkrankung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise unterstützt werden. Vulnerable Personen sollen von den kroatischen Behörden (Polizisten, Mitarbeiter/Sozialarbeiter der Empfangszentren, Vertreter von NGOs) möglichst früh erkannt und entsprechend betreut werden. Auch das Kroatische Rote Kreuz identifiziert und unterstützt vulnerable Asylsuchende, die in den Empfangszentren untergebracht sind, in psychosozialer Hinsicht (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Croatia, 2021 Update, S. 59). Im Empfangszentrum Zagreb können sich Asylsuchende an ein vom Innenministerium bezeichnetes Ambulatorium wenden, in dem hausärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Für vulnerable Personen haben das Gesundheitsministerium und lokale Gesundheitszentren spezialisierte Ambulatorien bezeichnet, unter denen sich das psychiatrische Krankenhaus von Zagreb befindet. In Zagreb wurde auch eine Apotheke bestimmt, an die sich Asylsuchende wenden können. Somit bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 9.3.2 m.w.H.). Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Behandlung einzuholen. Der entsprechende (Sub-)Eventualantrag ist abzuweisen. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. 6.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Da die Beschwerdeführerin über keine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. August 2023 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: