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E-3199/2024

E-3199/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3199/2024 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen drei erwachsenen Geschwistern (B._______, N [...]; C._______, N [...]; D._______ N [...]) am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 26. Mai 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. Juni 2023 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, weil er das dort Erlebte nicht so leicht überwinden könne, er sein Heimatland nicht für ein Land verlassen habe, welches sich in der Behandlung von LGBT Personen nicht von diesem unterscheiden würde, er in der Schweiz leben wolle, wo LGBT Personen gut behandelt werden würden und man sich in Kroatien zudem nicht um ihn und seine Krankheiten gekümmert habe, dass er ferner in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, in der Türkei in Behandlung gewesen zu sein und Antidepressiva genommen zu haben, an Panikattacken und Klaustrophobie zu leiden, nicht gut schlafen zu können, deshalb Medikamente erhalten habe und dass der Anblick der Polizei oder das Hören von Sirenen bei ihm ein Trauma auslösen würden, dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am 9. Juni 2023 explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3544/2023 vom 29. Juni 2023 die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juni 2023 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies und dieses anwies, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester B._______, N [...], zu klären und sein Verfahren mit den Verfahren seiner drei Geschwistern koordiniert zu behandeln, dass er der Vorinstanz mit Eingaben vom 4. September 2023 und 18. Oktober 2023 Arztberichte vom 15. August 2023, 4. August 2023 und vom 13. Oktober 2023 zu den Akten reichte, dass er am 16. November 2023 dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass er mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und unter Beilage eines psychiatrischen Berichtes vom 4. August 2023 sowie je eines ärztlichen Berichtes bezüglich seiner Schwester (B._______, N [...]) und seines Bruders (C._______, N [...]) das SEM ersuchte, auf sein Asylgesuch und das seiner Geschwister einzutreten, dass das SEM mit Schreiben vom 25. März 2024 die Schwester des Beschwerdeführers (B._______, N [...]) aufforderte, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren und Angaben zum aktuellen Behandlungsstand zu machen, die am 5. April 2024 und am 8. April 2024 Medizinalakten zu den Akten einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er eventualiter beantragte, die Sache sei zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Koordination mit den Verfahren seiner Geschwister an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei das Verfahren mit den Beschwerdeverfahren seiner Schwester (D._______, N [...]) und seines Bruders (C._______, N [...]) koordiniert zu behandeln und es seien die Vorakten seiner Schwester (B._______, N [...]) zur Beurteilung beizuziehen, dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde mehrere Beilagen und unter anderem eine ambulante Verlaufsübersicht des Beschwerdeführers (Beschwerdebeilage 5), ein Schreiben der Hausärztin über die Geschwister vom 22. April 2024 (Beschwerdebeilage 6) sowie zwei medizinische Berichte betreffend die Schwester (B._______, N [...]) (Beschwerdebeilage 7 und 8) vorlagen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Mai 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht einen Bericht F._______ vom 6. Mai 2024 und einen Bericht der Hausärztin vom 21. Mai 2024 über die Geschwister zu den Akten nachreichte, dass die vorinstanzlichen Akten der Schwester (B._______, N [...]) dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Schwester (E-3218/2024) und des Bruders (E-3213/2024) zu entsprechen ist, dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz die Vorbringen der sexuellen Gewalt und Übergriffe durch einen kroatischen Polizeibeamten bei der Prüfung der Wegweisung nach Kroatien erneut nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 9), dass die geschilderten sexuellen Übergriffe im Zusammenhang mit den vorbestehenden psychischen Störungen geeignet seien, die Zulässigkeit der Wegweisung in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde S. 9), dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Anti-Folterkonvention verstossen würde (vgl. Beschwerde S. 9), dass im Gegensatz zur Schwester (B._______, N [...]) bei ihm keine zusätzliche Befragung zur erlittenen sexuellen Gewalt stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 9), dass die Vorinstanz, indem sie diese Vorbringen im Rahmen der Wegweisung nicht prüfte, den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sowie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 9), dass zudem der medizinische Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht als abschliessend erstellt erachtet werden könne, da er weiterhin in medizinischer Behandlung sei, eine psychologische Behandlung anstehe und das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis unter anderem mit seinem gesundheitlichen Zustand sowie jenem seiner Schwester (B._______, N [...]) zusammenhänge (vgl. Beschwerde S. 9), dass die Vorinstanz das Vorbringen, er sei von einem kroatischen Polizeibeamten gezwungen worden, sich auszuziehen und anschliessend von diesem am Hintern angefasst worden, in der Verfügung benennt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass sie den Beschwerdeführer auf den Rechtsweg hinweist, für den Fall, dass er sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8), dass die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war und keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, dass im Übrigen die Argumentation, die Überstellung würde gegen Art. 3 EMRK und gegen die Anti-Folterkonvention verstossen materieller Natur ist und der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass mithin weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass namentlich auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Arztberichte sowie eigener Abklärungen davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie alle ihr vorliegenden wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 8 ff.), dass sie sich auch hinreichend mit der gesundheitlichen Situation der Geschwister und namentlich mit jener der Schwester (B._______, N [...]) auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7), dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, dass überdies auch unter der Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen (Beschwerdebeilagen 5 bis 8 und Arztberichte der Eingabe vom 27. Mai 2024) der rechtserhebliche Sachverhalt auch zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten ist, dass daher keine Veranlassung besteht diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise weitere Berichte abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3), dass der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, da sie die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO für seine Überstellung, die ab dem Kassationsurteil vom 29. Juni 2023 - welches eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf darstelle - zu laufen begonnen habe, verstreichen lassen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.), dass deshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylgesuch zuständig sei (vgl. Beschwerde S. 7), dass nach der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung mit einem Rückweisungsentscheid keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vorliegt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4), dass es sich bei einer endgültigen Entscheidung entweder um die zweite Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder um das Gerichtsurteil, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid mit Überstellung endgültig abgewiesen wird, zu handeln hat (vgl. a.a.O. E. 5.4), dass mit der endgültigen Entscheidung die Frist zur Überstellung neu zu laufen beginnt (vgl. a.a.O. E. 5.4), dass daher vorliegend die Frist zur Überstellung noch nicht abgelaufen ist, der Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nachzuweisen ist und demnach die Schweiz aus besagtem Grund auch nicht für das Asylgesuch zuständig ist, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am (...) in Kroatien um Asyl nachgesucht hat (vgl. SEM-eAkten 8/2), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellern kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten in der Regel Antragsteller, die wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils angewiesen sind, nicht trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, die krebskranke Schwester (B._______, N [...]) sei auf seine Unterstützung und jene seiner Geschwister angewiesen und dass auch er selbst sowie sein Bruder auf das Unterstützungsnetz der Geschwister angewiesen seien, weshalb ein zwingender Selbsteintritt nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK angezeigt sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), dass, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Geschwistern bestehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen daran nichts zu ändern vermögen, dass im Besonderen auch in Bezug auf die Schwester (B._______, N [...]) sich weder aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten noch aus den in den beigezogenen vorinstanzlichen Akten befindlichen aktuellsten Arztberichten (Ambulanter Bericht vom 23. April 2024 [vgl. SEM-eAkten B._______ 49/4] und Bericht der Notfallkonsultation vom 9. Mai 2024 [vgl. SEM-eAkten B._______ 50/4) ein Abhängigkeitsverhältnis hervorgeht, dass im Übrigen in Bezug auf die anderen Geschwister Kroatien auch für diese zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer E-3218/2024 und E-3213/2024), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zur gegenseitigen Abhängigkeit ins Leere gehen, dass die Vorinstanz somit zutreffend ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis i.S. von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 8 EMRK zwischen den erwachsenen Geschwistern verneint und eine entsprechende Zuständigkeit der Schweiz ausgeschlossen hat, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, es habe ein zwingender Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erfolgen, weil er in Kroatien Opfer von sexueller Gewalt und Diskriminierung geworden und vor dem Hintergrund seiner vorbestehenden psychischen Leiden von den Erlebnissen traumatisiert sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.), dass er aufgrund der sexuellen Gewalt durch Polizeibeamte in Kroatien Folter ausgesetzt gewesen sei, die adäquate Behandlung und ausreichende psychische Rehabilitation wegen der Mängel in der kroatischen Gesundheitsversorgung nicht sichergestellt sei (vgl. Beschwerde S. 8), dass die Wegweisung in das Land, wo er traumatisiert worden sei, geeignet sei, ihn erneut schwer zu traumatisieren, ihm eine Rückkehr nach Kroatien nicht zugemutet werden könne und eine Wegweisung dorthin gegen Art. 3 EMRK und die Folterkonvention verstossen würde, weshalb die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet sei (vgl. Beschwerde S. 8), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zu widerlegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15), dass eine solche Konstellation im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden, in Bezug auf die medizinischen Beschwerden vorab auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für seine Überstellung nach Kroatien darstellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), dass es bezüglich der geltend gemachten Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Überstellung nach Kroatien anzumerken gilt, dass aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden aktuell in medizinischer Behandlung, dass ferner auch im psychiatrischen Bericht vom 4. August 2023 keine entsprechende Traumatisierung diagnostiziert wurde, sondern die diagnostische Beurteilung spezifische Phobien und eine Panikstörung festhält (vgl. SEM-eAkten 36/10 und dazu auch SEM-eAkten 31/4), dass er hingegen am Dublin-Gespräch vom 2. Juni 2023 ausführte, bereits in der Türkei aufgrund psychischer Beschwerden in Behandlung gewesen zu sein, weshalb sich seine Leidensgeschichte grösstenteils in seinem Heimatland zugetragen haben dürfte, dass Kroatien gesetzlich vorsieht vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (u.a. Geschlecht, sexuelle Orientierung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise zu unterstützen (vgl. Urteile des BVGer F-83/2024 E. 7.1 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2), dass daher davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer stehen in Kroatien - bei Bedarf - die notwendige psychologische und psychiatrische Betreuung zur Verfügung (vgl. Urteil F-83/2024 E. 7.1), dass auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (namentlich [...]) (vgl. insb. Arztbericht vom 6. Mai 2024) kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen ihrer Wiederaufnahme notwendige medizinische Behandlung nicht gewährleistet (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. [statt vieler] Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insbesondere Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen in Bezug auf das geltend gemachte Fehlverhalten kroatischer Beamten nicht dargetan und ebensowenig ersichtlich ist, der Beschwerdeführer liefe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien seine diesbezüglichen Grundrechte nicht durchsetzen zu können, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, das der Beschwerdeführer nach dem geschilderten Vorfall zwecks Verfolgung der Handlungen hätte anrufen können (vgl. Urteile des BVGer F-83/2024 E. 8.2 und E-4419/2023 vom 21. August 2023 E. 6.3), dass ferner entgegen den Ausführungen im beilegenden Bericht von (...) vom 15. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 4) die Überstellung nach Kroatien im Einklang mit den bei einer Wegweisung von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft zu beachtenden Grundsätzen steht (vgl. UrteilF-83/2024 E. 8.2), dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 24. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: