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E-7555/2024

E-7555/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Am 1. Oktober 2024 wurde beim SEM sodann eine Vollmacht zu den Akten gereicht, welche die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Vertretung in Sachen «Asylverfahren/Aufenthalt» berechtigt (A61). Es darf davon ausgegangen werden, sie gelte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem dieser dort am 26. August 2022 ein Asylgesuch eingereicht und die österreichischen Behörden seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Sodann stellt sie fest, es lägen in Österreich keine systemischen Schwachstellen vor. Es stünden dem Vollzug der Wegweisung schliesslich auch keine medizinischen Gründe entgegen und es gebe auch sonst keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Österreich gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei mittlerweile abgelaufen. Der im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2022 vom Bundesverwaltungsgericht (am 14. Oktober 2022; Anmerkung des Gerichts) angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp habe sein Ende mit der Rücküberweisung der Sache an das SEM mit dem Urteil E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 gefunden. Das SEM hätte nach dem erneuten persönlichen Dublin-Gespräch innert rund sechs Wochen einen Nichteintretensentscheid fällen und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich anordnen können. Es habe es jedoch unterlassen, seinem Überstellungsmanagement die notwendige Beachtung zu schenken und habe daher die Überstellungsfrist verpasst. Folglich habe ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in Österreich ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die österreichischen Behörden haben sodann innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. September 2022 ausdrücklich zugestimmt. Ferner handelt es sich bei dem in der Schweiz lebenden Freund des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und die Beziehung zu ihm fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Folglich sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Demnach ist die Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig.

E. 6.2 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO geltend gemacht wird, ist das Folgende festzuhalten:

E. 6.3 Grundsätzlich können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 6.4 Die Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO) erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischen Recht die Beschwerde in «Verfahren gemäss Dublin». Aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a AsylG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Demnach kommt es nur dann zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist oder eine vorläufige Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben worden ist. Wird das entsprechende Beschwerdeverfahren mit einem Rückweisungsentscheid abgeschlossen, liegt zwar ein Endentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG vor, der das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst, doch liegt gerade keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vor. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb der Beschwerde als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen mit der Folge, dass die Frist zur Überstellung erst ab der neuerlichen endgültigen Entscheidung neu zu laufen beginnt. Entweder handelt es sich dabei um die zweite Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder um das Gerichtsurteil, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid mit Überstellung endgültig abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/19 E. 5.4 m.w.H. und statt vieler Urteil des BVGer E-3199/2024 vom 11. Juni 2024 S. 7).

E. 6.6 Am 26. September 2022 haben die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 5. Oktober 2022 setzte das Gericht den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 14. Oktober 2022 einstweilen per sofort aus. Der Vollzugsstopp wurde bis zum Rückweisungsurteil vom 21. Oktober 2022 nicht aufgehoben, womit es sich bei der Beschwerde um einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung handelte und die Überstellungsfrist unterbrochen war. Während des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens blieb die Überstellungsfrist weiterhin ausgesetzt, und sie begann mit der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 neu zu laufen, wobei sie durch die vollzugshemmenden Massnahmen im vorliegenden Verfahren erneut unterbrochen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. L). Die Vorinstanz hat die österreichischen Behörden bereits am 21. Oktober 2022 darüber informiert, dass die Überstellung aufgrund einer hängigen Beschwerde womöglich nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgen könne (vgl. Sachverhalt Bst. D). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Zustimmung der österreichischen Behörden zu der ihr vom SEM mitgeteilten Fristverlängerung nicht erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine blosse Informationspflicht des SEM, die keiner Rückmeldung seitens der österreichischen Behörden bedarf (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.3 m.w.H.).

E. 6.7 Zusammenfassend hat demnach im vorliegenden Verfahren kein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz infolge eines Ablaufs der Überstellungsfrist stattgefunden.

E. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, warum und namentlich weshalb trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Überstellung nach Österreich anzuordnen ist. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Insbesondere werden keine konkreten und ernsthaften Gründe dargelegt, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Österreich hat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und wird sein Asylverfahren weiterführen respektive wieder aufnehmen. Es liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen und aus der Anwesenheit seines Freundes in der Schweiz vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wird in der Beschwerde in einem Satz erklärt, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Doch unterbleiben konkrete Angaben und es wurden keine neueren Arztberichte eingereicht. Somit kann bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 7.2 Es liegen insgesamt keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen und es sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9.2 Soweit in der Beschwerde die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt wird, ist auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE hinzuweisen, wonach nur obsiegende Parteien Anspruch auf Parteientschädigung haben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 26.03.2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_177/2025) Abteilung V E-7555/2024 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Anlaufstelle (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. August 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 23. September 2022 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die österreichischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 26. September 2022 zu (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 12 und 14). B. B.a Am 5. Oktober 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Österreich an. B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und zu neuem Entscheid an das SEM zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund eines Formfehlers habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Entsprechend habe der Sachverhalt nicht vollständig und richtig erstellt werden können. Das Gericht wies das SEM an, den Beschwerdeführer unter Wahrung seiner Verfahrensrechte erneut zu befragen und unter vollständiger und richtiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes neu zu entscheiden. C. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. D. Am 21. Oktober 2022 teilte das SEM den österreichischen Behörden mit, der Beschwerdeführer habe eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung eingereicht, weshalb die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erst nach einem diesbezüglichen Entscheid zu laufen beginne. E. Nach mehreren krankheitsbedingten Annullierungen fand am 17. Februar 2023 in Anwesenheit der damaligen Rechtsvertreterin erneut ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (A49). Der Beschwerdeführer erklärte, er sei rund sechs Monate lang unterwegs gewesen, zweimal nach C._______ deportiert worden und in insgesamt vier oder fünf Gefängnissen in D._______ und in C._______ gewesen, bevor er via E._______ nach Österreich gelangt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Frage, inwiefern es Gründe gebe, die gegen eine Wegweisung nach Österreich als möglicherweise zuständigem Staat zur Behandlung seines Asylgesuches sprechen würden, gab der Beschwerdeführer an, dort sei er über Nacht beziehungsweise 24 Stunden lang von der Polizei festgehalten worden. Er sei in ein Camp gebracht worden, wo er sich nur eine Stunde lang aufgehalten habe, da dort viele afghanische Staatsangehörige gewesen seien, die ihn erkannt hätten. Er fühle sich dort nicht sicher, da er in Afghanistan für die Regierung gearbeitet habe und die Afghanen, die ihm in Österreich begegnet seien, seien gegen die afghanische Regierung und den Präsidenten. Nur eine halbe Stunde nachdem er das Camp verlassen habe, sei er in die Schweiz gereist. Insgesamt sei er nur zwei oder drei Tage lang in Österreich gewesen. Er sei dort nicht angehört worden und habe keinen Entscheid oder einen Ausweis erhalten. Es gehe ihm immer noch psychisch schlecht und in Österreich gehe es ihm noch schlechter. Hier in der Schweiz habe er seinen Freund gefunden, der ihn von einem Suizidversuch habe abhalten können. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut. Er habe Schlafstörungen und manchmal Angststörungen. Hier in der Schweiz werde ihm geholfen. Er habe Medikamente erhalten, unter anderem auch gegen die Schlafstörungen. F. Ebenfalls am 17. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotografien zu den Akten. G. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 10. März 2023 reichte der damalige Rechtsvertreter beim SEM einen Nachtrag zum rechtlichen Gehör ein. Der Eingabe lag ein Arztbrief der Psychiatrie B._______ vom 6. März 2023 bei (siehe nachfolgend Bst. H). H. Den Akten der Vorinstanz sind folgende medizinische Unterlagen zu entnehmen:

- Ein Arztbrief der Psychiatrie B._______ vom 6. März 2023, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 19. Januar 2023 aufgrund einer depressiven Episode sowie dem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in stationärer Behandlung befunden habe; regelmässige Gesprächstherapien sowie eine medikamentöse Behandlung sei etabliert worden,

- ein Austrittsbericht der Psychiatrie B._______ vom 27. April 2023, wonach er sich vom 19. Januar 2023 bis 17. März 2023 in stationärer Behandlung befunden habe; beim Beschwerdeführer sei eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine PTBS diagnostiziert worden; im Zeitpunkt des Austritts habe er kein akute Selbst-/Fremdgefährdungsaspekte gezeigt,

- ein Abklärungsbericht der Psychiatrie B._______ vom 21. August 2023, wonach der Beschwerdeführer dort am 20. März 2023 in ambulanter Behandlung zur Bedarfsabklärung und psychotherapeutischer Begleitung gewesen ist; die depressive Symptomatik sei im Vergleich zum vorgängigen stationären Aufenthalt partiell regredient,

- Antworten der Praxis F._______ auf Gesundheitsanfragen des SEM vom 19. April 2024, wonach der Beschwerdeführer an einer schweren Depression und Schlafstörungen nach Traumata auf der Flucht leide; ihm seien daher eine medikamentöse Therapie sowie eine Psychotherapie verschrieben worden,

- eine Diagnoseliste vom 14. Mai 2024, wonach der Beschwerdeführer neben seiner schweren Depression und Schlafstörungen nach Traumata und Flucht unter anderem an einer Kniedistorsion rechts, belastungsabhängigen Knieschmerzen, einer Visusminderung, einer Hautveränderung am Geschlechtsteil sowie vermehrten Schwitzen und Hyperventilation bei Angstreaktion, Gastritis C, grippaler Infekt und einer schmerzhaften Dysbalance der linken Schultermuskulatur leide,

- eine Einschätzung des Gesundheitsdienstes B._______ vom 22. Oktober 2024 wonach bei ihm weiterhin mindestens eine mittelschwere depressive Symptomatik bestehe; aktuell sei er unter ausgebauter Psychopharmakotherapie und regelmässiger Psychotherapie besser stabilisiert als früher; er werde regelmässig kontrolliert; die Situation, die weiterhin sensibel sei, könnte bei einem Ortswechsel zu einer erneuten Dekompensation führen. I. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 zeigte die rubrizierte Rechtsvertretung dem SEM die Übernahme des Mandates an, reichte eine Vollmacht vom 1. Oktober 2024 zu den Akten und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. J. Mit am 25. November 2024 eröffneter Verfügung vom 19. November 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Österreich) und ordnete den entsprechenden Vollzug an. Sodann händigte es ihm die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 1. Dezember 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Vorinstanz sei anzuweisen, das betreffende Verfahren an die Hand zu nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei der Rechtsvertretung eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. L. Am 3. Dezember 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts superprovisorisch einen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das BVGer zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Am 1. Oktober 2024 wurde beim SEM sodann eine Vollmacht zu den Akten gereicht, welche die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Vertretung in Sachen «Asylverfahren/Aufenthalt» berechtigt (A61). Es darf davon ausgegangen werden, sie gelte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos.

3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig sei, nachdem dieser dort am 26. August 2022 ein Asylgesuch eingereicht und die österreichischen Behörden seiner Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hätten. Sodann stellt sie fest, es lägen in Österreich keine systemischen Schwachstellen vor. Es stünden dem Vollzug der Wegweisung schliesslich auch keine medizinischen Gründe entgegen und es gebe auch sonst keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz. 4.2 In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Österreich gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sei mittlerweile abgelaufen. Der im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid vom 5. Oktober 2022 vom Bundesverwaltungsgericht (am 14. Oktober 2022; Anmerkung des Gerichts) angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp habe sein Ende mit der Rücküberweisung der Sache an das SEM mit dem Urteil E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022 gefunden. Das SEM hätte nach dem erneuten persönlichen Dublin-Gespräch innert rund sechs Wochen einen Nichteintretensentscheid fällen und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich anordnen können. Es habe es jedoch unterlassen, seinem Überstellungsmanagement die notwendige Beachtung zu schenken und habe daher die Überstellungsfrist verpasst. Folglich habe ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz stattgefunden. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in Österreich ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die österreichischen Behörden haben sodann innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 22. September 2022 ausdrücklich zugestimmt. Ferner handelt es sich bei dem in der Schweiz lebenden Freund des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und die Beziehung zu ihm fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Folglich sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Demnach ist die Österreich für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig. 6.2 Soweit in der Beschwerde eine Verletzung der Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Dublin-III-VO geltend gemacht wird, ist das Folgende festzuhalten: 6.3 Grundsätzlich können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auch auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 6.4 Die Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO) erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.5 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischen Recht die Beschwerde in «Verfahren gemäss Dublin». Aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a AsylG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Demnach kommt es nur dann zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist oder eine vorläufige Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben worden ist. Wird das entsprechende Beschwerdeverfahren mit einem Rückweisungsentscheid abgeschlossen, liegt zwar ein Endentscheid im Sinne von Art. 61 VwVG vor, der das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz abschliesst, doch liegt gerade keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vor. Die Dauer des Rückweisungsverfahrens ist deshalb der Beschwerde als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung zuzurechnen mit der Folge, dass die Frist zur Überstellung erst ab der neuerlichen endgültigen Entscheidung neu zu laufen beginnt. Entweder handelt es sich dabei um die zweite Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder um das Gerichtsurteil, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid mit Überstellung endgültig abgewiesen wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/19 E. 5.4 m.w.H. und statt vieler Urteil des BVGer E-3199/2024 vom 11. Juni 2024 S. 7). 6.6 Am 26. September 2022 haben die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zugestimmt. Im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 5. Oktober 2022 setzte das Gericht den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 14. Oktober 2022 einstweilen per sofort aus. Der Vollzugsstopp wurde bis zum Rückweisungsurteil vom 21. Oktober 2022 nicht aufgehoben, womit es sich bei der Beschwerde um einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung handelte und die Überstellungsfrist unterbrochen war. Während des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens blieb die Überstellungsfrist weiterhin ausgesetzt, und sie begann mit der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 neu zu laufen, wobei sie durch die vollzugshemmenden Massnahmen im vorliegenden Verfahren erneut unterbrochen wurde (vgl. Sachverhalt Bst. L). Die Vorinstanz hat die österreichischen Behörden bereits am 21. Oktober 2022 darüber informiert, dass die Überstellung aufgrund einer hängigen Beschwerde womöglich nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgen könne (vgl. Sachverhalt Bst. D). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Zustimmung der österreichischen Behörden zu der ihr vom SEM mitgeteilten Fristverlängerung nicht erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine blosse Informationspflicht des SEM, die keiner Rückmeldung seitens der österreichischen Behörden bedarf (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.3 m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend hat demnach im vorliegenden Verfahren kein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz infolge eines Ablaufs der Überstellungsfrist stattgefunden. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, warum und namentlich weshalb trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Überstellung nach Österreich anzuordnen ist. Dem wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Insbesondere werden keine konkreten und ernsthaften Gründe dargelegt, aufgrund derer zu schliessen wäre, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Österreich hat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und wird sein Asylverfahren weiterführen respektive wieder aufnehmen. Es liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, der Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich stünden keine gesundheitlichen Gründe entgegen und aus der Anwesenheit seines Freundes in der Schweiz vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar wird in der Beschwerde in einem Satz erklärt, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Doch unterbleiben konkrete Angaben und es wurden keine neueren Arztberichte eingereicht. Somit kann bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Es liegen insgesamt keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor und die angefochtene Verfügung ist auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das SEM hat den Umständen des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen und es sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Österreich angeordnet (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 44 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Soweit in der Beschwerde die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt wird, ist auf Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE hinzuweisen, wonach nur obsiegende Parteien Anspruch auf Parteientschädigung haben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: