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E-3218/2024

E-3218/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3218/2024 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Mai 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren drei erwachsenen Geschwistern (B._______, N [...]; C._______, N [...]; D._______ N [...]) am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und das SEM gestützt hierauf am 24. Mai 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Juni 2023 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprach, da sie dort unmenschlich behandelt worden sei, es dort mafiöse Gruppen gäbe, sie aufgrund der Vorkommnisse psychisch belastet sei und sich umbringen würde, wenn sie dorthin zurückgebracht werden würde, dass sie Teil der LGBT-Community sei und unter diesen Umständen nicht dort leben könne, dass sie ferner in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es würde ihr psychisch schlecht gehen und sie unter Asthma leide, dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am 7. Juni 2023 explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2023 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3519/2023 vom 29. Juni 2023 die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juni 2023 guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückwies und dieses anwies, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Schwester (B._______, N [...]) zu klären und ihr Verfahren mit den Verfahren ihrer drei Geschwistern koordiniert zu behandeln, dass sie am 16. November 2023 dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass sie mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot und unter Beilage ärztlicher Berichte ihrer Geschwister das SEM ersuchte, auf ihr Asylgesuch und das ihrer Geschwister einzutreten, dass das SEM mit Schreiben vom 25. März 2024 die Schwester der Beschwerdeführerin (B._______, N [...]) aufforderte, den medizinischen Sachverhalt zu aktualisieren und Angaben zum aktuellen Behandlungsstand zu machen, worauf diese am 5. April 2024 und am 8. April 2024 Medizinalakten einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie eventualiter beantragte, die Sache sei zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Koordination mit den Verfahren ihrer Geschwister an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei das Verfahren mit den Beschwerdeverfahren ihrer Brüder koordiniert zu behandeln und es seien die Vorakten ihrer Schwester (B._______, N [...]) zur Beurteilung beizuziehen, dass sie schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde mehrere Beilagen und unter anderem ein Schreiben der Hausärztin über die Geschwister vom 22. April 2024 (Beschwerdebeilage 5) sowie zwei medizinische Berichte betreffend die Schwester (B._______, N [...]) (Beschwerdebeilagen 6 und 7) angefügt waren, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 24. Mai 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2024 einen weiteren Bericht der Hausärztin vom 21. Mai 2024 über die Geschwister zu den Akten nachreichte, dass die vorinstanzlichen Akten der Schwester (B._______, N [...]) dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass dem Antrag auf Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit denjenigen der Brüder der Beschwerdeführerin (E-3199/2024 und E-3213/2024) zu entsprechen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil die Vorinstanz die Vorbringen der Erniedrigung und Schläge durch die kroatischen Behörden, das Miterleben der sexuellen Gewalt und Übergriffe an ihren Geschwistern bei der Prüfung der Wegweisung nach Kroatien erneut nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 8), dass die geschilderte Behandlung im Zusammenhang mit ihren psychischen Beschwerden geeignet sei, die Zulässigkeit der Wegweisung in Zweifel zu ziehen (vgl. Beschwerde S. 8), dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen gegen Art. 3 EMRK sowie gegen die Anti-Folterkonvention verstossen würde (vgl. Beschwerde S. 8), dass die Vorinstanz, indem sie diese Vorbringen im Rahmen der Wegweisung nicht prüfte, den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sowie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 8), dass zudem der medizinische Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht als abschliessend erstellt erachtet werden könne, da sie weiterhin in medizinischer Behandlung sei, eine psychologische Behandlung anstehe und das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis unter anderem mit ihrem gesundheitlichen Zustand sowie jenem ihrer Schwester (B._______, N [...]) zusammenhänge (vgl. Beschwerde S. 8), dass die Vorinstanz ihr Vorbringen, sie sei belästigt und geschlagen worden, in der angefochtenen Verfügung benennt (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass im Übrigen den wesentlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs in der Verfügung genügend Rechnung getragen wurde und sie die sexuelle Gewalt und Übergriffe an ihren Geschwistern erst auf Beschwerdeebene vorbrachte, dass das Vorbringen in Bezug auf den Bruder in den Verfahren der Brüder benannt wurde (vgl. E-3199/2024 und E-3213/2024), dass die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war und keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, dass im Übrigen die Argumentation, die Überstellung würde gegen Art. 3 EMRK und gegen die Anti-Folterkonvention verstossen, materieller Natur ist und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass mithin weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass namentlich auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Arztberichte sowie eigener Abklärungen davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, dass sie alle ihr vorliegenden wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), dass sie sich auch hinreichend mit der gesundheitlichen Situation der Geschwister und namentlich mit jener der Schwester (B._______, N [...]) auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass überdies auch unter der Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Beschwerdebeilagen 5 bis 7 und Eingabe vom 27. Mai 2024) der rechtserhebliche Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten ist, dass daher keine Veranlassung besteht diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise weitere Berichte abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3), dass die Beschwerdeführerin ausführt, die Vorinstanz habe das Beschleunigungsgebot verletzt, da sie die sechsmonatige Frist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO für ihre Überstellung, die ab dem Kassationsurteil vom 29. Juni 2023 - welches eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf darstelle -, zu laufen begonnen habe, verstreichen lassen habe (vgl. Beschwerde S. 6 f.), dass deshalb die Schweiz für die Durchführung des Asylgesuch zuständig sei (vgl. Beschwerde S. 7), dass nach der bundesverwaltungsrechtlichen Rechtsprechung mit einem Rückweisungsentscheid keine endgültige Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage vorliegt (vgl. BVGE 2015/19 E. 5.4), dass es sich bei einer endgültigen Entscheidung entweder um die zweite Verfügung der Vorinstanz mit einer neuen negativen Zuständigkeitsentscheidung oder um das Gerichtsurteil, mit dem die zweite Beschwerde gegen den Zuständigkeitsentscheid mit Überstellung endgültig abgewiesen wird, zu handeln hat (vgl. a.a.O. E. 5.4), dass mit der endgültigen Entscheidung die Frist zur Überstellung neu zu laufen beginnt (vgl. a.a.O. E. 5.4), dass daher vorliegend die Frist zur Überstellung noch nicht abgelaufen ist und der Vorinstanz keine Verletzung des Beschleunigungsgebots nachzuweisen ist und demnach die Schweiz aus besagtem Grund auch nicht für das Asylgesuch zuständig ist, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am (...) in Kroatien um Asyl nachgesucht hat (vgl. SEM-eAkten 8/1), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellern kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO die Mitgliedstaaten in der Regel Antragsteller, die wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils angewiesen sind, nicht trennen beziehungsweise sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihre krebskranke Schwester (B._______, N [...]) sei auf ihre Unterstützung und jene ihrer Geschwister angewiesen und dass auch sie selbst sowie ihre Brüder auf das Unterstützungsnetz der Geschwister angewiesen seien, weshalb ein zwingender Selbsteintritt nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK angezeigt sei (vgl. Beschwerde S. 4 ff.), dass, um Wiederholungen zu vermeiden, bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Geschwistern bestehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.), dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen daran nichts zu ändern vermögen, dass im Besonderen auch in Bezug auf die Schwester (B._______, N [...]) sich weder aus dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten noch aus den in den beigezogenen vorinstanzlichen Akten befindlichen aktuellsten Arztberichten (Ambulanter Bericht vom 23. April 2024 [vgl. SEM-eAkten B._______ 49/4] und Bericht der Notfallkonsultation vom 9. Mai 2024 [vgl. SEM-eAkten B._______ 50/4) ein Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine hinreichend schwere Krankheit hervorgeht, dass im Übrigen in Bezug auf die anderen Geschwister Kroatien auch für diese zuständig ist (vgl. Urteile des BVGer E-3199/2023 und E-3213/2024), weshalb die diesbezüglichen Ausführungen zur gegenseitigen Abhängigkeit ins Leere gehen, dass die Vorinstanz somit zutreffend ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis i.S. von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 8 EMRK zwischen den erwachsenen Geschwistern verneint und eine entsprechende Zuständigkeit der Schweiz ausgeschlossen hat, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, es habe ein zwingender Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erfolgen, weil ihre Familie in Kroatien massive sexuelle Gewalt durch die kroatische Polizei erlebt habe, sie geschlagen worden sei, sie stark unter den Erlebnissen leide und im Rahmen des Dublin-Gesprächs erklärt habe, sie nässe sich seither ein, reisse sich die Haare aus, kaue permanent an ihren Fingernägeln und würde sich bei einer Rückkehr nach Kroatien das Leben nehmen (vgl. Beschwerde S. 7 f.), dass sie ferner sinngemäss erklärt, in Kroatien Folter ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 8), dass ihr deshalb eine Rückkehr nach Kroatien nicht zugemutet werden könne und eine Wegweisung dorthin gegen Art. 3 EMRK und die Folterkonvention verstossen würde, weshalb die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet sei (vgl. Beschwerde S. 8), dass diese nicht substantiierten Ausführungen nicht geeignet sind, die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zu widerlegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gegeben ist, dass um Wiederholungen zu vermeiden, in Bezug auf die medizinischen Beschwerden vorab auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für ihre Überstellung nach Kroatien darstellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8 ff.), dass auf Beschwerdeebene weder zusätzliche gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden noch solche substantiiert aus den eingereichten Arztberichten hervorgehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es keinen Grund zur Annahme gibt, ihr werde dort im Rahmen ihrer Wiederaufnahme notwendige medizinische Behandlung nicht gewährleistet (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. [statt vieler] Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführerin bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. insb. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen in Bezug auf das vorgebrachte Fehlverhalten kroatischer Beamter nicht dargetan und ebensowenig ersichtlich ist, die Beschwerdeführerin liefe ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien ihre diesbezüglichen Grundrechte nicht durchsetzen zu können, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, das die Beschwerdeführerin nach dem geschilderten Vorfall zwecks Verfolgung der Handlungen hätte anrufen können (vgl. Urteile des BVGer F-83/2024 E. 8.2 und E-4419/2023 vom 21. August 2023 E. 6.3), dass ferner entgegen den Ausführungen im beilegenden Bericht von (...) vom 15. Mai 2024 (Beschwerdebeilage 4) die Überstellung nach Kroatien im Einklang mit den bei einer Wegweisung von Angehörigen der LGBTI-Gemeinschaft zu beachtenden Grundsätzen steht (vgl. Urteil F-83/2024 E. 8.2), dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 11) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass schliesslich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt und einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 7.3.3 m.w.H.), dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 24. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: