Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Über die Beschwerde des Bruders C._______ (E-3544/2023) wird mit gleichem Spruchkörper sowie mit Urteil vom gleichen Tag und insofern - antragsgemäss - koordiniert entschieden.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts sowie des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die Schwester B._______ und damit zusammenhängend auch eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihr psychischer Zustand sei bis heute nicht von einer psychiatrischen Fachperson abgeklärt worden, obwohl bereits anlässlich des Dublingesprächs Hinweise für psychische Probleme bestanden hätten. Für den 2. Juni 2023 sei ein Arzttermin vorgesehen gewesen. Diesen habe sie jedoch nicht wahrnehmen können, weil sie ihre schwer kranke Schwester zu deren Dublingespräch begleitet habe. Der entsprechende Arztbericht liege aktuell noch nicht vor. Weiter habe die Vorinstanz das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Geschwister nicht ausreichend geprüft, obwohl aus den Protokollen der Dublingespräche von ihr und ihrer Schwester deutliche Hinweise auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis hervorgehen würden. Da dies unter anderem mit dem Gesundheitszustand ihrer Schwester zusammenhänge, hätte die Vorinstanz die Verfahren wie beantragt koordinieren müssen. Der medizinische Sachverhalt sei sowohl in ihrem Verfahren, als auch im Verfahren ihrer Schwester und ihres Bruders D._______ (N [...]) noch nicht erstellt. Deshalb könne das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessen beurteilt werden. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die einzelnen Verfahren koordiniert behandelt, die medizinischen und weiteren Abklärungen abgewartet und die Gesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Geschwister gemeinsam entschieden werden können.
E. 5.1 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG
E. 5.4 In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - nach theoretischen Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO - zum Schluss, es würden keine ausreichenden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern bestehen. Dies gelte auch für die Schwester B._______, welche aufgrund ihrer Krebserkrankung eine erhöhte Vulnerabilität aufweise. Ausserdem führt die Vorinstanz an, keines ihrer Geschwister würde über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz verfügen. Mit diesen Erwägungen geht die Vorinstanz zunächst offenbar ebenfalls vom Verwandschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern sowie der bestehenden Krebserkrankung ihrer Schwester B._______ aus. In der Folge beschränkt sich die Vorinstanz in ihrer Begründung jedoch auf die pauschale Feststellung, es würden keine ausreichenden Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen und die Geschwister würden über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Argumentation beziehungsweise Begründung ist unzureichend. Ob die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt sind, kann gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Aktenlage vom Gericht nicht hinreichend geprüft werden. Dabei hat namentlich der konkrete Gesundheitszustand der Schwester B._______, ihre konkrete Unterstützungsbedürftigkeit (durch medizinisches Personal und durch ihre Geschwister), die familiäre Bindung der Geschwister im Heimatstaat oder die tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in die Beurteilung einzufliessen. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Aspekten in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Inwiefern sie diese in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aus Sicht der Vorinstanz auch aufgedrängt, das Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren ihrer Geschwister - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. SEM-eAkten, 1253757-17/1) - koordiniert zu behandeln. Wie sie zurecht vorbringt, ist namentlich der medizinische Sachverhalt der Schwester B._______ hinreichend abzuklären, da die Beurteilung des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses (unter anderem) auch davon abhängt.
E. 5.5 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester B._______ - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, verletzt.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester B._______ (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Ebenso wird die Vorinstanz angewiesen, das Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren ihrer Geschwister (C._______, N [...]; D._______, N [...]; B._______, N [...]) koordiniert zu behandeln.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3519/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 18. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 24. Mai 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. C. Am 25. Mai 2023 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 1. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublingesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rücküberstellung nach Kroatien. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei illegal in Kroatien eingereist, habe ihre Fingerabdrücke aber nicht freiwillig abgegeben. Sie sei gemeinsam mit ihren drei Geschwistern legal mit ihren Reisepässen zunächst nach Bosnien geflogen. Mithilfe von Schleppern seien sie anschliessend auf dem Landweg an die kroatische Grenze gebracht worden. Dies teilweise zu Fuss und danach mit sechsundzwanzig anderen Personen in einem Fahrzeug. Als das Fahrzeug führerlos mit einem Baum kollidierte, seien sie von den kroatischen Behörden aufgegriffen worden. Die Schlepper hätten ihr Geld und ihre Identitätspapiere gestohlen und seien geflüchtet. Die kroatischen Behörden hätten die Flüchtenden wie Tiere behandelt. Sie seien in eine kleine Ortschaft gebracht worden, wo sie zwei Tage in einem Container ohne Verpflegung hätten bleiben müssen. Die Polizei habe ihnen brutal die Fingerabdrücke abgenommen. Sie selber sei auch geschlagen worden, als sie auf die Toilette habe gehen wollen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass in Kroatien in ihrem Namen ein Asylgesuch eingereicht worden sei. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen und ihr seien auch keine Dokumente in türkischer Sprache ausgehändigt worden. Nach Kroatien könne sie nicht zurückkehren, da sie dort unmenschlich behandelt worden sei und es dort mafiöse Gruppen gäbe. Ausserdem sei sie Teil der LGBT-Community und könne unter diesen Umständen nicht dort leben. Aufgrund der dortigen Erlebnisse würde es ihr psychisch schlecht gehen und sie leide unter Asthma. E. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 7. Juni 2023 zu. F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 (eröffnet am 15. Juni 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editions-pflichtigen Akten und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 gelangte die Rechtsvertretung an die Vorinstanz und führte aus, in Bezug auf die drei Geschwister der Beschwerdeführerin, welche sich ebenfalls in der Schweiz befinden, würden deutliche Anzeichen für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Schwester B._______ (N [...]) und ihren Geschwistern (einschliesslich der Beschwerdeführerin) bestehen, wobei dies bereits in der Türkei der Fall gewesen sei. Ihre Schwester sei aufgrund ihrer schweren, terminalen Krankheit (Krebsleiden) auf die körperliche Pflege sowie den psychologischen Beistand der Geschwister angewiesen. Weiter wies die Rechtsvertretung die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in den nächsten Tagen diverse Arzttermine wahrnehmen werden. Diese Termine seien auch zur weiteren Beurteilung der bereits bestehenden Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwingend abzuwarten. H. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren ihrer Brüder (N [...] sowie N [...]) koordiniert zu behandeln sowie die Vorakten ihrer Schwester (N [...]) zur Beurteilung herbeizuziehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme am 22. Juni 2023 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerde des Bruders C._______ (E-3544/2023) wird mit gleichem Spruchkörper sowie mit Urteil vom gleichen Tag und insofern - antragsgemäss - koordiniert entschieden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).
5. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des medizinischen Sachverhalts sowie des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses in Bezug auf die Schwester B._______ und damit zusammenhängend auch eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihr psychischer Zustand sei bis heute nicht von einer psychiatrischen Fachperson abgeklärt worden, obwohl bereits anlässlich des Dublingesprächs Hinweise für psychische Probleme bestanden hätten. Für den 2. Juni 2023 sei ein Arzttermin vorgesehen gewesen. Diesen habe sie jedoch nicht wahrnehmen können, weil sie ihre schwer kranke Schwester zu deren Dublingespräch begleitet habe. Der entsprechende Arztbericht liege aktuell noch nicht vor. Weiter habe die Vorinstanz das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Geschwister nicht ausreichend geprüft, obwohl aus den Protokollen der Dublingespräche von ihr und ihrer Schwester deutliche Hinweise auf ein solches Abhängigkeitsverhältnis hervorgehen würden. Da dies unter anderem mit dem Gesundheitszustand ihrer Schwester zusammenhänge, hätte die Vorinstanz die Verfahren wie beantragt koordinieren müssen. Der medizinische Sachverhalt sei sowohl in ihrem Verfahren, als auch im Verfahren ihrer Schwester und ihres Bruders D._______ (N [...]) noch nicht erstellt. Deshalb könne das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis im jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessen beurteilt werden. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die einzelnen Verfahren koordiniert behandelt, die medizinischen und weiteren Abklärungen abgewartet und die Gesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Geschwister gemeinsam entschieden werden können. 5.1 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG 5.4 In Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis kommt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - nach theoretischen Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO - zum Schluss, es würden keine ausreichenden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern bestehen. Dies gelte auch für die Schwester B._______, welche aufgrund ihrer Krebserkrankung eine erhöhte Vulnerabilität aufweise. Ausserdem führt die Vorinstanz an, keines ihrer Geschwister würde über eine Aufenthaltsberechtigung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz verfügen. Mit diesen Erwägungen geht die Vorinstanz zunächst offenbar ebenfalls vom Verwandschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Geschwistern sowie der bestehenden Krebserkrankung ihrer Schwester B._______ aus. In der Folge beschränkt sich die Vorinstanz in ihrer Begründung jedoch auf die pauschale Feststellung, es würden keine ausreichenden Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen und die Geschwister würden über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Argumentation beziehungsweise Begründung ist unzureichend. Ob die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt sind, kann gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Aktenlage vom Gericht nicht hinreichend geprüft werden. Dabei hat namentlich der konkrete Gesundheitszustand der Schwester B._______, ihre konkrete Unterstützungsbedürftigkeit (durch medizinisches Personal und durch ihre Geschwister), die familiäre Bindung der Geschwister im Heimatstaat oder die tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in die Beurteilung einzufliessen. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Aspekten in der angefochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Inwiefern sie diese in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aus Sicht der Vorinstanz auch aufgedrängt, das Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren ihrer Geschwister - wie von der Beschwerdeführerin beantragt (vgl. SEM-eAkten, 1253757-17/1) - koordiniert zu behandeln. Wie sie zurecht vorbringt, ist namentlich der medizinische Sachverhalt der Schwester B._______ hinreichend abzuklären, da die Beurteilung des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses (unter anderem) auch davon abhängt. 5.5 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester B._______ - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, verletzt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester B._______ (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Ebenso wird die Vorinstanz angewiesen, das Verfahren der Beschwerdeführerin mit den Verfahren ihrer Geschwister (C._______, N [...]; D._______, N [...]; B._______, N [...]) koordiniert zu behandeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie durch die ihr zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: