opencaselaw.ch

E-3544/2023

E-3544/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Über die Beschwerde der Schwester C._______ (E-3519/2023) wird mit gleichem Spruchkörper sowie mit Urteil vom gleichen Tag und insofern - antragsgemäss - koordiniert entschieden.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 4.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine unzureichende Begründung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs geschildert, in Kroatien sexuelle Gewalt und Übergriffe durch einen kroatischen Polizeibeamten erlebt zu haben. Die Vorinstanz berücksichtige dieses Vorbringen jedoch nicht. Weiter habe die Vorinstanz das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Geschwistern nicht ausreichend geprüft, obwohl aus den Protokollen der Dublingespräche von ihm und seiner Schwester B._______ deutliche Hinweise auf ein solches hervorgehen würden. Eine zusätzliche Eingabe von Seiten der Rechtsvertretung vom 15. Juni 2023 kreuzte sich mit dem Nichteintretensentscheid. Die Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis seien aber bereits vorher aktenkundig gewesen. In der angefochtenen Verfügung bemerke die Vorinstanz bloss, es würden ihrer Ansicht nach keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, ohne auf die zahlreichen Hinweise einzugehen. Damit verletzte sie ihre Begründungspflicht. Da das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis unter anderem mit dem gesundheitlichen Zustand der älteren Schwester B._______ zusammenhänge, hätte die Vorinstanz die Verfahren wie beantragt koordinieren müssen. Da der medizinische Sachverhalt sowohl im Verfahren von B._______ als auch von D._______ noch nicht erstellt sei, könne auch das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden.

E. 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.4 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG

E. 5.5 Zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass es sich bei seinen in der Schweiz anwesenden Geschwistern nicht um Angehörige der Kernfamilie handle. Nach theoretischen Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ausreichenden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern bestehe. Sie begründet dies einerseits mit der fehlenden Aufenthaltsberechtigung der Geschwister. Andererseits argumentiert sie, dass vorliegend - trotz Anerkennung der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Geschwistern - kein Geschwisterteil in besonderem Mass von einem anderen Geschwisterteil abhängig wäre. Diesbezüglich nimmt die Vorinstanz auch ausdrücklich Bezug auf die Schwester B._______ und stellt fest, dass diese Auffassung ebenso für sie gelte, auch wenn sie aufgrund einer Krebserkrankung eine erhöhte Vulnerabilität aufweise. Mit diesen Erwägungen geht die Vorinstanz zunächst offenbar ebenfalls vom Verwandschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern sowie der bestehenden Krebserkrankung seiner Schwester B._______ aus. In der Folge beschränkt sich die Vorinstanz in ihrer Begründung jedoch auf die pauschale Feststellung, es würden keine ausreichenden Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen und die Geschwister würden über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Argumentation beziehungsweise Begründung ist unzureichend. Ob die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt sind, kann gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Aktenlage vom Gericht nicht hinreichend geprüft werden. Dabei hat namentlich der konkrete Gesundheitszustand der Schwester B._______, ihre konkrete Unterstützungsbedürftigkeit (durch medizinisches Personal und durch ihre Geschwister), die familiäre Bindung der Geschwister im Heimatstaat oder die tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzufliessen. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Aspekten in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinander. Inwiefern sie diese in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aus Sicht der Vorinstanz auch aufgedrängt, das Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner Geschwister - wie von ihm beantragt (vgl. SEM-eAkten, 1253757-17/1) - koordiniert zu behandeln. Wie er zurecht vorbringt, ist namentlich der medizinische Sachverhalt der Schwester B._______ hinreichend abzuklären, da die Beurteilung des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis (unter anderem) auch davon abhängt.

E. 5.6 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester B._______ - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, verletzt.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester B._______ (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Ebenso wird die Vorinstanz angewiesen, das Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner Geschwister (C._______, N [...]; D._______, N [...]; B._______, N [...]) koordiniert zu behandeln.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er durch die ihm zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3544/2023 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 18. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 25. Mai 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 26. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. D. Am 2. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublingesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Rücküberstellung nach Kroatien. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei gemeinsam mit seinen Geschwistern aus der Türkei ausgereist. In Kroatien seien sie von der Polizei aufgegriffen worden, nachdem der Lastwagen, in dem sie sich befunden hätten, verunfallt sei. Danach habe die kroatische Polizei sie für zirka zweieinhalb Tage in einem Container festgehalten und ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Es habe keine Übersetzer, kein Licht und keine Verpflegung gegeben. In der zweiten Nacht, auf dem Weg zur Toilette, habe ihn ein kroatischer Polizist gezwungen, sich auszuziehen und habe ihm ans Gesäss gefasst. Am dritten Tag hätten die Polizisten ihn und seien Geschwister gehen lassen und sie aufgefordert, aus Kroatien auszureisen. Von den Schleppern hätten sie vorgängig Zugtickets erhalten und seien danach über Italien in die Schweiz gereist. In Kroatien sei er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur LGBT-Community anders behandelt worden. Die Polizei habe sich lustig gemacht über ihn. Die Beziehung zu seinen Geschwistern sei sehr eng und stärker als bei anderen Geschwistern, nachdem sie herausgefunden hätten, dass sie LGBT-Personen seien. Sie würden sich gegenseitig unterstützen wegen ihrer unterschiedlichen Krankheiten. In Kroatien habe er kein Asylgesuch gestellt. Nach Kroatien könne er nicht zurückgehen. Dort gebe es keinen Unterschied im Vergleich zur Türkei, wenn es um die Behandlung von LGBT-Personen gehe. Man habe sich dort nicht um ihn gekümmert und sich nicht um seine Krankheiten gesorgt. In medizinischer Hinsicht leide er unter Panikattacken und Klaustrophobie. Er könne auch nicht gut schlafen und nehme Medikamente ein. E. Die Rechtsvertretung ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 2 Juni 2023 darum, die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Geschwister (B._______, N [...]; C._______, N [...]; D._______, N [...]) koordiniert zu behandeln. F. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz am 9. Juni 2023 zu. G. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 (eröffnet am 15. Juni 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, verfügte die Aushändigung der editions-pflichtigen Akten und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 teilte die Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass mit Verweis auf die Aktenlage (in Bezug auf den Beschwerdeführer und dessen Geschwister) deutliche Anzeichen für ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen B._______ und ihren Geschwistern, einschliesslich des Beschwerdeführers, bestehen würden. B._______ sei aufgrund ihrer schweren, terminalen Krankheit auf körperliche Pflege sowie den psychologischen Beistand ihrer Geschwister angewiesen. Es sei der dringende Wunsch von B._______ und ihrer Geschwister, zusammen in der Schweiz bleiben zu können. B._______ werde in den nächsten Tagen diverse Arzttermine (namentlich dringliche Spitalüberweisung betreffend das Krebsleiden) wahrnehmen. Diese Termine seien auch zur weiteren Beurteilung der bereits bestehenden Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwingend abzuwarten. I. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Koordination mit den Verfahren der Geschwister N [...], N [...] und N [...] an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei das Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren seiner Schwester N [...] (Beschwerde vom 21. Juni 2023) koordiniert zu behandeln und es seien die Vorakten der Schwester (N [...]) und des Bruders (N [...]) zur Beurteilung herbeizuziehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juni 2023 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Über die Beschwerde der Schwester C._______ (E-3519/2023) wird mit gleichem Spruchkörper sowie mit Urteil vom gleichen Tag und insofern - antragsgemäss - koordiniert entschieden. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.5 Ist ein Antragssteller insbesondere wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder trifft die umgekehrte Konstellation zu, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7 und F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine unzureichende Begründung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Er habe anlässlich des Dublin-Gesprächs geschildert, in Kroatien sexuelle Gewalt und Übergriffe durch einen kroatischen Polizeibeamten erlebt zu haben. Die Vorinstanz berücksichtige dieses Vorbringen jedoch nicht. Weiter habe die Vorinstanz das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Geschwistern nicht ausreichend geprüft, obwohl aus den Protokollen der Dublingespräche von ihm und seiner Schwester B._______ deutliche Hinweise auf ein solches hervorgehen würden. Eine zusätzliche Eingabe von Seiten der Rechtsvertretung vom 15. Juni 2023 kreuzte sich mit dem Nichteintretensentscheid. Die Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis seien aber bereits vorher aktenkundig gewesen. In der angefochtenen Verfügung bemerke die Vorinstanz bloss, es würden ihrer Ansicht nach keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegen, ohne auf die zahlreichen Hinweise einzugehen. Damit verletzte sie ihre Begründungspflicht. Da das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis unter anderem mit dem gesundheitlichen Zustand der älteren Schwester B._______ zusammenhänge, hätte die Vorinstanz die Verfahren wie beantragt koordinieren müssen. Da der medizinische Sachverhalt sowohl im Verfahren von B._______ als auch von D._______ noch nicht erstellt sei, könne auch das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden. 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 m.w.H.; vgl. ferner Patrick Sutter, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 1 zu Art. 29 VwVG m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.4 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren auch - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, N 142; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, N 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer / Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 16 zu Art. 12 VwVG). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG 5.5 Zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis führt die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass es sich bei seinen in der Schweiz anwesenden Geschwistern nicht um Angehörige der Kernfamilie handle. Nach theoretischen Ausführungen zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass keine ausreichenden Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern bestehe. Sie begründet dies einerseits mit der fehlenden Aufenthaltsberechtigung der Geschwister. Andererseits argumentiert sie, dass vorliegend - trotz Anerkennung der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Geschwistern - kein Geschwisterteil in besonderem Mass von einem anderen Geschwisterteil abhängig wäre. Diesbezüglich nimmt die Vorinstanz auch ausdrücklich Bezug auf die Schwester B._______ und stellt fest, dass diese Auffassung ebenso für sie gelte, auch wenn sie aufgrund einer Krebserkrankung eine erhöhte Vulnerabilität aufweise. Mit diesen Erwägungen geht die Vorinstanz zunächst offenbar ebenfalls vom Verwandschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Geschwistern sowie der bestehenden Krebserkrankung seiner Schwester B._______ aus. In der Folge beschränkt sich die Vorinstanz in ihrer Begründung jedoch auf die pauschale Feststellung, es würden keine ausreichenden Hinweise für ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen und die Geschwister würden über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Diese Argumentation beziehungsweise Begründung ist unzureichend. Ob die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegend erfüllt sind, kann gestützt auf die Erwägungen der Vorinstanz und die Aktenlage vom Gericht nicht hinreichend geprüft werden. Dabei hat namentlich der konkrete Gesundheitszustand der Schwester B._______, ihre konkrete Unterstützungsbedürftigkeit (durch medizinisches Personal und durch ihre Geschwister), die familiäre Bindung der Geschwister im Heimatstaat oder die tatsächliche Unterstützungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzufliessen. Die Vorinstanz setzt sich mit diesen Aspekten in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend auseinander. Inwiefern sie diese in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, diese Untersuchungshandlungen anstelle der Vorinstanz durchzuführen. Vor diesem Hintergrund hätte es sich aus Sicht der Vorinstanz auch aufgedrängt, das Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner Geschwister - wie von ihm beantragt (vgl. SEM-eAkten, 1253757-17/1) - koordiniert zu behandeln. Wie er zurecht vorbringt, ist namentlich der medizinische Sachverhalt der Schwester B._______ hinreichend abzuklären, da die Beurteilung des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis (unter anderem) auch davon abhängt. 5.6 Damit hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester B._______ - in Verletzung der Untersuchungspflicht - nicht vollständig festgestellt und diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, verletzt.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird (Beschwerdebegehren 3). Die Vorinstanz wird angewiesen, den Sachverhalt in Bezug auf das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester B._______ (N [...]) abzuklären und eine vollumfängliche rechtliche Würdigung mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. Ebenso wird die Vorinstanz angewiesen, das Verfahren des Beschwerdeführers mit den Verfahren seiner Geschwister (C._______, N [...]; D._______, N [...]; B._______, N [...]) koordiniert zu behandeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da er durch die ihm zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten wurde, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: