Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7247/2024 Urteil vom 22. November 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 24. Oktober 2024 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region E._______ tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilten, dass sie gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten und das SEM gestützt hierauf am 24. Oktober 2024 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass ihnen anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 30. Oktober 2024 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens und Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprachen, weil sie gezwungen worden seien ihre Fingerabdrücke abzugeben und Angst gehabt hätten, dass ihr Sohn ohne die dringend notwendigen Medikamente sterben würde, dass sie von den Polizisten sehr schlecht behandelt und unter miserablen Bedingungen festgehalten worden seien, die medizinische Versorgung des Sohnes verweigert worden sei und man sie schliesslich aufgefordert habe Kroatien innerhalb von 24 Stunden zu verlassen und sie nun grosse Angst vor einer Rückkehr nach Kroatien hätten, dass sie ferner in gesundheitlicher Hinsicht ausführten, dass ein Sohn an Hämophilie leide sowie ein Loch im Herzen habe und das Ehepaar vor allem aufgrund der Ereignisse in Kroatien psychische Probleme habe, dass die kroatischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am 6. November 2024 explizit guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. November 2024 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2024 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten und beantragten, es sei die Verfügung vom 11. November 2024 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, dass sie eventualiter beantragten, die Sache sei zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie subeventualiter beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und notwendige fachärztliche Behandlung von den kroatischen Behörden einzuholen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass sie schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 19. November 2024 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde gemäss Poststempel fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese - unter Vorbehalt der nachstehenden beiden Erwägungen - einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil die Vorinstanz die medizinischen Erkrankungen der Beschwerdeführer nicht genügend berücksichtigt, nicht die nötigen Abklärungen getroffen und keine individuellen Garantien eingeholt habe, dass der medizinische Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt nicht als abschliessend erstellt erachtet werden könne, da die Beschwerdeführer in medizinischer Behandlung seien und psychologische Behandlungen anstünden, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, betreffend Zugang zum Asylverfahren und angemessene Unterbringung, Behandlung und Versorgung eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden einzuholen, dass sie in der angefochtenen Verfügung zugesichert hat, die kroatischen Behörden vor der Überstellung im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführer zu informieren (vgl. angefochtene Verfügung S. 9), dass die Argumentation, die Überstellung würde gegen Art. 3 EMRK und gegen Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) verstossen, materieller Natur ist und der Umstand, dass die Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilen, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass mithin weder eine unvollständige noch eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht sowie namentlich auch der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, dass die Vorinstanz aufgrund der ihr vorliegenden Arztberichte sowie eigener Abklärungen davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt, dass aus den Arztberichten des Sohnes hervorgeht, welches für die Behandlung alternative und notwendige Medikament in Kroatien zugelassen ist (Octanate), dass sie alle ihr vorliegenden wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen gewürdigt und sich mit diesen ausreichend auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 7 ff.), dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer zu beurteilen, dass überdies auch unter der Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Unterlagen betreffend der psychischen Probleme der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdebeilagen 5) der rechtserhebliche Sachverhalt zum aktuellen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten ist, da bei den Beschwerdeführern offensichtlich keine besondere Dringlichkeit einer Behandlung besteht, dass allein im Umstand, dass das SEM die medizinische Versorgung in Kroatien anders einschätzt als die Beschwerdeführer, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken ist, dass daher keine Veranlassung besteht diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise weitere Berichte abzuwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3), dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und die Eventualbegehren abzuweisen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 18. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht haben (vgl. SEM-eAkten 12/1), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellern kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. [statt vieler] Urteil des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.3 m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend machten, es habe ein zwingender Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erfolgen, da bei Überstellung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für den an Hämophilie erkrankten Sohn bestehe (vgl. Beschwerde S. 6ff f.), dass die Behandlung der psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer in Kroatien nicht sichergestellt sei (vgl. Beschwerde S. 11), dass ihnen deshalb eine Rückkehr nach Kroatien nicht zugemutet werden könne und eine Wegweisung dorthin gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 KRK verstossen würde, weshalb die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichtet sei (vgl. Beschwerde S. 11f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt in Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführer nicht gegeben ist, insbesondere nicht, da das Medikament Octanate, welches der Sohn vor der Einreise in die Schweiz bereits verwendete, in Kroatien zugelassen ist und das Kinderspital genügend Vorrat für die Überstellung organisieren würde (siehe Arztbericht [...] E._______ vom 11. November 2024) und da die kroatischen Behörden zum Zeitpunkt der Überstellung über den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführer informiert werden (siehe Verfügung), dass um Wiederholungen zu vermeiden, in Bezug auf die medizinischen Beschwerden vorab auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach diese kein Hindernis für ihre Überstellung nach Kroatien darstellen (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 ff.), dass in Bezug auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin die diagnostische Beurteilung in der Überweisung des (...) vom 13. November 2024 am ehesten von einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) ausgeht und die nicht unmittelbar erfolgte stationäre Aufnahme zeigt, dass es sich nicht um eine akute Situation handelt, dass das in der Beschwerde erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3748/2023 vom 16. August 2023 nicht einschlägig ist, da es sich um einen grundsätzlich anders gelagerten Fall einer Einzelperson handelt, dass Kroatien gesetzlich vorsieht vulnerable Asylsuchende aufgrund ihrer individuellen Situation (u.a. Geschlecht, sexuelle Orientierung, psychischer Gesundheitszustand, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderweitiger physischer, psychischer oder sexueller Gewalt) in geeigneter Weise zu unterstützen (vgl. Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 7.1 und D-1428/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.4.2), dass daher davon auszugehen ist, den Beschwerdeführern stehen in Kroatien - bei Bedarf - die notwendige psychologische und psychiatrische Betreuung zur Verfügung (vgl. Urteil F-83/2024 E. 7.1), dass auf Beschwerdeebene keine weiteren gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführer geltend gemacht wurden und sowohl die bereits oben genannten psychischen Beschwerden als auch die physischen gesundheitlichen Probleme des Sohnes - namentlich Hämophilie - kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellen zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und es - ungeachtet der entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers - keinen Grund zur Annahme gibt, ihm werde dort im Rahmen seiner Wiederaufnahme die notwendige medizinische Behandlung nicht gewährleistet (zur medizinischen Versorgung in Kroatien vgl. [statt vieler] Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2 und Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3), dass sich die Beschwerdeführer bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. insbesondere Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass im Übrigen in Bezug auf das geltend gemachte Fehlverhalten kroatischer Beamter nicht dargetan und ebenso wenig ersichtlich ist, die Beschwerdeführer liefen ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien ihre diesbezüglichen Grundrechte nicht durchsetzen zu können und Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist, (vgl. Urteile des BVGer F-83/2024 E. 8.2 und E-4419/2023 vom 21. August 2023 E. 6.3), dass sich die Vorinstanz mit dem Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK auseinandergesetzt hat, wonach dies kein Hindernis für eine Überstellung nach Kroatien darstellt und auf die zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 9), dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 19. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber Versand: