Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 2. Juni 2023 zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend unstrittig gegeben.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9). Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse sind nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (siehe a.a.O. E. 8 und E. 9.5).
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seine gesundheitliche Situation und insbesondere auf den Schweregrad seiner Erkrankung nur unzureichend abgeklärt.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer dazu aus, in den Akten befänden sich bereits seit Verfahrensbeginn mehrere klare Hinweise auf eine tiefgreifende Traumatisierung. Am 26. Mai 2023 sei er - während des vorinstanzlichen Verfahrens und noch ohne Kenntnis des Nichteintretensentscheids vom 26. Juni 2023 - aufgrund von Suizidäusserungen notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Aus dem zugehörigen Kurzaustrittsbericht vom 19. Juni 2023 gehe eine bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit latenter Suizidalität hervor. Ohne ausführlichen Austrittsbericht einer psychiatrischen Fachperson könne nicht abschliessend beurteilt werden, woran er genau leide, welche Behandlung er benötige und ob diese in Kroatien verfügbar und für ihn zugänglich wäre.
E. 5.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs und den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits in seinem Heimatland unter psychischen Beschwerden litt. So gab er im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums vom 26. Mai 2023 an, in der Türkei mehrere Male bei einem Psychiater gewesen zu sein, da er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Ausgrenzung und körperliche Gewalt erfahren habe. Konsekutiv sei es zu Suizidgedanken und zweimaligem Suizidversuch im Alter von 16 und 17 Jahren gekommen (Bericht des B._______ vom 26. Mai 2023 [SEM-act. 20]). Ihm wurden die Diagnosen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Otalgie mit Verdacht auf Tubenbelüftungsstörung, sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen sowie Vitamin-D-Mangel gestellt (ärztliche Kurzberichte vom 22 und 26. Mai 2023 [SEM-act. 18 und 21]). Da beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität bestand, wurde er auf freiwilliger Basis gleichentags zur stationär psychiatrischen Versorgung in eine Klinik überwiesen. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten definitiven Austrittsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach medikamentöser Einstellung am 19. Juni 2023 in stabilem Zustandsbild wieder austreten konnte. Der behandelnde Arzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, wie das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks von seiner Inhaftierung in Kroatien, wo er Gewalt erlebt habe) und in Träumen (Albträumen, die zur Schlafstörung geführt hätten). Die Flucht aus der Türkei aus politischen Gründen und die schmerzbeladene Erinnerung an seine Unterbringung in Kroatien hätten die Suizidgedanken und -triebe verstärkt, seien aber auch vorher schon ein Thema in seinem Leben gewesen (Austrittsbericht vom 12. Juli 2023, Beilage 1 zu Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 7).
E. 5.4 Aus der Beschwerde vom 4. Juli 2023 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (27. Juni 2023) aufgrund akuter Suizidalität erneut in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Auf Anordnungen des Gerichts hin reichte er in Folge laufend aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nach (s. Bst. I hiervor). Diesen zufolge war er vom 27. Juni 2023 bis am 20. Juli 2023 in der Y._______ (...) hospitalisiert. Dem provisorischen Austrittsbericht vom 19. Juli 2023 sind die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen (Beilage 2 zu BVGer-act. 7). Ein definitiver Austrittsbericht liegt bis dato nicht vor.
E. 5.5 Schliesslich teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts des BAZ am 7. August 2023 mit, der Beschwerdeführer sei am 3. August 2023 erneut in die Y._______ eingetreten. Der wiederholte Eintritt nur wenige Tage nachdem er aus der Klinik ausgetreten sei, weise deutlich auf den überaus schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hin.
E. 5.6 Vor dem Hintergrund wiederholter und teils mehrwöchiger psychiatrischer Hospitalisierung wegen akuter Suizidalität erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt. Die Tragweite der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt und darum von der Vorinstanz genauer zu untersuchen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG).
E. 6 Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3748/2023 Urteil vom 16. August 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Yasmin Ernst, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; hiernach: Beschwerdeführer) ersuchte am 12. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 19. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 2. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. C. Am 26. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. D. Vom 26. Mai 2023 bis am 19. Juni 2023 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der (...) Psychiatrie (...). E. Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 - eröffnet am 27. Juni 2023 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 4. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. G. Am 5. Juli 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2023 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 4. Juli 2023 gut. I. Auf wiederholte Anordnung des Gerichts hin reichte der Beschwerdeführer am 11., 20. und 26. Juli 2023 sowie am 7. und 11. August 2023 aktuelle Informationen und Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 2. Juni 2023 zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers vorliegend unstrittig gegeben.
4. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9). Die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse sind nicht geeignet, die geltende Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (siehe a.a.O. E. 8 und E. 9.5).
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seines Eventualantrags geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seine gesundheitliche Situation und insbesondere auf den Schweregrad seiner Erkrankung nur unzureichend abgeklärt. 5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer dazu aus, in den Akten befänden sich bereits seit Verfahrensbeginn mehrere klare Hinweise auf eine tiefgreifende Traumatisierung. Am 26. Mai 2023 sei er - während des vorinstanzlichen Verfahrens und noch ohne Kenntnis des Nichteintretensentscheids vom 26. Juni 2023 - aufgrund von Suizidäusserungen notfallmässig in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Aus dem zugehörigen Kurzaustrittsbericht vom 19. Juni 2023 gehe eine bei ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit latenter Suizidalität hervor. Ohne ausführlichen Austrittsbericht einer psychiatrischen Fachperson könne nicht abschliessend beurteilt werden, woran er genau leide, welche Behandlung er benötige und ob diese in Kroatien verfügbar und für ihn zugänglich wäre. 5.3. Den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs und den bei den vorinstanzlichen Akten liegenden medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits in seinem Heimatland unter psychischen Beschwerden litt. So gab er im Rahmen eines psychiatrischen Konsiliums vom 26. Mai 2023 an, in der Türkei mehrere Male bei einem Psychiater gewesen zu sein, da er wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Ausgrenzung und körperliche Gewalt erfahren habe. Konsekutiv sei es zu Suizidgedanken und zweimaligem Suizidversuch im Alter von 16 und 17 Jahren gekommen (Bericht des B._______ vom 26. Mai 2023 [SEM-act. 20]). Ihm wurden die Diagnosen Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Otalgie mit Verdacht auf Tubenbelüftungsstörung, sonstige und nicht näher bezeichnete Bauchschmerzen sowie Vitamin-D-Mangel gestellt (ärztliche Kurzberichte vom 22 und 26. Mai 2023 [SEM-act. 18 und 21]). Da beim Beschwerdeführer eine akute Suizidalität bestand, wurde er auf freiwilliger Basis gleichentags zur stationär psychiatrischen Versorgung in eine Klinik überwiesen. Dem auf Beschwerdeebene eingereichten definitiven Austrittsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach medikamentöser Einstellung am 19. Juni 2023 in stabilem Zustandsbild wieder austreten konnte. Der behandelnde Arzt hielt fest, dass der Beschwerdeführer typische Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung zeige, wie das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks von seiner Inhaftierung in Kroatien, wo er Gewalt erlebt habe) und in Träumen (Albträumen, die zur Schlafstörung geführt hätten). Die Flucht aus der Türkei aus politischen Gründen und die schmerzbeladene Erinnerung an seine Unterbringung in Kroatien hätten die Suizidgedanken und -triebe verstärkt, seien aber auch vorher schon ein Thema in seinem Leben gewesen (Austrittsbericht vom 12. Juli 2023, Beilage 1 zu Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 7). 5.4. Aus der Beschwerde vom 4. Juli 2023 geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids (27. Juni 2023) aufgrund akuter Suizidalität erneut in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden war. Auf Anordnungen des Gerichts hin reichte er in Folge laufend aktuelle Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand nach (s. Bst. I hiervor). Diesen zufolge war er vom 27. Juni 2023 bis am 20. Juli 2023 in der Y._______ (...) hospitalisiert. Dem provisorischen Austrittsbericht vom 19. Juli 2023 sind die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen (Beilage 2 zu BVGer-act. 7). Ein definitiver Austrittsbericht liegt bis dato nicht vor. 5.5. Schliesslich teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines ärztlichen Kurzberichts des BAZ am 7. August 2023 mit, der Beschwerdeführer sei am 3. August 2023 erneut in die Y._______ eingetreten. Der wiederholte Eintritt nur wenige Tage nachdem er aus der Klinik ausgetreten sei, weise deutlich auf den überaus schlechten psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hin. 5.6. Vor dem Hintergrund wiederholter und teils mehrwöchiger psychiatrischer Hospitalisierung wegen akuter Suizidalität erweist sich der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall für die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - als unvollständig abgeklärt. Die Tragweite der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ist aktuell nicht rechtsgenüglich bekannt und darum von der Vorinstanz genauer zu untersuchen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist begründet (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG; Art. 12 VwVG).
6. Eine Klärung der in Frage stehenden Elemente würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: