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E-1516/2023

E-1516/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimat- staat gemäss ihren eigenen Angaben am 12. Januar 2023 und gelangte am 3. Februar 2023 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Ein Ab- gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit- Eurodac) ergab, dass sie bereits am 14. Januar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerde- führerin ihren originalen Pass ein. B. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom

15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Über- stellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be- handlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in Kroatien nicht unter men- schenwürdigen Bedingungen leben können, sei erniedrigt worden und man habe sie als Terroristin bezeichnet. Sie sei über Stunden in einer Hütte festgehalten worden, wobei man ihr das Mobiltelefon abgenommen habe. Währenddessen habe es weder Essen noch Wasser gegeben und ihrer zweijährigen Nichte habe man die Windeln nicht wechseln können. Schliesslich sei sie in einer Art Tiertransporter ohne Fenster in ein kaltes Gebäude verbracht worden, wo sie sich drei Tage lang hätten aufhalten müssen, wiederum ohne Essen und mit wenig Wasser. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und Dokumente zu unterzeich- nen, deren Inhalt ihnen nicht vermittelt worden sei. Falls sie nach Kroatien zurückkehren müsse, sehe sie in ihrem Leben keinen Sinn mehr. Sie fühle sich psychisch unwohl, leide unter Alpträumen und könne nicht richtig es- sen und schlafen. Diese Beschwerden seien der medizinischen Pflege des BAZ bekanntgegeben worden.

E-1516/2023 Seite 3 C. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 1. März 2023 zugestimmt. D. Mit Verfügung vom 8. März 2023 (eröffnet am 10. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit einer – beim SEM eingereichten – Beschwerde vom 15. März 2023 be- antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 8. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM überwies die Eingabe am 16. März 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 20. März 2023 einging. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

20. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Glei- chentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit ei- ner superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu- ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer

E-1516/2023 Seite 5 Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Im Rahmen des in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten sogenann- ten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungs- weise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro- päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 14. Januar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 15. Februar 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerde- führerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 1. März 2023 zu.

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E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beim sogenannten Dublin-Gespräch zwar nicht, dass sie in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, wohl aber, dass sie dort ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem die Regist- rierung dieses Gesuchs durch die kroatischen Behörden in der Folge aus- drücklich bestätigt wurde (und die Einreichung des Gesuchs in der Beschwerde denn auch nicht mehr bestritten wird), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.1.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Februar 2023 berichtete die Beschwerdeführerin darüber, dass sie bei der Ankunft in Kroatien sehr aggressiv behandelt und ihr alle Dokumente abgenommen worden seien. Es habe dort keine menschenwürdigen Bedingungen gegeben, vielmehr seien sie ohne Essen und Trinken in einer Hütte festgehalten worden und zeitweise habe man ihnen ihre Telefone weggenommen. Schliesslich habe man sie in einer Art Tiertransporter ohne Fenster zu einem kalten Gebäude gebracht, wo sie ohne Betten sowie Essen und mit wenig Trinkwasser drei Tage hätten verbringen müssen. Die von der Beschwerdeführerin für die kurze Zeit ihres Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Be- handlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rück- kehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder er- niedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizei- beamter oder Privatpersonen kann sie sich zudem – nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen kroati- schen Stellen wenden.

E. 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung sinn- gemäss auf die sogenannten Push-backs Bezug nimmt, ist Folgendes fest- zuhalten: Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung aus- führlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nach- barstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens ge- sagt (vgl. BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf lega- lem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Ein- zelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.).

E. 6.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

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E. 6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob – wie von der Beschwerdeführe- rin sinngemäss geltend gemacht – völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrecht- lichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wie- der) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe und Misshandlungen während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnah- merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übri- gen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.2.3 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückwei- sung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahms- weise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstella- tion betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels ange-

E-1516/2023 Seite 9 messener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver- schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar- tung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. De- zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.2.4 Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen, nach- dem die vorgebrachten Beeinträchtigungen weder auf Beschwerdeebene thematisiert noch mittels eines ärztlichen Berichts belegt wurden. Dem- nach scheinen die gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravieren- der Natur, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus huma- nitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6074/2022 vom

E. 6.2.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.

E. 6.3 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwen- dung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Einschät- zung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Soweit sich diese auf die schlimmen Erlebnisse der Beschwer- deführerin im Heimatstaat beziehen, werden sich die für das Asylgesuch zuständigen kroatischen Behörden mit diesen Vorbringen inhaltlich be- schäftigen.

E. 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes- sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-

E-1516/2023 Seite 10 kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) über- prüft das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Voll- zugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten wür- den, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO (bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren ge- mäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E-1516/2023 Seite 11 9. 9.1 Der am 20. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9.1 Der am 20. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1516/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1516/2023 Urteil vom 23. März 2023 Besetzung Der Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die aus Russland stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben am 12. Januar 2023 und gelangte am 3. Februar 2023 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass sie bereits am 14. Januar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren originalen Pass ein. B. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), vom 15. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe in Kroatien nicht unter menschenwürdigen Bedingungen leben können, sei erniedrigt worden und man habe sie als Terroristin bezeichnet. Sie sei über Stunden in einer Hütte festgehalten worden, wobei man ihr das Mobiltelefon abgenommen habe. Währenddessen habe es weder Essen noch Wasser gegeben und ihrer zweijährigen Nichte habe man die Windeln nicht wechseln können. Schliesslich sei sie in einer Art Tiertransporter ohne Fenster in ein kaltes Gebäude verbracht worden, wo sie sich drei Tage lang hätten aufhalten müssen, wiederum ohne Essen und mit wenig Wasser. Sie sei gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben und Dokumente zu unterzeichnen, deren Inhalt ihnen nicht vermittelt worden sei. Falls sie nach Kroatien zurückkehren müsse, sehe sie in ihrem Leben keinen Sinn mehr. Sie fühle sich psychisch unwohl, leide unter Alpträumen und könne nicht richtig essen und schlafen. Diese Beschwerden seien der medizinischen Pflege des BAZ bekanntgegeben worden. C. Am 15. Februar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 1. März 2023 zugestimmt. D. Mit Verfügung vom 8. März 2023 (eröffnet am 10. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit einer - beim SEM eingereichten - Beschwerde vom 15. März 2023 be-antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, die Verfügung vom 8. März 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM überwies die Eingabe am 16. März 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo sie am 20. März 2023 einging. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet hingegen grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Euro-päischen Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 14. Januar 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 15. Februar 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerde-führerin gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 1. März 2023 zu. 5.2 Die Beschwerdeführerin bestritt beim sogenannten Dublin-Gespräch zwar nicht, dass sie in Kroatien ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, wohl aber, dass sie dort ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem die Registrierung dieses Gesuchs durch die kroatischen Behörden in der Folge ausdrücklich bestätigt wurde (und die Einreichung des Gesuchs in der Beschwerde denn auch nicht mehr bestritten wird), ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-nahmerichtlinie) ergeben. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu etwa. die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-4754/2022 vom 18. Januar 2023, E. 7.2 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, je mit weiteren Hinweisen). 6.1.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Februar 2023 berichtete die Beschwerdeführerin darüber, dass sie bei der Ankunft in Kroatien sehr aggressiv behandelt und ihr alle Dokumente abgenommen worden seien. Es habe dort keine menschenwürdigen Bedingungen gegeben, vielmehr seien sie ohne Essen und Trinken in einer Hütte festgehalten worden und zeitweise habe man ihnen ihre Telefone weggenommen. Schliesslich habe man sie in einer Art Tiertransporter ohne Fenster zu einem kalten Gebäude gebracht, wo sie ohne Betten sowie Essen und mit wenig Trinkwasser drei Tage hätten verbringen müssen. Die von der Beschwerdeführerin für die kurze Zeit ihres Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Polizeibeamter oder Privatpersonen kann sie sich zudem - nötigenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. 6.1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung sinngemäss auf die sogenannten Push-backs Bezug nimmt, ist Folgendes festzuhalten: Wegen dieser Ereignisse sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit Vorwürfen konfrontiert. Wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend festgestellt wird (vgl. dort S. 4 f.), stehen solche Ereignisse offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien insbesondere von Bosnien und Herzegowina sowie von Serbien aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach Durchlaufen eines Dublin-Verfahrens gesagt (vgl. BVGer D-5299/2022 vom 30. November 2022 E. 6.2). Bei einer Rücküberstellung nach Kroatien würde die Beschwerdeführerin auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Die Vorinstanz hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. BVGer D-5299/2022 a.a.O.). 6.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6.2 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie (wieder) aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe und Misshandlungen während ihres Aufenthalts in Kroatien besteht kein Grund zur Annahme, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.2.3 In Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme ist anzumerken, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels ange-messener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.2.4 Von einer solchen Situation ist vorliegend nicht auszugehen, nachdem die vorgebrachten Beeinträchtigungen weder auf Beschwerdeebene thematisiert noch mittels eines ärztlichen Berichts belegt wurden. Demnach scheinen die gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierender Natur, dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermöchten oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-6074/2022 vom 10. Januar 2023 E. 10.2.1.3, E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 und D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.2.2) und namentlich über ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. hierzu Urteil BVGer F-1021/2021 vom 16. März 2021 E. 5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 6.2.5 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 6.3 Zusammenfassend bestand und besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Soweit sich diese auf die schlimmen Erlebnisse der Beschwerdeführerin im Heimatstaat beziehen, werden sich die für das Asylgesuch zuständigen kroatischen Behörden mit diesen Vorbringen inhaltlich beschäftigen. 6.4 6.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermes-sensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO (bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) zu Recht nicht ausgeübt. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Der am 20. März 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden auch die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: