opencaselaw.ch

E-4665/2022

E-4665/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche sie darin erblicken, dass die Vorinstanz ihnen keine Akteneinsicht insbesondere betreffend die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gegeben habe. Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der Rechtsprechung des BVGer liege diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-2381/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.6). Das Gericht schliesst sich unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und das genannte Urteil der Vorinstanz an, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1)

E. 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 6 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien Asylgesuche eingereicht haben. Dies wird einerseits von den kroatischen Behörden, andererseits auch in der Beschwerde bestätigt (vgl. SEM-act. 38 und 39, Beschwerde Seite 4). Kroatien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mit ihrem minderjährigen Neffen, F._______ (N [...]; F._______.), in die Schweiz gekommen, wo dieser als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Die Schweiz müsse zwingend das Selbsteintrittsrecht ausüben, da eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlege, weil zwischen den Beschwerdeführenden und dem in der Schweiz lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle. Dieser Verwandte sei von seinem Vater vor der Abreise dem Beschwerdeführer anvertraut und daraufhin Teil der Familie geworden. Auf der Flucht hätten sie es immer geschafft, zusammenzubleiben und gemeinsam an ihrem Ziel - der Schweiz - anzukommen. Im Bundesasylzentrum G._______ hätten sie stets ein gemeinsames Familienzimmer geteilt. Im Flüchtlingscamp in H._______ hätten sie nebeneinander gewohnt. Die Vorinstanz kommt hingegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführenden und F._______. im Flüchtlingscamp in H._______ keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und, auch wenn sie vor ihrer Flucht als Nachbarn nebeneinander gelebt hätten, nicht davon auszugehen sei, dass sie damals eine besonders nahe Beziehung geführt oder sie sogar elternähnliche Funktionen gegenüber ihrem Neffen eingenommen hätten, zumal dieser damals noch bei seinen Eltern gewohnt habe. Es sei im Rahmen der Erstbefragung UMA von F._______. zu entnehmen, dass er bei einem Verbleib in der Schweiz in der Nähe eines Freundes zu leben wünsche, und damals an keiner Stelle geltend gemacht habe, nicht von den Beschwerdeführenden getrennt werden zu wollen. Zudem sei den Ausführungen von F._______. zu entnehmen, dass er sich zwar ein Zusammenbleiben wünsche, alleine in der Schweiz zu bleiben aber einer Rückkehr mit ihnen nach Kroatien vorziehe.

E. 7.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen dem Neffen und den Beschwerdeführenden nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt, ist zu prüfen, ob von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung sowie vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des SEM, F._______. wünsche sich zwar ein Zusammenbleiben mit den Beschwerdeführenden, er ziehe es aber vor, alleine in der Schweiz zu bleiben, als mit ihnen nach Kroatien zurückzukehren, aus dem Protokoll der Erstbefragung UMA (vgl. Akten der Vorinstanz betr. F._______. [N [...]; 1176861; nachfolgend: SEM-act. F._______.] 15) nicht hervorgeht. Aus dem genannten Protokoll geht jedoch hervor, dass F._______. zu Fragen zur Schule-/Ausbildung und Beruf sowie zu seiner letzten Tätigkeit jeweils nur seinen Vater, nicht aber die Beschwerdeführenden erwähnt (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 1.17.04 f.). Auf die Frage zu seiner letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat führte er aus, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haushalt gewohnt zu haben. Zudem führte er aus, «Als mein Onkel ausreisen wollte, wollte ich das auch. [...] So kam es, dass ich mit meinem Onkel gemeinsam ausreiste.» (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 2.02). Die Beschwerdeführenden erwähnte er lediglich zur Frage betreffend weitere Bezugspersonen (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 3.02) und betreffend seinen Wunsch, gerne in der Nähe seines Onkels zu sein (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 9.01). Diese Ausführungen lassen nicht auf eine nahe Beziehung schliessen, sondern lediglich auf eine solche, welche in der Bewältigung der gemeinsamen Ausreise begründet ist. Ein derzeitiges Abhängigkeitsverhältnis ist aus den Ausführungen von F._______. ebenfalls nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich seines Dublin-Gesprächs die Frage, ob sich in der Schweiz zurzeit Verwandte von ihm aufhielten oder im Asylverfahren befänden (vgl. SEM-act. 26). Auch die Beschwerdeführerin verneinte zunächst die Frage, erst auf spezifische Nachfrage zu F._______. führte sie aus, dieser sei der Sohn des Bruders ihres Ehemannes. Er sei mit ihnen mitgereist. F._______. sei mit den Beschwerdeführenden ausgereist, da die Verhältnisse im Camp H._______ sehr schlecht seien und seine Eltern ihm gesagt hätten, er solle mit ihnen ausreisen. Auf das Verhältnis zu F._______. angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich um ein normales Verhältnis zu ihm. Seit ihrer Ausreise habe sie sich um ihn gekümmert (vgl. SEM-act. 28). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen nicht auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung schliessen. Diesbezüglich wäre zu erwarten, dass sie sich anlässlich der Dublin-Gespräche intensiver mit F._______. auseinandergesetzt hätten, da sie in ihrer Beschwerde vorbringen, dieser sei Teil der Familie geworden und sie, die Beschwerdeführenden, hätten ihn wie einen Sohn behandelt. Zudem sehe F._______. in den drei kleinen Kindern seine Geschwister (vgl. Beschwerde Seite 7). Weder deuten die Erstbefragung UMA von F._______. noch die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden auf eine solch enge Beziehung hin. Wahrscheinlicher ist, dass die Beschwerdeführenden mit F._______. aus Praktikabilitätsgründen gemeinsam ausreisten respektive gemeinsam ausreisten, um sich gegenseitig auf der Reise zu unterstützen. Dies begründet aber offensichtlich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beistandsperson im Beistandsbericht vom (...) 2022 empfiehlt, das Asylverfahren für den Onkel und dessen Familie hier aufzunehmen. Bei dieser Einschätzung handelt es sich nicht um eine rechtliche Beurteilung und es obliegt dem Gericht, zu prüfen, ob eine Beziehung aus juristischer Sicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt respektive als Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung einzustufen ist. Auch die eingereichte Kopie eines Briefes von F._______. vom (...) 2022 ändert an der gerichtlichen Erkenntnis nichts, da dieser als Gefälligkeitsschreiben zu qualifiziert ist. Eine Übersetzung von Amtes wegen erübrigt sich daher.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die aktuelle Situation in Kroatien werfe Fragen auf, ob ihnen dort tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharte ausgeschlossen werden könnten. Zur Stützung dieser Vorbringen verweisen sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Kroatien gemachten Erfahrungen.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Kroatien anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen zur Sache in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.

E. 8.3 In dieser Hinsicht sind vorliegend auch bezogen auf den Einzelfall keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Es darf im Falle der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass auch sie Zugang zu diesen Strukturen finden. Die Beschwerdeführenden sind jedoch gehalten, sich anlässlich ihrer Rückkehr auch an die in Kroatien zuständigen Behörden zu wenden, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist ihnen durchaus zuzumuten.

E. 8.4 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt. Zwar ist einzuräumen, dass es sich bei der Familie mit kleinen Kindern um vulnerable Personen handelt. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass diesem Umstand bei der Unterbringung in Kroatien nicht genügend Rechnung getragen würde. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, ergeben sich doch aus den Akten keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Insbesondere stellen die diagnostizierten (...) und der (...)ärztliche Behandlungsbedarf von D._______ keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme im Sinne der Rechtsprechung dar. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und bei den kroatischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung eingeholt hatte. Schliesslich zielen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bezüglich des Kindeswohls ins Leere, zumal sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält und im Familienverband nach Kroatien reisen wird. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz insgesamt nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden über das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen Ermessensunterschreitung (gemäss Beschwerde Ziffer 4.1), da sich das SEM nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

E. 9 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung des Vollzugsstopps gegenstandslos geworden.

E. 12 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4665/2022 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, Türkei, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, Türkei, C._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, D._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, E._______, geboren am (...), Ohne Nationalität, alle vertreten durch Carla Müller, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 20. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist war und um Asyl nachgesucht hatte. Die Datenbankabfrage hinsichtlich der Beschwerdeführerin war ergebnislos (vgl. Akten der Vor-instanz 1176860 [nachfolgend: SEM-act.] 1 ff. und 8 ff.). A.b Am 24. Juni 2022 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihrer Person, ihren Reise- und Identitätspapieren sowie ihrem Reiseweg befragt wurden (vgl. SEM-act. 23 und 24). A.c Das SEM gewährte anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) den Beschwerdeführenden am 14. Juli 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer gestand ein, am (...) 2022 illegal in Kroatien eingereist und gezwungen worden zu sein, ein Asylgesuch einzureichen. Er sei in Kroatien sehr schlecht behandelt und sogar misshandelt worden. Als er Nahrungsmittel für sein ältestes Kind verlangt habe, sei ihm dies verwehrt worden. Anschliessend sei er, versteckt in einem LKW, in die Schweiz eingereist. Er würde nicht nach Kroatien zurückkehren wollen, die Schweiz sei ihr Ziel gewesen. Von den kroatischen Beamten habe sich keiner um ihn und seine Familie gekümmert. Eine Rückkehr nach Kroatien sei auch für seine Kinder nicht gut. Die Beschwerdeführerin führte aus, es sei auch bei ihr versucht worden, die Fingerabdrücke abzunehmen, dies sei aber nicht gelungen. Sie würde auf keinen Fall nach Kroatien zurückkehren, denn dort seien sie sehr schlecht behandelt worden. Auch wolle sie nicht, dass ihre Kinder in Kroatien aufwachsen würden, denn sie habe gesehen, dass sie dort sehr schlecht behandelt beziehungsweise man sich gar nicht um die Kinder gekümmert habe. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gaben die Beschwerdeführenden an, dem Beschwerdeführer und C._______ gehe es gut. D._______ habe Probleme im Nasen- beziehungsweise Mundbereich und Probleme mit seinen Nägeln. E._______ entwickle sich nicht kindsgerecht (vgl. SEM-act. 26 und 28). A.d Am 8. August 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden jeweils um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin mit den Kindern gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 33 und 35). Die kroatischen Behörden stimmten diesen Ersuchen am 22. August 2022 zu (vgl. SEM-act. 38 f.). B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (eröffnet am 5. Oktober 2022) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Der zuständige Kanton wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM-act. 47). C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 12. Oktober 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legten sie die angefochtene Verfügung, zwei Vollmachten vom 23. Juni 2022, einen Beistandsbericht vom (...) 2022, eine Kopie eines fremdsprachigen Briefes vom (...) 2022, diverse ärztliche Berichte und ein Dokument betreffend postalische Sendungsverfolgung bei. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht von F._______ vom (...) 2022 nach. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche sie darin erblicken, dass die Vorinstanz ihnen keine Akteneinsicht insbesondere betreffend die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gegeben habe. Die Vorinstanz führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss der Rechtsprechung des BVGer liege diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-2381/2022 vom 9. Juni 2022 E. 2.6). Das Gericht schliesst sich unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und das genannte Urteil der Vorinstanz an, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1) 5.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 6. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien Asylgesuche eingereicht haben. Dies wird einerseits von den kroatischen Behörden, andererseits auch in der Beschwerde bestätigt (vgl. SEM-act. 38 und 39, Beschwerde Seite 4). Kroatien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien mit ihrem minderjährigen Neffen, F._______ (N [...]; F._______.), in die Schweiz gekommen, wo dieser als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Die Schweiz müsse zwingend das Selbsteintrittsrecht ausüben, da eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorlege, weil zwischen den Beschwerdeführenden und dem in der Schweiz lebenden Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, das in den Schutzbereich dieser Bestimmung falle. Dieser Verwandte sei von seinem Vater vor der Abreise dem Beschwerdeführer anvertraut und daraufhin Teil der Familie geworden. Auf der Flucht hätten sie es immer geschafft, zusammenzubleiben und gemeinsam an ihrem Ziel - der Schweiz - anzukommen. Im Bundesasylzentrum G._______ hätten sie stets ein gemeinsames Familienzimmer geteilt. Im Flüchtlingscamp in H._______ hätten sie nebeneinander gewohnt. Die Vorinstanz kommt hingegen zum Schluss, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführenden und F._______. im Flüchtlingscamp in H._______ keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und, auch wenn sie vor ihrer Flucht als Nachbarn nebeneinander gelebt hätten, nicht davon auszugehen sei, dass sie damals eine besonders nahe Beziehung geführt oder sie sogar elternähnliche Funktionen gegenüber ihrem Neffen eingenommen hätten, zumal dieser damals noch bei seinen Eltern gewohnt habe. Es sei im Rahmen der Erstbefragung UMA von F._______. zu entnehmen, dass er bei einem Verbleib in der Schweiz in der Nähe eines Freundes zu leben wünsche, und damals an keiner Stelle geltend gemacht habe, nicht von den Beschwerdeführenden getrennt werden zu wollen. Zudem sei den Ausführungen von F._______. zu entnehmen, dass er sich zwar ein Zusammenbleiben wünsche, alleine in der Schweiz zu bleiben aber einer Rückkehr mit ihnen nach Kroatien vorziehe. 7.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen Onkel/Tante und Neffe/Nichte ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen dem Neffen und den Beschwerdeführenden nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt, ist zu prüfen, ob von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung sowie vom Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen ist. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des SEM, F._______. wünsche sich zwar ein Zusammenbleiben mit den Beschwerdeführenden, er ziehe es aber vor, alleine in der Schweiz zu bleiben, als mit ihnen nach Kroatien zurückzukehren, aus dem Protokoll der Erstbefragung UMA (vgl. Akten der Vorinstanz betr. F._______. [N [...]; 1176861; nachfolgend: SEM-act. F._______.] 15) nicht hervorgeht. Aus dem genannten Protokoll geht jedoch hervor, dass F._______. zu Fragen zur Schule-/Ausbildung und Beruf sowie zu seiner letzten Tätigkeit jeweils nur seinen Vater, nicht aber die Beschwerdeführenden erwähnt (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 1.17.04 f.). Auf die Frage zu seiner letzten offiziellen Adresse im Heimatstaat führte er aus, gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in einem Haushalt gewohnt zu haben. Zudem führte er aus, «Als mein Onkel ausreisen wollte, wollte ich das auch. [...] So kam es, dass ich mit meinem Onkel gemeinsam ausreiste.» (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 2.02). Die Beschwerdeführenden erwähnte er lediglich zur Frage betreffend weitere Bezugspersonen (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 3.02) und betreffend seinen Wunsch, gerne in der Nähe seines Onkels zu sein (vgl. SEM-act. F._______. 15 Ziffer 9.01). Diese Ausführungen lassen nicht auf eine nahe Beziehung schliessen, sondern lediglich auf eine solche, welche in der Bewältigung der gemeinsamen Ausreise begründet ist. Ein derzeitiges Abhängigkeitsverhältnis ist aus den Ausführungen von F._______. ebenfalls nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich seines Dublin-Gesprächs die Frage, ob sich in der Schweiz zurzeit Verwandte von ihm aufhielten oder im Asylverfahren befänden (vgl. SEM-act. 26). Auch die Beschwerdeführerin verneinte zunächst die Frage, erst auf spezifische Nachfrage zu F._______. führte sie aus, dieser sei der Sohn des Bruders ihres Ehemannes. Er sei mit ihnen mitgereist. F._______. sei mit den Beschwerdeführenden ausgereist, da die Verhältnisse im Camp H._______ sehr schlecht seien und seine Eltern ihm gesagt hätten, er solle mit ihnen ausreisen. Auf das Verhältnis zu F._______. angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, es handle sich um ein normales Verhältnis zu ihm. Seit ihrer Ausreise habe sie sich um ihn gekümmert (vgl. SEM-act. 28). Auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden lassen nicht auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung schliessen. Diesbezüglich wäre zu erwarten, dass sie sich anlässlich der Dublin-Gespräche intensiver mit F._______. auseinandergesetzt hätten, da sie in ihrer Beschwerde vorbringen, dieser sei Teil der Familie geworden und sie, die Beschwerdeführenden, hätten ihn wie einen Sohn behandelt. Zudem sehe F._______. in den drei kleinen Kindern seine Geschwister (vgl. Beschwerde Seite 7). Weder deuten die Erstbefragung UMA von F._______. noch die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden auf eine solch enge Beziehung hin. Wahrscheinlicher ist, dass die Beschwerdeführenden mit F._______. aus Praktikabilitätsgründen gemeinsam ausreisten respektive gemeinsam ausreisten, um sich gegenseitig auf der Reise zu unterstützen. Dies begründet aber offensichtlich eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung beziehungsweise ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beistandsperson im Beistandsbericht vom (...) 2022 empfiehlt, das Asylverfahren für den Onkel und dessen Familie hier aufzunehmen. Bei dieser Einschätzung handelt es sich nicht um eine rechtliche Beurteilung und es obliegt dem Gericht, zu prüfen, ob eine Beziehung aus juristischer Sicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt respektive als Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung einzustufen ist. Auch die eingereichte Kopie eines Briefes von F._______. vom (...) 2022 ändert an der gerichtlichen Erkenntnis nichts, da dieser als Gefälligkeitsschreiben zu qualifiziert ist. Eine Übersetzung von Amtes wegen erübrigt sich daher. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, die aktuelle Situation in Kroatien werfe Fragen auf, ob ihnen dort tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharte ausgeschlossen werden könnten. Zur Stützung dieser Vorbringen verweisen sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Kroatien gemachten Erfahrungen. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), wobei Kroatien nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Die Schweiz geht gleichzeitig davon aus, Kroatien anerkenne und schütze grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Diesbezüglich ist auf die ausführlichen Erwägungen zur Sache in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 8.3 In dieser Hinsicht sind vorliegend auch bezogen auf den Einzelfall keine Sachverhaltsumstände ersichtlich gemacht, welche die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlüsse betreffend das Vorhandensein von genügenden Aufenthaltsstrukturen massgeblich erschüttern könnten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Es darf im Falle der Beschwerdeführenden davon ausgegangen werden, dass auch sie Zugang zu diesen Strukturen finden. Die Beschwerdeführenden sind jedoch gehalten, sich anlässlich ihrer Rückkehr auch an die in Kroatien zuständigen Behörden zu wenden, um ihre Rechte wahrzunehmen. Dies ist ihnen durchaus zuzumuten. 8.4 Das SEM hat schliesslich die Vorbringen der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt der humanitären Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hinreichend gewürdigt. Zwar ist einzuräumen, dass es sich bei der Familie mit kleinen Kindern um vulnerable Personen handelt. Es gibt jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass diesem Umstand bei der Unterbringung in Kroatien nicht genügend Rechnung getragen würde. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden lässt dies nicht in einem anderen Licht erscheinen, ergeben sich doch aus den Akten keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme. Insbesondere stellen die diagnostizierten (...) und der (...)ärztliche Behandlungsbedarf von D._______ keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme im Sinne der Rechtsprechung dar. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In dieser Situation kann der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, dass sie den medizinischen Sachverhalt nicht abgeklärt und bei den kroatischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung eingeholt hatte. Schliesslich zielen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene bezüglich des Kindeswohls ins Leere, zumal sich die Familie erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält und im Familienverband nach Kroatien reisen wird. Da die diesbezügliche Auseinandersetzung der Vorinstanz insgesamt nicht zu bemängeln ist, hält die angefochtene Verfügung auch unter dieser Optik einer Prüfung stand (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden über das Vorliegen einer angeblich rechtserheblichen Ermessensunterschreitung (gemäss Beschwerde Ziffer 4.1), da sich das SEM nicht hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt habe, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

9. Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet.

10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung des Vollzugsstopps gegenstandslos geworden.

12. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: