Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind zur Beschwerdeerhebung für sich und ihr Kind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, besteht - entgegen den Darlegungen in N. 31 der Beschwerdeschrift - auch für die beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.3 Nachdem die kroatischen Behörden am 23. Juni 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden vorliegend unstrittig gegeben.
E. 4 Die Beschwerdeführenden machen unter Verweis auf diverse öffentlich zugängliche Quellen und Berichte systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend.
E. 4.1 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (siehe a.a.O. E. 9.5).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht substantiiert darzulegen, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (siehe a.a.O. E. 9.5). Sie wurden in Kroatien als Asylsuchende registriert und machen persönlich keine Push-Backs geltend. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte die eigene Einreise nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Juni 2023 vielmehr so, dass sie in einem Taxi an die kroatische Grenze gefahren seien, welche sie zu Fuss überquert hätten; danach hätten sie sich an den ersten Polizisten gewandt, den sie getroffen hätten und seien in der Folge auf einen Grenzposten und schliesslich in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Die reine Befürchtung, wonach ihnen bei einer Überstellung nach Kroatien eine Rückschaffung nach Russland beziehungsweise ein «Push-Back nach Serbien» drohe, genügt vorliegend jedenfalls nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Dasselbe trifft auf ihre generellen Ausführungen zur behaupteten Polizeigewalt und zu Inhaftierungen von Tschetschenen sowie zur Gesundheitsversorgung in Kroatien zu. Festzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz ihre Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auf umfangreiche Abklärungen gestützt hat, was sich offenkundig aus der angefochtenen Verfügung ergibt (ebd. S. 4 f.). Der Sachverhalt erweist sich damit entgegen ihrer Behauptung als hinreichend abgeklärt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht angezeigt.
E. 5 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
E. 5.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen auch in diesem Zusammenhang geltend, es drohe ihnen eine Kettenabschiebung aus Kroatien nach Russland. Sie haben jedoch kein konkretes Risiko aufgezeigt, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie als Tschetschenen nach Russland überführen beziehungsweise werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (jüngst zu dieser Thematik: Urteile des BVGer D-3583/2023 vom 5. Juli 2023 m.w.H.; D-3333/2023 vom 16. Juni 2023).
E. 5.3 Sodann haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden notwendigen Güter oder die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Laut eigenen Angaben haben sie sich lediglich zwei Nächte in Kroatien aufgehalten, davon eine Nacht auf dem Polizeiposten beziehungsweise später in einem Flüchtlingsheim in Zagreb und die andere Nacht in einem Hotel. Es ist auch in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das Kindswohl habe im Widerspruch zu den aus Art. 3 i.V.m. Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fliessenden Vorgaben keinen hinreichenden Eingang ins Verfahren gefunden, was einen Völkerrechtsverstoss darstelle. Soweit die Beschwerdeführenden damit implizit monieren, der Beschwerdeführer 3 sei nicht direkt mündlich angehört worden, sind sie darauf hinzuweisen, dass ein Anhörungsrecht des - mithin einjährigen - Beschwerdeführers 3 gestützt auf Art. 12 KRK entfällt, da er im Dublin-Verfahren durch seine Eltern vertreten war und seine gleichläufigen Interessen hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2). Die Vorinstanz hat sich darüber hinaus entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden - wenn auch in allgemeiner Weise - zur Frage des Kindswohls geäussert (siehe Verfügung S. 9). Kroatien ist Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung des Beschwerdeführers 3 nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers 3 wurden nicht substantiiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
E. 5.5 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4254/2023 Urteil vom 10. August 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler und MLaw Michael Meyer, AsyLex, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie, ersuchten am 1. Juni 2023 in der Schweiz für sich und ihr Kind um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 29. Mai 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Am 9. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 20. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1 und 2 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. D. Am 23. Juni 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023, eröffnet am 27. Juli 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton X._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 4. August 2023 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen; die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. G. Am 4. August 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind zur Beschwerdeerhebung für sich und ihr Kind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3. Da die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, besteht - entgegen den Darlegungen in N. 31 der Beschwerdeschrift - auch für die beantragte Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG kein Anlass. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3. Nachdem die kroatischen Behörden am 23. Juni 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden vorliegend unstrittig gegeben.
4. Die Beschwerdeführenden machen unter Verweis auf diverse öffentlich zugängliche Quellen und Berichte systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren geltend. 4.1. In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien sowohl in "take-charge-" (Aufnahme) als auch in "take-back-" (Wiederaufnahme) Verfahren (Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehe (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (siehe a.a.O. E. 9.5). 4.2. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht substantiiert darzulegen, dass die generelle Annahme in ihrem Fall nicht zutreffe (siehe a.a.O. E. 9.5). Sie wurden in Kroatien als Asylsuchende registriert und machen persönlich keine Push-Backs geltend. Die Beschwerdeführerin 2 schilderte die eigene Einreise nach Kroatien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 20. Juni 2023 vielmehr so, dass sie in einem Taxi an die kroatische Grenze gefahren seien, welche sie zu Fuss überquert hätten; danach hätten sie sich an den ersten Polizisten gewandt, den sie getroffen hätten und seien in der Folge auf einen Grenzposten und schliesslich in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Die reine Befürchtung, wonach ihnen bei einer Überstellung nach Kroatien eine Rückschaffung nach Russland beziehungsweise ein «Push-Back nach Serbien» drohe, genügt vorliegend jedenfalls nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt. Dasselbe trifft auf ihre generellen Ausführungen zur behaupteten Polizeigewalt und zu Inhaftierungen von Tschetschenen sowie zur Gesundheitsversorgung in Kroatien zu. Festzustellen ist sodann, dass die Vorinstanz ihre Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auf umfangreiche Abklärungen gestützt hat, was sich offenkundig aus der angefochtenen Verfügung ergibt (ebd. S. 4 f.). Der Sachverhalt erweist sich damit entgegen ihrer Behauptung als hinreichend abgeklärt. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht angezeigt.
5. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 5.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 5.2. Die Beschwerdeführenden machen auch in diesem Zusammenhang geltend, es drohe ihnen eine Kettenabschiebung aus Kroatien nach Russland. Sie haben jedoch kein konkretes Risiko aufgezeigt, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind auch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde sie als Tschetschenen nach Russland überführen beziehungsweise werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (jüngst zu dieser Thematik: Urteile des BVGer D-3583/2023 vom 5. Juli 2023 m.w.H.; D-3333/2023 vom 16. Juni 2023). 5.3. Sodann haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden notwendigen Güter oder die medizinische Versorgung zur Gewährleistung der minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Laut eigenen Angaben haben sie sich lediglich zwei Nächte in Kroatien aufgehalten, davon eine Nacht auf dem Polizeiposten beziehungsweise später in einem Flüchtlingsheim in Zagreb und die andere Nacht in einem Hotel. Es ist auch in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. 5.4. Die Beschwerdeführenden rügen weiter, das Kindswohl habe im Widerspruch zu den aus Art. 3 i.V.m. Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fliessenden Vorgaben keinen hinreichenden Eingang ins Verfahren gefunden, was einen Völkerrechtsverstoss darstelle. Soweit die Beschwerdeführenden damit implizit monieren, der Beschwerdeführer 3 sei nicht direkt mündlich angehört worden, sind sie darauf hinzuweisen, dass ein Anhörungsrecht des - mithin einjährigen - Beschwerdeführers 3 gestützt auf Art. 12 KRK entfällt, da er im Dublin-Verfahren durch seine Eltern vertreten war und seine gleichläufigen Interessen hinreichend in das Verfahren eingebracht werden konnten (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2). Die Vorinstanz hat sich darüber hinaus entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden - wenn auch in allgemeiner Weise - zur Frage des Kindswohls geäussert (siehe Verfügung S. 9). Kroatien ist Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich nach. Eine Überstellung des Beschwerdeführers 3 nach Kroatien führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verletzung von Art. 3 KRK (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.4). Konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls des Beschwerdeführers 3 wurden nicht substantiiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 5.5. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu regelmässiger und adäquater medizinischer und psychologischer Behandlung sowie Unterbringung und Nahrung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 4. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: