Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3583/2023 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 7. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. April 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte und die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 1. Mai 2023 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juni 2023 - eröffnet am 16. Juni 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unter Anordnung superprovisorischer vollzugshemmender Massnahmen, und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes verletzt, indem es sich nicht ausreichend mit den illegalen Push-Backs auch aus dem Landesinneren, der konkreten Situation von russischen Kriegsdienstverweigerern in Kroatien sowie deren Abschiebung nach Russland und mit den individuellen Verhältnissen der Kinder auseinandergesetzt habe, dass das SEM in seiner Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen, dass es allgemein festgehalten hat, es lägen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden den Beschwerdeführenden keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden, und ihm keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann, weil es dabei nicht explizit auf Rückschiebungen von russischen Kriegsdienstverweigerern eingegangen ist, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten, die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag, dass bezüglich der fehlenden Prüfung der individuellen Verhältnisse der Kinder im formellen Teil der Beschwerde keine weiteren Ausführungen gemacht werden, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass in der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt nicht richtig abgeklärt, indem es zwar die medizinischen Akten angefordert, dann aber lediglich festgestellt habe, der Sachverhalt sei erstellt, und dabei weitere Nachfragen betreffend den psychischen Gesundheitszustand sowie die Zuweisung an eine medizinische Fachperson unterlassen habe, dass das SEM den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat, indem es auf die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführenden sowie deren Kinder in der Verfügung eingegangen ist, sich bezüglich der medizinischen Versorgung in Kroatien geäussert und dabei die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Entscheidfindung hat einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat, dass die Beschwerdeführenden an ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren zu erinnern sind, wonach sie ihre medizinische Situation dem SEM selber darzulegen haben, dass in der Beschwerde weiter moniert wird, das SEM habe auch die Aktenführungspflicht verletzt, da das in der Beschwerde erwähnte medizinische Datenblatt keinen Eingang ins Aktenverzeichnis gefunden habe und sich auch die Beilage 6 nicht in den Akten befinde, dass das Aktenverzeichnis bezüglich der Medizinalakten tatsächlich erst am 26. Juni 2023 ergänzt wurde, dies allein aber die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht rechtfertigt, zumal in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wird, den Beschwerdeführenden sei daraus ein Rechtsnachteil erwachsen, dass es sich bei der Beilage 6 um die angefochtene Verfügung handelt und diese sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gemäss Verzeichnis bei den Akten befand und den Beschwerdeführenden ohnehin bekannt war, dass in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, es liege eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz vor, weil sie über einen Monat untätig geblieben sei und den Beschwerdeführenden nach der Zustimmung der Dublin-Behörden vom 1. Mai 2023 den Entscheid erst am 16. Juni 2023 zugestellt habe, dass es sich bei Art. 37 AsylG um Ordnungsfristen handelt und abgesehen davon auch nicht davon auszugehen wäre, das SEM sei übermässig lang untätig geblieben, zumal in diesen Zeitraum auch die Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin vom (...) gefallen ist, sodass auch aufgrund der Verfahrensdauer keine Gehörsverletzung erblickt werden kann, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 7. Februar 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 17. April 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und die kroatischen Behörden diesem Gesuch am 1. Mai 2023 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), dass das Gericht darin festhielt, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rückkehr lasse sich nicht erhärten und es bestehe insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Dublin-Rückkehrende würden systematisch ohne Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft, dass die Beschwerdeführenden persönlich keine "push-backs" geltend machen, in Kroatien als Asylsuchende registriert wurden und auch aufgrund ihrer Schilderungen nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, dass an diesen Schlussfolgerungen die auf Beschwerdeebene vertretene abweichende Meinung und die zitierten Berichte, wonach Push-Backs auch aus dem Landesinneren vorkämen, nichts zu ändern vermögen, zumal sich aus Einzelereignissen keine systematische Handlungsweise der kroatischen Behörden erkennen lässt und sich die Beschwerdeführenden überdies bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Rechte an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnten, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, es drohe ihnen eine Kettenabschiebung aus Kroatien nach Russland, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass den Akten - so auch dem Bericht der Assembly of Chechens of Europe - weiter denn auch keine konkreten, die Beschwerdeführenden betreffenden Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde sie als Tschetschenen nach Russland überführen (vgl. auch die in der Beschwerde zitierten Urteile F-605/2023 vom 9. März 2023 E. 6.3 und 6.4; D-923/2023 vom 27. Februar 2023 und E-1638/2023 vom 4. April 2023), dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden zudem gemäss ihren Angaben nur eine Woche in Kroatien aufgehalten haben, davon drei Tage in einem Flüchtlingscamp und vier Tage in einem Hotel, und neben ihren Befürchtungen einer Kettenabschiebung nach Russland keine weiteren Beanstandungen machen, dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass eine solche Situation vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er leide an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und nehme entsprechende Medikamente ein, dass das SEM diesbezüglich zu Recht festgestellt hat, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2), dass die in der Beschwerde diesbezüglich anders dargelegte Situation der allgemeinen Gesundheitsversorgung in Kroatien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass es zwar nachvollziehbar ist, dass der Fluchtweg für die Kinder psychisch belastend war, aufgrund der Akten aber davon auszugehen ist, dass die Kinder grundsätzlich gesund sind und nicht an schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Problemen leiden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch die allgemeine Anrufung der Kinderrechtskonvention die genannten Schlussfolgerungen nicht umstossen kann, zumal die drei Kinder mit ihren Eltern nach Kroatien überstellt werden und allein aufgrund der Situation vor Ort nicht von einer Verletzung der Rechte der Kinder auszugehen ist, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: