Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG)
Dispositiv
- Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-289/2026 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), beide irakische Staatsangehörige, vertreten durch MLaw Mato Nujic, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Asylgesuch; kein Asylgesuch - Art. 31a Abs. 3 AsylG), Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) nicht eintrat, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es in der Rechtsmittelbelehrung erklärte, gegen diese Verfügung könne «innert 30 Arbeitstagen seit Eröffnung [...] (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG)» beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden, dass die Beschwerdeführenden, vertreten durch MLaw Mato Nujic der HEKS Rebaso, mit Eingabe vom 14. Januar 2026 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie in der Hauptsache beantragen, es sei auf die Beschwerde einzutreten (Ziff. 1), eventualiter sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen (Ziff. 2), dass sie weiter darum ersuchen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren (Ziff. 3), dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter ersuchen (Ziff. 4), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch - wie vorliegend - für (unter dem Eventualstandpunkt gestellte) Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen ab dessen Eröffnung einzureichen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe hiervon abweichend geltend machen, vorliegend sei eine 30-tägige Rechtsmittelfrist anwendbar, welche mit ihrer Rechtsmitteleingabe gewahrt sei, dass sie zur Begründung ausführen, das Verfahren sei bei der Vorinstanz während insgesamt eines Jahres und dreier Monate hängig gewesen, wobei eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren erfolgt sei, da der Sachverhalt weitere Abklärungen erforderlich gemacht habe, dass sie daraus folgern, es handle sich vorliegend nicht um einen klaren, offenkundig aussichtlosen Fall, der eine kurze Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen nach Art. 37 Abs. 5 AsylG vertreten lassen würde, dass es sich indessen bei der in Art. 37 Art. 5 AsylG vorgesehenen Erledigungsfrist um eine blosse Ordnungsfrist handelt (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3583/2023 vom 14. Juli 2023) und sich die in Art. 108 Abs. 3 AsylG vorgesehene Rechtsmittelfrist nicht auf innerhalb dieser Ordnungsfrist erlassene Nichteintretensentscheide beschränkt, dass entsprechend Art. 108 Abs. 3 AsylG für Nichteintretensentscheide generell eine verkürzte Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen vorsieht, wobei es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Rolle spielt, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid, wie in Art. 37 Abs. 5 AsylG vorgesehen, innerhalb von fünf Arbeitstagen getroffen wurde, dass sich aus einem von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschwerde S. 7) nichts anderes ergibt (vgl. Urteil BVGer D-2280/2023 vom 1. Mai 2023 S. 3: «[...] que les décisions de non-entrée en matière, y compris celles prises dans le cadre de la procédure étendue, sont par contre soumises à un délai de recours raccourci de cinq jours ouvrables [art. 108 al. 3 LAsi]»), dass sodann, wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden, in erweiterten Verfahren die Beschwerdefrist nicht generell 30 Tage beträgt, sondern dass gemäss Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist von 30 Tagen ausdrücklich beschränkt ist auf Beschwerden gegen Entscheide nach Artikel 31a Abs. 4 AsylG und damit auf die «übrigen Fälle», wohingegen für Nichteintretensentscheide, wie bereits dargelegt, die Sonderbestimmung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu beachten ist, dass weiter die in der angefochtenen Verfügung des SEM angegebene Rechtsmittelbelehrung von 30 Arbeitstagen als solche im Gesetz nicht vorgesehen ist, würde doch die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG in allen übrigen Fällen 30 Tage (und nicht Arbeitstage) betragen, dass damit die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung offensichtlich fehlerhaft ist, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Partei, welche sich auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verliess und verlassen durfte, daraus kein Nachteil erwachsen darf (vgl. z.B. BGE 138 I 49 E. 8.3.2), dass allerdings nur Vertrauensschutz geniesst, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei einzig eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag (Urteile des BGer 2C_504/2020 vom 17. August 2021 E. 1.5.1; 2C_558/2020 vom 3. Juli 2020 E. 4.2, je m.w.H.; grundlegend bereits BGE 106 Ia 13 E. 3a; vgl. zum Ganzen BVGE 2016/16 E. 3.3; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.106 f.), dass insbesondere kein Vertrauensschutz besteht, wenn der Adressat, der durch eine mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung in einen Irrtum versetzt wurde, diesen Irrtum bei grösserer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, zum Beispiel indem er oder seine Rechtsvertretung deren Unrichtigkeit durch eine Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (BGE 106 Ia 13 E 3b), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise darlegen, sie oder ihr Rechtsvertreter wären durch die falsche Rechtsmittelbelehrung tatsächlich in die Irre geführt worden, dass vielmehr angesichts der einlässlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie der geltend gemachten Anwendbarkeit der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (von über drei Seiten; vgl. Beschwerde Ziff. 3 [auf S. 3] und Ziff. 9-23 [auf S. 3, 5-8]) davon auszugehen ist, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die offensichtliche Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung durchaus bewusst war, dass damit vorliegend die für die Anwendung des Vertrauensschutzes grundlegende Voraussetzung, dass die Beschwerdeführenden respektive deren Rechtsvertreter die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt hatten, nicht gegeben ist, womit dieser vorliegend keine Anwendung finden kann, dass es in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich erscheint, wenn sich ein juristisch kundiger Rechtsvertreter wider besseres Wissen auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlässt, um sich entgegen der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfristen mehr Zeit für die Ausfertigung der Beschwerde zu verschaffen, dass vorliegend jedoch selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführenden respektive ihr Rechtsvertreter seien durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung effektiv in einen Irrtum versetzt worden, dieser Irrtum bei gebührender Aufmerksamkeit vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, einem mit dem Asylrecht vertrauten, rechtskundigen Juristen, hätte entdeckt werden müssen, dass so einerseits in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung als massgebende Gesetzesartikel Art. 105 sowie 108 Abs. 3 AsylG aufgeführt wurden, dass gemäss Art. 105 AsylG gegen Verfügungen des SEM nach Massgabe des VwVG Beschwerde geführt werden kann, dass Art. 108 Abs. 3 AsylG sodann, wie bereits dargelegt, allgemein eine verkürzte Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide festlegt, dass andererseits mit dem Verweis auf «Arbeitstage», wie ebenfalls bereits dargelegt, ein deutlicher Hinweis auf eine von der allgemeinen Bestimmung gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG abweichende Rechtsmittelfrist vorliegt, dass unter diesen Umständen selbst unter der Annahme, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden sei durch die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in einen Irrtum versetzt worden, dessen Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung als eine grobe prozessuale Unsorgfalt nicht zu schützen wäre, dass nach dem Gesagten die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG fünf Arbeitstage betrug, dass die angefochtene Verfügung gemäss der Abholquittung PrivaSphere den Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2025 elektronisch eröffnet wurde und demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 22. Dezember 2025 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die Beschwerdeführenden sodann unter dem Eventualstandpunkt beantragen, die Rechtsmittelfrist sei wiederherzustellen, da es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen einzuhalten infolge der regelmässigen Spital- und Arzttermine des Beschwerdeführers, welche die Wahrnehmung administrativer Angelegenheiten erheblich einschränke, ihrer fehlenden Erreichbarkeit per E-Mail, der sprachlichen Differenzen und der fehlenden Möglichkeit, über die Festtage Termine zu vereinbaren, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller beziehungsweise dessen Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist binnen Frist zu handeln, wobei das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist, dass in casu die Frage des Eintretens auf das Fristwiederherstellungsgesuch angesichts der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann, da zweifelhaft ist, ob überhaupt ein Hindernis zur Beschwerdeerhebung bestand beziehungsweise wann ein solches weggefallen sein soll, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, dass praxisgemäss die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, das heisst, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (vgl. z.B. Urteil des BVGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/ Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139 ff.), dass es sich bei den in der Beschwerde geltend gemachten pauschalen Erreichbarkeits- und Verständigungsproblemen indessen offensichtlich nicht um unverschuldete Hindernisse gemäss Art. 24 VwVG handelt, zumal der asylrechtskundige Rechtsvertreter einen Dolmetscher zur besseren Verständigung hätte beiziehen können und müssen, dass zudem auch der allgemeine Hinweis auf «regelmässige Spital- und Arzttermine» des Beschwerdeführers für eine Fristwiederherstellung nicht genügt, zumal die Beschwerdeführenden nicht belegen, dass der Beschwerdeführer genau in der Zeit der Verfügungseröffnung hospitalisiert gewesen wäre und ein solcher Spitalaufenthalt denn auch nicht aktenkundig ist, dass vielmehr gemäss den vorliegenden Akten die letzte fachärztliche Untersuchung am (...) 2025 - und damit vor über (...) Monaten - stattgefunden hat (vgl. SEM-act. [...]-105; siehe auch angefochtene Verfügung S. 9), dass damit der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, dass die am 14. Januar 2026 eingereichte Beschwerde somit verspätet und - mangels Wiederherstellung der Beschwerdefrist - offensichtlich unzulässig ist, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: