Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3333/2023 Urteil vom 16. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2), beide Russland, beide vertreten durch MLaw Nataliya Wilkesmann, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie - am 5. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 19. November 2022 bereits in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten, dass das SEM die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 14. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien am 9. September 2022 religiös getraut worden und hätten seither zusammengelebt, dass sie ihren Heimatstaat am 17. November 2022 beziehungsweise am 18. November 2022 verlassen hätten und mit einem Auto über ihnen unbekannte Länder nach Kroatien gereist seien, wo sie in ein Lager gebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer 1 angab, in Kroatien seien sie nicht sicher; die Menschenrechte würden dort nicht eingehalten und Menschen wie Tiere behandelt, dass die Unterbringungsbedingungen entsetzlich gewesen seien, sie verdorbenes Essen bekommen hätten und auf Matratzen auf dem Boden hätten schlafen müssen, dass die Sicherheitsbeamten des Lagers ihn als Verräter beschimpft hätten, die kroatischen Behörden mit Russland zusammenarbeiten würden und er gesehen habe, wie andere Tschetschenen nach Russland abgeschoben worden seien, dass er Dokumente in einer ihm nicht verständlichen Sprache habe unterschreiben müssen, und auch keine dolmetschende Person anwesend gewesen sei, dass sie in einem Tiertransporter mit unzureichender Belüftung in das Lager gefahren worden seien, und sich andere asylsuchende Personen während der Fahrt übergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 angab, die kroatischen Beamten hätten sie schlecht behandelt, und sie ausserdem Gerüchte gehört habe, wonach sie als Deserteurin beschimpft worden sei, dass andere tschetschenische Personen inhaftiert und anschliessend nach Russland abgeschoben worden seien, dass allgemein bekannt sei, dass die kroatischen Behörden mit Russland zusammenarbeiten würden, weshalb sie befürchte, von Kroatien nach Russland geschafft und ihr Ehemann sodann von dort in den Ukrainekrieg geschickt würde, dass der Beschwerdeführer 1 mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt angab, er habe Magen- sowie Verdauungsprobleme, schlafe schlecht, habe Alpträume und leide an psychischen Beschwerden, Herzrasen und Panikattacken, dass trotz seiner Symptome bisher keine Überweisung zur psychologischen Abklärung stattgefunden habe, dass die Beschwerdeführerin 2 erklärte, sie leide an Panikattacken, Gedächtnisverlust und fast täglichen Nervenzusammenbrüchen; sie mache sich Sorgen um ihren Mann, der wahrscheinlich für das Militär aufgeboten würde, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Inlandpässe im Original sowie Kopien der Vorderseite derselben, ihren Eheschein einschliesslich deutscher Übersetzung, einen Führerschein, einen Studentenausweis, einen Rentenversicherungsausweis, zwei Diplome, eine Registrierungsbestätigung der Finanzbehörden, eine Impfempfehlung, zwei Schreiben der Organisation «Echo des Krieges» datiert auf den 4. Oktober 2022 beziehungsweise auf den 12. Dezember 2022, einen Artikel des Internetportals https://www.kavkazr.com sowie ein undatiertes Schreiben unbekannter Urheberschaft einreichten, dass das SEM die kroatischen Behörden am 19. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchten, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 2. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2023 - eröffnet am 2. Juni 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass eines einstweiligen Vollzugsstopps, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Juni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden zunächst rügten, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem keine weiteren Abklärungen betreffend ihren Gesundheitszustand getroffen worden seien, dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.), dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass die Behörde jedoch nicht verpflichtet ist, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen und zusätzliche Abklärungen vielmehr nur dann vorzunehmen sind, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der medizinischen Akten zum Schluss gelangt, dass sich die Vorinstanz zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ein hinreichendes Bild des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden machen konnte, weshalb auch kein Anlass bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3), dass nach dem Gesagten die Vorinstanz die für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt hat, und in der Folge keine Verletzung der Untersuchungspflicht festzustellen ist, dass sich demnach die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache abzulehnen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 2. Januar 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 19. Dezember 2022 zugestimmt hatten, und die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens auch nicht beanstandeten, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem - sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren - keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihnen nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführenden auf Gerüchten Dritter beruhen und weder der eingereichte Online-Bericht des Internetportals https://www.kavkazr.com noch die Schreiben der Organisation «Echo des Kriegs» vom 4. November 2022 beziehungsweise vom 12. Dezember 2022 eine Abweichung von der oben dargelegten Rechtsprechung rechtfertigen, dass daher die Befürchtung der Beschwerdeführenden, Opfer einer Kettenabschiebung zu werden, objektiv nicht begründet ist, dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und dass sie sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass ihre geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste (vgl. A41/3; A42/1), dass aus dem ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2023 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 an einer Depression, Panikattacken und Obstipation leidet, weswegen ihm ein Antidepressivum und ein Psychopharmakum verschrieben worden ist (vgl. A40/4), dass daraus nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage geschlossen werden kann, zumal sich der Beschwerdeführer 1 gemäss dem Verlaufsblatt von Medic-Help weigerte, die ihm verschriebenen Medikamente abzuholen (vgl. A41/3), dass - soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen - das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, ein Selbsteintritt der Schweiz sei aufgrund des Bestehens systemischer Mängel im kroatischen Asyl- und Unterbringungssystem und der unzureichenden medizinischen Versorgung in Kroatien angezeigt, dass diese Vorbringen nicht verfangen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016) und Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-96/2023 vom 27. April 2023 E. 6.3.2), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Rücküberstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass eines einstweiligen Vollzugsstopps sowie auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin