Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Juli 2016 und gelangte am 29. August 2016 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. September 2016 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP). Am 27. März 2018 wurde sie zu den Asylgründen vertieft angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule in der 9. Klasse abgebrochen und ihren Eltern im Haushalt geholfen. Von (...) bis (...) 2015 habe sie bei der Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) eine Ausbildung erhalten. Weil ihre Mutter krank gewesen sei und sie ihre Eltern nicht habe kontaktieren dürfen, habe sie diese jedoch nicht abgeschlossen, sondern die YPJ stattdessen wieder verlassen. Während sie sich für 20 Tage in D._______ bei ihrem Onkel versteckt habe, hätten die Leute der YPJ sie gesucht beziehungsweise sich mehrmals nach ihr erkundigt. Danach sei sie bis zu ihrer Ausreise nicht mehr gesucht worden und habe sich mehrheitlich zuhause aufhalten können. Sie habe befürchtet, festgenommen und in den Kampf eingezogen zu werden. Ferner habe in Syrien Krieg geherrscht und der Daesh sei bis in ihre Region vorgedrungen. Deshalb habe sie Syrien im Juli 2016 illegal verlassen. Auch nachdem sie Syrien verlassen habe, hätten sich Leute der YPJ bei ihren Eltern nach ihr erkundigt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie das Original ihres Identitätsausweises zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die Aktennotiz betreffend die beigezogenen Verweiserdossiers ersucht; eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Aktennotiz zu gewähren; in beiden Fällen sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPJ, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge. Zwar würden in den Gebieten Nordsyriens, die durch die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) und die Partiya Yekitîya Demokrat (YPG) kontrolliert seien, der auch die YPJ angegliedert sei, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen. Diese Rekrutierungsbemühungen würden aber mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Auch wenn im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen möge, sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Die YPJ habe anfangs fünf oder sechsmal nach der Beschwerdeführerin gefragt, danach nicht mehr. Es sei ihr demnach offenbar möglich gewesen - auch wenn sie vorsichtig und nicht permanent zuhause gewesen sei -, sich während mehrerer Monate zuhause aufzuhalten, obwohl der YPJ ihr Wohnort bekannt gewesen sei. Ihr Verlassen der YPJ habe auch keine Konsequenzen für ihre Eltern oder ihren Bruder gehabt, der Mitglied der YPG sei. Es sei somit nicht auf eine Intensität zu schliessen, die ihr ein menschenunwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmögliche. Dass in Syrien Krieg geherrscht habe und der Daesh bis in ihre Region vorgedrungen sei, sei Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage in ihrem Heimatland und könne nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte gemäss geltender Rechtsprechung - und mit Verweis auf ein anderes Asylverfahren - eine Aktennotiz betreffend die Verweiserdossiers erstellen müssen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob und wo im Aktenverzeichnis eine solche Notiz erfasst worden sei. Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs zur Aktennotiz, sei ihr eine angemessene Frist zu einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP ausdrücklich darauf verwiesen, dass ihre beiden Brüder - denen Asyl gewährt worden sei - in der Schweiz lebten. Demnach hätte das SEM deren Dossiers beiziehen und in seinem Entscheid würdigen müssen. Die Beschwerdeführerin verweist auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen die Beschwerdeführenden ausdrücklich und glaubhaft den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger geltend gemacht hätten, der vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt oder nicht als glaubhaft oder asylrelevant betrachtet worden sei. Der Anspruch auf Akteneinsicht setze eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2071/2019 vom 9. Mai 2019 sei festgehalten worden, dass das SEM keine Akte des Dossiers des entsprechenden Verwandten ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen und auch keine entsprechende Notiz erstellt habe, so dass unmöglich sei zu kontrollieren, ob und inwiefern das entsprechende Dossier überhaupt geprüft worden sei. Der Beizug der Akten der beiden Brüder, zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, hätte ergeben, dass ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem politischen Profil der gesamten Familie stünden. Das SEM habe es zudem unterlassen, an der Anhörung Fragen zu den beiden Brüdern zu stellen. Ferner sei es vor einigen Wochen zu einer völkerrechtswidrigen Invasion Nordsyriens durch die Türkei gekommen. Die YPG habe eine Vereinbarung mit dem syrischen Regime getroffen, wonach syrische Regierungstruppen nach Rojava einrückten und die YPG in die syrische Armee integriert werden solle. Auch islamistische Dschihadisten rückten in die kurdischen Gebiete in Rojava ein. Die Situation sei derzeit sehr volatil. Die massive Veränderung der Situation in Syrien verlange eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des aktuellen rechtserheblichen Sachverhalts. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weigerung, in den bewaffneten Dienst einzutreten und zu kämpfen, und aufgrund des politischen Profils ihrer Familie, von der YPJ als Verräterin betrachtet und deshalb gezielt asylrelevant verfolgt werden. Sie verweist dazu auf ein Consulting aus einem anderen Asylverfahren. Ferner habe der Rekrutierungsdruck seitens der YPG aufgrund der aktuellen Lage weiter zugenommen. Da ihr sich in der Schweiz befindende Bruder für die Partiya Demokrata Kurdistanê (KDP) gearbeitet habe, die mit der PYD verfeindet sei, würde sie auch unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung leiden. Zudem nehme der Einfluss des syrischen Regimes in Rojava anhaltend zu. Wegen den beiden als Flüchtlinge anerkannten Brüdern in der Schweiz würde die Beschwerdeführerin - die als Rückkehrende zusätzlich als Verräterin angesehen und verhört würde - und ihre Familie auch in das Visier der syrischen Behörden rücken. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf verschiedene Internetartikel. Wegen des politischen Profils ihrer Familie stelle die Rückkehrer-Befragung für die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Gefahr dar. Sollte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ferner drohten ihr asylrelevante Verfolgung durch das türkische Militär und die dschihadistischen Milizen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die Verweiserdossiers in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt und keine entsprechende Aktennotiz erstellt, sowie die aktuelle Lage in Syrien nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.
E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass den Brüdern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie selber eine militärische Ausbildung der YPJ abgebrochen hat, wird von der Vor-instanz nicht in Frage gestellt. Gemäss Rechtssprechung dränge sich bei konkretem Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, zuerkannter Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch aus objektiven Gründen ein Aktenbeizug der Verweiserdossiers auf und müsste auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Brüder beigezogen hat. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nicht geltend, ihre eigenen Asylgründe stünden in einer Verbindung zu einer allfälligen durch ihre Familie erlebte Verfolgung, sondern führte lediglich aus, dass ihre Familie nicht gewollt habe, dass sie länger bei der YPJ bleibe (vgl. SEM-Akte A7 S. 8). Ebenso legte sie nicht dar, welche Schwierigkeiten die Familienmitglieder genau gehabt und wie sich diese auf sie (im Sinne einer Reflexverfolgung) ausgewirkt hätten. Sie erwähnt lediglich, dass ihr Bruder, der in der Schweiz lebe, früher bei der Al-Parti (KDP) gewesen sei und ihr Bruder, der noch in Syrien lebe, bei der YPG sei (A20 F55 f.). Ihre beiden Brüder, welche in der Schweiz leben, sind bereits im Oktober 2011 in die Schweiz eingereist, so dass - trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft - auch nicht von einem kausalen Zusammenhang der Vorbringen auszugehen ist. Entsprechend hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern zu tätigen, erschliesst sich doch auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin an der BzP und der Anhörung kein solcher Zusammenhang (siehe unten). Andere objektive Gründe für eine Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat demnach zu Recht keine Aktennotiz erstellt und war auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren. Sie vermag auch mit ihrem Hinweis auf andere Asylverfahren, in welchen das SEM zu Unrecht den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger nicht berücksichtigt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführerin die drohende Rekrutierung durch die YPJ betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auf die veränderte Lage im Heimatstaat ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausführlich eingegangen, hat dieser jedoch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können.
E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren und die Gesuche um Gewährung von Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zur Aktennotiz, sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
E. 8.2.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 8.2.2 Für den vorliegenden Fall liegen sodann keine konkreten Anzeichen für die Annahme vor, die YPJ würden Personen wie die Beschwerdeführerin als Verräterin an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Der derzeitigen Quellenlage kann nicht entnommen werden, dass bei einer Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und dort zitierte Quellen). Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Deserteure, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Zwar spricht der Danish Immigration Service davon, dass die betreffende Person dem Gericht zugeführt werde und es zu einer Gefängnisstrafe kommen könne (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Copenhagen, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3.4, gefunden auf <https://www.ecoi.net/en/file/local/1086597/1226_1425637269_ syriennotat26feb2015.pdf , letztmals abgerufen am 10.02.2020). Selbst im Fall einer Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation jedoch nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit der YPG, welcher die YPJ angegliedert ist, als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Insgesamt ist folglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion asylrechtlich relevante Konsequenzen seitens der YPJ zu befürchten hat. Daran ändert auch die aktuelle Lage (Zunahme des Einflusses des syrischen Regimes in Rojava, Angriff der Türkei) nichts, welche eine Zunahme des Rekrutierungsdrucks seitens der YPG zur Folge habe. C._______, von wo die Beschwerdeführerin stammt, befindet sich nicht innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein Abkommen abschlossen, rückten die syrischen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten (vgl. Easo Country of Origin Information Report - Syria: Security Situation, November 2019, S. 39 f.). Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4).
E. 8.3 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, seitens der Türkei und der dschihadistischen Milizen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Heimatstaat zurückzuführen und für die Beschwerdeführerin nicht von asylrechtlicher Relevanz ist.
E. 8.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion zu bejahen wäre.
E. 8.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des politischen Profils der gesamten Familie, insbesondere der beiden in der Schweiz lebenden Brüder, als Verräterin betrachtet, nichts zu ändern. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder sind bereits im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist. Seit der Ausreise ihrer Brüder hat die Beschwerdeführerin noch mehrere Jahre in Syrien gelebt, ohne je ernsthafte Probleme mit den Behörden aufgrund der politischen Einstellung ihrer Familie gehabt zu haben, so dass sich aus diesem Vorbringen keine zukünftige asylrelevante Reflexverfolgung ableiten lässt. Ihr Vater war im Übrigen bis zu seiner Pension im Jahr 2014 als Staatsangestellter für das syrische Regime tätig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Familie den syrischen Behörden als regimefeindliche Personen aufgefallen sind (A20 F26). Zwar ist der in Syrien verbleibende Bruder Mitglied der YPG. Dass sie selbst oder ihre Familie konkrete Probleme deswegen mit den syrischen Behörden erhalten hätten oder die Behörden in Kenntnis über diesen Umstand seien, zeigt sie jedoch nicht auf. Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.).
E. 8.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9.4 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9.5 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-453/2020 Urteil vom 13. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz C._______, verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Juli 2016 und gelangte am 29. August 2016 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. September 2016 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP). Am 27. März 2018 wurde sie zu den Asylgründen vertieft angehört. Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie habe die Schule in der 9. Klasse abgebrochen und ihren Eltern im Haushalt geholfen. Von (...) bis (...) 2015 habe sie bei der Yekîneyên Parastina Jin (YPJ) eine Ausbildung erhalten. Weil ihre Mutter krank gewesen sei und sie ihre Eltern nicht habe kontaktieren dürfen, habe sie diese jedoch nicht abgeschlossen, sondern die YPJ stattdessen wieder verlassen. Während sie sich für 20 Tage in D._______ bei ihrem Onkel versteckt habe, hätten die Leute der YPJ sie gesucht beziehungsweise sich mehrmals nach ihr erkundigt. Danach sei sie bis zu ihrer Ausreise nicht mehr gesucht worden und habe sich mehrheitlich zuhause aufhalten können. Sie habe befürchtet, festgenommen und in den Kampf eingezogen zu werden. Ferner habe in Syrien Krieg geherrscht und der Daesh sei bis in ihre Region vorgedrungen. Deshalb habe sie Syrien im Juli 2016 illegal verlassen. Auch nachdem sie Syrien verlassen habe, hätten sich Leute der YPJ bei ihren Eltern nach ihr erkundigt. Zum Nachweis ihrer Identität reichte sie das Original ihres Identitätsausweises zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 - eröffnet am 23. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten. C. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der Einsicht in die Aktennotiz betreffend die beigezogenen Verweiserdossiers ersucht; eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Aktennotiz zu gewähren; in beiden Fällen sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung dahingehend, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin der geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen der YPJ, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge. Zwar würden in den Gebieten Nordsyriens, die durch die Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) und die Partiya Yekitîya Demokrat (YPG) kontrolliert seien, der auch die YPJ angegliedert sei, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen. Diese Rekrutierungsbemühungen würden aber mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Auch wenn im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehen möge, sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Die YPJ habe anfangs fünf oder sechsmal nach der Beschwerdeführerin gefragt, danach nicht mehr. Es sei ihr demnach offenbar möglich gewesen - auch wenn sie vorsichtig und nicht permanent zuhause gewesen sei -, sich während mehrerer Monate zuhause aufzuhalten, obwohl der YPJ ihr Wohnort bekannt gewesen sei. Ihr Verlassen der YPJ habe auch keine Konsequenzen für ihre Eltern oder ihren Bruder gehabt, der Mitglied der YPG sei. Es sei somit nicht auf eine Intensität zu schliessen, die ihr ein menschenunwürdiges Leben in ihrem Heimatstaat verunmögliche. Dass in Syrien Krieg geherrscht habe und der Daesh bis in ihre Region vorgedrungen sei, sei Ausdruck der allgemeinen Sicherheitslage in ihrem Heimatland und könne nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht, auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Es hätte gemäss geltender Rechtsprechung - und mit Verweis auf ein anderes Asylverfahren - eine Aktennotiz betreffend die Verweiserdossiers erstellen müssen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, ob und wo im Aktenverzeichnis eine solche Notiz erfasst worden sei. Nach der Gewährung der Akteneinsicht respektive des rechtlichen Gehörs zur Aktennotiz, sei ihr eine angemessene Frist zu einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP ausdrücklich darauf verwiesen, dass ihre beiden Brüder - denen Asyl gewährt worden sei - in der Schweiz lebten. Demnach hätte das SEM deren Dossiers beiziehen und in seinem Entscheid würdigen müssen. Die Beschwerdeführerin verweist auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchen die Beschwerdeführenden ausdrücklich und glaubhaft den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger geltend gemacht hätten, der vom SEM zu Unrecht nicht berücksichtigt oder nicht als glaubhaft oder asylrelevant betrachtet worden sei. Der Anspruch auf Akteneinsicht setze eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus. In den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2068/2019 und D-2071/2019 vom 9. Mai 2019 sei festgehalten worden, dass das SEM keine Akte des Dossiers des entsprechenden Verwandten ins Dossier der Beschwerdeführenden aufgenommen und auch keine entsprechende Notiz erstellt habe, so dass unmöglich sei zu kontrollieren, ob und inwiefern das entsprechende Dossier überhaupt geprüft worden sei. Der Beizug der Akten der beiden Brüder, zusammen mit den Aussagen der Beschwerdeführerin, hätte ergeben, dass ihre Vorbringen im Zusammenhang mit dem politischen Profil der gesamten Familie stünden. Das SEM habe es zudem unterlassen, an der Anhörung Fragen zu den beiden Brüdern zu stellen. Ferner sei es vor einigen Wochen zu einer völkerrechtswidrigen Invasion Nordsyriens durch die Türkei gekommen. Die YPG habe eine Vereinbarung mit dem syrischen Regime getroffen, wonach syrische Regierungstruppen nach Rojava einrückten und die YPG in die syrische Armee integriert werden solle. Auch islamistische Dschihadisten rückten in die kurdischen Gebiete in Rojava ein. Die Situation sei derzeit sehr volatil. Die massive Veränderung der Situation in Syrien verlange eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des aktuellen rechtserheblichen Sachverhalts. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weigerung, in den bewaffneten Dienst einzutreten und zu kämpfen, und aufgrund des politischen Profils ihrer Familie, von der YPJ als Verräterin betrachtet und deshalb gezielt asylrelevant verfolgt werden. Sie verweist dazu auf ein Consulting aus einem anderen Asylverfahren. Ferner habe der Rekrutierungsdruck seitens der YPG aufgrund der aktuellen Lage weiter zugenommen. Da ihr sich in der Schweiz befindende Bruder für die Partiya Demokrata Kurdistanê (KDP) gearbeitet habe, die mit der PYD verfeindet sei, würde sie auch unter einer asylrelevanten Reflexverfolgung leiden. Zudem nehme der Einfluss des syrischen Regimes in Rojava anhaltend zu. Wegen den beiden als Flüchtlinge anerkannten Brüdern in der Schweiz würde die Beschwerdeführerin - die als Rückkehrende zusätzlich als Verräterin angesehen und verhört würde - und ihre Familie auch in das Visier der syrischen Behörden rücken. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf verschiedene Internetartikel. Wegen des politischen Profils ihrer Familie stelle die Rückkehrer-Befragung für die Beschwerdeführerin eine ausserordentliche Gefahr dar. Sollte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien verneint werden, wäre zwingend die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Ferner drohten ihr asylrelevante Verfolgung durch das türkische Militär und die dschihadistischen Milizen. Insgesamt seien die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung erfüllt, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren sei. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, sowie der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz die Verweiserdossiers in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt und keine entsprechende Aktennotiz erstellt, sowie die aktuelle Lage in Syrien nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass den Brüdern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde und sie selber eine militärische Ausbildung der YPJ abgebrochen hat, wird von der Vor-instanz nicht in Frage gestellt. Gemäss Rechtssprechung dränge sich bei konkretem Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung, zuerkannter Flüchtlingseigenschaft von engen Verwandten, aber auch aus objektiven Gründen ein Aktenbeizug der Verweiserdossiers auf und müsste auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass das SEM für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Brüder beigezogen hat. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht nicht geltend, ihre eigenen Asylgründe stünden in einer Verbindung zu einer allfälligen durch ihre Familie erlebte Verfolgung, sondern führte lediglich aus, dass ihre Familie nicht gewollt habe, dass sie länger bei der YPJ bleibe (vgl. SEM-Akte A7 S. 8). Ebenso legte sie nicht dar, welche Schwierigkeiten die Familienmitglieder genau gehabt und wie sich diese auf sie (im Sinne einer Reflexverfolgung) ausgewirkt hätten. Sie erwähnt lediglich, dass ihr Bruder, der in der Schweiz lebe, früher bei der Al-Parti (KDP) gewesen sei und ihr Bruder, der noch in Syrien lebe, bei der YPG sei (A20 F55 f.). Ihre beiden Brüder, welche in der Schweiz leben, sind bereits im Oktober 2011 in die Schweiz eingereist, so dass - trotz der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft - auch nicht von einem kausalen Zusammenhang der Vorbringen auszugehen ist. Entsprechend hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu einem möglichen Verfolgungszusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern zu tätigen, erschliesst sich doch auch aus den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin an der BzP und der Anhörung kein solcher Zusammenhang (siehe unten). Andere objektive Gründe für eine Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat demnach zu Recht keine Aktennotiz erstellt und war auch nicht gehalten, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung zu gewähren. Sie vermag auch mit ihrem Hinweis auf andere Asylverfahren, in welchen das SEM zu Unrecht den Verfolgungszusammenhang mit den Fällen enger Familienangehöriger nicht berücksichtigt habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich. Soweit die Beschwerdeführerin die drohende Rekrutierung durch die YPJ betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Auf die veränderte Lage im Heimatstaat ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar nicht ausführlich eingegangen, hat dieser jedoch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen. Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch keine Korrekturen oder Anmerkungen während der Rückübersetzung zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe vollständig hat darlegen können. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Anspruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Es besteht somit kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren und die Gesuche um Gewährung von Akteneinsicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zur Aktennotiz, sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat. 8.2 8.2.1 Voranzustellen ist, dass praxisgemäss eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht ohne Weiteres zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 8.2.2 Für den vorliegenden Fall liegen sodann keine konkreten Anzeichen für die Annahme vor, die YPJ würden Personen wie die Beschwerdeführerin als Verräterin an der kurdischen Sache betrachten und sie einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Der derzeitigen Quellenlage kann nicht entnommen werden, dass bei einer Desertion Sanktionen drohen würden, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren wären (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und dort zitierte Quellen). Insbesondere ergibt die Quellenlage nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Deserteure, welches die Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde. Zwar spricht der Danish Immigration Service davon, dass die betreffende Person dem Gericht zugeführt werde und es zu einer Gefängnisstrafe kommen könne (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Copenhagen, 26. Februar 2015, Ziff. 2.3.4, gefunden auf <https://www.ecoi.net/en/file/local/1086597/1226_1425637269_ syriennotat26feb2015.pdf , letztmals abgerufen am 10.02.2020). Selbst im Fall einer Bestrafung wäre wohl die zugrundeliegende Motivation jedoch nicht asylrelevant, da die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre würden im Zusammenhang mit der YPG, welcher die YPJ angegliedert ist, als "Staatsfeinde" betrachtet und daher einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 E. 5.3). Insgesamt ist folglich mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Desertion asylrechtlich relevante Konsequenzen seitens der YPJ zu befürchten hat. Daran ändert auch die aktuelle Lage (Zunahme des Einflusses des syrischen Regimes in Rojava, Angriff der Türkei) nichts, welche eine Zunahme des Rekrutierungsdrucks seitens der YPG zur Folge habe. C._______, von wo die Beschwerdeführerin stammt, befindet sich nicht innerhalb des von der Türkei geplanten Sicherheitsstreifens. Nachdem Mitte Oktober 2019 die kurdischen Streitkräfte mit der syrischen Regierung ein Abkommen abschlossen, rückten die syrischen Truppen in das kurdische Gebiet, um die türkischen Attacken abzuhalten (vgl. Easo Country of Origin Information Report - Syria: Security Situation, November 2019, S. 39 f.). Wie sich die Situation in Nordsyrien weiter entwickeln wird, wird sich zeigen (vgl. Urteil des BVGer D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). 8.3 Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, seitens der Türkei und der dschihadistischen Milizen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen auf den (Bürger-)Krieg in ihrem Heimatstaat zurückzuführen und für die Beschwerdeführerin nicht von asylrechtlicher Relevanz ist. 8.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion zu bejahen wäre. 8.5 Den Akten sind schliesslich keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, sie würde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund des politischen Profils der gesamten Familie, insbesondere der beiden in der Schweiz lebenden Brüder, als Verräterin betrachtet, nichts zu ändern. Die in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder sind bereits im Jahr 2011 in die Schweiz eingereist. Seit der Ausreise ihrer Brüder hat die Beschwerdeführerin noch mehrere Jahre in Syrien gelebt, ohne je ernsthafte Probleme mit den Behörden aufgrund der politischen Einstellung ihrer Familie gehabt zu haben, so dass sich aus diesem Vorbringen keine zukünftige asylrelevante Reflexverfolgung ableiten lässt. Ihr Vater war im Übrigen bis zu seiner Pension im Jahr 2014 als Staatsangestellter für das syrische Regime tätig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Familie den syrischen Behörden als regimefeindliche Personen aufgefallen sind (A20 F26). Zwar ist der in Syrien verbleibende Bruder Mitglied der YPG. Dass sie selbst oder ihre Familie konkrete Probleme deswegen mit den syrischen Behörden erhalten hätten oder die Behörden in Kenntnis über diesen Umstand seien, zeigt sie jedoch nicht auf. Da keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen, ist schliesslich eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien respektive durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrunds gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5788/2017 vom 23. April 2019 E. 6.5, m.w.H.). 8.6 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bleibt von vorliegendem Entscheid unberührt und tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9.4 Damit sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur - ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar - nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9.5 Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde der betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offenstehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: