Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 26. März 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. Juni 2020 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der aus C._______/D._______(Provinz E._______) stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, dann aber wegen des Krieges und der unsicheren Lage abbrechen müssen. Danach habe er sich während (Nennung Dauer) aus Angst einfach zu Hause aufgehalten; um die Schulprüfungen abzulegen hätte er nach F._______ fahren müssen, wo Kontrollposten der Regierung stationiert gewesen seien. Er habe befürchtet, dass ihn das Regime aufhalten und ins Militär schicken werde. Sein Vater sei (Nennung Funktion) eines Camps gewesen und im Rahmen dessen Tätigkeit von einem Angehörigen des Islamischen Staates (IS) mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dessen hätten er und seine Mutter eine Reflexverfolgung seitens des IS befürchtet. Als er (...) Jahre alt geworden sei, sei eines Tages eine Patrouille der Apoci zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Mutter habe ihn rechtzeitig geweckt, worauf er zu einem Verwandten ins Dorf geflüchtet sei. Seine Mutter habe ihn dort nach (Nennung Dauer) aufgesucht und ihm ein Aufgebot der I._______ für den Militärdienst vom (...) ausgehändigt, wonach er sich innert sieben Tagen bei der I._______ hätte melden müssen, ansonsten er verhaftet würde. Er sei in der Folge nach C._______ geflüchtet. Er und seine Mutter hätten erst nach dem Erhalt von Einreisebewilligungen, die sie mit Unterstützung seines in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandte) erhalten hätten, ausreisen können. Sie seien deshalb gezwungen gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt in Syrien auszuharren. Zudem habe er sich auch vor den staatlichen Behörden gefürchtet, da ihn diese zum Militärdienst hätten einziehen oder ihn einfach verschwinden lassen können, wenn er noch länger in Syrien geblieben wäre. Er habe sich über Kontakte und durch Zahlung einer Geldsumme ein Militärbüchlein ausstellen lassen, um innerhalb des Landes reisen zu können und bei Kontrollen nicht durch die Militärbehörden verhaftet zu werden. In G._______ habe er sich seinen alten Reisepass erneuern lassen. A.c Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.d Das SEM räumte der Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2020 hielt die Rechtsvertretung fest, das SEM gehe im Entwurf davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gefährdet gewesen sei, da ihm - abgesehen vom Rekrutierungsversuch durch die I._______ bei ihm zu Hause - nichts Ernsteres zugestossen sei. Dies würde bedeuten, dass einem zuerst etwas Schlimmes widerfahren müsse, damit für die Asylbehörden eine Gefährdung vorliege. Er sei in Syrien wegen des IS und der Aufgebote zum Militärdienst seitens der Regierung und der I._______ durchaus gefährdet gewesen. Er habe sich deshalb sehr vorsichtig verhalten, sich namentlich versteckt, damit ihm nichts geschehe. Nur deswegen sei noch nichts passiert. Hätte er noch länger mit der Flucht zugewartet, wäre ihm bestimmt etwas zugestossen. Ferner sei das eingereichte Militärdienstbüchlein keine Fälschung, wie dies im Asylentscheid angetönt werde. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das SEM sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, sollten nicht alle entscheidrelevanten Aktenstücke zur Verfügung stehen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 4. September 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner stellte sie dem Beschwerdeführer das Aktenverzeichnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu und räumte Frist ein zur Mitteilung, in welche Akten er noch Einsicht benötige. E. In seinem Schreiben vom 19. September 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, es würden die notwendigen Schritte zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung eingeleitet. Ferner ersuchte er um Einsicht in die im Beweismittelcouvert enthaltenen Beweismittel inklusive in dessen Deckblatt (Nr. 15), in die Beilage zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf (Nr. 18/5) sowie in das berichtigte Dispositiv des Asylentscheids (Nr. 21/1). F. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte die Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) in Kopie ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 7. Oktober 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen mit der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen sein werde. Ferner stellte sie fest, dass die beantragte Einsicht in die in der Eingabe vom 19. September 2020 aufgeführten Dokumente zu gewähren sei und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die in den Erwägungen aufgeführten Aktenstücke (vgl. Bst. E. oben) zur Einsicht zuzustellen. Sodann räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original der bereits in Kopie eingereichten (Nennung Beweismittel) nach. I. In seinem Schreiben vom 21. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das SEM inzwischen ergänzende Akteneinsicht gewährt habe und nahm gleichzeitig zu den ihm zugestellten Aktenstücken Stellung. J. Aus Gründen des engen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (Verfahrens-Nr. D-557/2020) wurde das vorliegende - und bisher unter der Verfahrensnummer E-3953/2020 geführte - Beschwerdeverfahren am 21. Januar 2021 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen und neu unter der Verfahrensnummer D-3953/2020 geführt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Am Wahrheitsgehalt der befürchteten Einberufung in den nationalen Militärdienst und an der Authentizität des eingereichten Militärdienstbüchleins seien erhebliche Zweifel anzubringen. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So sei es möglich, auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abzurufen und auszudrucken, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering einzustufen sei. Andererseits sei die befürchtete Rekrutierung deshalb nicht glaubhaft, weil sich die syrische Regierung im (...) aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte G._______ und F._______ - zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die H._______ und deren militärischen Organisation I._______ habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführten. Es sei dem Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens nicht gelungen, dieser Einschätzung überzeugende Argumente entgegenzuhalten. Im Gegenteil habe er angeführt, dass es in F._______ Kontrollposten der Regierung gebe, weshalb er nicht dorthin gehe. Abgesehen von seinem Fluchtweg habe er sich letztmals in der (...) Klasse in F._______ aufgehalten, um dort eine Prüfung abzulegen. Demnach vermöge er eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Einberufung in den Militärdienst der syrischen Armee nicht glaubhaft darzulegen. Soweit er befürchte, von einem Angehörigen des IS gesucht und gefunden zu werden, sei den Akten nicht zu entnehmen, dass ihm persönlich seitens des IS jemals etwas widerfahren oder er gar angegriffen worden wäre. Die geltend gemachte Angst vor den mutmasslichen Feinden seines Vaters stelle somit kein asylbeachtliches Vorbringen dar. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch seines Vaters abgelehnt worden sei. Auch aufgrund dieses Hintergrunds erweise es sich als unbegründet, eine asylrelevante Reflexverfolgung wegen seines Vaters ableiten zu wollen. Weiter sei auch in Berücksichtigung der Unruhen und des Krieges in Syrien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. Soweit er geltend mache, die I._______ habe ihn rekrutieren wollen und seiner Mutter am (...) das Aufgebot zum Militärdienst für ihn übergeben, treffe es zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die H._______ und die I._______ kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung enthaltenen Ausführungen vermöchten keine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, das SEM dürfe keine eigenen, von Art. 7 AsylG abweichenden Beweisregeln aufstellen und mit blossen Vermutungen arbeiten, um seine Ausführungen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. So nehme das SEM an, dass in C._______ kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes mehr bestehe. Daraus sei zu folgern, dass die Vorinstanz dies nicht mit völliger Sicherheit wisse, was jedoch als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht genüge. Hinzu komme, dass er stets davon gesprochen habe, dass die für ihn zuständige Rekrutierungsstelle in F._______ gewesen sei, was vom SEM nicht bestritten werde. Weiter übersehe das SEM in seiner Beurteilung zur Beweiskraft des Militärbüchleins, dass er kaum zugegeben hätte, für den Erhalt des Militärbüchleins bezahlt zu haben, wenn er sich eine Fälschung desselben besorgt hätte. Vielmehr hätte er behauptet, er habe dieses auf dem üblichen Weg von der zuständigen Rekrutierungsstelle erhalten. Er habe dieses Büchlein benötigt, um innerhalb von Syrien reisen und sich ausweisen zu können. Hätte er zwecks Erhalt desselben persönlich vorgesprochen, hätte die Gefahr einer sofortigen Rekrutierung bestanden, da er das 18. Altersjahr im fraglichen Zeitpunkt bereits vollendet gehabt habe. Diese Befürchtung habe auch seine Mutter geäussert. Wäre er bei einer Kontrolle ohne das Militärbüchlein angehalten worden, hätten ihn die Behörden ebenfalls sogleich eingezogen. Das von einem Bekannten organisierte Militärbüchlein sei weder gefälscht noch verfälscht; der Bekannte habe lediglich dafür gesorgt, dass ihm das Dokument ausgestellt worden sei, ohne dass er dafür persönlich nach F._______ habe gehen müssen. Die Ausführungen des SEM zur Kooperation zwischen der I._______ und der syrischen Armee (Verzicht auf Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst durch Letztere nach Rückzug der Regierung aus den kurdischen Gebieten) seien nicht zutreffend. So sei die I._______ nach der Invasion durch die türkische Armee gezwungen, mit der syrischen Armee zusammen zu arbeiten. Insofern würden die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr zutreffen. Sodann habe er nie behauptet, er hätte in C._______ rekrutiert werden sollen. Es wäre der gleiche Ort zuständig gewesen (F._______) wie für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins. Es spreche daher nichts gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen und das eingereichte Militärdienstbüchlein sei als vollwertiges Beweismittel anzusehen. Ferner sei er einerseits wegen der Tätigkeiten seines Vaters im Flüchtlingscamp J._______ andererseits aber auch wegen ihres Kontakts zu diesem in der Schweiz dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Wohl sei ihm bis zu seiner Ausreise tatsächlich nichts geschehen. Es sei aber nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er das Opfer des IS geworden wäre. Weiter dürfte die Ansicht des SEM, dass keine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung gegeben sei, im jetzigen Zeitpunkt korrekt sein. Dies könne sich aber angesichts des Einmarschs der türkischen Truppen in Syrien jederzeit ändern. Sodann befürchte er wegen seiner Weigerung, für die I._______ Militärdienst zu leisten, von dieser mit übertriebener Härte bestraft und an der Front eingesetzt zu werden. In einem solchen Fall müsste er bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen, welche das Folterverbot verletzten. Aus diesem Grund sei die Verfolgung durch die I._______ asylrelevant.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, zum nationalen Militärdienst aufgeboten zu werden betrifft, ist - unbesehen der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (im Besonderen E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge von der syrischen Armee bislang nicht offiziell einberufen (vgl. act. 1064085-14/22, F146). Die Frage nach einer offiziellen militärischen Einberufung kann aber aus den nachfolgenden Gründen ohnehin offengelassen werden: So liegen hier keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren im Sinne der obengenannten Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie stammen würde und bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. So machte er in der Anhörung nicht geltend, mit den heimatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. act. 1064085-14/22, F51, F54 und F57 ff.). Der Beschwerdeführer vermag daher kein Risikoprofil zu erfüllen und es bestehen keinerlei Indizien dafür, dass ihn die syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert hätten. Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4).
E. 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten drohenden Rekrutierung durch die I._______ ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6).
E. 5.4 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei während seines Aufenthalts in Syrien wegen der Tätigkeit seines Vaters als (Nennung Funktion) eines Flüchtlingscamps dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums betreffend seinen Vater (Geschäfts-Nr. D-557/2020; N_______) wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation als Folge der angeführten Tätigkeit und Funktion im Flüchtlingslager J._______ als nicht glaubhaft erachtet. Dementsprechend ist auch eine allfällig daraus resultierende (Reflex)Verfolgung für den Beschwerdeführer klarerweise zu verneinen.
E. 5.6 Insgesamt vermögen die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
E. 5.7 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 5.7.1 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung nach der Ausreise des Beschwerdeführers - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch Angehörige des IS infolge der Tätigkeit seines Vaters betrifft, liegt eine solche Reflexverfolgung ebenfalls nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst auf die Feststellungen in der vorstehenden E. 5.5. zu verweisen. Sodann stellt sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8, 4. Absatz), wonach der IS wisse, dass der Beschwerdeführer im Exilland Schweiz gewesen sei, weil es sein (Nennung Verwandter) geschafft habe, ihn und (Nennung Verwandte) mit Hilfe von humanitären Visa in die Schweiz zu holen, als blosse Parteibehauptung dar. Insgesamt liegt somit kein objektiver Nachfluchtgrund vor.
E. 5.7.2 Ferner ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) auszuschliessen. Deshalb ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.
E. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt neun Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3953/2020 Urteil vom 26. März 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 26. März 2020 fand die Personalienaufnahme statt und am 26. Juni 2020 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Dabei führte der aus C._______/D._______(Provinz E._______) stammende Beschwerdeführer kurdischer Volkszugehörigkeit aus, er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, dann aber wegen des Krieges und der unsicheren Lage abbrechen müssen. Danach habe er sich während (Nennung Dauer) aus Angst einfach zu Hause aufgehalten; um die Schulprüfungen abzulegen hätte er nach F._______ fahren müssen, wo Kontrollposten der Regierung stationiert gewesen seien. Er habe befürchtet, dass ihn das Regime aufhalten und ins Militär schicken werde. Sein Vater sei (Nennung Funktion) eines Camps gewesen und im Rahmen dessen Tätigkeit von einem Angehörigen des Islamischen Staates (IS) mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dessen hätten er und seine Mutter eine Reflexverfolgung seitens des IS befürchtet. Als er (...) Jahre alt geworden sei, sei eines Tages eine Patrouille der Apoci zu ihnen nach Hause gekommen. Seine Mutter habe ihn rechtzeitig geweckt, worauf er zu einem Verwandten ins Dorf geflüchtet sei. Seine Mutter habe ihn dort nach (Nennung Dauer) aufgesucht und ihm ein Aufgebot der I._______ für den Militärdienst vom (...) ausgehändigt, wonach er sich innert sieben Tagen bei der I._______ hätte melden müssen, ansonsten er verhaftet würde. Er sei in der Folge nach C._______ geflüchtet. Er und seine Mutter hätten erst nach dem Erhalt von Einreisebewilligungen, die sie mit Unterstützung seines in der Schweiz wohnhaften (Nennung Verwandte) erhalten hätten, ausreisen können. Sie seien deshalb gezwungen gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt in Syrien auszuharren. Zudem habe er sich auch vor den staatlichen Behörden gefürchtet, da ihn diese zum Militärdienst hätten einziehen oder ihn einfach verschwinden lassen können, wenn er noch länger in Syrien geblieben wäre. Er habe sich über Kontakte und durch Zahlung einer Geldsumme ein Militärbüchlein ausstellen lassen, um innerhalb des Landes reisen zu können und bei Kontrollen nicht durch die Militärbehörden verhaftet zu werden. In G._______ habe er sich seinen alten Reisepass erneuern lassen. A.c Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.d Das SEM räumte der Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2020 Gelegenheit ein, sich zum ablehnenden Entscheidentwurf zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2020 hielt die Rechtsvertretung fest, das SEM gehe im Entwurf davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht gefährdet gewesen sei, da ihm - abgesehen vom Rekrutierungsversuch durch die I._______ bei ihm zu Hause - nichts Ernsteres zugestossen sei. Dies würde bedeuten, dass einem zuerst etwas Schlimmes widerfahren müsse, damit für die Asylbehörden eine Gefährdung vorliege. Er sei in Syrien wegen des IS und der Aufgebote zum Militärdienst seitens der Regierung und der I._______ durchaus gefährdet gewesen. Er habe sich deshalb sehr vorsichtig verhalten, sich namentlich versteckt, damit ihm nichts geschehe. Nur deswegen sei noch nichts passiert. Hätte er noch länger mit der Flucht zugewartet, wäre ihm bestimmt etwas zugestossen. Ferner sei das eingereichte Militärdienstbüchlein keine Fälschung, wie dies im Asylentscheid angetönt werde. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob den Vollzug derselben jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. C. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juli 2020 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, das SEM sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Aktenverzeichnisses zuzustellen, ergänzende Akteneinsicht zu gewähren, sollten nicht alle entscheidrelevanten Aktenstücke zur Verfügung stehen. Es sei ihm sodann die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 4. September 2020 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut und ordnete dem Beschwerdeführer Fürsprech Jürg Walker als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner stellte sie dem Beschwerdeführer das Aktenverzeichnis des erstinstanzlichen Verfahrens zu und räumte Frist ein zur Mitteilung, in welche Akten er noch Einsicht benötige. E. In seinem Schreiben vom 19. September 2020 teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, es würden die notwendigen Schritte zur Beibringung einer Fürsorgebestätigung eingeleitet. Ferner ersuchte er um Einsicht in die im Beweismittelcouvert enthaltenen Beweismittel inklusive in dessen Deckblatt (Nr. 15), in die Beilage zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf (Nr. 18/5) sowie in das berichtigte Dispositiv des Asylentscheids (Nr. 21/1). F. Mit Eingabe vom 25. September 2020 reichte die Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) in Kopie ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2020 forderte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 7. Oktober 2020 eine Fürsorgebestätigung einzureichen mit der Androhung, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen sein werde. Ferner stellte sie fest, dass die beantragte Einsicht in die in der Eingabe vom 19. September 2020 aufgeführten Dokumente zu gewähren sei und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die in den Erwägungen aufgeführten Aktenstücke (vgl. Bst. E. oben) zur Einsicht zuzustellen. Sodann räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Gericht einzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. H. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer das Original der bereits in Kopie eingereichten (Nennung Beweismittel) nach. I. In seinem Schreiben vom 21. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das SEM inzwischen ergänzende Akteneinsicht gewährt habe und nahm gleichzeitig zu den ihm zugestellten Aktenstücken Stellung. J. Aus Gründen des engen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (Verfahrens-Nr. D-557/2020) wurde das vorliegende - und bisher unter der Verfahrensnummer E-3953/2020 geführte - Beschwerdeverfahren am 21. Januar 2021 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen und neu unter der Verfahrensnummer D-3953/2020 geführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Vorweg sei darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Am Wahrheitsgehalt der befürchteten Einberufung in den nationalen Militärdienst und an der Authentizität des eingereichten Militärdienstbüchleins seien erhebliche Zweifel anzubringen. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. So sei es möglich, auf der Webseite des Verteidigungsministeriums die Vorlage für ein militärisches Aufgebot abzurufen und auszudrucken, weshalb die Beweiskraft solcher Dokumente entsprechend gering einzustufen sei. Andererseits sei die befürchtete Rekrutierung deshalb nicht glaubhaft, weil sich die syrische Regierung im (...) aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens - mit Ausnahme der Städte G._______ und F._______ - zurückgezogen habe. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass in C._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die H._______ und deren militärischen Organisation I._______ habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Demnach erscheine es unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführten. Es sei dem Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens nicht gelungen, dieser Einschätzung überzeugende Argumente entgegenzuhalten. Im Gegenteil habe er angeführt, dass es in F._______ Kontrollposten der Regierung gebe, weshalb er nicht dorthin gehe. Abgesehen von seinem Fluchtweg habe er sich letztmals in der (...) Klasse in F._______ aufgehalten, um dort eine Prüfung abzulegen. Demnach vermöge er eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Einberufung in den Militärdienst der syrischen Armee nicht glaubhaft darzulegen. Soweit er befürchte, von einem Angehörigen des IS gesucht und gefunden zu werden, sei den Akten nicht zu entnehmen, dass ihm persönlich seitens des IS jemals etwas widerfahren oder er gar angegriffen worden wäre. Die geltend gemachte Angst vor den mutmasslichen Feinden seines Vaters stelle somit kein asylbeachtliches Vorbringen dar. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch seines Vaters abgelehnt worden sei. Auch aufgrund dieses Hintergrunds erweise es sich als unbegründet, eine asylrelevante Reflexverfolgung wegen seines Vaters ableiten zu wollen. Weiter sei auch in Berücksichtigung der Unruhen und des Krieges in Syrien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. Soweit er geltend mache, die I._______ habe ihn rekrutieren wollen und seiner Mutter am (...) das Aufgebot zum Militärdienst für ihn übergeben, treffe es zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die H._______ und die I._______ kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (mit Verweis auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015) vermöchten diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung enthaltenen Ausführungen vermöchten keine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, das SEM dürfe keine eigenen, von Art. 7 AsylG abweichenden Beweisregeln aufstellen und mit blossen Vermutungen arbeiten, um seine Ausführungen als unglaubhaft erscheinen zu lassen. So nehme das SEM an, dass in C._______ kein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes mehr bestehe. Daraus sei zu folgern, dass die Vorinstanz dies nicht mit völliger Sicherheit wisse, was jedoch als Argument gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht genüge. Hinzu komme, dass er stets davon gesprochen habe, dass die für ihn zuständige Rekrutierungsstelle in F._______ gewesen sei, was vom SEM nicht bestritten werde. Weiter übersehe das SEM in seiner Beurteilung zur Beweiskraft des Militärbüchleins, dass er kaum zugegeben hätte, für den Erhalt des Militärbüchleins bezahlt zu haben, wenn er sich eine Fälschung desselben besorgt hätte. Vielmehr hätte er behauptet, er habe dieses auf dem üblichen Weg von der zuständigen Rekrutierungsstelle erhalten. Er habe dieses Büchlein benötigt, um innerhalb von Syrien reisen und sich ausweisen zu können. Hätte er zwecks Erhalt desselben persönlich vorgesprochen, hätte die Gefahr einer sofortigen Rekrutierung bestanden, da er das 18. Altersjahr im fraglichen Zeitpunkt bereits vollendet gehabt habe. Diese Befürchtung habe auch seine Mutter geäussert. Wäre er bei einer Kontrolle ohne das Militärbüchlein angehalten worden, hätten ihn die Behörden ebenfalls sogleich eingezogen. Das von einem Bekannten organisierte Militärbüchlein sei weder gefälscht noch verfälscht; der Bekannte habe lediglich dafür gesorgt, dass ihm das Dokument ausgestellt worden sei, ohne dass er dafür persönlich nach F._______ habe gehen müssen. Die Ausführungen des SEM zur Kooperation zwischen der I._______ und der syrischen Armee (Verzicht auf Einberufung von kurdisch-stämmigen Personen zum Militärdienst durch Letztere nach Rückzug der Regierung aus den kurdischen Gebieten) seien nicht zutreffend. So sei die I._______ nach der Invasion durch die türkische Armee gezwungen, mit der syrischen Armee zusammen zu arbeiten. Insofern würden die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr zutreffen. Sodann habe er nie behauptet, er hätte in C._______ rekrutiert werden sollen. Es wäre der gleiche Ort zuständig gewesen (F._______) wie für die Ausstellung des Militärdienstbüchleins. Es spreche daher nichts gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen und das eingereichte Militärdienstbüchlein sei als vollwertiges Beweismittel anzusehen. Ferner sei er einerseits wegen der Tätigkeiten seines Vaters im Flüchtlingscamp J._______ andererseits aber auch wegen ihres Kontakts zu diesem in der Schweiz dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Wohl sei ihm bis zu seiner Ausreise tatsächlich nichts geschehen. Es sei aber nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er das Opfer des IS geworden wäre. Weiter dürfte die Ansicht des SEM, dass keine Kollektivverfolgung der kurdischen Bevölkerung gegeben sei, im jetzigen Zeitpunkt korrekt sein. Dies könne sich aber angesichts des Einmarschs der türkischen Truppen in Syrien jederzeit ändern. Sodann befürchte er wegen seiner Weigerung, für die I._______ Militärdienst zu leisten, von dieser mit übertriebener Härte bestraft und an der Front eingesetzt zu werden. In einem solchen Fall müsste er bei einer Rückkehr mit Sanktionen rechnen, welche das Folterverbot verletzten. Aus diesem Grund sei die Verfolgung durch die I._______ asylrelevant. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.2 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, zum nationalen Militärdienst aufgeboten zu werden betrifft, ist - unbesehen der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzurteil BVGE 2015/3 (im Besonderen E. 5) zu verweisen. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus einem in dieser Norm genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; bestätigt im Urteil des BVGer D-2391/2019 vom 9. März 2020 E. 7.1 ff.). Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben zufolge von der syrischen Armee bislang nicht offiziell einberufen (vgl. act. 1064085-14/22, F146). Die Frage nach einer offiziellen militärischen Einberufung kann aber aus den nachfolgenden Gründen ohnehin offengelassen werden: So liegen hier keine einzelfallspezifischen Risikofaktoren im Sinne der obengenannten Rechtsprechung vor. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass er aus einer oppositionell aktiven Familie stammen würde und bereits in der Vergangenheit das Interesse der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte geweckt hätte. So machte er in der Anhörung nicht geltend, mit den heimatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt oder sich politisch betätigt zu haben beziehungsweise diesen in irgendeiner Weise aufgefallen zu sein (vgl. act. 1064085-14/22, F51, F54 und F57 ff.). Der Beschwerdeführer vermag daher kein Risikoprofil zu erfüllen und es bestehen keinerlei Indizien dafür, dass ihn die syrischen Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert hätten. Selbst wenn der Tatbestand der Dienstverweigerung erfüllt sein sollte, ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder Behandlung rechnen müsste, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichzusetzen wäre (vgl. etwa auch Urteile des BVGer D-783/2018 vom 14. März 2018 E. 5.1 und D-3185/2016 vom 30. November 2017 E. 4.1.4). 5.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten drohenden Rekrutierung durch die I._______ ist festzuhalten, dass einer solchen grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da auch diese Dienstpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft beziehungsweise deswegen kein asylrelevanter Nachteil droht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; bestätigt in den Urteilen des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.2 und E-2239/2019 vom 25. Juni 2019 E. 8.6). 5.4 Sodann ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist nicht davon auszugehen, dass syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie im heutigen Zeitpunkt in besonderer und gezielter Weise aufgrund ihrer Ethnie in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch unter dem Gesichtspunkt der heute veränderten Lage, insbesondere seit dem Einmarsch der türkischen Truppen in Nordsyrien, ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche in Syrien und insbesondere in Nordsyrien verbliebenen Kurden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung hätten (vgl. Urteile des BVGer D-6431/2019 vom 16. März 2020 E. 5.2.3; E-937/2017 vom 16. Januar 2020 E. 6.3 und D-5367/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 6.4). Der bürgerkriegsbedingten Gefährdungslage und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer anführt, er sei während seines Aufenthalts in Syrien wegen der Tätigkeit seines Vaters als (Nennung Funktion) eines Flüchtlingscamps dem Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen, kann dieser Ansicht nicht beigepflichtet werden. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums betreffend seinen Vater (Geschäfts-Nr. D-557/2020; N_______) wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation als Folge der angeführten Tätigkeit und Funktion im Flüchtlingslager J._______ als nicht glaubhaft erachtet. Dementsprechend ist auch eine allfällig daraus resultierende (Reflex)Verfolgung für den Beschwerdeführer klarerweise zu verneinen. 5.6 Insgesamt vermögen die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen. 5.7 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.7.1 Was das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung nach der Ausreise des Beschwerdeführers - mithin eines objektiven Nachfluchtgrundes - durch Angehörige des IS infolge der Tätigkeit seines Vaters betrifft, liegt eine solche Reflexverfolgung ebenfalls nicht vor. Diesbezüglich ist zunächst auf die Feststellungen in der vorstehenden E. 5.5. zu verweisen. Sodann stellt sich das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (S. 8, 4. Absatz), wonach der IS wisse, dass der Beschwerdeführer im Exilland Schweiz gewesen sei, weil es sein (Nennung Verwandter) geschafft habe, ihn und (Nennung Verwandte) mit Hilfe von humanitären Visa in die Schweiz zu holen, als blosse Parteibehauptung dar. Insgesamt liegt somit kein objektiver Nachfluchtgrund vor. 5.7.2 Ferner ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien oder der Asylgesuchstellung in der Schweiz gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) auszuschliessen. Deshalb ist auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 5.8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun oder auch nur glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7. Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Verfügung vom 4. September 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und auf insgesamt neun Stunden zu beziffern ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts eine Entschädigung von gesamthaft Fr. 2200.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: