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D-3694/2017

D-3694/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-08-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3694/2017pjn Urteil vom 16. August 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von seinem Wohnort B._______ in der Provinz al-Hasaka über die Türkei nach Griechenland reiste und von Athen mit dem Flugzeug am 21. März 2017 in die Schweiz gelangte, wo er am 25. März 2017 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 3. April 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Mai 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe befürchtet, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, sobald er achtzehn Jahre alt werde, dass sein Vater Mitglied bei der Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) sei und von ihm verlangt habe, dass er bei Erreichen der Volljährigkeit den Selbstverteidigungsdienst der Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) absolviere, dass er weiter befürchte, er werde bei einer Rückkehr nach Syrien verhaftet, da sein Vater als Mitglied der PYD gegen die Regierung arbeite, dass er selbst nicht Mitglied der PYD sei, aber zweimal an Demonstrationen gegen die Regierung dabei gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte sowie eine Kopie der Seite 14 des Familienbüchleins zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 7. Juni 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bisher kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, dass die Aufforderung des Vaters, der YPG beizutreten, nicht als offizieller Behördenkontakt eingestuft werden könne und die Konsequenzen einer Weigerung unklar seien, dass das Profil des Vaters des Beschwerdeführers demjenigen vieler Kurden in B._______ entspreche und es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 17. Juli 2017 geleistet wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Anordnung der Wegweisung beschränkt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, in Syrien seien alle jungen Männer, die 18 Jahre alt werden, verpflichtet, sich beim zuständigen Rekrutierungszentrum zu melden und wer dies nicht tue, gelte als ferngeblieben und somit als Dienstverweigerer, dass er mittlerweile 18 Jahre alt geworden sei und sich nicht gemeldet habe, folglich als Dienstverweigerer gelte und ihm deswegen eine Gefängnisstrafe von mehreren Jahren mit Folter und Misshandlung drohe, dass sowohl die YPG als auch das syrische Regime Deserteure und Militärdienstverweigerer hart bestrafen würden, wobei diese Bestrafung eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen könne, dass keine adäquate Schutzmöglichkeit vor Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes und der YPG ersichtlich sei, weshalb es keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, spezifische Sachverhaltsfeststellungen vorzunehmen zur Rückkehrsituation von syrischen Staatsangehörigen, die im wehrfähigen Alter sind und sich der Militärdienstleistung entzogen haben, dass es gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung zutrifft, dass sich syrische Männer nach Erreichen des 18. Altersjahres bei den Rekrutierungsbüros zu melden haben, wobei sie normalerweise von den lokalen Polizeibehörden eine entsprechende Vorladung erhalten (vgl. Danish Immigration Service (DIS) / Danish Refugee Council (DRC), Syria: Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, S. 11), dass der Beschwerdeführer vor Erreichen der Volljährigkeit aus Syrien ausgereist war und bis zu diesem Zeitpunkt weder ein mündliches noch ein schriftliches Aufgebot für den Militärdienst erhalten hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, das Nichterscheinen zur militärischen Musterung sei nicht gleichzusetzen mit einer Dienstverweigerung oder einer Desertion (vgl. Urteile des BVGer E-7644/2016 vom 17. Januar 2017 E. 8.1, E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 7.4.2, D-1518/2015 vom 24. Februar 2016 E. 6.2 und D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6, D-3334/2014 vom 7. September 2015 E. 4.3, D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.2), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion zudem für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3, E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016, E. 5.3), dass diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext vom Bundesverwaltungsgericht dahingehend konkretisiert wurde, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien sofort von Regierungsbehörden festgenommen würde, weil sein Vater Mitglied der PYD sei und er selbst schon zweimal an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, dass er hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters präzisierte, dass dieser schon länger für die PYD tätig sei und keine höhere Position innehabe, im Jahr 2009 aber einmal anlässlich einer Demonstration gegen die Regierung für einige Stunden verhaftet und von Polizisten geschlagen worden sei, woraufhin er ins Krankenhaus habe gehen müssen, anschliessend aber wieder nach Hause gekommen sei, dass auch unter Annahme der Glaubhaftigkeit der dahingehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass der Vater des Beschwerdeführers als derart exponiert anzusehen wäre, dass ihm oder seinen Angehörigen in Syrien eine umgehende Verhaftung durch die Regierungsbehörden drohen würde, zumal es mit Ausnahme des Vorfalls im Jahr 2009 offenbar zu keinen weiteren Massnahmen der staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden gegen den Vater gekommen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eigene politische Tätigkeit - die Teilnahme an zwei Demonstrationen - als niederschwellig zu bezeichnen ist und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass er deswegen von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert und registriert worden wäre, dass unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Nichterscheinens zur militärischen Aushebung von den syrischen Behörden als Regimegegner betrachtet würde und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten hätte, die einer flüchtlingsrelevanten Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde, dass die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee" vom 28. März 2015 sowie "Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" vom 23. März 2017 keine andere Beurteilung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, er sei von seinem Vater aufgefordert worden, sich nach seinem 18. Geburtstag der YPG anzuschliessen und im Falle der Weigerung befürchte, von den Leuten der PYG als Verräter getötet zu werden, dass eine drohende Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise. YPG gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015, E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert] und in jüngerer Zeit Urteil E-1318/2017 vom 21. März 2017, E. 4.5.2), dass der Beschwerdeführer nur von seinem Vater, nicht aber von Mitgliedern der YPG selbst, aufgefordert wurde, sich diesen anzuschliessen, sobald er volljährig werde, dass der Beschwerdeführer einerseits ausführt, wer sich weigere, für die PYD zu kämpfen, werde als Verräter bezeichnet und getötet, andrerseits aber angibt, er kenne niemanden, dem das passiert sei, es sei aber mit Vielen geschehen, dass er sich damit nur in pauschaler Weise zu den Konsequenzen einer Weigerung, sich den YPG anzuschliessen, äussert, dass sich aus seinen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm aufgrund der Tatsache, dass er nicht beabsichtigte, der Aufforderung seines Vaters Folge zu leisten, eine asylrelevante Sanktion von Seiten der PYD drohen würde, dass weder zum Ausreisezeitpunkt noch im jetzigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht oder bewiesen werden konnte, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: