Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. September 2011 in Richtung Türkei. Nach jeweiligen kurzen Aufenthalten in Libanon, Oman und Thailand gelangte er am 24. Oktober 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Hier wurde der Beschwerdeführer durch das BFM am 30. Oktober 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. C. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 3. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Zugleich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. D. Am 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. E. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Syrien gebe es Verhaftungen und Tod, und insbesondere die Kurden hätten überhaupt keine Rechte. In Syrien habe Krieg geherrscht, und wäre er dort geblieben, hätte er den Dienst in der syrischen Armee leisten müssen. Sein älterer Bruder B._______ habe bereits den Marschbefehl erhalten gehabt. Er selbst sei dazu aufgeboten worden, das Militärbüchlein ausstellen zu lassen und einzurücken. Ansonsten habe er in Syrien bislang keine Probleme gehabt. Die Gründe für seine Ausreise seien die bevorstehende Wehrdienstpflicht und der Krieg gewesen. F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 (eröffnet am 20. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine Asylrelevanz zu. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer durch die syrische Armee noch nicht als Soldat rekrutiert gewesen. Er sei somit nicht als Dienstverweiger zu betrachten, der entsprechenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Kopie eines syrischen amtlichen Dokuments (militärischer Marschbefehl) mit deutscher Übersetzung nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2014 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab und reichte das Original des mit Eingabe vom 2. Juli 2014 in Kopie übermittelten Marschbefehls ein.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Da dem Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung bereits eine vorläufige Aufnahme gewährt wurde, bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4); die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs hätte für den Beschwerdeführer somit keinen besseren Rechtsstatus zur Folge als die bereits gewährte vorläufige Aufnahme. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen, ist folglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 3.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe Syrien wegen des Kriegs und wegen seiner bevorstehenden Einberufung zum Dienst in der syrischen Armee verlassen. Indem der Beschwerdeführer somit vorbringt, er werde in seinem Heimatstaat wegen Entziehung vom Wehrdienst verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen.
E. 3.5 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG fragt sich zunächst, auf welche Verfahren diese neue Bestimmung anzuwenden ist, nachdem die Gesetzesänderung - auf dem Weg der Dringlichkeit gemäss Art. 165 Abs. 1 BV - am 29. September 2012 in Kraft getreten ist. Das neue Recht gilt ohne weiteres für alle seit diesem Stichtag gestellten Asylgesuche. Jedoch hat der Gesetzgeber keine übergangsrechtlichen Regeln dazu erlassen, ob die Gesetzesänderung auch auf Verfahren Anwendung findet, die am 29. September 2012 beim damaligen BFM oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängig waren. Die sich damit ergebende Frage der intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/20 dahingehend beantwortet, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist folglich in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fällen Anwendung, die - ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung - seit dem 29. September 2012 vom BFM und dem SEM entschieden wurden beziehungsweise werden. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass das BFM beziehungsweise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2014 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden ist.
E. 3.6 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bezüglich des geltend gemachten Asylgrunds, der Beschwerdeführer habe sich dem Dienst in der regulären syrischen Armee entzogen, im Wesentlichen zu folgender Einschätzung: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen zu Protokoll gegeben, er sei von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sich zum Zweck der Prüfung seiner Diensttauglichkeit und zur Ausstellung des militärischen Dienstbüchleins zu melden. Angesichts dieser Aussagen sei die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht geprüft worden, und dieser sei somit nicht militärisch als Soldat ausgehoben worden. Er könne somit nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Das Nichtbefolgen der Anweisung, sich zur Aushebung zu melden, könne nicht als Refraktion eingestuft werden, da die Aushebung lediglich eine vorbereitende Massnahme für eine später allenfalls erfolgende Einberufung in die Armee darstelle. Es stehe dabei in diesem Moment nicht zwingend fest, ob die betroffene Person überhaupt eingezogen werde. Erst mit der Ausstellung des Militärbüchleins und dem entsprechenden Eintrag der Diensttauglichkeit gelte ein Stellungspflichtiger als militärisch ausgehoben und könne zur Ableistung seines Grundwehrdienstes aufgeboten werden. Auch sei der Beschwerdeführer aus Syrien auf legalem Weg unter Vorweisung seines Reisepasses ausgereist, und mit diesem Verhalten habe er zu erkennen gegeben, dass er nicht befürchtet habe, unverzüglich in die Armee eingezogen zu werden. Mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Marschbefehl führte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausserdem aus, es sei nicht plausibel, dass eine Person, die militärisch gar nie ausgehoben worden sei, für einen "Übungslehrgang" aufgeboten werde, wie aus dem Dokument hervorgehe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches Schriftstück handle.
E. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wird durch den Beschwerdeführer vorgebracht, er sei von den syrischen Behörden angewiesen worden, sich zum Militärdienst zu melden und ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Er habe jedoch aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen und sei deshalb über die grüne Grenze aus Syrien ausgereist. Er befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter, und diese Tatsache wiege schwerer als der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass seine Diensttauglichkeit nicht feststehe. Er habe sich der militärischen Einberufung in einer Kriegssituation entzogen, und durch seine Dienstverweigerung gelte er in Syrien als Verräter und Staatsfeind. Im Übrigen sei die Heimatregion des Beschwerdeführers, wie durch die Vorinstanz bestätigt werde, unter der Kontrolle der kurdischen Organisationen PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten). Diese Organisationen würden teilweise die syrische Zentralregierung unterstützen und die jungen Kurden zum Kampf auffordern. Letztere stünden somit zwischen zwei Fronten, indem sie entweder zum Dienst in der syrischen Armee oder in den kurdischen Milizen gezwungen würden.
E. 4.3 Es erweist sich, dass den Einschätzungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen ist. Wie durch das BFM zutreffend erkannt wurde, ist die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden. Zwar hatte er im Zeitpunkt seiner Ausreise soeben das wehrdienstpflichtige Alter erreicht und wurde gemäss eigenen Aussagen auch bereits dazu aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht.
E. 4.4 Aufgrund des soeben Gesagten ist ausserdem ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der eingereichte Marschbefehl nicht als echt erachtet werden kann. Ein Aufgebot für einen militärischen Übungslehrgang setzt offensichtlich eine entsprechende Dienstpflicht voraus, darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die vorherige Ableistung einer militärischen Grundausbildung. Beides ist hinsichtlich des Beschwerdeführers, der nicht einmal militärisch ausgehoben wurde, jedoch nicht der Fall.
E. 4.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er möglicherweise der Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 4.6 Auf Beschwerdeebene über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer könnte auch zum Dienst bei den kurdischen Milizen der PYD beziehungsweise der YPG gezwungen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, er selbst sei durch die genannte Miliz zum Beitritt oder zum Dienst aufgefordert worden. Somit erübrigt es sich von vornherein, auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer seitens der genannten Organisationen zum heutigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Asylgründe geltend.
E. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 5.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung vom 9. Juli 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 8 Das im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte, als syrischer militärischer Marschbefehl bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 5.4), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das als Beweismittel eingereichte, als militärischer Marschbefehl bezeichnete Dokument wird eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3334/2014 Urteil vom 7. September 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Asylhilfe Bern, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus der Stadt al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qami lo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 7. September 2011 in Richtung Türkei. Nach jeweiligen kurzen Aufenthalten in Libanon, Oman und Thailand gelangte er am 24. Oktober 2011 auf dem Luftweg in die Schweiz und stellte gleichentags am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zu. Hier wurde der Beschwerdeführer durch das BFM am 30. Oktober 2011 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. C. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 3. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Zugleich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. D. Am 7. August 2013 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. E. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in Syrien gebe es Verhaftungen und Tod, und insbesondere die Kurden hätten überhaupt keine Rechte. In Syrien habe Krieg geherrscht, und wäre er dort geblieben, hätte er den Dienst in der syrischen Armee leisten müssen. Sein älterer Bruder B._______ habe bereits den Marschbefehl erhalten gehabt. Er selbst sei dazu aufgeboten worden, das Militärbüchlein ausstellen zu lassen und einzurücken. Ansonsten habe er in Syrien bislang keine Probleme gehabt. Die Gründe für seine Ausreise seien die bevorstehende Wehrdienstpflicht und der Krieg gewesen. F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 (eröffnet am 20. Mai 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine Asylrelevanz zu. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer durch die syrische Armee noch nicht als Soldat rekrutiert gewesen. Er sei somit nicht als Dienstverweiger zu betrachten, der entsprechenden staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge seiner vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung sowie die Kopie eines syrischen amtlichen Dokuments (militärischer Marschbefehl) mit deutscher Übersetzung nach. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. J. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2014 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ab und reichte das Original des mit Eingabe vom 2. Juli 2014 in Kopie übermittelten Marschbefehls ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Da dem Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Verfügung bereits eine vorläufige Aufnahme gewährt wurde, bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind alternativer Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4); die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs hätte für den Beschwerdeführer somit keinen besseren Rechtsstatus zur Folge als die bereits gewährte vorläufige Aufnahme. Auf den Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen, ist folglich wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe Syrien wegen des Kriegs und wegen seiner bevorstehenden Einberufung zum Dienst in der syrischen Armee verlassen. Indem der Beschwerdeführer somit vorbringt, er werde in seinem Heimatstaat wegen Entziehung vom Wehrdienst verfolgt, werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG erfasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung zu prüfen. 3.5 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG fragt sich zunächst, auf welche Verfahren diese neue Bestimmung anzuwenden ist, nachdem die Gesetzesänderung - auf dem Weg der Dringlichkeit gemäss Art. 165 Abs. 1 BV - am 29. September 2012 in Kraft getreten ist. Das neue Recht gilt ohne weiteres für alle seit diesem Stichtag gestellten Asylgesuche. Jedoch hat der Gesetzgeber keine übergangsrechtlichen Regeln dazu erlassen, ob die Gesetzesänderung auch auf Verfahren Anwendung findet, die am 29. September 2012 beim damaligen BFM oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits hängig waren. Die sich damit ergebende Frage der intertemporalen Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2013/20 dahingehend beantwortet, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist folglich in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fällen Anwendung, die - ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung - seit dem 29. September 2012 vom BFM und dem SEM entschieden wurden beziehungsweise werden. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass das BFM beziehungsweise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2014 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwenden ist. 3.6 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bezüglich des geltend gemachten Asylgrunds, der Beschwerdeführer habe sich dem Dienst in der regulären syrischen Armee entzogen, im Wesentlichen zu folgender Einschätzung: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhörungen zu Protokoll gegeben, er sei von den syrischen Behörden aufgefordert worden, sich zum Zweck der Prüfung seiner Diensttauglichkeit und zur Ausstellung des militärischen Dienstbüchleins zu melden. Angesichts dieser Aussagen sei die Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht geprüft worden, und dieser sei somit nicht militärisch als Soldat ausgehoben worden. Er könne somit nicht als Dienstverweigerer betrachtet werden. Das Nichtbefolgen der Anweisung, sich zur Aushebung zu melden, könne nicht als Refraktion eingestuft werden, da die Aushebung lediglich eine vorbereitende Massnahme für eine später allenfalls erfolgende Einberufung in die Armee darstelle. Es stehe dabei in diesem Moment nicht zwingend fest, ob die betroffene Person überhaupt eingezogen werde. Erst mit der Ausstellung des Militärbüchleins und dem entsprechenden Eintrag der Diensttauglichkeit gelte ein Stellungspflichtiger als militärisch ausgehoben und könne zur Ableistung seines Grundwehrdienstes aufgeboten werden. Auch sei der Beschwerdeführer aus Syrien auf legalem Weg unter Vorweisung seines Reisepasses ausgereist, und mit diesem Verhalten habe er zu erkennen gegeben, dass er nicht befürchtet habe, unverzüglich in die Armee eingezogen zu werden. Mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten Marschbefehl führte die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung ausserdem aus, es sei nicht plausibel, dass eine Person, die militärisch gar nie ausgehoben worden sei, für einen "Übungslehrgang" aufgeboten werde, wie aus dem Dokument hervorgehe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass es sich nicht um ein authentisches Schriftstück handle. 4.2 Mit der Beschwerdeschrift und der Replik wird durch den Beschwerdeführer vorgebracht, er sei von den syrischen Behörden angewiesen worden, sich zum Militärdienst zu melden und ein Militärbüchlein ausstellen zu lassen. Er habe jedoch aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen und sei deshalb über die grüne Grenze aus Syrien ausgereist. Er befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter, und diese Tatsache wiege schwerer als der von der Vorinstanz erwähnte Umstand, dass seine Diensttauglichkeit nicht feststehe. Er habe sich der militärischen Einberufung in einer Kriegssituation entzogen, und durch seine Dienstverweigerung gelte er in Syrien als Verräter und Staatsfeind. Im Übrigen sei die Heimatregion des Beschwerdeführers, wie durch die Vorinstanz bestätigt werde, unter der Kontrolle der kurdischen Organisationen PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten). Diese Organisationen würden teilweise die syrische Zentralregierung unterstützen und die jungen Kurden zum Kampf auffordern. Letztere stünden somit zwischen zwei Fronten, indem sie entweder zum Dienst in der syrischen Armee oder in den kurdischen Milizen gezwungen würden. 4.3 Es erweist sich, dass den Einschätzungen der Vorinstanz vollumfänglich zu folgen ist. Wie durch das BFM zutreffend erkannt wurde, ist die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch die staatlichen syrischen Behörden noch gar nicht festgestellt worden. Zwar hatte er im Zeitpunkt seiner Ausreise soeben das wehrdienstpflichtige Alter erreicht und wurde gemäss eigenen Aussagen auch bereits dazu aufgefordert, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungsweise sich ausheben zu lassen. Damit ist aber keineswegs gesagt, dass die militärische Dienstpflicht des Beschwerdeführers auch tatsächlich festgestellt und er zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee einberufen worden wäre. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen zum Ablauf der Rekrutierung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli 2014, S. 5) haben sich syrische Staatsbürger, die das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekrutierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Polizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Militärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich innert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen. Der Beschwerdeführer hat zwar gemäss seinen eigenen Aussagen der Aufforderung zur Meldung bei der Rekrutierungsbehörde beziehungsweise zur militärischen Aushebung nicht Folge geleistet. Dies ist aber nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleichzusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zuständige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich durch entsprechende Eintragung ins Militärbüchlein festgestellt hat, womit überhaupt erst die Möglichkeit der Einberufung entsteht. 4.4 Aufgrund des soeben Gesagten ist ausserdem ebenfalls in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der eingereichte Marschbefehl nicht als echt erachtet werden kann. Ein Aufgebot für einen militärischen Übungslehrgang setzt offensichtlich eine entsprechende Dienstpflicht voraus, darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch die vorherige Ableistung einer militärischen Grundausbildung. Beides ist hinsichtlich des Beschwerdeführers, der nicht einmal militärisch ausgehoben wurde, jedoch nicht der Fall. 4.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht. Zwar hat er möglicherweise der Vorladung zur Aushebung beziehungsweise zur militärischen Musterung nicht Folge geleistet. Jedoch ist nicht anzunehmen, dies ziehe die gleichen Konsequenzen nach sich wie eine eigentliche Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des blossen Nichterscheinens zur militärischen Musterung durch die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden vergleichbar mit Dienstverweigerern und Deserteuren (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) als Regimegegner betrachtet wird und als solcher eine politisch motivierte Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 4.6 Auf Beschwerdeebene über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer könnte auch zum Dienst bei den kurdischen Milizen der PYD beziehungsweise der YPG gezwungen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, er selbst sei durch die genannte Miliz zum Beitritt oder zum Dienst aufgefordert worden. Somit erübrigt es sich von vornherein, auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer seitens der genannten Organisationen zum heutigen Zeitpunkt einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Asylgründe geltend. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 5.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung vom 9. Juli 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
8. Das im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte, als syrischer militärischer Marschbefehl bezeichnete Schriftstück ist angesichts der Einschätzung, dass es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt (vgl. E. 5.4), in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das als Beweismittel eingereichte, als militärischer Marschbefehl bezeichnete Dokument wird eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: