Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus. Eigenen Angaben zufolge verliess er im Juli oder August 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei, wo er sich rund zwei Jahre lang aufhielt. Nach Zwischenstationen in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland gelangte er am 20. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 und am 4. November 2016 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 2003 bis 2005 in seinem Heimatland Militärdienst geleistet. 2009 sei er bei einer kurdischen Demonstration von syrischen Sicherheitskräften zur Identifizierung festgehalten worden; er habe Fingerabdrücke abgeben müssen und sei fotografiert worden, habe dann aber gehen können. Nach der Festhaltung sei er noch zwei Mal von Sicherheitskräften befragt worden. Im Oktober 2012 sei er mit seiner Mutter und zwei Schwestern nach Ägypten ausgereist, im Juli oder August 2013 jedoch nach Syrien zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe ihm seine Tante bedeutet, es habe eine Generalmobilmachung stattgefunden und er müsse als Reservist in den Militärdienst einrücken. Sie habe ihm angeraten, das Land zu verlassen, was er kurz später - mit Hilfe seines in B._______ lebenden Bruders - auch getan habe. Der Ausreiseentschluss sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er in Syrien aufgrund des Krieges um sein Leben gefürchtet habe; zudem habe er befürchtet, in absehbarer Zeit als Reservist in den Militärdienst eingezogen zu werden. A.c Zur Dokumentation seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben dem Pass und der Identitätskarte das Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung der Absolvierung des Militärdiensts (in Kopie), eine Ausreisesperre aufgrund des Militärdiensts sowie ein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 1. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe ([...]) vom 21. Februar 2017 beigelegt. D. Am 3. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, einen Schriftenwechsel durchzuführen.
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Rückweisungsantrag und einer rudimentären Begründung implizit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese erwähne in der angefochtenen Verfügung nur einen Teil seiner Aussagen und gehe nicht auf alle in den Befragungen geschilderten Geschehnisse ein. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei namentlich auf Einzelaussagen während der Befragungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02; A22/18, F 104 und F 148), die in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden hätten.
E. 3.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die eingereichten Beweismittel wurden vollständig aufgeführt. Es liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Nachdem sie aber nicht gehalten ist, sich in der Begründung mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben, E. 3.2), kann ihr dies im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift liegt vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche der Begründungspflicht vor. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz zweifelt die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht an. Sie verneint jedoch deren Asylrelevanz.Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Angst des Beschwerdeführers um seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Angehörigen sei in diesem Sinne auf den Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylrelevant.Die Festhaltung nach der kurdischen Demonstration im Jahr 2009 erreiche nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zwar sei der Beschwerdeführer nach der Demonstration noch zwei Mal von Sicherheitskräften zu Hause befragt worden; danach sei er weitere drei Jahre in Syrien geblieben, ohne dass noch einmal etwas geschehen wäre. Vor diesem Hintergrund fehle auch der erforderliche zeitliche und sachliche Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend mache, er habe befürchtet, in absehbarer Zeit als Reservist in den syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass es zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung wegen einer Dienstverweigerung beziehungsweise Desertion nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Zwar könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien als Reservist ausgehoben worden wäre. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien die syrischen Behörden jedoch nicht mit ihm persönlich in Kontakt getreten, weder mittels eines Marschbefehls noch mittels eines Dienstaufrufs über die Medien. Praxisgemäss könne seine Furcht vor einer asylrelevanten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung daher nicht als begründet angesehen werden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren nicht in Frage, dass die Bürgerkriegssituation in Syrien und seine kurzzeitige Festhaltung durch syrische Sicherheitskräfte im Jahr 2009 keine Asylrelevanz entfalten.Hingegen ist er der Auffassung, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise davon ausgehen müssen, persönlich in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Aus seinen Aussagen während der Befragungen gehe hervor, dass seine Nachbarn während seines Auslandsaufenthalts in Ägypten von der Militärpolizei direkt auf ihn angesprochen worden seien. Seine Tante, die in der Zeit seiner Abwesenheit das Haus verwaltet habe, sei von seinen Nachbarn darüber orientiert worden. Damit liege entgegen der Vorinstanz nicht nur eine Generalmobilmachung, sondern ein persönliches Aufgebot vor.Zudem habe er sich während der Befragung am 4. November 2016 aufgrund des kurdischen Übersetzers nicht getraut, von einem weiteren Vorfall zu erzählen. Bei seinem kurzen Transitaufenthalt bei seinem Bruder in B._______ habe er an einer Demonstration für die kurdische Al-Parti teilgenommen. Wenig später hätten ihn Angehörige der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Parastina Gel (YPG) in einem Van verschleppt und ihm drohend bedeutet, nicht mehr an solchen Demonstrationen teilzunehmen. Er habe befürchten müssen, von der YPG zum bewaffneten Kampf an ihrer Seite gezwungen zu werden.
E. 4.5 Diese Einwände verfangen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachfolgenden Gründen nicht:
E. 4.5.1 Wie die Vorinstanz richtig hinweist, genügt es gemäss der Praxis für die Annahme einer begründeten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nicht, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen klar hervor, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kein individuelles Aufgebot für den Reservistendienst erfolgt war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/18, F 44, F 102-103, F 105). Auf explizite Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer vielmehr zu Protokoll, dass seine Tante via Fernsehen von einer Generalmobilmachung erfahren und deshalb befürchtet habe, auch er müsse bald einrücken (vgl. Akten des Asylverfahrens, a.a.O., F 105-106, F 125). Zwar ist nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass auch eine Generalmobilmachung im Hinblick auf eine Rekrutierung als ausreichender Kontakt erschiene. Gemäss den verfügbaren Quellen erhalten syrische Reservisten jedoch schriftliche Aufgebote, wenn sie in den Militärdienst zurückbeordert werden (vgl. statt vieler Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Bericht vom 30. Juli 2014, abrufbar unter <https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/syrien-rekrutierung-durch-die-syrische-armee.pdf>, zuletzt abgerufen am 14. März 2017). Im Übrigen besteht zwar nach den Erkenntnissen des Gerichts seit 2011 eine gesetzliche Grundlage zur Generalmobilmachung in Syrien (Legislativdekret Nummer 104 des Jahres 2011). Gemäss den verfügbaren Quellen hat der syrische Präsident jedoch bisher insbesondere in Damaskus von der flächendeckenden Mobilisierung von Reservisten abgesehen (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, Bericht vom 15.12.2014, abrufbar unter <http://iswsyria.blogspot.ch/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html#!/2014/12/the-assad-regime-under-stress.html>, zuletzt abgerufen am 14. März 2017). Es wäre überdies selbst im Falle von Generalmobilmachungen davon auszugehen, dass die betroffenen Reservisten direkt angesprochen würden (wenn auch nur über Fernsehmitteilungen der Regierung). Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen hinreichenden Kontakt mit den syrischen Rekrutierungsbehörden gehabt hat, um eine begründete Furcht vor Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung geltend zu machen. Nur der Form halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Im syrischen Kontext hat das Bundesverwaltungsgericht dies dahingehend konkretisiert, dass eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4). Im Falle des Beschwerdeführers wäre höchst fraglich, ob allein aufgrund einer einmaligen Festhaltung im Jahr 2009 von dem erforderlichen politischen Profil auszugehen wäre.
E. 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist erstaunt, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall mit Angehörigen der YPG erst auf Beschwerdeebene geltend macht, zumal in den beiden Befragungen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal ansatzweise die Rede davon war. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens entfaltet es jedoch keine Asylrelevanz.Zum einen erreicht dieser singuläre Vorfall nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zum anderen ist das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise die YPG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich in der Regel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der diesbezüglich gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für einen jüngeren Entscheid Urteil des BVGer E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3) etwas zu ändern vermöchte.
E. 4.5.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 4.3).
E. 4.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit durch die Flüchtlingshilfe [(...)] vom 21. Februar 2017) gutzuheissen ist. Das Gericht verzichtet deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1318/2017 Urteil vom 21. März 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Damaskus. Eigenen Angaben zufolge verliess er im Juli oder August 2013 illegal seinen Heimatstaat und reiste in die Türkei, wo er sich rund zwei Jahre lang aufhielt. Nach Zwischenstationen in Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn, Österreich und Deutschland gelangte er am 20. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 11. November 2015 und am 4. November 2016 wurde er durch die Vorinstanz zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. A.b Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe von 2003 bis 2005 in seinem Heimatland Militärdienst geleistet. 2009 sei er bei einer kurdischen Demonstration von syrischen Sicherheitskräften zur Identifizierung festgehalten worden; er habe Fingerabdrücke abgeben müssen und sei fotografiert worden, habe dann aber gehen können. Nach der Festhaltung sei er noch zwei Mal von Sicherheitskräften befragt worden. Im Oktober 2012 sei er mit seiner Mutter und zwei Schwestern nach Ägypten ausgereist, im Juli oder August 2013 jedoch nach Syrien zurückgekehrt. Nach seiner Rückkehr habe ihm seine Tante bedeutet, es habe eine Generalmobilmachung stattgefunden und er müsse als Reservist in den Militärdienst einrücken. Sie habe ihm angeraten, das Land zu verlassen, was er kurz später - mit Hilfe seines in B._______ lebenden Bruders - auch getan habe. Der Ausreiseentschluss sei darauf zurückzuführen gewesen, dass er in Syrien aufgrund des Krieges um sein Leben gefürchtet habe; zudem habe er befürchtet, in absehbarer Zeit als Reservist in den Militärdienst eingezogen zu werden. A.c Zur Dokumentation seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben dem Pass und der Identitätskarte das Militärdienstbüchlein, eine Bestätigung der Absolvierung des Militärdiensts (in Kopie), eine Ausreisesperre aufgrund des Militärdiensts sowie ein Schulzeugnis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4), wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffer 7). C. Mit Eingabe vom 1. März 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe ([...]) vom 21. Februar 2017 beigelegt. D. Am 3. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, einen Schriftenwechsel durchzuführen.
3. Der Beschwerdeführer rügt mit seinem Rückweisungsantrag und einer rudimentären Begründung implizit eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Diese erwähne in der angefochtenen Verfügung nur einen Teil seiner Aussagen und gehe nicht auf alle in den Befragungen geschilderten Geschehnisse ein. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei namentlich auf Einzelaussagen während der Befragungen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/12, F 7.02; A22/18, F 104 und F 148), die in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden hätten. 3.1 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen in der angefochtenen Verfügung zutreffend zusammengefasst und den so ermittelten Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Auch die eingereichten Beweismittel wurden vollständig aufgeführt. Es liegt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor.In der Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte zusammengefasst wiedergegeben. Nachdem sie aber nicht gehalten ist, sich in der Begründung mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. oben, E. 3.2), kann ihr dies im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen den Andeutungen in der Beschwerdeschrift liegt vorliegend weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine solche der Begründungspflicht vor. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz zweifelt die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht an. Sie verneint jedoch deren Asylrelevanz.Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Angst des Beschwerdeführers um seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Angehörigen sei in diesem Sinne auf den Bürgerkrieg zurückzuführen und daher nicht asylrelevant.Die Festhaltung nach der kurdischen Demonstration im Jahr 2009 erreiche nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zwar sei der Beschwerdeführer nach der Demonstration noch zwei Mal von Sicherheitskräften zu Hause befragt worden; danach sei er weitere drei Jahre in Syrien geblieben, ohne dass noch einmal etwas geschehen wäre. Vor diesem Hintergrund fehle auch der erforderliche zeitliche und sachliche Bezug zur Ausreise des Beschwerdeführers.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend mache, er habe befürchtet, in absehbarer Zeit als Reservist in den syrischen Militärdienst eingezogen zu werden, sei darauf hinzuweisen, dass es zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung wegen einer Dienstverweigerung beziehungsweise Desertion nicht ausreiche, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Zwar könne angesichts des Alters des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Verbleib in Syrien als Reservist ausgehoben worden wäre. Im Zeitpunkt seiner Ausreise seien die syrischen Behörden jedoch nicht mit ihm persönlich in Kontakt getreten, weder mittels eines Marschbefehls noch mittels eines Dienstaufrufs über die Medien. Praxisgemäss könne seine Furcht vor einer asylrelevanten Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung daher nicht als begründet angesehen werden. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren nicht in Frage, dass die Bürgerkriegssituation in Syrien und seine kurzzeitige Festhaltung durch syrische Sicherheitskräfte im Jahr 2009 keine Asylrelevanz entfalten.Hingegen ist er der Auffassung, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise davon ausgehen müssen, persönlich in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Aus seinen Aussagen während der Befragungen gehe hervor, dass seine Nachbarn während seines Auslandsaufenthalts in Ägypten von der Militärpolizei direkt auf ihn angesprochen worden seien. Seine Tante, die in der Zeit seiner Abwesenheit das Haus verwaltet habe, sei von seinen Nachbarn darüber orientiert worden. Damit liege entgegen der Vorinstanz nicht nur eine Generalmobilmachung, sondern ein persönliches Aufgebot vor.Zudem habe er sich während der Befragung am 4. November 2016 aufgrund des kurdischen Übersetzers nicht getraut, von einem weiteren Vorfall zu erzählen. Bei seinem kurzen Transitaufenthalt bei seinem Bruder in B._______ habe er an einer Demonstration für die kurdische Al-Parti teilgenommen. Wenig später hätten ihn Angehörige der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beziehungsweise ihres bewaffneten Arms Yekîneyên Parastina Gel (YPG) in einem Van verschleppt und ihm drohend bedeutet, nicht mehr an solchen Demonstrationen teilzunehmen. Er habe befürchten müssen, von der YPG zum bewaffneten Kampf an ihrer Seite gezwungen zu werden. 4.5 Diese Einwände verfangen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aus den nachfolgenden Gründen nicht: 4.5.1 Wie die Vorinstanz richtig hinweist, genügt es gemäss der Praxis für die Annahme einer begründeten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung nicht, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragungen klar hervor, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kein individuelles Aufgebot für den Reservistendienst erfolgt war (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/18, F 44, F 102-103, F 105). Auf explizite Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer vielmehr zu Protokoll, dass seine Tante via Fernsehen von einer Generalmobilmachung erfahren und deshalb befürchtet habe, auch er müsse bald einrücken (vgl. Akten des Asylverfahrens, a.a.O., F 105-106, F 125). Zwar ist nicht zum Vornherein auszuschliessen, dass auch eine Generalmobilmachung im Hinblick auf eine Rekrutierung als ausreichender Kontakt erschiene. Gemäss den verfügbaren Quellen erhalten syrische Reservisten jedoch schriftliche Aufgebote, wenn sie in den Militärdienst zurückbeordert werden (vgl. statt vieler Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, Bericht vom 30. Juli 2014, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 14. März 2017). Im Übrigen besteht zwar nach den Erkenntnissen des Gerichts seit 2011 eine gesetzliche Grundlage zur Generalmobilmachung in Syrien (Legislativdekret Nummer 104 des Jahres 2011). Gemäss den verfügbaren Quellen hat der syrische Präsident jedoch bisher insbesondere in Damaskus von der flächendeckenden Mobilisierung von Reservisten abgesehen (vgl. Institute for the Study of War [ISW], The Assad Regime Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Populations in Syria, Bericht vom 15.12.2014, abrufbar unter , zuletzt abgerufen am 14. März 2017). Es wäre überdies selbst im Falle von Generalmobilmachungen davon auszugehen, dass die betroffenen Reservisten direkt angesprochen würden (wenn auch nur über Fernsehmitteilungen der Regierung). Mit der Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinen hinreichenden Kontakt mit den syrischen Rekrutierungsbehörden gehabt hat, um eine begründete Furcht vor Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung geltend zu machen. Nur der Form halber ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Im syrischen Kontext hat das Bundesverwaltungsgericht dies dahingehend konkretisiert, dass eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (a.a.O., E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4). Im Falle des Beschwerdeführers wäre höchst fraglich, ob allein aufgrund einer einmaligen Festhaltung im Jahr 2009 von dem erforderlichen politischen Profil auszugehen wäre. 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist erstaunt, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Vorfall mit Angehörigen der YPG erst auf Beschwerdeebene geltend macht, zumal in den beiden Befragungen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht einmal ansatzweise die Rede davon war. Selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens entfaltet es jedoch keine Asylrelevanz.Zum einen erreicht dieser singuläre Vorfall nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Zum anderen ist das Vorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung durch die PYD beziehungsweise die YPG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich in der Regel nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, das an der diesbezüglich gefestigten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. für einen jüngeren Entscheid Urteil des BVGer E-7313/2014 vom 22. August 2016 E. 4.3) etwas zu ändern vermöchte. 4.5.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden und wohlbegründeten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben, E. 4.3). 4.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit (vgl. die Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit durch die Flüchtlingshilfe [(...)] vom 21. Februar 2017) gutzuheissen ist. Das Gericht verzichtet deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner