Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 gewährte das SEM dem Bruder des Beschwerdeführers G._______ und dessen Ehefrau H._______ Asyl und anerkannte sie - insbesondere aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten - als Flüchtlinge. B. Mit Verfügung vom 24. April 2013 gewährte das SEM Frau I._______ - insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung durch die syrischen Sicherheitskräfte bei ihren Schwiegereltern im (...), bei der der Bruder ihres Ehemannes angeschossen, sie mitgenommen, auf dem Posten des Geheimdienstes inhaftiert und über ihren Ehemann J._______ (Bruder des Beschwerdeführers) in der Schweiz befragt wurde, und der damit zusammenhängenden exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes - Asyl und anerkannte sie als Flüchtling. C. Mit Verfügung vom 24. April 2013 anerkannte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers J._______ - insbesondere aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (am [...] berichtete die Nachrichtensendung (...) über dessen exilpolitische Aktivitäten und deren Konsequenzen in Syrien) - als Flüchtling und bezog ihn in das Asyl seiner Ehefrau I._______ ein. D. Die Beschwerdeführer suchten am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. März 2014 fanden die Befragungen zur Person und am 27. und 29. Juli 2015 die Anhörungen statt. Hierbei machten sie geltend, sie seien Syrer, kurdischer Ethnie, aus K._______. Im (...) seien syrische Sicherheitskräfte - aufgrund von Aktivitäten der Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz - in ihr Haus und in dasjenige der Eltern des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten einen Bruder des Beschwerdeführers angeschossen (Haus der Eltern), ihre Kinder geschlagen und die Beschwerdeführerin sexuell missbraucht (Haus der Beschwerdeführer). Am Tag darauf habe der Beschwerdeführer die Flucht über Mamashur in den Nordirak organisiert, wo sie bis Ende November 2013 gelebt hätten, bevor sie über die Türkei mit Visa in die Schweiz gereist seien. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer - wie seine beiden Brüder - politisch aktiv. E. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie (bezeichnet als Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer, (...), L._______, vom (...), inkl. Übersetzung), verschiedener Artikel und Berichte sowie eines Internetbeitrags der Sendung (...) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers J._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die eingereichten Ausweisdokumente sowie in sämtliche Beweismittel gemäss einem neu zu erstellenden Beweismittelverzeichnis, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 20. September 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom (...) zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom (...) den Akten. K. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom (...) und vom (...) zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer zusammen mit einem als Flugblatt bezeichneten Schreiben vom (...) Fotos des Beschwerdeführers vom (...) zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführer Kopien der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ihrer Verwandten in der Schweiz zu den Akten und führten aus, aus diesen gehe hervor, dass zahlreiche ihrer Verwandten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, zudem würden sie sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten und ihre Kinder seien hier aufgewachsen und integriert. N. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan Schweiz vom 31. Dezember 2019 zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz behaupte zwar in der angefochtenen Verfügung, die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) beigezogen zu haben; weder die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung noch das Aktenverzeichnis oder andere Hinweise liessen jedoch darauf schliessen, dass die Dossiers der Brüder tatsächlich konsultiert und einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass die beiden Brüder aufgrund ihrer ausserordentlichen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, aufgrund derer sie in Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu erwarten hätten und aufgrund derer die Ehefrau von J._______ vom Regime angegriffen worden sei. Bei diesem Angriff handle es sich um den von den Beschwerdeführern erwähnten Angriff im Elternhaus des Beschwerdeführers im (...), bei dem der Bruder J._______ schwer verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen von I._______ - Schwägerin des Beschwerdeführers - als glaubhaft erachtet und ihr aufgrund der erfolgten asylrelevanten Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes Asyl gewährt, womit die Vorinstanz zwingend auch die Asylakten betreffend I._______ hätte beiziehen und berücksichtigen müssen. Das Schweizer Fernsehen habe im Übrigen in der Sendung (...) über J._______, seine exilpolitischen Aktivitäten und die daraus folgende Reflexverfolgung der Familie in Syrien berichtet. Dieselben Unterlagen betreffend den Bruder J._______ hätten die Beschwerdeführer als Beweismittel für ihre Vorbringen eingereicht. Letztere seien jedoch von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Es stehe eindeutig fest, dass auch die Beschwerdeführer von der asylrelevanten Reflexverfolgung betroffen seien, der gewaltsame Übergriff auf J._______ im Elternhaus des Beschwerdeführers habe offensichtlich auch dem Beschwerdeführer gegolten. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2016 auseinandergesetzt. Es sei ausserdem zu rügen, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführer zu fragen, ob anlässlich des im (...) in Istanbul ausgestellten Visums eine Befragung betreffend die Gesuchsgründe stattgefunden habe. Ferner hätten die Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person mehrere Ausweisdokumente eingereicht, in die die Vorinstanz keine Einsicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe diese zwar in der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen. Die Vorinstanz habe die Beweismittelumschläge mit einer unübersichtlichen Auswahl der eingereichten Fotos zur Einsicht zugestellt, die sich dem Beschrieb auf den Beweismittelumschlägen nicht eindeutig zuordnen liessen.
E. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Es geht zwar aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die beiden Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers angeblich beigezogen hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Vorinstanz hat diese Dossiers auch - entgegen der Annahme auf Beschwerdeebene - in zwei Sätzen in den Erwägungen erwähnt (angefochtene Verfügung S. 6), was jedoch vorliegend nicht ausreicht. So hat die Vorinstanz namentlich Frau I._______ geglaubt, dass Sicherheitskräfte im (...) aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Ehemannes (Bruder des Beschwerdeführers) in das Haus ihrer Schweigereltern eingedrungen seien, sie mitgenommen, inhaftiert und zu ihrem Ehemann in der Schweiz befragt hätten, woraufhin ihr Asyl gewährt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung ihre Asylvorbringen insbesondere auf diese Hausdurchsuchung sowie eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den beiden Brüdern und deren langjährigen, bedeutenden exilpolitischen Tätigkeiten stützten, sind die beiden pauschalen sowie oberflächlichen Sätze zu den beiden Brüdern unzureichend. Frau I._______ (ebenfalls Dossier N [...]) wurde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Es ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, ob die Dossiers tatsächlich beigezogen wurden. Die beiden Sätze in der angefochtenen Verfügung lassen jedenfalls nicht auf eine angemessene Prüfung der konnexen Dossiers schliessen. Zudem wurde den Brüdern lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung Asyl gewährt. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet, das rechtliche Gehör ist verletzt.
E. 5.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist allerdings festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person jeweils erwähnt, es sei ihnen in Istanbul ein Visum erteilt worden, eine Befragung erwähnten sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akten A3/14 S. 8 und A4/12 S. 6). Ebenso wenig betonten sie die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).
E. 5.4 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2017 keine Einsicht in die Aktenstücke A2, A5, A6, A10, A35 und A37 gewährt, was auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet wird. Ob - wie auf Beschwerdeebene behauptet - tatsächlich keine Einsicht in die Dokumente (Familienbüchlein, drei Identitätskarten, sechs Schweizer Laissez-passer sowie ein Führerschein) gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie im Schreiben nicht explizit von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Insoweit Einsicht in diese Dokumente - die den Beschwerdeführern im Übrigen vollumfänglich bekannt sind - beantragt wird, sind sie den Beschwerdeführern zusammen mit dem vorliegenden Urteil auszuhändigen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Originale dieser Dokumente weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht im Beweismittelumschlag sondern in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt hat. Diese Praxis der Vorinstanz entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Aktennahme aus den Akten hervorgeht (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3). Dass ein Familienbüchlein, drei Identitätskarten, sechs Schweizer Laissez-passer sowie ein Führerschein eingereicht wurden, hat die Vorinstanz namentlich in den Aktenstücken A3/14 (Identitätskarte und Familienbüchlein des Beschwerdeführers und Identitätskarte des Kindes C._______), A4/14 (Identitätskarte der Beschwerdeführerin) oder im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt (angefochtene Verfügung S. 2). Dass diese Information dem Rechtsvertreter zugänglich war, belegen die detaillierten Beschwerdeausführungen (insb. Beschwerde S. 4). Die Rüge, der Beschrieb auf den Beweismittelumschlägen liesse die eingereichten Fotos nicht eindeutig zuordnen, findet keinen Rückhalt in den vorinstanzlichen Akten. Alle eingereichten Fotos sind der Reihe und Menge nach auf dem jeweiligen Beweismittelumschlag aufgeführt. Dass nicht jedes der unzähligen Fotos einzeln aufgelistet wurde, stellt keine Verletzung der Beweismittelführung dar. Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den Brüdern G._______ und J._______ - welche die Beschwerdeführer explizit in Bezug auf ihre Asylgründe nannten und die Asylstatus in der Schweiz geniessen - getroffen hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Schliesslich hat sich die Vorinstanz - vor dem Hintergrund der vorliegenden Konstellation - mit den Beweismitteln betreffend die Brüder in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, womit die Rüge, die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel seien zu wenig berücksichtigt worden, ebenfalls begründet ist.
E. 7 Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der angedeuteten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 21. April 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die drei Identitätskarten, der Führerschein, das Familienbüchlein und die sechs Laissez-passer werden den Beschwerdeführern in Kopie zugestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3100/2017 Urteil vom 12. Februar 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), alle Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer 1-6, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 gewährte das SEM dem Bruder des Beschwerdeführers G._______ und dessen Ehefrau H._______ Asyl und anerkannte sie - insbesondere aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten - als Flüchtlinge. B. Mit Verfügung vom 24. April 2013 gewährte das SEM Frau I._______ - insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung durch die syrischen Sicherheitskräfte bei ihren Schwiegereltern im (...), bei der der Bruder ihres Ehemannes angeschossen, sie mitgenommen, auf dem Posten des Geheimdienstes inhaftiert und über ihren Ehemann J._______ (Bruder des Beschwerdeführers) in der Schweiz befragt wurde, und der damit zusammenhängenden exilpolitischen Tätigkeiten ihres Ehemannes - Asyl und anerkannte sie als Flüchtling. C. Mit Verfügung vom 24. April 2013 anerkannte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers J._______ - insbesondere aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (am [...] berichtete die Nachrichtensendung (...) über dessen exilpolitische Aktivitäten und deren Konsequenzen in Syrien) - als Flüchtling und bezog ihn in das Asyl seiner Ehefrau I._______ ein. D. Die Beschwerdeführer suchten am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 19. März 2014 fanden die Befragungen zur Person und am 27. und 29. Juli 2015 die Anhörungen statt. Hierbei machten sie geltend, sie seien Syrer, kurdischer Ethnie, aus K._______. Im (...) seien syrische Sicherheitskräfte - aufgrund von Aktivitäten der Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz - in ihr Haus und in dasjenige der Eltern des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten einen Bruder des Beschwerdeführers angeschossen (Haus der Eltern), ihre Kinder geschlagen und die Beschwerdeführerin sexuell missbraucht (Haus der Beschwerdeführer). Am Tag darauf habe der Beschwerdeführer die Flucht über Mamashur in den Nordirak organisiert, wo sie bis Ende November 2013 gelebt hätten, bevor sie über die Türkei mit Visa in die Schweiz gereist seien. In der Schweiz sei der Beschwerdeführer - wie seine beiden Brüder - politisch aktiv. E. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie (bezeichnet als Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer, (...), L._______, vom (...), inkl. Übersetzung), verschiedener Artikel und Berichte sowie eines Internetbeitrags der Sendung (...) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers J._______ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei vollumfängliche Einsicht in die eingereichten Ausweisdokumente sowie in sämtliche Beweismittel gemäss einem neu zu erstellenden Beweismittelverzeichnis, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 20. September 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom (...) zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 30. November 2017 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom (...) den Akten. K. Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführer Fotos des Beschwerdeführers vom (...) und vom (...) zu den Akten. L. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführer zusammen mit einem als Flugblatt bezeichneten Schreiben vom (...) Fotos des Beschwerdeführers vom (...) zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführer Kopien der Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen ihrer Verwandten in der Schweiz zu den Akten und führten aus, aus diesen gehe hervor, dass zahlreiche ihrer Verwandten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, zudem würden sie sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten und ihre Kinder seien hier aufgewachsen und integriert. N. Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführer eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistan Schweiz vom 31. Dezember 2019 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz behaupte zwar in der angefochtenen Verfügung, die Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers (N [...] und N [...]) beigezogen zu haben; weder die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung noch das Aktenverzeichnis oder andere Hinweise liessen jedoch darauf schliessen, dass die Dossiers der Brüder tatsächlich konsultiert und einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht erwähnt, dass die beiden Brüder aufgrund ihrer ausserordentlichen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, aufgrund derer sie in Syrien eine gezielte asylrelevante Verfolgung zu erwarten hätten und aufgrund derer die Ehefrau von J._______ vom Regime angegriffen worden sei. Bei diesem Angriff handle es sich um den von den Beschwerdeführern erwähnten Angriff im Elternhaus des Beschwerdeführers im (...), bei dem der Bruder J._______ schwer verletzt worden sei. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen von I._______ - Schwägerin des Beschwerdeführers - als glaubhaft erachtet und ihr aufgrund der erfolgten asylrelevanten Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes Asyl gewährt, womit die Vorinstanz zwingend auch die Asylakten betreffend I._______ hätte beiziehen und berücksichtigen müssen. Das Schweizer Fernsehen habe im Übrigen in der Sendung (...) über J._______, seine exilpolitischen Aktivitäten und die daraus folgende Reflexverfolgung der Familie in Syrien berichtet. Dieselben Unterlagen betreffend den Bruder J._______ hätten die Beschwerdeführer als Beweismittel für ihre Vorbringen eingereicht. Letztere seien jedoch von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Es stehe eindeutig fest, dass auch die Beschwerdeführer von der asylrelevanten Reflexverfolgung betroffen seien, der gewaltsame Übergriff auf J._______ im Elternhaus des Beschwerdeführers habe offensichtlich auch dem Beschwerdeführer gegolten. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 17. Oktober 2016 auseinandergesetzt. Es sei ausserdem zu rügen, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, die Visumsunterlagen beizuziehen und die Beschwerdeführer zu fragen, ob anlässlich des im (...) in Istanbul ausgestellten Visums eine Befragung betreffend die Gesuchsgründe stattgefunden habe. Ferner hätten die Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person mehrere Ausweisdokumente eingereicht, in die die Vorinstanz keine Einsicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe diese zwar in der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen. Die Vorinstanz habe die Beweismittelumschläge mit einer unübersichtlichen Auswahl der eingereichten Fotos zur Einsicht zugestellt, die sich dem Beschrieb auf den Beweismittelumschlägen nicht eindeutig zuordnen liessen. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Es geht zwar aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die beiden Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers angeblich beigezogen hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Vorinstanz hat diese Dossiers auch - entgegen der Annahme auf Beschwerdeebene - in zwei Sätzen in den Erwägungen erwähnt (angefochtene Verfügung S. 6), was jedoch vorliegend nicht ausreicht. So hat die Vorinstanz namentlich Frau I._______ geglaubt, dass Sicherheitskräfte im (...) aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Ehemannes (Bruder des Beschwerdeführers) in das Haus ihrer Schweigereltern eingedrungen seien, sie mitgenommen, inhaftiert und zu ihrem Ehemann in der Schweiz befragt hätten, woraufhin ihr Asyl gewährt wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung ihre Asylvorbringen insbesondere auf diese Hausdurchsuchung sowie eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den beiden Brüdern und deren langjährigen, bedeutenden exilpolitischen Tätigkeiten stützten, sind die beiden pauschalen sowie oberflächlichen Sätze zu den beiden Brüdern unzureichend. Frau I._______ (ebenfalls Dossier N [...]) wurde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Es ist den Beschwerdeführern darin beizupflichten, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, ob die Dossiers tatsächlich beigezogen wurden. Die beiden Sätze in der angefochtenen Verfügung lassen jedenfalls nicht auf eine angemessene Prüfung der konnexen Dossiers schliessen. Zudem wurde den Brüdern lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung Asyl gewährt. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet, das rechtliche Gehör ist verletzt. 5.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist allerdings festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person jeweils erwähnt, es sei ihnen in Istanbul ein Visum erteilt worden, eine Befragung erwähnten sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akten A3/14 S. 8 und A4/12 S. 6). Ebenso wenig betonten sie die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2). 5.4 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2017 keine Einsicht in die Aktenstücke A2, A5, A6, A10, A35 und A37 gewährt, was auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet wird. Ob - wie auf Beschwerdeebene behauptet - tatsächlich keine Einsicht in die Dokumente (Familienbüchlein, drei Identitätskarten, sechs Schweizer Laissez-passer sowie ein Führerschein) gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie im Schreiben nicht explizit von der Akteneinsicht ausgenommen wurden. Insoweit Einsicht in diese Dokumente - die den Beschwerdeführern im Übrigen vollumfänglich bekannt sind - beantragt wird, sind sie den Beschwerdeführern zusammen mit dem vorliegenden Urteil auszuhändigen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Originale dieser Dokumente weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht im Beweismittelumschlag sondern in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt hat. Diese Praxis der Vorinstanz entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Aktennahme aus den Akten hervorgeht (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3). Dass ein Familienbüchlein, drei Identitätskarten, sechs Schweizer Laissez-passer sowie ein Führerschein eingereicht wurden, hat die Vorinstanz namentlich in den Aktenstücken A3/14 (Identitätskarte und Familienbüchlein des Beschwerdeführers und Identitätskarte des Kindes C._______), A4/14 (Identitätskarte der Beschwerdeführerin) oder im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung aufgeführt (angefochtene Verfügung S. 2). Dass diese Information dem Rechtsvertreter zugänglich war, belegen die detaillierten Beschwerdeausführungen (insb. Beschwerde S. 4). Die Rüge, der Beschrieb auf den Beweismittelumschlägen liesse die eingereichten Fotos nicht eindeutig zuordnen, findet keinen Rückhalt in den vorinstanzlichen Akten. Alle eingereichten Fotos sind der Reihe und Menge nach auf dem jeweiligen Beweismittelumschlag aufgeführt. Dass nicht jedes der unzähligen Fotos einzeln aufgelistet wurde, stellt keine Verletzung der Beweismittelführung dar. Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den Brüdern G._______ und J._______ - welche die Beschwerdeführer explizit in Bezug auf ihre Asylgründe nannten und die Asylstatus in der Schweiz geniessen - getroffen hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Schliesslich hat sich die Vorinstanz - vor dem Hintergrund der vorliegenden Konstellation - mit den Beweismitteln betreffend die Brüder in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, womit die Rüge, die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel seien zu wenig berücksichtigt worden, ebenfalls begründet ist.
7. Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der angedeuteten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. April 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die drei Identitätskarten, der Führerschein, das Familienbüchlein und die sechs Laissez-passer werden den Beschwerdeführern in Kopie zugestellt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'400.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: