Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (SEM-Dossier N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. März 2014 fand die Befragung zur Person und am 15. Januar 2015 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer, kurdischer Ethnie, aus Derik. Im (...) seien syrische Sicherheitskräfte auf der Suche nach seinem Vater - aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten zweier Onkel in der Schweiz - zum Haus seines Grossvaters gekommen und hätten dort mit Gewalt versucht einzudringen. Hiergegen habe sich sein Onkel B._______ gewehrt und sei dabei ins Bein geschossen und auf den Kopf geschlagen worden. In derselben Nacht seien die Behörden auch zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, hätten ihn geschlagen und seine Mutter vergewaltigt. Am darauffolgenden Morgen seien sie geflohen, bevor sie mit einem Visum von Istanbul in die Schweiz gereist seien. B. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerde betreffend seine Eltern und Geschwister beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in seine syrische Identitätskarte, eventualiter das rechtliche Gehör zu dieser zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärbüchleins und eine Kopie einer Militärvorladung inklusive Übersetzung ein. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz behaupte zwar in der angefochtenen Verfügung die Dossiers von B._______ und C._______ (N [...]) und von D._______ (N [...]) beigezogen zu haben; weder die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung noch das Aktenverzeichnis oder andere Hinweise liessen jedoch darauf schliessen, dass diese Dossiers tatsächlich konsultiert und einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien. Es stehe fest, dass auch der Beschwerdeführer von der asylrelevanten Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils der Familie (...) betroffen sei. Auch hätten diese Dossiers im Zusammenhang mit den angeblichen Widersprüchen herangezogen werden müssen. Es sei ausserdem zu rügen, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, die Visumsunterlagen beizuziehen und zu fragen, ob anlässlich des im (...) in Istanbul ausgestellten Visums eine Befragung betreffend die Gesuchsgründe stattgefunden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person seine syrische Identitätskarte eingereicht, in die die Vorinstanz keine Einsicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe diese weder in der angefochtenen Verfügung noch im Aktenverzeichnis oder im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie der Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel - insbesondere die Fotos betreffend die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie das Militäraufgebot - nicht gewürdigt habe. Weiter stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen.
E. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Es geht zwar aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die beiden Dossiers der Onkel des Beschwerdeführers angeblich beigezogen hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Vorinstanz hat diese Dossiers auch - entgegen der Annahme auf Beschwerdeebene - in zwei Sätzen in den Erwägungen gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 6), was jedoch vorliegend nicht ausreicht. So hat die Vorinstanz namentlich Frau C._______ geglaubt, dass Sicherheitskräfte im (...) aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Ehemannes (Onkel des Beschwerdeführers) in das Haus ihrer Schwiegereltern eingedrungen seien, sie mitgenommen, inhaftiert und zu ihrem Ehemann in der Schweiz befragt hätten, woraufhin ihr Asyl gewährt wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung seine Asylvorbringen insbesondere auf diese Hausdurchsuchung sowie eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den beiden Onkeln und deren langjährigen, bedeutenden exilpolitischen Tätigkeiten stützte, sind die äusserst kurzen sowie pauschalen Ausführungen hierzu und der einfache Hinweis, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Syrien kein politisches Profil aufgewiesen, unzureichend. Frau C._______ wurde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Es ist dem Beschwerdeführer zudem darin beizupflichten, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, ob die Dossiers tatsächlich beigezogen wurden. Die beiden Sätze in der angefochtenen Verfügung lassen jedenfalls nicht auf eine angemessene Prüfung der konnexen Dossiers schliessen. Zudem wurde den erwähnten Verwandten des Beschwerdeführers lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung Asyl gewährt. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet, das rechtliche Gehör ist verletzt.
E. 5.3 Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist allerdings festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person erwähnt, es sei ihm ein Visum zwecks Familienbesuchs erteilt worden, eine Befragung erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akten A3/13 S. 4 und S. 6). Ebenso wenig betonte er die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).
E. 5.4 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Mai 2017 keine Einsicht in die Aktenstücke A2, A4, A6, A17 und A19 gewährt, was auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet wird. Ob - wie auf Beschwerdeebene behauptet - tatsächlich keine Einsicht in die Identitätskarte gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie im Schreiben nicht explizit von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Insoweit Einsicht in die Identitätskarte - die dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt ist - beantragt wird, ist diese zusammen mit dem Laissez-passer dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil auszuhändigen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Originale dieser Dokumente weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht im Beweismittelumschlag, sondern in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt hat. Diese Praxis der Vorinstanz entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Aktennahme aus den Akten hervorgeht (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3). Dass eine Identitätskarte sowie ein Laissez-passer eingereicht wurden, hat die Vorinstanz namentlich im Aktenstück A3/13 aufgeführt. Dass diese Information dem Rechtsvertreter zugänglich war, belegen die Beschwerdeausführungen (insb. Beschwerde S. 3 f.). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
E. 6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den engen Verwandten - die der Beschwerdeführer explizit in Bezug auf seine Asylgründe nannte, die exilpolitisch aktiv sind und Asylstatus in der Schweiz geniessen - getroffen hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sodann ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht auf seine eingereichten Fotos eingegangen ist und diese lediglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auflistete, womit die Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien zu wenig berücksichtigt worden, insoweit begründet ist. Unbegründet ist jedoch in diesem Zusammenhang die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf das Militäraufgebot eingegangen, was die ausführlichen Erwägungen hierzu in der angefochtenen Verfügung widerlegen (angefochtene Verfügung S. 5 f.). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer - der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat - aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der Abklärungspflicht.
E. 7 Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der geltend gemachten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der grösstenteils aus der Beschwerde betreffend seine Eltern kopierten Beschwerdeausführungen - zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 21. April 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Identitätskarte sowie das Laissez-passer werden dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3097/2017 Urteil vom 12. Februar 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern (SEM-Dossier N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. März 2014 fand die Befragung zur Person und am 15. Januar 2015 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei Syrer, kurdischer Ethnie, aus Derik. Im (...) seien syrische Sicherheitskräfte auf der Suche nach seinem Vater - aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten zweier Onkel in der Schweiz - zum Haus seines Grossvaters gekommen und hätten dort mit Gewalt versucht einzudringen. Hiergegen habe sich sein Onkel B._______ gewehrt und sei dabei ins Bein geschossen und auf den Kopf geschlagen worden. In derselben Nacht seien die Behörden auch zum Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen, hätten ihn geschlagen und seine Mutter vergewaltigt. Am darauffolgenden Morgen seien sie geflohen, bevor sie mit einem Visum von Istanbul in die Schweiz gereist seien. B. Mit Verfügung vom 21. April 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Beschwerde betreffend seine Eltern und Geschwister beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in seine syrische Identitätskarte, eventualiter das rechtliche Gehör zu dieser zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 21. April 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Militärbüchleins und eine Kopie einer Militärvorladung inklusive Übersetzung ein. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz behaupte zwar in der angefochtenen Verfügung die Dossiers von B._______ und C._______ (N [...]) und von D._______ (N [...]) beigezogen zu haben; weder die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung noch das Aktenverzeichnis oder andere Hinweise liessen jedoch darauf schliessen, dass diese Dossiers tatsächlich konsultiert und einer eingehenden Prüfung unterzogen worden seien. Es stehe fest, dass auch der Beschwerdeführer von der asylrelevanten Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils der Familie (...) betroffen sei. Auch hätten diese Dossiers im Zusammenhang mit den angeblichen Widersprüchen herangezogen werden müssen. Es sei ausserdem zu rügen, dass die Vorinstanz davon abgesehen habe, die Visumsunterlagen beizuziehen und zu fragen, ob anlässlich des im (...) in Istanbul ausgestellten Visums eine Befragung betreffend die Gesuchsgründe stattgefunden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person seine syrische Identitätskarte eingereicht, in die die Vorinstanz keine Einsicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe diese weder in der angefochtenen Verfügung noch im Aktenverzeichnis oder im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie der Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht nachgekommen sei. Hinzu komme, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel - insbesondere die Fotos betreffend die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen sowie das Militäraufgebot - nicht gewürdigt habe. Weiter stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass die Vorinstanz seit Einreichen des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offen zu legen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffenen Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 5.2 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (statt vieler Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4). Es geht zwar aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Vorinstanz die beiden Dossiers der Onkel des Beschwerdeführers angeblich beigezogen hat (angefochtene Verfügung S. 2). Die Vorinstanz hat diese Dossiers auch - entgegen der Annahme auf Beschwerdeebene - in zwei Sätzen in den Erwägungen gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 6), was jedoch vorliegend nicht ausreicht. So hat die Vorinstanz namentlich Frau C._______ geglaubt, dass Sicherheitskräfte im (...) aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ihres Ehemannes (Onkel des Beschwerdeführers) in das Haus ihrer Schwiegereltern eingedrungen seien, sie mitgenommen, inhaftiert und zu ihrem Ehemann in der Schweiz befragt hätten, woraufhin ihr Asyl gewährt wurde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung seine Asylvorbringen insbesondere auf diese Hausdurchsuchung sowie eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den beiden Onkeln und deren langjährigen, bedeutenden exilpolitischen Tätigkeiten stützte, sind die äusserst kurzen sowie pauschalen Ausführungen hierzu und der einfache Hinweis, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Syrien kein politisches Profil aufgewiesen, unzureichend. Frau C._______ wurde in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Es ist dem Beschwerdeführer zudem darin beizupflichten, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, ob die Dossiers tatsächlich beigezogen wurden. Die beiden Sätze in der angefochtenen Verfügung lassen jedenfalls nicht auf eine angemessene Prüfung der konnexen Dossiers schliessen. Zudem wurde den erwähnten Verwandten des Beschwerdeführers lange vor Erlass der angefochtenen Verfügung Asyl gewährt. Die entsprechenden Rügen sind folglich begründet, das rechtliche Gehör ist verletzt. 5.3 Hinsichtlich des verlangten Beizugs der Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht, weil es die Vorinstanz unterlassen habe, danach zu fragen, ob im Rahmen der Visumsbeschaffung auch eine Befragung hinsichtlich ihrer Gesuchsgründe stattgefunden habe, ist allerdings festzuhalten, dass Visumsakten (z. B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person erwähnt, es sei ihm ein Visum zwecks Familienbesuchs erteilt worden, eine Befragung erwähnte er in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. SEM-Akten A3/13 S. 4 und S. 6). Ebenso wenig betonte er die Wichtigkeit möglicher Visumsakten oder wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mangels Beizugs dieser Akten ihre Abklärungspflicht respektive den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2). 5.4 Was sodann die Akteneinsicht anbelangt, war der Rechtsvertreter nach der Antwort der Vorinstanz auf sein Akteneinsichtsgesuch offensichtlich nicht der Ansicht, die Akten seien unvollständig zugestellt worden, ansonsten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist (Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Die Vorinstanz hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Mai 2017 keine Einsicht in die Aktenstücke A2, A4, A6, A17 und A19 gewährt, was auf Beschwerdeebene auch nicht beanstandet wird. Ob - wie auf Beschwerdeebene behauptet - tatsächlich keine Einsicht in die Identitätskarte gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal sie im Schreiben nicht explizit von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. Insoweit Einsicht in die Identitätskarte - die dem Beschwerdeführer im Übrigen bekannt ist - beantragt wird, ist diese zusammen mit dem Laissez-passer dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil auszuhändigen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG). Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Originale dieser Dokumente weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelumschlag aufgenommen, womit sie die Paginierungs- und Aktenführungspflicht verletzt habe. Es trifft zu, dass die Vorinstanz diese Dokumente nicht im Beweismittelumschlag, sondern in der Sichttasche hinten im N-Dossier abgelegt hat. Diese Praxis der Vorinstanz entspricht zwar nicht dem Gebot der transparenten Aktenführung, kann aber nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Aktennahme aus den Akten hervorgeht (Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.3). Dass eine Identitätskarte sowie ein Laissez-passer eingereicht wurden, hat die Vorinstanz namentlich im Aktenstück A3/13 aufgeführt. Dass diese Information dem Rechtsvertreter zugänglich war, belegen die Beschwerdeausführungen (insb. Beschwerde S. 3 f.). Eine relevante Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen, das SEM jedoch auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen und Empfehlungen hinzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 6.2 Indem die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zu den engen Verwandten - die der Beschwerdeführer explizit in Bezug auf seine Asylgründe nannte, die exilpolitisch aktiv sind und Asylstatus in der Schweiz geniessen - getroffen hat, hat sie zudem den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Sodann ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht auf seine eingereichten Fotos eingegangen ist und diese lediglich im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auflistete, womit die Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien zu wenig berücksichtigt worden, insoweit begründet ist. Unbegründet ist jedoch in diesem Zusammenhang die Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf das Militäraufgebot eingegangen, was die ausführlichen Erwägungen hierzu in der angefochtenen Verfügung widerlegen (angefochtene Verfügung S. 5 f.). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer - der vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat - aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten, erst recht keine Verletzung der Abklärungspflicht.
7. Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der geltend gemachten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 21. April 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der grösstenteils aus der Beschwerde betreffend seine Eltern kopierten Beschwerdeausführungen - zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 21. April 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Identitätskarte sowie das Laissez-passer werden dem Beschwerdeführer in Kopie zugestellt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'400.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: