Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-633/2020 Urteil vom 7. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Syrien im September 2016 verlassen hat und über den Irak in die Türkei gelangte, wo sie sich knapp ein Jahr lang aufhielt, dass sie am 12. Mai 2017 mit einem humanitären Visum in die Schweiz zu ihrem (vorläufig aufgenommenen) Ehemann gelangte, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 ein Asylgesuch gestellt hat, dass am 19. Juni 2017 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Bern durchgeführt wurde und das SEM die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 zu ihren Asyl- und Ausreisegründen anhörte, dass das SEM den Ehemann am 19. Januar 2018 und die (am [...] geborene) Tochter des Ehepaares am 14. Oktober 2018 als Staatenlose anerkannte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, dass sie in Syrien die Matura erworben und anschliessend im Libanon (...) studiert habe, jedoch zufolge der schwierigen Lage im Libanon für syrische Staatsbürgerinnen im Jahr 2011 nach C._______ gegangen sei, dass sie dort ein (...)-Studium begonnen, dieses wegen der Kriegssituation jedoch nicht abgeschlossen habe, und sie im Jahr 2014 von C._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, dass sie seit (...) Mitglied des kurdischen Jugendverbandes Tevgera Ciwanen Kurd gewesen sei und im September 2016 in D._______ für diese Jugendbewegung eine Veranstaltung organisiert habe, dass sie während der Durchführung des Anlasses erfahren habe, dass der syrische Geheimdienst die Veranstaltung und deren Teilnehmende beobachte, weshalb sie auf Anraten ihres politischen Vorgesetzten die Zusammenkunft abgekürzt habe, dass die Beschwerdeführerin anschliessend zur Schwester gegangen sei (wo sie sich regelmässig nach Anlässen der Tevgera Ciwanen Kurd aufgehalten habe), und dort von ihrem Vorgesetzten über einen Anruf auf einem türkischen Handy erfahren habe, dass ihre Kollegin - welche mit ihr den Anlass organisiert habe - auf dem Heimweg vom Sicherheitsdienst festgenommen worden sei, dass der Vorgesetzte später zu ihr gekommen sei und ihr geraten habe, Syrien zu verlassen, zumal ihr Leben nach der Festnahme der Kollegin in Gefahr sei, dass der Vorgesetzte unmittelbar folgend ihre Ausreise organisiert und die Beschwerdeführerin zunächst in ein kleines Dorf gefahren habe, dass sie nach weniger als einer Woche von dort ausser Landes gereist sei, dass die Beschwerdeführerin zum Beleg ihrer Vorbringen eine Mitgliedschaftsbestätigung der Tevgera Ciwanen Kurd (in Kopie), ihren syrischen Reisepass und den syrischen Identitätsausweis zu den erstinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM sie am 14. November 2019 schriftlich darauf hinwies, sie habe aufgrund ihrer Eheschliessung einen potenziellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da der Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz verfüge, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ein entsprechendes Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden einzureichen und dem SEM innert Frist eine Bestätigung des Kantons über ein dann anhängig gemachtes Bewilligungsverfahren zukommen zu lassen, dass das SEM der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen hin weitergehende Erläuterungen zum Ablauf eines solchen Bewilligungsverfahrens zustellte und ihr eine neue Frist zum Einreichen der besagten kantonalen Bestätigung ansetzte, welche sie in der Folge ungenutzt verstreichen liess, dass das SEM vor diesem Hintergrund das Asyl- und Wegweisungsverfahren wie angekündigt gemäss den gesetzlichen Vorgaben fortführte und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 - eröffnet am 3. Januar 2020 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und ihre vorläufige Aufnahme wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, dass das SEM im Asylpunkt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich als unsubstanziiert, stereotyp und ausweichend erweisen und damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügen, folglich könne sie keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft machen, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei, dass über das Asylgesuch ihrer Tochter mit separater Verfügung vom 30. Dezember 2019 entschieden wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der Entscheid des SEM vom 30. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2020 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass eine Durchsicht der Akten ergibt, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass die Beschwerdeführerin beispielweise geltend macht, seit 2011 Mitglied der Tevgera Ciwanen Kurd zu sein und eine entsprechende Bescheinigung vom (...) 2011 zu den Akten gereicht hat, dass dieses Dokument nur als Fotokopie vorliegt, diese Form jegliche Verfälschungsmöglichkeit eröffnet und dieses Papier deshalb geringere Beweiskraft als ein Original aufweist, dass die vorgelegte Urkunde in formaler Hinsicht zudem den Eindruck einer unprofessionell selbst hergestellten Bestätigung hinterlässt, weil Teile der Kopfzeile und des angeblichen Stempels offenbar aus einer anderen Vorlage eingescannt und dann in das Dokument eingefügt worden sind, dass letztlich offenbleiben kann, ob es sich um ein authentisches Beweismittel handelt, zumal praxisgemäss die Mitgliedschaft bei der Tevgera Ciwanen Kurd für sich allein kaum zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt (vgl. Urteil BVGer E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 7.3), dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in den (...) Jahren zwischen dem Beitritt zur Tevgera Ciwanen Kurd und ihrer Ausreise aus Syrien (im September 2016) denn auch keine Nachteile wegen ihres angeblichen politischen Engagements erlitten hat, dass die Schilderung ihres politischen Engagements von pauschalen Aussagen und einem Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt ist (vgl. etwa Protokoll B24 S. 12 f.), dass die Beschreibung der Vorgänge, welche sie schliesslich zur Flucht aus dem Heimatstaat bewegt hätten - namentlich die Organisation und Durchführung des angeblichen politischen Anlasses im September 2016 - einen unsubstanziierten, unlogischen und lebensfremden Eindruck hinterlässt, dass schwer nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund die syrischen Behörden am gleichen Abend wegen dieser Veranstaltung zwar eine - den Anlass mitorganisierende - Genossin, nicht aber die Beschwerdeführerin verhaftet hätten, welche die Gäste als Organisatorin begrüsst und das Eröffnungsreferat gehalten habe (vgl. Protokoll B24 ad F105), dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, die Genossin sei deswegen verhaftet worden, weil deren Nachhauseweg durch die "Behörden-Zone" geführt habe, ebenfalls schwer nachvollziehbar ist (vgl. a.a.O. ad F79), dass bei einem angeblich regimekritischen Anlass, dessen Ablauf von den syrischen Behörden beobachtet wird, flächendeckende Festnahmen gegen alle erkennbaren Organisatoren und Redner und Rednerinnen zu erwarten wären, die Beschwerdeführerin jedoch angab, es seien deswegen gemäss ihren Informationen neben der Genossin weder weitere Mitglieder der Tevgera Ciwanen Kurd noch ihr politischer Vorgesetzter belangt worden (vgl. a.a.O. ad F74 f.), dass Letztgenannter erfahren habe, dass der Anlass beobachtet werde, und diese Information kurz nach der Eröffnung an die Organisatorinnen weitergegeben habe (vgl. a.a.O. ad F70), womit die Weiterführung der Veranstaltung - in Kenntnis der Gefahr - lebensfremd erscheint, dass daran auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, man habe zur Verminderung des Risikos einfach während einer Stunde auf die vorgesehenen Pausen zwischen den folgenden Referaten verzichtet (vgl. a.a.O. ad F109), dass die Beschwerdeführerin schliesslich angegeben hat, der besagte Vorgesetzte habe sie in der gleichen Nacht mit seinem Fahrzeug in ein Versteck gefahren, sie aber trotz der während dieser Autofahrt mit dem Genossen verbrachten Zeit (und dem zu vermutenden Austausch über das gemeinsam Erlebte) nicht anzugeben vermag, auf welche Weise dieser von der Beobachtung der Veranstaltung erfahren habe, was unplausibel erscheint (vgl. a.a.O. ad F77), dass das SEM unter diesen Umständen richtigerweise von der Unglaubhaftigkeit des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, dass es der Beschwerdeführerin gesamtwürdigend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in seiner Verfügung vom 30. Dezember 2019 für die Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt und dieses Gesuch ungeachtet der geltend gemachten - bisher nicht belegten - Mittellosigkeit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: