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D-3737/2016

D-3737/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus F._______ (Provinz G._______) stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in H._______, ihren Heimatstaat legal am (...) und reisten auf dem Landweg nach I._______. Von dort gelangten sie am 27. Dezember 2013 mit Visa versehen auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. A.b Am 10. Januar 2014 wurden die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe für die J._______ gearbeitet und in einem gemieteten Haus im Quartier K._______ in H._______ mit weiteren Personen die Kinder in der kurdischen Sprache unterrichtet. Zwei seiner Freunde namens L._______ und M._______ seien vor zirka (...) Monaten ([...]) verhaftet worden, weil diese Inlandflüchtlingen aus anderen Provinzen geholfen hätten. Aus Angst, selber verhaftet zu werden, habe er sich in der Folge nicht mehr getraut, überhaupt wieder in das Quartier zurückzukehren und habe insgesamt drei Mal seinen Aufenthaltsort gewechselt. Sie hätten auch vor der Krise respektive dem Bürgerkrieg wegen den fortwährenden Bombardierungen ständig in Angst gelebt und psychisch darunter gelitten. Er selber habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sei nicht Mitglied einer Organisation gewesen und habe lediglich Hilfsarbeit geleistet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, wegen der Kämpfe in ihrer Heimat und der daraus resultierenden Sorge um ihre Kinder die Heimat verlassen zu haben. Ferner sei sie während (...) Jahren für die J._______ tätig gewesen, habe dabei (Aufzählung Tätigkeiten). Da sie vorsichtig gewesen seien, hätten diese Tätigkeiten zu keinen Schwierigkeiten mit den Behörden geführt. A.c Sodann wurden der Beschwerdeführer am 2. März 2016 sowie am 30. März 2016 und die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 durch die Vor- instanz angehört. In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP führte der Beschwerdeführer an, er sei nach Ausbruch des Krieges seinen Freunden L._______ und M._______ bei der Hilfe für Inlandflüchtlinge beigestanden und habe beispielsweise geholfen, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder finanzielle Unterstützung zu leisten. So sei er etwa einmal in der Woche nach Arbeitsende nach K._______ gegangen, um dort seinen Freunden zu helfen. Aus Angst, auf dem Rückweg kontrolliert zu werden, habe er manchmal dort übernachtet. Als L._______ und M._______ verhaftet worden seien, sei seine Frau zusammen mit den Kindern an seinem Arbeitsort im Restaurant erschienen. Zusammen seien sie in der Folge mit dem Taxi nach N._______ zu seinem (Nennung Verwandter) gefahren und hätten sich kurz darauf, da dessen Situation auch schlecht gewesen sei, zu einer Farm in der Nähe von N._______ begeben. Am folgenden Tag habe sie ein Freund unter Umgehung sämtlicher Kontrollpunkte nach O._______ gebracht, wo sie sich in einem Keller während (...) Monaten versteckt hätten. Danach seien sie mit Hilfe ihres (Nennung Verwandter) aus Syrien ausgereist. Etwa (...) Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe er über Facebook von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die syrischen Behörden (...) Tage nach ihrem Weggang ihr Haus durchsucht hätten. Zudem sei ein Stock ihres Hauses durch eine Bombardierung zerstört worden. Ferner sei er ein Mitglied der J._______ und habe innerhalb der Partei (Nennung Funktion und Tätigkeiten) ausgeübt. Er habe jedoch nicht dem Koordinationsgremium angehört. Sodann habe er nicht in Syrien, aber in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, anlässlich welcher die kurdischen Rechte und der Sturz des syrischen Regimes gefordert worden seien. Dabei habe er jeweils Plakate mit Parolen, jedoch keine Reden gehalten. Ferner wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung mit Ungereimtheiten zu seinen Äusserungen in der BzP konfrontiert. Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung ergänzend vor, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Dieser habe dem Koordinationsgremium der Partei bei der Organisation von Demonstrationen und - zusammen mit seinen Freunden - geflüchteten Personen geholfen. Diese Freunde hätten nach ihrer Verhaftung den Namen ihres Mannes den Behörden verraten. Kurz zuvor sei sie von einer Freundin über die Verhaftung informiert worden, worauf sie ihren Mann am Arbeitsort aufgesucht und sie sich in der Folge gemeinsam zum Haus ihrer Eltern begeben hätten. Diese seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits auf der Flucht gewesen, weil zwei ihrer Brüder für den Militärdienst gesucht worden seien. Deshalb hätten sie nicht dort übernachtet, sondern sich danach auf einer Farm versteckt. Schliesslich seien sie nach O._______ gelangt, wo sie in einem Keller Unterschlupf gefunden hätten. Ihr Vater habe ihnen die Ausreise aus Syrien organisiert, wobei ihnen ihre in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) die Visa besorgt habe. Etwa ein (...) Jahr nach ihrer Ausreise habe ihr Mann über einen ebenfalls ausgereisten Freund und ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die Behörden zirka eine Woche nach ihrer Flucht ihr Haus und auch (Nennung Geschäft) durchsucht hätten. Sodann sei am Arbeitsplatz ihres Mannes nach ihm gefragt worden. Vor zirka einem Jahr hätten sie überdies erfahren, dass ihr Haus bombardiert und das oberste Stockwerk völlig zerstört worden sei. Im Übrigen sei sie seit dem Jahre (...) Mitglied bei der J._______ und habe sich innerhalb der Partei (Aufzählung Tätigkeiten). Obwohl es ein Risiko gewesen sei, für die Partei zu arbeiten, sei die Unterdrückung durch das Regime ihre Motivation gewesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihrem Sachverhaltsvortrag zu äussern. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten A 11/1 und A 34/1, eventualiter des rechtlichen Gehörs dazu und anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM auf, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen, den Beschwerdeführenden - per Einschreiben und Rückschein - die allenfalls zu edierenden Akten zuzustellen und anschliessend die N-Akten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Die übrigen Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 legten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ins Recht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 8. Februar 2017, 22. Februar 2017, 7. April 2017, 18. Oktober 2017, 21. Dezember 2017, 29. Dezember 2017, 19. Februar 2018 und 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu ihrem exilpolitischen Engagement (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am (...) zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 2.3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die Einsicht in die Akten A11 und A34 verweigert. Beim Aktenstück A11 handelt es sich um (Nennung Beweismittel) betreffend (...). Diesem Dokument kommt im vorliegenden Verfahren keine Entscheidrelevanz zu. Beim Aktenstück A34 handelt es sich um das Beweismittelcouvert. Es beinhaltet genau die Beweismittel, die vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2015 sowie 11. Mai 2015 und vom Beschwerdeführer bei den Anhörungen eingereicht und zum Teil sogar anlässlich der Anhörungen thematisiert worden sind (vgl. unter anderem A25 F4 ff., A35 F3 ff.). Dass das SEM - trotz Ersuchens des Rechtsvertreters vom 17. Mai 2016 auf Zustellung sämtlicher Akten (vgl. SEM act. A40) - namentlich auf die Zustellung des Beweismittelcouverts verzichtet hat, ist mit Blick auf das Gesagte als geringer Mangel zu bezeichnen, der für die Beschwerdeführenden offensichtlich keine konkreten Rechtsnachteile zur Folge hatte. Sie äusserten sich in der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2016 denn auch in keiner Weise inhaltlich zu den ihnen nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholten lediglich, es sei ihr Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht des SEM zur Aktenführung verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche der Beschwerdeführenden ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen.

E. 2.3.2 Was die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten (Nennung Beweismittel) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im angefochtenen Entscheid wird bei der Auflistung der von den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel nebst einem (Nennung Beweismittel) in der Tat auch ein (Nennung Beweismittel) erwähnt (vgl. act. A37/10 S. 3). Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich seiner Anhörung vom 2. März 2016 gemäss seinen Angaben "ein(en) Bericht über einen Freund, der verhaftet worden ist" zu den Akten gereicht, den er im Internet gefunden habe. Der Dolmetscher übersetzte in der Folge diesen Bericht und endete seine Übersetzung mit: "Publiziert von (...)" (vgl. act. A25/8 S. 2). Weiter hat der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. März 2016 (eingehend beim SEM am 4. März 2016) den erwähnten (Nennung Beweismittel) nochmals ins Recht gelegt. Im Beweismittelkuvert A34 ist unter Nr. 4 eben dieser Artikel aufgenommen worden, wobei in der Rubrik "eingereicht am" der 2. sowie der 4. März 2016 vermerkt ist. Schliesslich ist festzustellen, dass weder das erwähnte Beweismittelkuvert noch sonstige vorinstanzliche Akten einen (Nennung Beweismittel) enthalten. Es ist unter diesen Umständen nicht anders erklärbar, dass der vom SEM in seinem Entscheid aufgeführte (Nennung Beweismittel) versehentlich als separates Beweismittel aufgeführt wurde, zumal der Internetartikel über den verhafteten Freund von (Nennung Beweismittel) publiziert worden sei. Zudem gibt die Vorinstanz bei der Würdigung des fraglichen (Nennung Beweismittel) genau an, um welches Dokument es sich im Beweismittelkuvert handle, nämlich das Beweismittel Nr. 4. Dabei handelt es sich aber eben um (Nennung Beweismittel), der den Beschwerdeführenden im Rahmen der ergänzenden Akteneinsicht zweifellos (erneut) zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wenn die irrtümliche Aufzählung eines effektiv gar nicht existierenden separaten Berichts im vorinstanzlichen Entscheid bei den Beschwerdeführenden zu Verwirrung geführt haben mag, kann alleine daraus keine Verletzung der Aktenführungspflicht oder des Akteneinsichtsrechts erkannt werden, zumal die eingereichten Beweismittel auf dem Umschlag A34 korrekt erfasst wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Die Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich Akteneinsicht und Aktenführungspflicht erweisen sich daher insgesamt als unbegründet.

E. 2.3.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen und danach zu fragen, ob die im Rahmen der Visumsbeschaffung durchgeführte Befragung auch ihre Gesuchsgründe betroffen habe, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnt, sie hätten auf der Botschaft in I._______ eine Befragung gehabt (vgl. act. A5/12 S. 4). Jedoch hat weder er noch die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit möglicher Visumsakten betont noch wurde auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs dieser Akten seine Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2).

E. 2.3.4 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater von M._______ in der J._______ sehr aktiv gewesen sei, ein sehr enger Kontakt zwischen ihm und seinen Freunden bestanden habe, er nach seiner Flucht von den Behörden zuhause gesucht worden sei, es für ihn bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges gefährlich gewesen und er zunehmend unter Druck geraten sei sowie dass die Beschwerdeführerin ebenfalls an Sitzungen der J._______ teilgenommen und andere Tätigkeiten angeführt habe, welche ein grosses politisches Engagement deutlich machen würden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden sowie die exilpolitischen Aktivitäten als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu erachten seien und weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 2.3.5 Soweit im Weiteren gerügt wird, dass zwischen der BzP und der Anhörung ohne sachliche Gründe beinahe zwei Jahre vergangen seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Februar 2015 diverse Unterlagen, so insbesondere zu ihren exilpolitischen Aktivitäten, einreichten. Sodann wurden sie auf ihre Nachfrage mittels Schreiben des SEM vom 23. September 2015 unter anderem auf die hohe Geschäftslast des Staatssekretariates hingewiesen. In diesem Zusammenhang mag es angesichts des damaligen hohen Pendenzenstandes beim SEM zu Verzögerungen bei der weiteren Verfahrensabwicklung im vorliegenden Fall gekommen sein. Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann demnach keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden.

E. 2.3.6 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfelin / Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 2.3.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.)

E. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Sorge um die Kinder aus Angst vor den Kämpfen sei auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen, was keine direkt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahme darstelle. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mitgliedschaft in (Nennung Gruppe) und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (Nennung Tätigkeit) seien mangels daraus resultierender Verfolgung asylunbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, er sei von den syrischen Behörden gesucht worden, weil er mit Freunden zusammen in H._______ Inlandflüchtlingen geholfen habe, sei einleitend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen hätten, was von gesuchten Personen nicht unbedingt zu erwarten sei. Auch habe der Beschwerdeführer erklärt, ohne Visumserleichterungen wären sie gar nicht ausgereist. Sodann müsse das Vorbringen, dass er gesucht worden sei, bezweifelt werden, da er dies erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe. Anlässlich der BzP habe er zwar Angst vor einer Verhaftung angegeben, nachdem seine Freunde verhaftet worden seien. Auf Nachfrage hin habe er indes präzisiert, dass kein Haftbefehl gegen ihn bestanden habe. Ebenfalls habe er dort angeführt, für die J._______ nur gearbeitet zu haben und nicht Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein. Von einer eigenen Beteiligung im Zusammenhang mit der Unterstützung zugunsten von Inlandflüchtlingen habe er wider Erwarten nicht gesprochen, sondern diesbezüglich nur seine beiden verhafteten Freunde L._______ und M._______ erwähnt. Es sei daher festzustellen, dass die Vorbringen (Suche durch die Behörden; Mitglied in der J._______ mit besonderen Aufgaben; Unterstützung von Inlandflüchtlingen) nachgeschoben seien. Schliesslich würden die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchliche und unsubstanziierte Ausführungen enthalten (Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung seiner Freunde; Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt respektive mit der Aufenthaltsdauer in P._______; Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kontakt zu ihren Eltern; Angaben hinsichtlich Organisation und Teilnahme an Demonstrationen). Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu widerlegen, da sich diese mehrheitlich nicht auf das vorgebrachte Kerngeschehen beziehen würden. Der eingereichte (Nennung Beweismittel) habe keinen Beweiswert, da der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt und nicht klar werde, in welchem Verhältnis die dort erwähnte Person zu ihm stehe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden wäre. Daran vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zum Vorhalt nachgeschobener Asylgründe bereits in der BzP zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, wegen seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit in der J._______, darunter seine (Nennung Tätigkeit), eine Verfolgung durch die syrischen Behörden erlitten zu haben. Ferner habe er anlässlich der BzP bei Fragen zu seinen beiden Freunden L._______ und M._______ adäquat geantwortet und aus dem Kontext im Protokoll gehe nicht hervor, dass er an dieser Stelle die Hilfe zugunsten von Inlandflüchtlingen hätte erwähnen müssen. Er habe bereits damals nachvollziehbar dargelegt, sich in der gleichen Situation wie seine beiden später verhafteten Freunde befunden zu haben. Ferner habe er zwar bestätigt, dass wohl kein Haftbefehl gegen ihn bestanden habe und er legal habe ausreisen können. Dies sei aber aufgrund der Zahlung von Bestechungsgeldern möglich gewesen und es sei nicht zwingend, dass der Grenzposten über die Suche nach ihm informiert gewesen sei. Da er sich nach der Verhaftung seiner Freunde L._______ und M._______ umgehend versteckt habe, hätten ihn die Behörden nicht finden können. Dass er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe, bedeute nicht, dass er von diesen nicht gesucht worden wäre. Ferner habe das SEM seine Aussagen betreffend die Visaerleichterung völlig aus dem Kontext gerissen und dadurch den Anschein erweckt, als wäre die Flucht aus Syrien für ihn nicht so dringend gewesen. Weiter habe er seine Vorbringen betreffend das Engagement innerhalb der J._______ und die daraus resultierende Verfolgung präzisiert und detailliert ausgeführt, wobei er seine eigene Funktion, seine Rolle sowie die Verbindung zu L._______ und M._______ dargelegt und nicht einfach gesagt habe, über das gleiche Profil wie seine beiden Freunde zu verfügen. Es sei offenkundig, dass er den syrischen Behörden als "höheres" Mitglied der J._______ bekannt gewesen sei und diese über seine Kontakte zu den Verhafteten Bescheid gewusst hätten. Es habe eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestanden, da die syrischen Behörden sogar "weniger wichtige" Personen der Partei festgenommen hätten. Über das Schicksal weiterer Parteileute in H._______ habe er keine Kenntnis. Seine Erläuterungen zur Parteitätigkeit würden verdeutlichen, dass er für diese wichtige Aufgaben übernommen habe. Sodann müsse es hinsichtlich der Ausführungen zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Freunde L._______ und M._______ anlässlich der BzP zu einem Missverständnis gekommen sein. In der Anhörung habe er erklärt, er habe an der BzP nicht gesagt, deren Verhaftung habe (...) Monate vor der BzP stattgefunden, sondern dass er (...) Monate mit diesen beiden zusammengearbeitet und das Gremium unterstützt habe. Zudem sei zu Beginn der Anhörung ein Artikel betreffend die Verhaftung von L._______ eingereicht worden, woraus hervorgehe, dass die Verhaftung im (...) stattgefunden habe. Ferner habe die Vorinstanz ohne weitere Erläuterungen und Präzisierungen behauptet, die Beschwerdeführerin habe zum Aufenthalt im Keller von O._______ keine substanziierten Angaben machen können und sich überdies zum Kontakt zu den Eltern widersprochen. Sie habe sich jedoch in diesem Zusammenhang stimmig geäussert, wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Zudem sei der Aufenthalt im Keller insbesondere für sie und ihren ältesten Sohn eine belastende und traumatisierende Zeit gewesen, weshalb verständlich sei, dass sie dieses Verlies und die schlimmen Umstände, denen sie damals ausgesetzt gewesen sei, nicht im Detail hervorholen könne oder möchte. Das SEM habe deshalb ihre diesbezüglichen Schilderungen zu Unrecht als substanzlos bezeichnet, zumal diese auch Realkennzeichen (Hilflosigkeit gegenüber Kindern) enthalten würden. Weiter habe sie betreffend die Parteiarbeit ihres Mannes detaillierte und individuelle Schilderungen gemacht und unter anderem angegeben, dass er dem Koordinationsgremium geholfen habe, Demonstrationen zu organisieren. Sie sei offenbar von einer solchen Hilfeleistung ihres Mannes ausgegangen. Konfrontiert mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer jedoch angeführt, dass das Koordinationsgremium ein weitläufiger Begriff sei und er dieses - das auch für die Organisation von Demonstrationen zuständig sei - bei der Hilfe von Flüchtlingen unterstützt habe. Dieser angebliche Widerspruch sei ein kleines Detail, welches vom SEM unverhältnismässig aufgebauscht werde. Sodann ignoriere die Vorinstanz in rechtswidriger Weise, dass es sich bei der im (Nennung Beweismittel) erwähnten Person um den verhafteten Freund L._______ handle und diese Verhaftung schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Es stehe demnach fest, dass sie in Syrien wegen ihrer politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Weiter habe das syrische Regime vor dem Bürgerkrieg auch vielfach kurdisches Kunstschaffen als staatsfeindliche politische Aktion wahrgenommen. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der (Nennung Gruppe) sowie (Nennung Tätigkeit) seien demnach asylbeachtlich. Zudem müsse der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, mit gezielter asylrelevanter Verfolgung rechnen. Im Übrigen sei betreffend die Asylrelevanz auch die verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage mit zu berücksichtigen. Schliesslich würden die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die bereits hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhöhen. Er habe sich durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz exponiert, was die eingereichten Unterlagen belegen würden. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements vom syrischen Regime als aktiver Oppositioneller wahrgenommen werde. Es drohe den Beschwerdeführenden auch deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.

E. 5.2 So ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Syrien am (...) auf legalem Weg im Besitz von Reisepässen, die ihnen durch die syrischen Behörden offenbar anstandslos zwei respektive vier Tage vorher ausgestellt worden waren, verlassen haben (vgl. act. A5/2 S. 6 f.; A8/12 S. 6 f.). Dieser Umstand lässt bereits erheblich an der vorgebrachten Verfolgungssituation zweifeln. Der Einwand, sie hätten Bestechungsgeld bezahlt, um die Grenze von Syrien in den Libanon mit dem Auto zu passieren, lässt sich jedenfalls nicht mit ihren Aussagen in der BzP stützen. Zwar führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung an, sie hätten dem Fahrer Geld bezahlt, damit sie an den verschiedenen Kontrollpunkten nicht angehalten würden (vgl. act. A24/22 S. 7). Jedoch sprach sie dabei lediglich von verschiedenen Kontrollpunkten, die sie auf ihrem Weg in den Libanon hätten passieren müssen, nicht aber von der effektiven Grenzkontrolle. Zudem erscheint es abwegig, dass die Beschwerdeführenden überhaupt ein Bestechungsgeld hätten leisten müssen, um Probleme an den Kontrollpunkten zu vermeiden, nachdem sie auf regulärem Weg in den Besitz von gültigen Reisepässen gekommen sind. Der Beschwerdeführer gab in der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage, was sie denn bei einer effektiven Kontrolle zu befürchten gehabt hätten, an, die Beamten hätten aufgrund der Identitätskarte oder des Passes herausfinden können, ob man fichiert sei respektive gesucht werde, oder nicht (vgl. act. A35/14 S. 6). Folgt man diesem Einwand, so ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden eine solchermassen dargelegte Fichierung nicht bereits im Verlaufe des wenige Tage vor der geltend gemachten Ausreise durchlaufenen Ausstellungsverfahrens der Pässe bemerkt worden wäre und eine entsprechende Reaktion ausgelöst hätte. Diese Ausführungen erweisen sich daher als unbehelflich. Aus dem gleichen Grund vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, dass die Ausreise aus Syrien nur illegal und nur wegen des Bestechungsgeldes möglich gewesen sei. Daran anknüpfend ist - im Zusammenhang mit dem dargelegten Haftbefehl - auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die legale Ausreise nicht bedeute, dass er nicht gesucht worden sei, zumal er keinen Haftbefehl zu Gesicht bekommen habe, ebenfalls nicht stichhaltig. Sodann steht das Beschwerdevorbringen, es sei nicht zwingend, dass der Grenzposten über die Suche nach ihm informiert gewesen sei (Art. 26 der Rechtsmitteleingabe), im Widerspruch zu den Ausführungen betreffend die Überprüfungsmöglichkeiten der Grenzposten im Falle einer Fichierung (vgl. act. A35/14 S. 6 unten). Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So ist es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung denn auch zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM den Protokollen der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - hinsichtlich einer effektiven Suche durch die syrischen Behörden, seiner Mitgliedschaft in der J._______ und der Art seiner Unterstützungstätigkeit (Hilfe an Inlandflüchtlinge), welche direkt kausal für die Verfolgung seiner Person gewesen sei, nachgeschobene Aussagen gemacht hat (vgl. act. A37/10 S. 3). Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrer Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Widerspruchs zum Zeitpunkt der Verhaftung der Freunde L._______ und M._______ anführt, es müsse anlässlich der BzP zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sein und er habe auf Vorhalt in der Anhörung klargestellt, dass er im Rahmen der BzP nicht angegeben habe, die Verhaftung habe (...) Monate vor der BzP stattgefunden, sondern dass er während (...) Monaten mit L._______ und M._______ zusammengearbeitet und das Gremium unterstützt habe, bleiben diese Erwiderungen unbehelflich. So wurde zum einen der Zeitraum von (...) Monaten anlässlich der BzP des Beschwerdeführers zwei Mal thematisiert, ohne dass er diesbezüglich widersprochen hätte (vgl. act. A5/12 S. 8). Zum anderen bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP und nachdem er unter zwei Malen Gelegenheit erhielt, ergänzende oder abschliessende Bemerkungen anzubringen, die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich bei seinen protokollierten Angaben behaften lassen muss. Die bei der Anhörung abgegebene Erklärung, was er im Rahmen der BzP effektiv gesagt habe, erweist sich deshalb angesichts des anderslautenden Protokollwortlauts als unzutreffende Behauptung. Soweit er auf den von ihm eingereichten und (Nennung Beweismittel) verweist, aus welchem hervorgehe, dass die Verhaftung des Freundes L._______ am (...) geschehen sei (vgl. act. A25/8 S. 2), ist festzuhalten, dass der dort genannte Verhaftungszeitpunkt weder seiner Aussage in der BzP entspricht - gemäss welcher die Verhaftung zirka (...) Monate vor der im Januar 2014 durchgeführten BzP, somit im (...), stattgefunden haben soll - noch mit derjenigen in der Anhörung - wonach sich er, seine Ehefrau und die Kinder am Tag nach der Verhaftung während (...) Monaten bis zur Ausreise (...) in O._______ in einem Versteck aufgehalten hätten, weshalb die Verhaftung der Freunde sich am Ende und nicht zu Beginn des Monats (...) zugetragen hätte - in Übereinstimmung gebracht werden kann. Sodann hat die Vorinstanz dem erwähnten Bericht zu Recht die Beweiskraft abgesprochen, da sich dieser weder auf den Beschwerdeführer bezieht noch daraus zweifelsfrei ersichtlich ist, ob es sich bei der darin genannten Person tatsächlich um einen seiner Freunde handelt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz gänzlich ignoriert habe, dass es sich bei der Person in diesem Bericht um den Freund L._______ handle, verfängt daher nicht. Ferner erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschwerdeführerin zum vorgebrachten zweimonatigen Aufenthalt in einem Keller in O._______ lediglich in unsubstanziierter und widersprüchlicher Weise äussern konnte. Wohl enthalten deren Schilderungen anlässlich der Anhörung zu den Umständen des Aufenthalts ein paar Einzelheiten. Sie bleiben dennoch grundsätzlich vage und oberflächlich und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A24/22 S. 14 f.). Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt wirken - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt, zumal eine Asylbewerberin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Flucht und dem längeren Aufenthalt in einem unbequemen und dunklen Keller, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dieser Schluss gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in fortgeschrittenem Stadium schwanger und daher besonders verletzlich war, weshalb eine eingehendere Schilderung der Umstände und gerade auch ihrer damaligen Gefühlslage hätte erwartet werden dürfen. Sodann vermögen die Entgegnungen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat Demonstrationen organisiert habe oder nicht, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung verwiesen, als dieser mit dem Widerspruch konfrontiert wurde. Aus diesen ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der befragenden Person, dass er gemäss Aussagen seiner Frau dem Koordinationsgremium geholfen habe, Demonstrationen zu organisieren, zunächst erstaunt reagierte und nachfragen musste, ob dies eine Hilfeleistung in der Schweiz betreffe. Nachdem der Befrager erklärte, gemeint seien Demonstrationen in Syrien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das Gremium - das auch für Kundgebungen zuständig sei - unterstützt habe, um Flüchtlingen zu helfen (vgl. act. A35/14 S. 9). Dadurch vermag er den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch nicht aufzulösen. Vor dem dargelegten Hintergrund, dass die von den Beschwerdeführenden angeführten Tätigkeiten zugunsten der kurdischen J._______ mitverantwortlich für ihre angeblichen Probleme und die angebliche Suche durch die syrischen Behörden gewesen seien, sind widersprüchlich ausgefallene Aussagen zu diesem Engagement - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht bloss als kleines Detail, das die Vorinstanz völlig unverhältnismässig aufgebauscht habe, zu betrachten. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden in diesen für sie zentralen Vorbringen übereinstimmende Aussagen gemacht hätten. Die geltend gemachten Asylgründe erweisen sich demnach insgesamt als unglaubhaft.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Mitgliedschaft und ihren Aktivitäten innerhalb einer (Nennung Gruppe) sowie aus dem Umstand, dass sie (Nennung Tätigkeit), eine asylbeachtliche Verfolgung ableitet, ist festzuhalten, dass weder sie noch die übrigen Beschwerdeführenden diesbezüglich irgendwelche Nachstellungen durch die syrischen Behörden geltend gemacht noch dargelegt haben, dass sie aus diesen Gründen geflüchtet wären (vgl. act. A8/12 S. 8). Den vorliegenden Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie deren Aufmerksamkeit erregt haben könnten. In obiger Erwägung 5.2 wurde festgestellt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden als unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären.

E. 5.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer ohne weitergehende Begründung vor, er würde von den syrischen Behörden in den Militärdienst eingezogen. Da er sich aber weigere, sei eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten (Beschwerdeschrift Art. 43 S. 23). Dazu ist auszuführen, dass der mittlerweile (...)-jährige Beschwerdeführer eine solche Befürchtung im vor-instanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt äusserte, weshalb es sich diesbezüglich lediglich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen als nicht erfüllt zu erachten.

E. 5.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6).

E. 5.5.3 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, sie hätten an verschiedenen Demonstrationen - so im (...) in (...) - und Parteiveranstaltungen der Q._______ teilgenommen. (Nennung weitere Tätigkeiten). Im (...) seien sie im Jahr (...) porträtiert worden. Diesbezüglich reichten sie (Aufzählung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 5.1 ff.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten ist sodann zu schliessen, dass sie nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen sind, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und ihe Angaben ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehaben. Vielmehr haben sie wie eine Vielzahl syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an einem Protest gegen das (Nennung Abkommen) teilgenommen, wobei insbesondere der Beschwerdeführer auch fotografiert wurde. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm oder der Beschwerdeführerin bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um bedeutsame Persönlichkeiten für die exilpolitische Szene handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in (Nennung Beweismittel) als verantwortliche Person aufgeführt wird, nichts zu ändern, trägt dies doch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu einer Verschärfung seines Profils bei. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dieses lediglich dem Beschwerdeführer bekannte Dokument auch den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt wäre. Ferner ist aus den entsprechenden Fotos und den eingereichten (Nennung Dokumente) lediglich ersichtlich, dass sich die darin namentlich erwähnten Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten und der Beschwerdeführer (Nennung Tätigkeit). Ausserdem haben sich die Beschwerdeführenden im Rahmen einer (Nennung Aktion) engagiert. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, woran auch die Facebook-Veröffentlichungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 wurden unter anderem die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten (Rechtsbegehren Ziffer 7-8 der Beschwerde) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.

E. 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer war von Mai 2015 bis 31. August 2016 im Gastgewerbe tätig. Seit 19. Juli 2017 ist er als technischer Mitarbeiter in einem Betrieb angestellt. Auch wenn er im heutigen Zeitpunkt somit seit zirka einem Jahr wieder erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - eine 5-köpfige Familie - noch immer als prozessual bedürftig zu erachten sind. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3737/2016 Urteil vom 31. Juli 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Jürg Tiefenthal, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, aus F._______ (Provinz G._______) stammende Kurden mit letztem Wohnsitz in H._______, ihren Heimatstaat legal am (...) und reisten auf dem Landweg nach I._______. Von dort gelangten sie am 27. Dezember 2013 mit Visa versehen auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 30. Dezember 2013 um Asyl nachsuchten. A.b Am 10. Januar 2014 wurden die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe für die J._______ gearbeitet und in einem gemieteten Haus im Quartier K._______ in H._______ mit weiteren Personen die Kinder in der kurdischen Sprache unterrichtet. Zwei seiner Freunde namens L._______ und M._______ seien vor zirka (...) Monaten ([...]) verhaftet worden, weil diese Inlandflüchtlingen aus anderen Provinzen geholfen hätten. Aus Angst, selber verhaftet zu werden, habe er sich in der Folge nicht mehr getraut, überhaupt wieder in das Quartier zurückzukehren und habe insgesamt drei Mal seinen Aufenthaltsort gewechselt. Sie hätten auch vor der Krise respektive dem Bürgerkrieg wegen den fortwährenden Bombardierungen ständig in Angst gelebt und psychisch darunter gelitten. Er selber habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sei nicht Mitglied einer Organisation gewesen und habe lediglich Hilfsarbeit geleistet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, wegen der Kämpfe in ihrer Heimat und der daraus resultierenden Sorge um ihre Kinder die Heimat verlassen zu haben. Ferner sei sie während (...) Jahren für die J._______ tätig gewesen, habe dabei (Aufzählung Tätigkeiten). Da sie vorsichtig gewesen seien, hätten diese Tätigkeiten zu keinen Schwierigkeiten mit den Behörden geführt. A.c Sodann wurden der Beschwerdeführer am 2. März 2016 sowie am 30. März 2016 und die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 durch die Vor- instanz angehört. In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der BzP führte der Beschwerdeführer an, er sei nach Ausbruch des Krieges seinen Freunden L._______ und M._______ bei der Hilfe für Inlandflüchtlinge beigestanden und habe beispielsweise geholfen, Unterkünfte zur Verfügung zu stellen oder finanzielle Unterstützung zu leisten. So sei er etwa einmal in der Woche nach Arbeitsende nach K._______ gegangen, um dort seinen Freunden zu helfen. Aus Angst, auf dem Rückweg kontrolliert zu werden, habe er manchmal dort übernachtet. Als L._______ und M._______ verhaftet worden seien, sei seine Frau zusammen mit den Kindern an seinem Arbeitsort im Restaurant erschienen. Zusammen seien sie in der Folge mit dem Taxi nach N._______ zu seinem (Nennung Verwandter) gefahren und hätten sich kurz darauf, da dessen Situation auch schlecht gewesen sei, zu einer Farm in der Nähe von N._______ begeben. Am folgenden Tag habe sie ein Freund unter Umgehung sämtlicher Kontrollpunkte nach O._______ gebracht, wo sie sich in einem Keller während (...) Monaten versteckt hätten. Danach seien sie mit Hilfe ihres (Nennung Verwandter) aus Syrien ausgereist. Etwa (...) Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe er über Facebook von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die syrischen Behörden (...) Tage nach ihrem Weggang ihr Haus durchsucht hätten. Zudem sei ein Stock ihres Hauses durch eine Bombardierung zerstört worden. Ferner sei er ein Mitglied der J._______ und habe innerhalb der Partei (Nennung Funktion und Tätigkeiten) ausgeübt. Er habe jedoch nicht dem Koordinationsgremium angehört. Sodann habe er nicht in Syrien, aber in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, anlässlich welcher die kurdischen Rechte und der Sturz des syrischen Regimes gefordert worden seien. Dabei habe er jeweils Plakate mit Parolen, jedoch keine Reden gehalten. Ferner wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung mit Ungereimtheiten zu seinen Äusserungen in der BzP konfrontiert. Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung ergänzend vor, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Dieser habe dem Koordinationsgremium der Partei bei der Organisation von Demonstrationen und - zusammen mit seinen Freunden - geflüchteten Personen geholfen. Diese Freunde hätten nach ihrer Verhaftung den Namen ihres Mannes den Behörden verraten. Kurz zuvor sei sie von einer Freundin über die Verhaftung informiert worden, worauf sie ihren Mann am Arbeitsort aufgesucht und sie sich in der Folge gemeinsam zum Haus ihrer Eltern begeben hätten. Diese seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits auf der Flucht gewesen, weil zwei ihrer Brüder für den Militärdienst gesucht worden seien. Deshalb hätten sie nicht dort übernachtet, sondern sich danach auf einer Farm versteckt. Schliesslich seien sie nach O._______ gelangt, wo sie in einem Keller Unterschlupf gefunden hätten. Ihr Vater habe ihnen die Ausreise aus Syrien organisiert, wobei ihnen ihre in der Schweiz lebende (Nennung Verwandte) die Visa besorgt habe. Etwa ein (...) Jahr nach ihrer Ausreise habe ihr Mann über einen ebenfalls ausgereisten Freund und ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die Behörden zirka eine Woche nach ihrer Flucht ihr Haus und auch (Nennung Geschäft) durchsucht hätten. Sodann sei am Arbeitsplatz ihres Mannes nach ihm gefragt worden. Vor zirka einem Jahr hätten sie überdies erfahren, dass ihr Haus bombardiert und das oberste Stockwerk völlig zerstört worden sei. Im Übrigen sei sie seit dem Jahre (...) Mitglied bei der J._______ und habe sich innerhalb der Partei (Aufzählung Tätigkeiten). Obwohl es ein Risiko gewesen sei, für die Partei zu arbeiten, sei die Unterdrückung durch das Regime ihre Motivation gewesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Ungereimtheiten und Widersprüchen in ihrem Sachverhaltsvortrag zu äussern. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2016 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 erhoben die Beschwerdeführenden dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die Akten A 11/1 und A 34/1, eventualiter des rechtlichen Gehörs dazu und anschliessend um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 forderte der damals zuständige Instruktionsrichter das SEM auf, das Gesuch um vollständige Akteneinsicht zu prüfen, den Beschwerdeführenden - per Einschreiben und Rückschein - die allenfalls zu edierenden Akten zuzustellen und anschliessend die N-Akten an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen nach Erhalt der Akten eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Die übrigen Anträge verwies er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 legten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ins Recht. F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2016 - diese wurde den Beschwerdeführenden am 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht - hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingaben vom 8. Februar 2017, 22. Februar 2017, 7. April 2017, 18. Oktober 2017, 21. Dezember 2017, 29. Dezember 2017, 19. Februar 2018 und 13. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu ihrem exilpolitischen Engagement (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. H. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am (...) zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 2.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bst. a-e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 2.3 2.3.1 Bezüglich der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die Einsicht in die Akten A11 und A34 verweigert. Beim Aktenstück A11 handelt es sich um (Nennung Beweismittel) betreffend (...). Diesem Dokument kommt im vorliegenden Verfahren keine Entscheidrelevanz zu. Beim Aktenstück A34 handelt es sich um das Beweismittelcouvert. Es beinhaltet genau die Beweismittel, die vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2015 sowie 11. Mai 2015 und vom Beschwerdeführer bei den Anhörungen eingereicht und zum Teil sogar anlässlich der Anhörungen thematisiert worden sind (vgl. unter anderem A25 F4 ff., A35 F3 ff.). Dass das SEM - trotz Ersuchens des Rechtsvertreters vom 17. Mai 2016 auf Zustellung sämtlicher Akten (vgl. SEM act. A40) - namentlich auf die Zustellung des Beweismittelcouverts verzichtet hat, ist mit Blick auf das Gesagte als geringer Mangel zu bezeichnen, der für die Beschwerdeführenden offensichtlich keine konkreten Rechtsnachteile zur Folge hatte. Sie äusserten sich in der Beschwerdeergänzung vom 27. Juli 2016 denn auch in keiner Weise inhaltlich zu den ihnen nachträglich zugestellten Dokumenten, sondern wiederholten lediglich, es sei ihr Recht auf Akteneinsicht und die Pflicht des SEM zur Aktenführung verletzt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, aus der sich weitergehende Ansprüche der Beschwerdeführenden ergeben könnten, ist in diesem Zusammenhang demnach nicht zu erkennen. 2.3.2 Was die Rüge der Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten (Nennung Beweismittel) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Im angefochtenen Entscheid wird bei der Auflistung der von den Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel nebst einem (Nennung Beweismittel) in der Tat auch ein (Nennung Beweismittel) erwähnt (vgl. act. A37/10 S. 3). Der Beschwerdeführer selber hat anlässlich seiner Anhörung vom 2. März 2016 gemäss seinen Angaben "ein(en) Bericht über einen Freund, der verhaftet worden ist" zu den Akten gereicht, den er im Internet gefunden habe. Der Dolmetscher übersetzte in der Folge diesen Bericht und endete seine Übersetzung mit: "Publiziert von (...)" (vgl. act. A25/8 S. 2). Weiter hat der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. März 2016 (eingehend beim SEM am 4. März 2016) den erwähnten (Nennung Beweismittel) nochmals ins Recht gelegt. Im Beweismittelkuvert A34 ist unter Nr. 4 eben dieser Artikel aufgenommen worden, wobei in der Rubrik "eingereicht am" der 2. sowie der 4. März 2016 vermerkt ist. Schliesslich ist festzustellen, dass weder das erwähnte Beweismittelkuvert noch sonstige vorinstanzliche Akten einen (Nennung Beweismittel) enthalten. Es ist unter diesen Umständen nicht anders erklärbar, dass der vom SEM in seinem Entscheid aufgeführte (Nennung Beweismittel) versehentlich als separates Beweismittel aufgeführt wurde, zumal der Internetartikel über den verhafteten Freund von (Nennung Beweismittel) publiziert worden sei. Zudem gibt die Vorinstanz bei der Würdigung des fraglichen (Nennung Beweismittel) genau an, um welches Dokument es sich im Beweismittelkuvert handle, nämlich das Beweismittel Nr. 4. Dabei handelt es sich aber eben um (Nennung Beweismittel), der den Beschwerdeführenden im Rahmen der ergänzenden Akteneinsicht zweifellos (erneut) zur Kenntnis gebracht wurde. Auch wenn die irrtümliche Aufzählung eines effektiv gar nicht existierenden separaten Berichts im vorinstanzlichen Entscheid bei den Beschwerdeführenden zu Verwirrung geführt haben mag, kann alleine daraus keine Verletzung der Aktenführungspflicht oder des Akteneinsichtsrechts erkannt werden, zumal die eingereichten Beweismittel auf dem Umschlag A34 korrekt erfasst wurden und nicht ersichtlich ist, inwiefern den Beschwerdeführenden daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Die Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich Akteneinsicht und Aktenführungspflicht erweisen sich daher insgesamt als unbegründet. 2.3.3 Hinsichtlich des von den Beschwerdeführenden verlangten Beizugs ihrer Visumsakten sowie des damit zusammenhängenden Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das SEM es unterlassen habe, die Visumsakten beizuziehen und danach zu fragen, ob die im Rahmen der Visumsbeschaffung durchgeführte Befragung auch ihre Gesuchsgründe betroffen habe, ist festzuhalten, dass Visumsakten (z.B. Befragungsprotokolle im Zusammenhang mit dem Ersuchen um ein humanitäres Visum) gemäss der von den Beschwerdeführenden zitierten Rechtsprechung - falls solche existieren - potenziell Hinweise und Rückschlüsse auf asylbedeutsame Umstände liefern können, aber nicht müssen. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP erwähnt, sie hätten auf der Botschaft in I._______ eine Befragung gehabt (vgl. act. A5/12 S. 4). Jedoch hat weder er noch die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit möglicher Visumsakten betont noch wurde auf Beschwerdeebene ausgeführt, inwiefern diese ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Umstände liefern und für das vorliegende Verfahren entscheidwesentlich sein könnten. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels Beizugs dieser Akten seine Abklärungspflicht respektive den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. auch Urteile des BVGer E-5101/2015 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2.3 und E-1298/2015 vom 28. September 2016 E. 5.3.2). 2.3.4 Des Weiteren wird in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer zusammen mit dem Vater von M._______ in der J._______ sehr aktiv gewesen sei, ein sehr enger Kontakt zwischen ihm und seinen Freunden bestanden habe, er nach seiner Flucht von den Behörden zuhause gesucht worden sei, es für ihn bereits vor Ausbruch des Bürgerkrieges gefährlich gewesen und er zunehmend unter Druck geraten sei sowie dass die Beschwerdeführerin ebenfalls an Sitzungen der J._______ teilgenommen und andere Tätigkeiten angeführt habe, welche ein grosses politisches Engagement deutlich machen würden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überlegungen die geltend gemachte Suche durch die syrischen Behörden sowie die exilpolitischen Aktivitäten als nicht glaubhaft respektive als nicht asylrelevant zu erachten seien und weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet würden. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids berücksichtigt respektive die geltend gemachten Asylgründe anders gewichtet hat als die Beschwerdeführenden, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten. Ebenso wenig die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen inklusive der eingereichten Beweismittel respektive der aktuellen Situation in Syrien zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erkennen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 2.3.5 Soweit im Weiteren gerügt wird, dass zwischen der BzP und der Anhörung ohne sachliche Gründe beinahe zwei Jahre vergangen seien, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Februar 2015 diverse Unterlagen, so insbesondere zu ihren exilpolitischen Aktivitäten, einreichten. Sodann wurden sie auf ihre Nachfrage mittels Schreiben des SEM vom 23. September 2015 unter anderem auf die hohe Geschäftslast des Staatssekretariates hingewiesen. In diesem Zusammenhang mag es angesichts des damaligen hohen Pendenzenstandes beim SEM zu Verzögerungen bei der weiteren Verfahrensabwicklung im vorliegenden Fall gekommen sein. Die Beschwerdeführenden legen jedoch nicht dar, inwiefern ihnen daraus ein Nachteil widerfahren sein soll. Es kann demnach keine Verletzung der Abklärungspflicht festgestellt werden. 2.3.6 Schliesslich geht der Hinweis auf das Willkürverbot fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfelin / Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 2.3.7 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.) 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen würden, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Sorge um die Kinder aus Angst vor den Kämpfen sei auf den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg zurückzuführen, was keine direkt gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Verfolgungsmassnahme darstelle. Somit sei dieses Vorbringen nicht asylbeachtlich. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mitgliedschaft in (Nennung Gruppe) und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als (Nennung Tätigkeit) seien mangels daraus resultierender Verfolgung asylunbeachtlich. Soweit der Beschwerdeführer angeführt habe, er sei von den syrischen Behörden gesucht worden, weil er mit Freunden zusammen in H._______ Inlandflüchtlingen geholfen habe, sei einleitend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Syrien legal verlassen hätten, was von gesuchten Personen nicht unbedingt zu erwarten sei. Auch habe der Beschwerdeführer erklärt, ohne Visumserleichterungen wären sie gar nicht ausgereist. Sodann müsse das Vorbringen, dass er gesucht worden sei, bezweifelt werden, da er dies erst im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe. Anlässlich der BzP habe er zwar Angst vor einer Verhaftung angegeben, nachdem seine Freunde verhaftet worden seien. Auf Nachfrage hin habe er indes präzisiert, dass kein Haftbefehl gegen ihn bestanden habe. Ebenfalls habe er dort angeführt, für die J._______ nur gearbeitet zu haben und nicht Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein. Von einer eigenen Beteiligung im Zusammenhang mit der Unterstützung zugunsten von Inlandflüchtlingen habe er wider Erwarten nicht gesprochen, sondern diesbezüglich nur seine beiden verhafteten Freunde L._______ und M._______ erwähnt. Es sei daher festzustellen, dass die Vorbringen (Suche durch die Behörden; Mitglied in der J._______ mit besonderen Aufgaben; Unterstützung von Inlandflüchtlingen) nachgeschoben seien. Schliesslich würden die Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchliche und unsubstanziierte Ausführungen enthalten (Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Verhaftung seiner Freunde; Vorbringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt respektive mit der Aufenthaltsdauer in P._______; Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Kontakt zu ihren Eltern; Angaben hinsichtlich Organisation und Teilnahme an Demonstrationen). Die eingereichten Beweismittel vermöchten diese Einschätzung nicht zu widerlegen, da sich diese mehrheitlich nicht auf das vorgebrachte Kerngeschehen beziehen würden. Der eingereichte (Nennung Beweismittel) habe keinen Beweiswert, da der Beschwerdeführer darin nicht erwähnt und nicht klar werde, in welchem Verhältnis die dort erwähnte Person zu ihm stehe. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die den Schluss zulassen würden, dass der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden als potenzielle Bedrohung für das Regime wahrgenommen worden wäre. Daran vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selber liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird in materieller Hinsicht vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zum Vorhalt nachgeschobener Asylgründe bereits in der BzP zu seinen Fluchtgründen ausgeführt, wegen seiner Mitgliedschaft und Tätigkeit in der J._______, darunter seine (Nennung Tätigkeit), eine Verfolgung durch die syrischen Behörden erlitten zu haben. Ferner habe er anlässlich der BzP bei Fragen zu seinen beiden Freunden L._______ und M._______ adäquat geantwortet und aus dem Kontext im Protokoll gehe nicht hervor, dass er an dieser Stelle die Hilfe zugunsten von Inlandflüchtlingen hätte erwähnen müssen. Er habe bereits damals nachvollziehbar dargelegt, sich in der gleichen Situation wie seine beiden später verhafteten Freunde befunden zu haben. Ferner habe er zwar bestätigt, dass wohl kein Haftbefehl gegen ihn bestanden habe und er legal habe ausreisen können. Dies sei aber aufgrund der Zahlung von Bestechungsgeldern möglich gewesen und es sei nicht zwingend, dass der Grenzposten über die Suche nach ihm informiert gewesen sei. Da er sich nach der Verhaftung seiner Freunde L._______ und M._______ umgehend versteckt habe, hätten ihn die Behörden nicht finden können. Dass er keinen Kontakt zu den Behörden gehabt habe, bedeute nicht, dass er von diesen nicht gesucht worden wäre. Ferner habe das SEM seine Aussagen betreffend die Visaerleichterung völlig aus dem Kontext gerissen und dadurch den Anschein erweckt, als wäre die Flucht aus Syrien für ihn nicht so dringend gewesen. Weiter habe er seine Vorbringen betreffend das Engagement innerhalb der J._______ und die daraus resultierende Verfolgung präzisiert und detailliert ausgeführt, wobei er seine eigene Funktion, seine Rolle sowie die Verbindung zu L._______ und M._______ dargelegt und nicht einfach gesagt habe, über das gleiche Profil wie seine beiden Freunde zu verfügen. Es sei offenkundig, dass er den syrischen Behörden als "höheres" Mitglied der J._______ bekannt gewesen sei und diese über seine Kontakte zu den Verhafteten Bescheid gewusst hätten. Es habe eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestanden, da die syrischen Behörden sogar "weniger wichtige" Personen der Partei festgenommen hätten. Über das Schicksal weiterer Parteileute in H._______ habe er keine Kenntnis. Seine Erläuterungen zur Parteitätigkeit würden verdeutlichen, dass er für diese wichtige Aufgaben übernommen habe. Sodann müsse es hinsichtlich der Ausführungen zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Freunde L._______ und M._______ anlässlich der BzP zu einem Missverständnis gekommen sein. In der Anhörung habe er erklärt, er habe an der BzP nicht gesagt, deren Verhaftung habe (...) Monate vor der BzP stattgefunden, sondern dass er (...) Monate mit diesen beiden zusammengearbeitet und das Gremium unterstützt habe. Zudem sei zu Beginn der Anhörung ein Artikel betreffend die Verhaftung von L._______ eingereicht worden, woraus hervorgehe, dass die Verhaftung im (...) stattgefunden habe. Ferner habe die Vorinstanz ohne weitere Erläuterungen und Präzisierungen behauptet, die Beschwerdeführerin habe zum Aufenthalt im Keller von O._______ keine substanziierten Angaben machen können und sich überdies zum Kontakt zu den Eltern widersprochen. Sie habe sich jedoch in diesem Zusammenhang stimmig geäussert, wie aus dem Anhörungsprotokoll hervorgehe. Zudem sei der Aufenthalt im Keller insbesondere für sie und ihren ältesten Sohn eine belastende und traumatisierende Zeit gewesen, weshalb verständlich sei, dass sie dieses Verlies und die schlimmen Umstände, denen sie damals ausgesetzt gewesen sei, nicht im Detail hervorholen könne oder möchte. Das SEM habe deshalb ihre diesbezüglichen Schilderungen zu Unrecht als substanzlos bezeichnet, zumal diese auch Realkennzeichen (Hilflosigkeit gegenüber Kindern) enthalten würden. Weiter habe sie betreffend die Parteiarbeit ihres Mannes detaillierte und individuelle Schilderungen gemacht und unter anderem angegeben, dass er dem Koordinationsgremium geholfen habe, Demonstrationen zu organisieren. Sie sei offenbar von einer solchen Hilfeleistung ihres Mannes ausgegangen. Konfrontiert mit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer jedoch angeführt, dass das Koordinationsgremium ein weitläufiger Begriff sei und er dieses - das auch für die Organisation von Demonstrationen zuständig sei - bei der Hilfe von Flüchtlingen unterstützt habe. Dieser angebliche Widerspruch sei ein kleines Detail, welches vom SEM unverhältnismässig aufgebauscht werde. Sodann ignoriere die Vorinstanz in rechtswidriger Weise, dass es sich bei der im (Nennung Beweismittel) erwähnten Person um den verhafteten Freund L._______ handle und diese Verhaftung schliesslich das fluchtauslösende Ereignis gewesen sei. Es stehe demnach fest, dass sie in Syrien wegen ihrer politischen Aktivitäten in asylrelevanter Weise verfolgt worden seien. Weiter habe das syrische Regime vor dem Bürgerkrieg auch vielfach kurdisches Kunstschaffen als staatsfeindliche politische Aktion wahrgenommen. Die Mitgliedschaft und Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der (Nennung Gruppe) sowie (Nennung Tätigkeit) seien demnach asylbeachtlich. Zudem müsse der Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, mit gezielter asylrelevanter Verfolgung rechnen. Im Übrigen sei betreffend die Asylrelevanz auch die verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage mit zu berücksichtigen. Schliesslich würden die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die bereits hohe Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung erhöhen. Er habe sich durch seine öffentlichen regimekritischen Aktivitäten in der Schweiz exponiert, was die eingereichten Unterlagen belegen würden. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er wegen seines exilpolitischen Engagements vom syrischen Regime als aktiver Oppositioneller wahrgenommen werde. Es drohe den Beschwerdeführenden auch deshalb bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Aussagen schliessen lassen. Die Entgegnungen der Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 5.2 So ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Syrien am (...) auf legalem Weg im Besitz von Reisepässen, die ihnen durch die syrischen Behörden offenbar anstandslos zwei respektive vier Tage vorher ausgestellt worden waren, verlassen haben (vgl. act. A5/2 S. 6 f.; A8/12 S. 6 f.). Dieser Umstand lässt bereits erheblich an der vorgebrachten Verfolgungssituation zweifeln. Der Einwand, sie hätten Bestechungsgeld bezahlt, um die Grenze von Syrien in den Libanon mit dem Auto zu passieren, lässt sich jedenfalls nicht mit ihren Aussagen in der BzP stützen. Zwar führte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung an, sie hätten dem Fahrer Geld bezahlt, damit sie an den verschiedenen Kontrollpunkten nicht angehalten würden (vgl. act. A24/22 S. 7). Jedoch sprach sie dabei lediglich von verschiedenen Kontrollpunkten, die sie auf ihrem Weg in den Libanon hätten passieren müssen, nicht aber von der effektiven Grenzkontrolle. Zudem erscheint es abwegig, dass die Beschwerdeführenden überhaupt ein Bestechungsgeld hätten leisten müssen, um Probleme an den Kontrollpunkten zu vermeiden, nachdem sie auf regulärem Weg in den Besitz von gültigen Reisepässen gekommen sind. Der Beschwerdeführer gab in der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage, was sie denn bei einer effektiven Kontrolle zu befürchten gehabt hätten, an, die Beamten hätten aufgrund der Identitätskarte oder des Passes herausfinden können, ob man fichiert sei respektive gesucht werde, oder nicht (vgl. act. A35/14 S. 6). Folgt man diesem Einwand, so ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden eine solchermassen dargelegte Fichierung nicht bereits im Verlaufe des wenige Tage vor der geltend gemachten Ausreise durchlaufenen Ausstellungsverfahrens der Pässe bemerkt worden wäre und eine entsprechende Reaktion ausgelöst hätte. Diese Ausführungen erweisen sich daher als unbehelflich. Aus dem gleichen Grund vermag auch der Einwand nicht zu überzeugen, dass die Ausreise aus Syrien nur illegal und nur wegen des Bestechungsgeldes möglich gewesen sei. Daran anknüpfend ist - im Zusammenhang mit dem dargelegten Haftbefehl - auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die legale Ausreise nicht bedeute, dass er nicht gesucht worden sei, zumal er keinen Haftbefehl zu Gesicht bekommen habe, ebenfalls nicht stichhaltig. Sodann steht das Beschwerdevorbringen, es sei nicht zwingend, dass der Grenzposten über die Suche nach ihm informiert gewesen sei (Art. 26 der Rechtsmitteleingabe), im Widerspruch zu den Ausführungen betreffend die Überprüfungsmöglichkeiten der Grenzposten im Falle einer Fichierung (vgl. act. A35/14 S. 6 unten). Im Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So ist es trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung denn auch zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-7/2015 vom 11. Oktober 2017 E. 4.2.6 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM den Protokollen der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beigemessen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - hinsichtlich einer effektiven Suche durch die syrischen Behörden, seiner Mitgliedschaft in der J._______ und der Art seiner Unterstützungstätigkeit (Hilfe an Inlandflüchtlinge), welche direkt kausal für die Verfolgung seiner Person gewesen sei, nachgeschobene Aussagen gemacht hat (vgl. act. A37/10 S. 3). Die Beschwerdeführenden vermögen in ihrer Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu ihrer Entlastung vorzubringen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Widerspruchs zum Zeitpunkt der Verhaftung der Freunde L._______ und M._______ anführt, es müsse anlässlich der BzP zu einem Missverständnis mit dem Dolmetscher gekommen sein und er habe auf Vorhalt in der Anhörung klargestellt, dass er im Rahmen der BzP nicht angegeben habe, die Verhaftung habe (...) Monate vor der BzP stattgefunden, sondern dass er während (...) Monaten mit L._______ und M._______ zusammengearbeitet und das Gremium unterstützt habe, bleiben diese Erwiderungen unbehelflich. So wurde zum einen der Zeitraum von (...) Monaten anlässlich der BzP des Beschwerdeführers zwei Mal thematisiert, ohne dass er diesbezüglich widersprochen hätte (vgl. act. A5/12 S. 8). Zum anderen bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der BzP und nachdem er unter zwei Malen Gelegenheit erhielt, ergänzende oder abschliessende Bemerkungen anzubringen, die Korrektheit und Wahrheit seiner Vorbringen nach Rückübersetzung mit seiner Unterschrift, weshalb er sich bei seinen protokollierten Angaben behaften lassen muss. Die bei der Anhörung abgegebene Erklärung, was er im Rahmen der BzP effektiv gesagt habe, erweist sich deshalb angesichts des anderslautenden Protokollwortlauts als unzutreffende Behauptung. Soweit er auf den von ihm eingereichten und (Nennung Beweismittel) verweist, aus welchem hervorgehe, dass die Verhaftung des Freundes L._______ am (...) geschehen sei (vgl. act. A25/8 S. 2), ist festzuhalten, dass der dort genannte Verhaftungszeitpunkt weder seiner Aussage in der BzP entspricht - gemäss welcher die Verhaftung zirka (...) Monate vor der im Januar 2014 durchgeführten BzP, somit im (...), stattgefunden haben soll - noch mit derjenigen in der Anhörung - wonach sich er, seine Ehefrau und die Kinder am Tag nach der Verhaftung während (...) Monaten bis zur Ausreise (...) in O._______ in einem Versteck aufgehalten hätten, weshalb die Verhaftung der Freunde sich am Ende und nicht zu Beginn des Monats (...) zugetragen hätte - in Übereinstimmung gebracht werden kann. Sodann hat die Vorinstanz dem erwähnten Bericht zu Recht die Beweiskraft abgesprochen, da sich dieser weder auf den Beschwerdeführer bezieht noch daraus zweifelsfrei ersichtlich ist, ob es sich bei der darin genannten Person tatsächlich um einen seiner Freunde handelt. Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz gänzlich ignoriert habe, dass es sich bei der Person in diesem Bericht um den Freund L._______ handle, verfängt daher nicht. Ferner erwog die Vorinstanz zu Recht, dass sich die Beschwerdeführerin zum vorgebrachten zweimonatigen Aufenthalt in einem Keller in O._______ lediglich in unsubstanziierter und widersprüchlicher Weise äussern konnte. Wohl enthalten deren Schilderungen anlässlich der Anhörung zu den Umständen des Aufenthalts ein paar Einzelheiten. Sie bleiben dennoch grundsätzlich vage und oberflächlich und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) und könnten in ihrer Schlichtheit auch von einer unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A24/22 S. 14 f.). Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt wirken - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der trivialen und in auffälliger Weise über weite Strecken frei von persönlichen Eindrücken oder Empfindungen geprägten Ausführungen aufgesetzt, zumal eine Asylbewerberin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere der Flucht und dem längeren Aufenthalt in einem unbequemen und dunklen Keller, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Dieser Schluss gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt in fortgeschrittenem Stadium schwanger und daher besonders verletzlich war, weshalb eine eingehendere Schilderung der Umstände und gerade auch ihrer damaligen Gefühlslage hätte erwartet werden dürfen. Sodann vermögen die Entgegnungen zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat Demonstrationen organisiert habe oder nicht, nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung verwiesen, als dieser mit dem Widerspruch konfrontiert wurde. Aus diesen ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer auf den Vorhalt der befragenden Person, dass er gemäss Aussagen seiner Frau dem Koordinationsgremium geholfen habe, Demonstrationen zu organisieren, zunächst erstaunt reagierte und nachfragen musste, ob dies eine Hilfeleistung in der Schweiz betreffe. Nachdem der Befrager erklärte, gemeint seien Demonstrationen in Syrien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das Gremium - das auch für Kundgebungen zuständig sei - unterstützt habe, um Flüchtlingen zu helfen (vgl. act. A35/14 S. 9). Dadurch vermag er den von der Vorinstanz festgestellten Widerspruch nicht aufzulösen. Vor dem dargelegten Hintergrund, dass die von den Beschwerdeführenden angeführten Tätigkeiten zugunsten der kurdischen J._______ mitverantwortlich für ihre angeblichen Probleme und die angebliche Suche durch die syrischen Behörden gewesen seien, sind widersprüchlich ausgefallene Aussagen zu diesem Engagement - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht bloss als kleines Detail, das die Vorinstanz völlig unverhältnismässig aufgebauscht habe, zu betrachten. Es wäre vielmehr zu erwarten, dass die Beschwerdeführenden in diesen für sie zentralen Vorbringen übereinstimmende Aussagen gemacht hätten. Die geltend gemachten Asylgründe erweisen sich demnach insgesamt als unglaubhaft. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrer Mitgliedschaft und ihren Aktivitäten innerhalb einer (Nennung Gruppe) sowie aus dem Umstand, dass sie (Nennung Tätigkeit), eine asylbeachtliche Verfolgung ableitet, ist festzuhalten, dass weder sie noch die übrigen Beschwerdeführenden diesbezüglich irgendwelche Nachstellungen durch die syrischen Behörden geltend gemacht noch dargelegt haben, dass sie aus diesen Gründen geflüchtet wären (vgl. act. A8/12 S. 8). Den vorliegenden Akten lassen sich denn auch keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sie deren Aufmerksamkeit erregt haben könnten. In obiger Erwägung 5.2 wurde festgestellt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden als unglaubhaft einzustufen sind. Es ist daher davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wären. 5.4 Ferner bringt der Beschwerdeführer ohne weitergehende Begründung vor, er würde von den syrischen Behörden in den Militärdienst eingezogen. Da er sich aber weigere, sei eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten (Beschwerdeschrift Art. 43 S. 23). Dazu ist auszuführen, dass der mittlerweile (...)-jährige Beschwerdeführer eine solche Befürchtung im vor-instanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt äusserte, weshalb es sich diesbezüglich lediglich um eine unbelegte Parteibehauptung handelt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3 E. 4 ff. m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen als nicht erfüllt zu erachten. 5.5 5.5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 f., m.w.H.). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.6). 5.5.3 Die Beschwerdeführenden machen bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz geltend, sie hätten an verschiedenen Demonstrationen - so im (...) in (...) - und Parteiveranstaltungen der Q._______ teilgenommen. (Nennung weitere Tätigkeiten). Im (...) seien sie im Jahr (...) porträtiert worden. Diesbezüglich reichten sie (Aufzählung Beweismittel) ein. Wie vorstehend ausgeführt, konnten sie keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten (vgl. E. 5.1 ff.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten ist sodann zu schliessen, dass sie nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen sind, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und ihe Angaben ist nicht davon auszugehen, dass sie innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehaben. Vielmehr haben sie wie eine Vielzahl syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an Kundgebungen gegen das syrische Regime sowie an einem Protest gegen das (Nennung Abkommen) teilgenommen, wobei insbesondere der Beschwerdeführer auch fotografiert wurde. Es ist indes nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihm oder der Beschwerdeführerin bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um bedeutsame Persönlichkeiten für die exilpolitische Szene handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in (Nennung Beweismittel) als verantwortliche Person aufgeführt wird, nichts zu ändern, trägt dies doch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu einer Verschärfung seines Profils bei. Zudem bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass dieses lediglich dem Beschwerdeführer bekannte Dokument auch den syrischen Behörden zur Kenntnis gelangt wäre. Ferner ist aus den entsprechenden Fotos und den eingereichten (Nennung Dokumente) lediglich ersichtlich, dass sich die darin namentlich erwähnten Beschwerdeführenden als Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten und der Beschwerdeführer (Nennung Tätigkeit). Ausserdem haben sich die Beschwerdeführenden im Rahmen einer (Nennung Aktion) engagiert. Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht, woran auch die Facebook-Veröffentlichungen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da in ihrem Falle nicht von einer Vorverfolgung ausgegangen und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass diese sie als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Die Beschwerdeführenden wurden mit Verfügung des SEM vom 10. Mai 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2016 wurden unter anderem die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten (Rechtsbegehren Ziffer 7-8 der Beschwerde) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. 9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.3 Der Beschwerdeführer war von Mai 2015 bis 31. August 2016 im Gastgewerbe tätig. Seit 19. Juli 2017 ist er als technischer Mitarbeiter in einem Betrieb angestellt. Auch wenn er im heutigen Zeitpunkt somit seit zirka einem Jahr wieder erwerbstätig ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - eine 5-köpfige Familie - noch immer als prozessual bedürftig zu erachten sind. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: