Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Westsahara eigenen Angaben zufolge Ende (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2015 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2015 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 9. Februar 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen, bei der ein Alltagswissenstest zur Westsahara durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen gewährt wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei ohne Nationalität und in C._______ in der Nähe von D._______ (Westsahara) geboren. Er sei nie zur Schule gegangen, aber er habe den Koran gelernt. Nach dem (...) habe seine Mutter einen (...) geheiratet. Sein Stiefvater habe weder ihn noch seine Geschwister akzeptiert, weshalb er bei (...) aufgewachsen sei. Er habe einige Jahre in D._______ gelebt, wo er als (...) gearbeitet habe. (...) sei er ins Flüchtlingslager E._______ in Algerien gegangen, um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Sein Vater sei darüber nicht erfreut gewesen, weshalb er ihn habe festnehmen lassen. Er sei bis (...) im Flüchtlingslager E._______ inhaftiert gewesen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Soldaten der (...) hätten ihn wiederholt geschlagen und auch (...). Es seien ihm an (...) zugefügt worden und man habe ihm (...). Aus Verzweiflung habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. (...) habe ihn die (...) ohne Begründung freigelassen und auf die Kanarischen Inseln verbracht, wo er medizinisch behandelt worden sei. Danach habe ihn die (...) in die Westsahara zurückgebracht. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er wieder in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Im (...) habe er die Westsahara an Bord eines Bootes verlassen, um auf den Kanarischen Inseln nach seinen längst ausgereisten älteren Geschwistern zu suchen, und weil eine Ausreise schon immer sein Traum gewesen sei. Auf den Kanarischen Inseln sei er von der spanischen Polizei festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Danach sei er auf (...) versteckt mit einer Fähre nach (...) gelangt, von wo aus er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer erklärte bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt, er sei nicht krank. Manchmal habe er Probleme mit (...). Er wisse nicht, ob das mit (...) oder (...) zusammenhänge, hin und wieder habe er (...). Er habe hier auch einen Zahnarzttermin. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe er keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb Abklärungen in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft durchgeführt worden seien. Bereits in der BzP seien aufgrund seiner ungenügenden geografischen und länderkundlichen Kenntnisse erste Zweifel an der behaupteten Herkunft aufgekommen. Deshalb seien bei der Anhörung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs das Alltags- und Länderwissen des Beschwerdeführers zur angegebenen Herkunftsregion und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Reiseweg sowie zu den fehlenden Identitätspapieren geprüft worden. Hinsichtlich seines Länderwissens sei festzustellen, dass er zwar in der Lage gewesen sei, einige geografische Angaben zu seiner geltend gemachten Heimat in der Westsahara zu machen. So habe er nebst ungekannten auch bekannte Ortschaften wie D._______, Dakhla und Smara sowie (...) von D._______ erwähnt. Sobald die Fragen jedoch seine konkreten Lebensverhältnisse und Lebensumstände betroffen hätten, seien seine Antworten vage, diffus und tatsachenwidrig ausgefallen. Die pauschale Aussage, er sei nie zur Schule gegangen, sei nicht plausibel. So sei er in der Lage gewesen, sein Personalienblatt selbständig auszufüllen. Seine Angabe, arabisch lediglich aus der Koranschule, wo bekanntermassen nur koranarabisch gelehrt werde, zu kennen, vermöge somit nicht zu überzeugen. Zudem habe er auf die Frage, wo er die auf dem Personalienblatt geschriebenen lateinischen Buchstaben gelernt habe, die stereotype Antwort gegeben, sie seien von einer anderen Person geschrieben worden. Auch diese Aussage überzeuge nicht, weil Schreibstil und Duktus der Schrift - insbesondere bei den Jahreszahlen - auf beiden Seiten des Personalienblattes eindeutig übereinstimmen würden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer das Formular auf beiden Seiten selbst ausgefüllt und bei der Anhörung versucht habe, mit seinen Antworten den Fragen nach seiner Bildung und seinem Lebensweg auszuweichen. Des Weiteren sei er nicht der Lage gewesen anzugeben, wo genau sich sein Geburtsort befinde. Diesbezüglich habe er einerseits bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, in einem Grenzdorf zur (...) und (...) namens (...) geboren zu sein. Das Zelt in diesem Dorf heisse C._______. Andererseits habe er bei der BzP gesagt, er sei in E._______ in Algerien geboren. Darauf angesprochen habe er geantwortet, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, weil C._______ zu E._______ gehöre. Zudem habe er ausgesagt, er sei bei einem Stamm namens C._______ bei (...) zur Welt gekommen, was alles zu E._______ gehöre. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei auf westsaharauischem Boden geboren und das Grenzdorf heisse C._______, es liege an der marokkanischen Grenze und es sei (...) Kilometer von D._______ entfernt. Seine Angaben zu seiner Herkunft seien weder mit diesen Angaben zu vereinbaren noch würden sie den realen Gegebenheiten bezüglich der Distanzen zwischen D._______ und E._______ entsprechen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien derart willkürlich, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft angebracht seien. Von einer Person, die tatsächlich in der fraglichen Region gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie darüber tatsachengerechte Angaben machen könne, was beim Beschwerdeführer klarerweise nicht der Fall sei. Die Zweifel am behaupteten Lebensweg würden sich durch die auffallend unsubstanziierte Darstellung seines Lebens in D._______ erhärten, wo er in (...) gelebt und als (...) sowie als (...) gearbeitet habe. Trotz mehrerer Nachfragen sei von ihm nicht mehr zu erfahren gewesen. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die allgemeine Erfahrung lehre jedoch, dass sich die Wirklichkeit viel komplexer und differenzierter gestalte. Vom Beschwerdeführer hätten deshalb nachvollziehbare, anschauliche und substanziierte Angaben erwartet werden können, was jedoch unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe zwar D._______ als eine Stadt mit rötlichen Lehmhäusern in relativer Nähe zum Meer beschrieben. Die von ihm genannten Strassen und der Name der Moschee liessen sich nicht überprüfen, weshalb sich das SEM nicht abschliessend zum Wahrheitsgehalt dieser Aussagen äussern könne. Doch sei hierzu zu sagen, dass der Begriff (...) gemäss gesicherten Kenntnissen nicht für eine Strasse stehe. Besonders erstaunlich sei, dass er weder bekannte Gebäude noch Plätze, die das Stadtbild prägen würden noch bekannte Strassen habe benennen können. Zudem wisse er auch nichts über die markante Gliederung der Stadt. Seine Aussage, in D._______ gebe es ausser dem in einiger Entfernung liegenden Meer keine Gewässer, sei tatsachenwidrig. Auch kenne er weder den allgemein bekannten wichtigsten Wirtschaftsfaktor noch den Fussballklub der Stadt. Seine diesbezüglichen Angaben, D._______ sei bekannt für die Fische und es gebe viel Sand sowie europäische Touristen, würden beliebig erscheinen und seien deshalb als unsubstanziiert zu qualifizieren. Von auffallender Unkenntnis geprägt seien seine Angaben zu den Distanzen zwischen den Ortschaften. Seine Aussage, Dakhla liebe (...) oder (...) Kilometer von D._______ entfernt, sei tatsachenwidrig. Seine weiteren Angaben, im Jahr 2000 (recte: [...]) von den Kanarischen Inseln nach (...) gebracht worden zu sein, das auf dem Gebiet der (...) und (...) oder (...) Kilometer von C._______ entfernt sei, welches seinerseits (...) Kilometer von D._______ entfernt liege, seien angesichts der realen Verhältnisse in der Westsahara hinsichtlich der Hoheitsgebiete von Marokko und (...) klar nicht möglich. Des Weiteren sei es aufgrund der tatsächlichen Distanzen auch nicht möglich, dass C._______, das in der Nähe von D._______ sei, zu E._______ gehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer C._______ als Flüchtlingslager bezeichnet, obwohl es im marokkanischen Teil der Westsahara bekanntlich keine Flüchtlingslager gebe. Besondere Zweifel am Lebensweg und der behaupteten Herkunft aus der Westsahara würden auf seiner weiteren tatsachenwidrigen Aussage gründen, dass die (...) in D._______ und im nahe gelegenen C._______ die Kontrolle habe. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits immerhin in der Lage gewesen sei - wenn auch nur ungefähr - die tatsächliche Anzahl der Flüchtlingslager in und um E._______ zu nennen. Andererseits aber seien seine Aussagen, wonach sie (...), (...), C._______ und E._______ heissen würden, allesamt tatsachenwidrig. Darüber hinaus habe er über die Organisation der Flüchtlingslager und über deren Infrastruktur wie Strom, Spitäler und Dienstleistungen nur Tatsachenwidrigkeiten (recte: tatsachenwidrig) zu berichten vermocht. Wenn er sich tatsächlich (...) Jahre dort aufgehalten hätte, müsste selbst in Berücksichtigung seiner Inhaftierung dennoch davon ausgegangen werden, dass er die korrekten Namen der Flüchtlingslager mitbekommen und auch etwas über deren Strukturen erfahren hätte. Angesichts seiner fehlenden Kenntnisse entstehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zur Westsahara beschafft habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Er sei nicht in der Lage gewesen, differenzierte geografische Angaben zu machen und lokale Besonderheiten zu schildern. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf Vorhalt seiner fehlenden Kenntnisse und des Eindrucks des nur angelernten Wissens erfolgten Ausführungen, wonach das Leben vor Ort monoton sei und immer gleich aussehe, er viel gearbeitet und die Namen der Flüchtlingslager so gelernt habe, weil er alles mit eigenen Augen gesehen habe, vermöchten angesichts der aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu überzeugen. Er habe gesamthaft betrachtet nichts Substanzielles vorzubringen vermocht, um seine behauptete Herkunft aus der Westsahara zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Seine bei der BzP noch geltend gemachten Kenntnisse der Sprache der (...) habe er bei der Anhörung bereits wieder relativiert und es sei festzuhalten, dass wenige Begriffe einer anderen Sprache unter Umständen auch ausserhalb der Westsahara erlernt werden könnten. Somit gelange das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder aus der Westsahara stamme noch den grössten Teil seines Lebens dort sozialisiert worden sei. Für diese Einschätzung sprächen auch seine unsubstanziierten Aussagen zum Reiseweg. Seinen Schilderungen, auf einem Boot zu den Kanarischen Inseln und von dort unter (...) sowie auf einer Fähre nach (...) gelangt zu sein, würden Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen und Reaktionen fehlen. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seinen Darstellungen wiederholt nur auf äussere Vorkommnisse, was kaum einem anschaulichen Erlebnisbericht gleichkomme. Seine Angaben zum Reiseweg seien als unsubstanziiert zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bis zum Datum des vorliegenden Entscheids keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, womit ein eindeutiger Nachweis der geltend gemachten Staatsangehörigkeit und des Reisewegs fehlen würden. Seine Erklärung für die Nichtabgabe von Ausweisdokumenten, er besitze als Westsaharaui keine Papiere, überzeuge nicht, weil er nicht glaubhaft machen könne, aus der Westsahara zu stammen. Aufgrund seiner stereotypen, ungereimten und unsubstanziierten Aussagen sei darauf zu schliessen, dass die Nichtabgabe von Ausweispapieren der Verschleierung seiner Identität und des Reiseweges diene, um damit eine allfällige Rückführung in seinen tatsächlichen Herkunfts- respektive Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Somit sei auszuschliessen, dass er jemals in der Westsahara gelebt habe, womit sich die Annahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden. Diese Einschätzung werde durch die offensichtlich unsubstanziierte Darstellung seiner angeblichen Probleme bekräftigt, die sich einzig auf die auszuschliessende Herkunft aus der Westsahara beziehen würden. Seine Aussagen zur Haft und den erlittenen Nachteilen seien unsubstanziiert, weil sie keine typischen Realkennzeichen und persönlichen Wahrnehmungen enthalten würden, die in den Schilderungen von Folter- und Vergewaltigungsopfern erfahrungsgemäss festgestellt werden könnten, und die über die blosse Nennung der äusseren Vorkommnisse von (...) und (...) hinausgehen würden. Es bestünden deshalb keine Zweifel mehr daran, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt habe. An dieser Beurteilung vermöchten auch die im Übrigen gut verheilten (...) nichts zu ändern, weil sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht nachzuweisen vermöchten. Unbesehen davon sei selbst bei Annahme der Authentizität der Asylvorbringen festzuhalten, dass ihnen kein asylbeachtliches Ausmass zukommen würde, weil sie in zeitlicher und kausaler Hinsicht die erst Jahre später erfolgte Ausreise nicht mehr begründen könnten. Dem Wunsch, nach Europa auszureisen und der Absicht, seine Geschwister im Ausland ausfindig zu machen, könne gemäss ständiger Praxis keine Asylrelevanz beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht, die Einschätzungen des SEM umzustossen, dass er weder in der von ihm angegebenen Region in der Westsahara gelebt habe noch je in einem Flüchtlingslager gewesen sei. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einem nordafrikanischen Staat, insbesondere Marokko oder Algerien. Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Des Weiteren stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die asylsuchende Person, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe, verunmögliche. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, der auch eine Substanziierungslast zukomme. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Zudem ergäben sich aus Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Verheimlichung der Identität sei zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen seine Rückkehr dorthin sprechen würden. Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Im heutigen Zeitpunkt könne jedoch keineswegs gesagt werden, der Vollzug der Wegweisung sei von vorherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- oder Herkunftsstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug grundsätzlich als möglich, selbst wenn die wahre Identität und Nationalität verheimlicht werde. Vorliegend bestünden Indizien für eine Herkunft aus und einer Sozialisierung in einem nordafrikanischen Staat, insbesondere Marokko oder Algerien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei ihm unter Aufhebung dieser Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu bestellen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 16. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie über die Anträge betreffend Datenweitergabe verlegte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 15. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 unter Verweis auf eine gleichentags erstellte Aktennotiz (Akte SEM A21/25) betreffend Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus den Flüchtlingslagern und die Herkunftsregion in der Westsahara aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 eingeräumten Gelegenheit zur Replik bis zum 30. Juli 2015 keinen Gebrauch.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr hat das Gericht in einem Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5). Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender (tibetischer Ethnie) im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit - derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. E. 5.2.3 m.w.H. und das dort zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
E. 5.2 Vorliegend ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die in BVGE 2015/10 statuierten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf den bei der Anhörung vom 9. Februar 2015 durchgeführten Länder- und Alltagswissenstest Westsahara und Flüchtlingslager in Algerien erfüllt sind. Aus der gleichzeitig mit der Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 erstellten Aktennotiz (A21/25) ergibt sich, dass der bei der Anhörung durchgeführte Test auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus den Flüchtlingslagern und zur von ihm angeführte Herkunftsregion in der Westsahara beruht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer bei der Anhörung in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen gewährt.
E. 5.3 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner nicht glaubhaften Aussagen zur angeblichen Inhaftierung in einem Flüchtlingslager in E._______ und auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich seine Begründung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren als offensichtlich haltlos erweist, kann aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Anhörung mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der Schweiz als auch seine Identität zu verschleiern sucht, wozu auch seine nicht nachvollziehbaren Angaben zum Reiseweg beitragen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, den Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung und zu den dabei erlittenen Misshandlungen in einem Flüchtlingslager in E._______ fehlten die typischen Realkennzeichen und die persönlichen Wahrnehmungen, wie sie in den Aussagen von Folter- und Vergewaltigungsopfern erfahrungsgemäss festgestellt werden könnten. Ohne ausschliessen zu wollen, dass der Beschwerdeführer Gewalt erlitten hat, ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass die Ereignisse im von ihm geltend gemachten Kontext stattgefunden haben, und es ist davon auszugehen, dass die bei ihm sichtbaren (...) eine andere Ursache haben. Die Beobachtung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung, der Beschwerdeführer habe den Eindruck vermittelt, von den geschilderten Ereignissen berührt zu sein, seine Stimmungslage, sein Gesichtsausdruck und seine jeweilige Reaktion auf Vorhalte hätten authentisch gewirkt, vermag seine Aussagen nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Des Weiteren schliesst sich das Gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass den Asylgründen - selbst wenn diese den Tatsachen entsprechen würden - kein asylbeachtliches Ausmass zukomme, weil sie in zeitlicher und kausaler Hinsicht die erst Jahr später erfolgte Ausreise nicht mehr begründen könnten. Der Beschwerdeführer antwortete denn auch auf die Frage bei der Anhörung, ob von Ende (...) bis (...), als er sich eigenen Angaben zufolge in der Westsahara aufgehalten habe, noch etwas Besonderes passiert sei, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, nein, es sei ihm nichts zugestossen, aber er habe in seinem Kopf vorgehabt, nicht dort zu bleiben, er habe dort nicht mehr bleiben können (Akten SEM A9/17 S. 9 Frage 80). Als zutreffend erweist sich aufgrund des Gesagten auch die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie erschöpfen sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen und deren Wahrheitsgehalt zu bekräftigen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Beim Vorbringen, er kenne sich in seiner Geburtsstadt sehr gut aus, der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, die in den Protokollen keine Stütze findet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmetscher gut verstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Koran nur mündlich von seiner Mutter erlernt, widerspricht er seiner Aussage bei der Anhörung, er habe den Koran gelernt, dank dem Koran beherrsche er auch die arabische Schrift (A9/17 S. 6 Frage 51).
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten weder gelungen, seine Herkunft aus der Westsahara noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE (...)/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer nicht aus der Westsahara. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr dorthin, zumal seine Vorbringen bei der BzP auf die Frage nach dem medizinischen Sachverhalt offensichtlich nicht geeignet sind, eine medizinische Notlage darzutun. Zudem ergeben sich aus den Akten abgesehen von einem Zahnarztbesuch auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich medizinische Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, was insbesondere für Marokko und Algerien gilt, welche als Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar.
E. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die Anträge, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, werden mit vorliegendem Entscheid hinfällig respektive ist letzterer Antrag abzuweisen, zumal sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenweitergabe in den Akten befinden.
E. 10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft (Art. 110a AsylG) sind abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine detaillierte und substanziierte Auseinandersetzung in der Beschwerde mit den ausführlichen und detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterblieb praktisch gänzlich. Im Übrigen nahm er bezeichnenderweise auch die ihm eingeräumte Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen, nicht wahr. Demgegenüber verstrickte er sich vielmehr noch in einen neuen Widerspruch, als er auf Beschwerdeebene nun plötzlich vorbrachte, den Koran nur mündlich von seiner Mutter gelernt zu haben. Somit ist festzustellen, dass eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt war.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-standschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfah-renskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-kasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1581/2015 Urteil vom 18. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), angeblich ohne Nationalität mit Herkunft aus Westsahara, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Westsahara eigenen Angaben zufolge Ende (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2015 im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2015 erfolgte die Befragung zu seiner Person (BzP) und am 9. Februar 2015 die Anhörung zu seinen Asylgründen, bei der ein Alltagswissenstest zur Westsahara durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen gewährt wurde. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei ohne Nationalität und in C._______ in der Nähe von D._______ (Westsahara) geboren. Er sei nie zur Schule gegangen, aber er habe den Koran gelernt. Nach dem (...) habe seine Mutter einen (...) geheiratet. Sein Stiefvater habe weder ihn noch seine Geschwister akzeptiert, weshalb er bei (...) aufgewachsen sei. Er habe einige Jahre in D._______ gelebt, wo er als (...) gearbeitet habe. (...) sei er ins Flüchtlingslager E._______ in Algerien gegangen, um seine dort lebende Mutter zu besuchen. Sein Vater sei darüber nicht erfreut gewesen, weshalb er ihn habe festnehmen lassen. Er sei bis (...) im Flüchtlingslager E._______ inhaftiert gewesen. Die Haftbedingungen seien sehr schlecht gewesen. Soldaten der (...) hätten ihn wiederholt geschlagen und auch (...). Es seien ihm an (...) zugefügt worden und man habe ihm (...). Aus Verzweiflung habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. (...) habe ihn die (...) ohne Begründung freigelassen und auf die Kanarischen Inseln verbracht, wo er medizinisch behandelt worden sei. Danach habe ihn die (...) in die Westsahara zurückgebracht. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe er wieder in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Im (...) habe er die Westsahara an Bord eines Bootes verlassen, um auf den Kanarischen Inseln nach seinen längst ausgereisten älteren Geschwistern zu suchen, und weil eine Ausreise schon immer sein Traum gewesen sei. Auf den Kanarischen Inseln sei er von der spanischen Polizei festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Danach sei er auf (...) versteckt mit einer Fähre nach (...) gelangt, von wo aus er schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei. Der Beschwerdeführer erklärte bei der BzP im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt, er sei nicht krank. Manchmal habe er Probleme mit (...). Er wisse nicht, ob das mit (...) oder (...) zusammenhänge, hin und wieder habe er (...). Er habe hier auch einen Zahnarzttermin. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 20. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe er keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb Abklärungen in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft durchgeführt worden seien. Bereits in der BzP seien aufgrund seiner ungenügenden geografischen und länderkundlichen Kenntnisse erste Zweifel an der behaupteten Herkunft aufgekommen. Deshalb seien bei der Anhörung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs das Alltags- und Länderwissen des Beschwerdeführers zur angegebenen Herkunftsregion und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Reiseweg sowie zu den fehlenden Identitätspapieren geprüft worden. Hinsichtlich seines Länderwissens sei festzustellen, dass er zwar in der Lage gewesen sei, einige geografische Angaben zu seiner geltend gemachten Heimat in der Westsahara zu machen. So habe er nebst ungekannten auch bekannte Ortschaften wie D._______, Dakhla und Smara sowie (...) von D._______ erwähnt. Sobald die Fragen jedoch seine konkreten Lebensverhältnisse und Lebensumstände betroffen hätten, seien seine Antworten vage, diffus und tatsachenwidrig ausgefallen. Die pauschale Aussage, er sei nie zur Schule gegangen, sei nicht plausibel. So sei er in der Lage gewesen, sein Personalienblatt selbständig auszufüllen. Seine Angabe, arabisch lediglich aus der Koranschule, wo bekanntermassen nur koranarabisch gelehrt werde, zu kennen, vermöge somit nicht zu überzeugen. Zudem habe er auf die Frage, wo er die auf dem Personalienblatt geschriebenen lateinischen Buchstaben gelernt habe, die stereotype Antwort gegeben, sie seien von einer anderen Person geschrieben worden. Auch diese Aussage überzeuge nicht, weil Schreibstil und Duktus der Schrift - insbesondere bei den Jahreszahlen - auf beiden Seiten des Personalienblattes eindeutig übereinstimmen würden. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer das Formular auf beiden Seiten selbst ausgefüllt und bei der Anhörung versucht habe, mit seinen Antworten den Fragen nach seiner Bildung und seinem Lebensweg auszuweichen. Des Weiteren sei er nicht der Lage gewesen anzugeben, wo genau sich sein Geburtsort befinde. Diesbezüglich habe er einerseits bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, in einem Grenzdorf zur (...) und (...) namens (...) geboren zu sein. Das Zelt in diesem Dorf heisse C._______. Andererseits habe er bei der BzP gesagt, er sei in E._______ in Algerien geboren. Darauf angesprochen habe er geantwortet, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handle, weil C._______ zu E._______ gehöre. Zudem habe er ausgesagt, er sei bei einem Stamm namens C._______ bei (...) zur Welt gekommen, was alles zu E._______ gehöre. An anderer Stelle habe er gesagt, er sei auf westsaharauischem Boden geboren und das Grenzdorf heisse C._______, es liege an der marokkanischen Grenze und es sei (...) Kilometer von D._______ entfernt. Seine Angaben zu seiner Herkunft seien weder mit diesen Angaben zu vereinbaren noch würden sie den realen Gegebenheiten bezüglich der Distanzen zwischen D._______ und E._______ entsprechen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien derart willkürlich, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft angebracht seien. Von einer Person, die tatsächlich in der fraglichen Region gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie darüber tatsachengerechte Angaben machen könne, was beim Beschwerdeführer klarerweise nicht der Fall sei. Die Zweifel am behaupteten Lebensweg würden sich durch die auffallend unsubstanziierte Darstellung seines Lebens in D._______ erhärten, wo er in (...) gelebt und als (...) sowie als (...) gearbeitet habe. Trotz mehrerer Nachfragen sei von ihm nicht mehr zu erfahren gewesen. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die allgemeine Erfahrung lehre jedoch, dass sich die Wirklichkeit viel komplexer und differenzierter gestalte. Vom Beschwerdeführer hätten deshalb nachvollziehbare, anschauliche und substanziierte Angaben erwartet werden können, was jedoch unterblieben sei. Der Beschwerdeführer habe zwar D._______ als eine Stadt mit rötlichen Lehmhäusern in relativer Nähe zum Meer beschrieben. Die von ihm genannten Strassen und der Name der Moschee liessen sich nicht überprüfen, weshalb sich das SEM nicht abschliessend zum Wahrheitsgehalt dieser Aussagen äussern könne. Doch sei hierzu zu sagen, dass der Begriff (...) gemäss gesicherten Kenntnissen nicht für eine Strasse stehe. Besonders erstaunlich sei, dass er weder bekannte Gebäude noch Plätze, die das Stadtbild prägen würden noch bekannte Strassen habe benennen können. Zudem wisse er auch nichts über die markante Gliederung der Stadt. Seine Aussage, in D._______ gebe es ausser dem in einiger Entfernung liegenden Meer keine Gewässer, sei tatsachenwidrig. Auch kenne er weder den allgemein bekannten wichtigsten Wirtschaftsfaktor noch den Fussballklub der Stadt. Seine diesbezüglichen Angaben, D._______ sei bekannt für die Fische und es gebe viel Sand sowie europäische Touristen, würden beliebig erscheinen und seien deshalb als unsubstanziiert zu qualifizieren. Von auffallender Unkenntnis geprägt seien seine Angaben zu den Distanzen zwischen den Ortschaften. Seine Aussage, Dakhla liebe (...) oder (...) Kilometer von D._______ entfernt, sei tatsachenwidrig. Seine weiteren Angaben, im Jahr 2000 (recte: [...]) von den Kanarischen Inseln nach (...) gebracht worden zu sein, das auf dem Gebiet der (...) und (...) oder (...) Kilometer von C._______ entfernt sei, welches seinerseits (...) Kilometer von D._______ entfernt liege, seien angesichts der realen Verhältnisse in der Westsahara hinsichtlich der Hoheitsgebiete von Marokko und (...) klar nicht möglich. Des Weiteren sei es aufgrund der tatsächlichen Distanzen auch nicht möglich, dass C._______, das in der Nähe von D._______ sei, zu E._______ gehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer C._______ als Flüchtlingslager bezeichnet, obwohl es im marokkanischen Teil der Westsahara bekanntlich keine Flüchtlingslager gebe. Besondere Zweifel am Lebensweg und der behaupteten Herkunft aus der Westsahara würden auf seiner weiteren tatsachenwidrigen Aussage gründen, dass die (...) in D._______ und im nahe gelegenen C._______ die Kontrolle habe. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits immerhin in der Lage gewesen sei - wenn auch nur ungefähr - die tatsächliche Anzahl der Flüchtlingslager in und um E._______ zu nennen. Andererseits aber seien seine Aussagen, wonach sie (...), (...), C._______ und E._______ heissen würden, allesamt tatsachenwidrig. Darüber hinaus habe er über die Organisation der Flüchtlingslager und über deren Infrastruktur wie Strom, Spitäler und Dienstleistungen nur Tatsachenwidrigkeiten (recte: tatsachenwidrig) zu berichten vermocht. Wenn er sich tatsächlich (...) Jahre dort aufgehalten hätte, müsste selbst in Berücksichtigung seiner Inhaftierung dennoch davon ausgegangen werden, dass er die korrekten Namen der Flüchtlingslager mitbekommen und auch etwas über deren Strukturen erfahren hätte. Angesichts seiner fehlenden Kenntnisse entstehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zur Westsahara beschafft habe, um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Er sei nicht in der Lage gewesen, differenzierte geografische Angaben zu machen und lokale Besonderheiten zu schildern. Seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf Vorhalt seiner fehlenden Kenntnisse und des Eindrucks des nur angelernten Wissens erfolgten Ausführungen, wonach das Leben vor Ort monoton sei und immer gleich aussehe, er viel gearbeitet und die Namen der Flüchtlingslager so gelernt habe, weil er alles mit eigenen Augen gesehen habe, vermöchten angesichts der aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu überzeugen. Er habe gesamthaft betrachtet nichts Substanzielles vorzubringen vermocht, um seine behauptete Herkunft aus der Westsahara zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Seine bei der BzP noch geltend gemachten Kenntnisse der Sprache der (...) habe er bei der Anhörung bereits wieder relativiert und es sei festzuhalten, dass wenige Begriffe einer anderen Sprache unter Umständen auch ausserhalb der Westsahara erlernt werden könnten. Somit gelange das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder aus der Westsahara stamme noch den grössten Teil seines Lebens dort sozialisiert worden sei. Für diese Einschätzung sprächen auch seine unsubstanziierten Aussagen zum Reiseweg. Seinen Schilderungen, auf einem Boot zu den Kanarischen Inseln und von dort unter (...) sowie auf einer Fähre nach (...) gelangt zu sein, würden Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen und Reaktionen fehlen. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seinen Darstellungen wiederholt nur auf äussere Vorkommnisse, was kaum einem anschaulichen Erlebnisbericht gleichkomme. Seine Angaben zum Reiseweg seien als unsubstanziiert zu qualifizieren. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bis zum Datum des vorliegenden Entscheids keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, womit ein eindeutiger Nachweis der geltend gemachten Staatsangehörigkeit und des Reisewegs fehlen würden. Seine Erklärung für die Nichtabgabe von Ausweisdokumenten, er besitze als Westsaharaui keine Papiere, überzeuge nicht, weil er nicht glaubhaft machen könne, aus der Westsahara zu stammen. Aufgrund seiner stereotypen, ungereimten und unsubstanziierten Aussagen sei darauf zu schliessen, dass die Nichtabgabe von Ausweispapieren der Verschleierung seiner Identität und des Reiseweges diene, um damit eine allfällige Rückführung in seinen tatsächlichen Herkunfts- respektive Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Somit sei auszuschliessen, dass er jemals in der Westsahara gelebt habe, womit sich die Annahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen würden. Diese Einschätzung werde durch die offensichtlich unsubstanziierte Darstellung seiner angeblichen Probleme bekräftigt, die sich einzig auf die auszuschliessende Herkunft aus der Westsahara beziehen würden. Seine Aussagen zur Haft und den erlittenen Nachteilen seien unsubstanziiert, weil sie keine typischen Realkennzeichen und persönlichen Wahrnehmungen enthalten würden, die in den Schilderungen von Folter- und Vergewaltigungsopfern erfahrungsgemäss festgestellt werden könnten, und die über die blosse Nennung der äusseren Vorkommnisse von (...) und (...) hinausgehen würden. Es bestünden deshalb keine Zweifel mehr daran, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt habe. An dieser Beurteilung vermöchten auch die im Übrigen gut verheilten (...) nichts zu ändern, weil sie den geltend gemachten Sachverhalt nicht nachzuweisen vermöchten. Unbesehen davon sei selbst bei Annahme der Authentizität der Asylvorbringen festzuhalten, dass ihnen kein asylbeachtliches Ausmass zukommen würde, weil sie in zeitlicher und kausaler Hinsicht die erst Jahre später erfolgte Ausreise nicht mehr begründen könnten. Dem Wunsch, nach Europa auszureisen und der Absicht, seine Geschwister im Ausland ausfindig zu machen, könne gemäss ständiger Praxis keine Asylrelevanz beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer gelinge es mit seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht, die Einschätzungen des SEM umzustossen, dass er weder in der von ihm angegebenen Region in der Westsahara gelebt habe noch je in einem Flüchtlingslager gewesen sei. Es bestünden Indizien für eine Herkunft aus einem nordafrikanischen Staat, insbesondere Marokko oder Algerien. Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Des Weiteren stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die asylsuchende Person, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefahr drohe, verunmögliche. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, der auch eine Substanziierungslast zukomme. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend würden sich keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu Anwendung gelange. Zudem ergäben sich aus Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Verheimlichung der Identität sei zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen seine Rückkehr dorthin sprechen würden. Abschliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Im heutigen Zeitpunkt könne jedoch keineswegs gesagt werden, der Vollzug der Wegweisung sei von vorherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat- oder Herkunftsstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug grundsätzlich als möglich, selbst wenn die wahre Identität und Nationalität verheimlicht werde. Vorliegend bestünden Indizien für eine Herkunft aus und einer Sozialisierung in einem nordafrikanischen Staat, insbesondere Marokko oder Algerien. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, es sei ihm unter Aufhebung dieser Verfügung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu bestellen, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 16. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie über die Anträge betreffend Datenweitergabe verlegte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum 15. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 unter Verweis auf eine gleichentags erstellte Aktennotiz (Akte SEM A21/25) betreffend Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus den Flüchtlingslagern und die Herkunftsregion in der Westsahara aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2015 eingeräumten Gelegenheit zur Replik bis zum 30. Juli 2015 keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr hat das Gericht in einem Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (BVGE 2015/10) festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lingua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5). Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, untersteht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender (tibetischer Ethnie) im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung. Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmigkeit - derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. E. 5.2.3 m.w.H. und das dort zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5). 5.2 Vorliegend ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die in BVGE 2015/10 statuierten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz in Bezug auf den bei der Anhörung vom 9. Februar 2015 durchgeführten Länder- und Alltagswissenstest Westsahara und Flüchtlingslager in Algerien erfüllt sind. Aus der gleichzeitig mit der Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 erstellten Aktennotiz (A21/25) ergibt sich, dass der bei der Anhörung durchgeführte Test auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus den Flüchtlingslagern und zur von ihm angeführte Herkunftsregion in der Westsahara beruht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer bei der Anhörung in rechtsgenüglicher Weise das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen gewährt. 5.3 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner nicht glaubhaften Aussagen zur angeblichen Inhaftierung in einem Flüchtlingslager in E._______ und auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich seine Begründung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren als offensichtlich haltlos erweist, kann aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten Anhörung mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der Schweiz als auch seine Identität zu verschleiern sucht, wozu auch seine nicht nachvollziehbaren Angaben zum Reiseweg beitragen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, den Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung und zu den dabei erlittenen Misshandlungen in einem Flüchtlingslager in E._______ fehlten die typischen Realkennzeichen und die persönlichen Wahrnehmungen, wie sie in den Aussagen von Folter- und Vergewaltigungsopfern erfahrungsgemäss festgestellt werden könnten. Ohne ausschliessen zu wollen, dass der Beschwerdeführer Gewalt erlitten hat, ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass die Ereignisse im von ihm geltend gemachten Kontext stattgefunden haben, und es ist davon auszugehen, dass die bei ihm sichtbaren (...) eine andere Ursache haben. Die Beobachtung der Hilfswerkvertretung bei der Anhörung, der Beschwerdeführer habe den Eindruck vermittelt, von den geschilderten Ereignissen berührt zu sein, seine Stimmungslage, sein Gesichtsausdruck und seine jeweilige Reaktion auf Vorhalte hätten authentisch gewirkt, vermag seine Aussagen nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen. Des Weiteren schliesst sich das Gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass den Asylgründen - selbst wenn diese den Tatsachen entsprechen würden - kein asylbeachtliches Ausmass zukomme, weil sie in zeitlicher und kausaler Hinsicht die erst Jahr später erfolgte Ausreise nicht mehr begründen könnten. Der Beschwerdeführer antwortete denn auch auf die Frage bei der Anhörung, ob von Ende (...) bis (...), als er sich eigenen Angaben zufolge in der Westsahara aufgehalten habe, noch etwas Besonderes passiert sei, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, nein, es sei ihm nichts zugestossen, aber er habe in seinem Kopf vorgehabt, nicht dort zu bleiben, er habe dort nicht mehr bleiben können (Akten SEM A9/17 S. 9 Frage 80). Als zutreffend erweist sich aufgrund des Gesagten auch die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie erschöpfen sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen und deren Wahrheitsgehalt zu bekräftigen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen. Beim Vorbringen, er kenne sich in seiner Geburtsstadt sehr gut aus, der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, die in den Protokollen keine Stütze findet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigte und auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmetscher gut verstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Koran nur mündlich von seiner Mutter erlernt, widerspricht er seiner Aussage bei der Anhörung, er habe den Koran gelernt, dank dem Koran beherrsche er auch die arabische Schrift (A9/17 S. 6 Frage 51). 5.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten weder gelungen, seine Herkunft aus der Westsahara noch seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE (...)/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer nicht aus der Westsahara. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Auch aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr dorthin, zumal seine Vorbringen bei der BzP auf die Frage nach dem medizinischen Sachverhalt offensichtlich nicht geeignet sind, eine medizinische Notlage darzutun. Zudem ergeben sich aus den Akten abgesehen von einem Zahnarztbesuch auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich medizinische Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Es ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse entgegen, was insbesondere für Marokko und Algerien gilt, welche als Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit sowohl zulässig als auch zumutbar. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Die Anträge, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, werden mit vorliegendem Entscheid hinfällig respektive ist letzterer Antrag abzuweisen, zumal sich keine Hinweise auf eine erfolgte Datenweitergabe in den Akten befinden. 10. 10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft (Art. 110a AsylG) sind abzuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine detaillierte und substanziierte Auseinandersetzung in der Beschwerde mit den ausführlichen und detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung unterblieb praktisch gänzlich. Im Übrigen nahm er bezeichnenderweise auch die ihm eingeräumte Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen, nicht wahr. Demgegenüber verstrickte er sich vielmehr noch in einen neuen Widerspruch, als er auf Beschwerdeebene nun plötzlich vorbrachte, den Koran nur mündlich von seiner Mutter gelernt zu haben. Somit ist festzustellen, dass eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt war. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-standschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfah-renskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-kasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: