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E-7908/2016

E-7908/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) September 2014 in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 17. Oktober 2016 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner und in C._______ geboren. Etwa im Jahr 2000 sei er mit der Familie nach D._______ umgesiedelt worden. Zum Fortführen seiner Schulbildung sei er im Jahr 2006 nach E._______ gezogen, wo er bei einer Tante gelebt habe. Die Familie sei später ebenfalls nach E._______ umgezogen. Da der Vater Soldat sei, habe der Beschwerdeführer für die Familie sorgen müssen. Er habe vor diesem Hintergrund die Schule abgebrochen und in der Landwirtschaft gearbeitet, um die Familie finanziell unterstützen zu können. Im November 2013 sei es in E._______ an einem Samstagmorgen zu einer Razzia der Militärbehörden gekommen, bei der auch der Beschwerdeführer aufgegriffen worden sei. Er hätte zwangsweise in die Armee eingezogen werden sollen, habe jedoch fliehen können; respektive er habe nach der Razzia ein schriftliches Aufgebot zum Einrücken erhalten, diesem jedoch keine Folge geleistet und sich fortan auf Plantagen und in D._______ bei den Grosseltern versteckt. Aus Angst, zwangsweise eingezogen zu werden, habe er den Heimatstaat am (...) Februar 2014 illegal verlassen. Er sei nach Äthiopien und von dort über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis (im Original) sowie Fotos seiner Einwohnerkarte und des Identitätsausweises seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-fügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-zuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 23. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Kantonale Sozialdienst F._______ für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 (Eingang: 9. Januar 2017) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Der Beschwerdeführer reichte (nach Fristerstreckung) am 10. Februar 2017 seine Replik zu den Akten, in der er seinerseits an seinen Anträgen festhielt. G. Am 14. Februar 2017 wurde eine Kostennote der amtlichen Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht. H. H.a Am 25. Mai 2018 ersuchte die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin das Gericht darum, sie als Rechtsbeiständin zu entlassen und ersatzweise den neuen Rechtsvertreter ihrer Mandantin, MLaw Ruedy Bollak, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. H.b In seiner Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 entband der Instruktionsrichter MLaw Ana Lucia Gallmann von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. Einen neuen amtlichen Rechtsbeistand setzte er - aufgrund des grundsätzlich spruchreif erscheinenden Verfahrens - vorderhand nicht ein. Weiter hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Beigabe eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands würde von Amtes wegen befunden, sollten sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens wider Erwarten weitere Instruktionsmassnahmen abzeichnen.

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 So habe er widersprüchlich dargelegt, bis wann er die Schule besucht habe. Gemäss Angaben in der BzP habe er die neunte Klasse im Jahr (...) abgeschlossen; gemäss Ausführungen in der Anhörung sei dies hingegen (...) der Fall gewesen. Damit sei die zeitliche Einordnung der angeblichen Rekrutierungsrazzia im Jahr 2013 nicht nachvollziehbar. Zudem habe er trotz mehrfachen Nachfragens nicht anschaulich darlegen können, wie er es erlebt habe, bei der Razzia aufgegriffen worden zu sein. Ausserdem habe er in der BzP erklärt, zu einem Sammelpunkt gebracht worden zu sein. Von dort sei ihm mit zwei Kollegen die Flucht gelungen. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, von einem Soldaten mitgenommen und zu einem Polizeiposten geführt, jedoch unterwegs geflüchtet zu sein. Dass dem Beschwerdeführer bei - von ihm genannter - Anwesenheit von etwa zweihundert Soldaten die Flucht gelungen sein solle, erscheine nicht plausibel. Insgesamt seien diese Schilderungen - Aufgriff und Flucht bei der Razzia - nicht glaubhaft. Weiter habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, er habe vor der Ausreise eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten. In der BzP habe er demgegenüber erklärt, es sei kein Aufgebot gewesen, sondern er sei im Rahmen einer Razzia aufgegriffen worden; ansonsten sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Der Erklärungsversuch, er habe die briefliche Aufforderung in der BzP erwähnt, sei nachgeschoben und nicht glaubhaft. Insgesamt könnten seine Asylvorbringen damit nicht geglaubt werden. Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermöchten zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise geltend mache sei - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, zumal der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft habe darlegen können und somit gemäss den vorliegenden Akten weder glaubhaft den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Damit habe er nicht gegen die sogenannte "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.

E. 4.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen.

E. 4.2 Im Rechtsmittel wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten.

E. 4.2.1 So habe er in der Anhörung sehr ausführlich, substanziiert und übereinstimmend mit den Aussagen an der BzP dargelegt, wie er bei einer Razzia von Soldaten aufgegriffen worden und ihm dabei die Flucht gelungen sei. Bei beiden Befragungen habe er dargelegt, dass zahlreiche Soldaten diese Razzia an einem Samstagmorgen zwischen 10 und 11 Uhr auf dem Markt in E._______ durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit zwei Freunden von einem Soldaten aufgegriffen und zu einem Sammelpunkt geführt worden. Er habe geschildert, wie sie in verschiedene Richtungen weggerannt seien, dabei einer der Freunde gefasst worden, ihm und dem zweiten Fliehenden aber die Flucht gelungen sei. Auch die Aufenthalte nach dieser Flucht habe er stimmig dargelegt. Es sei zudem zu beachten, dass zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre, zwischen zweiter Anhörung und Razzia rund drei Jahre verstrichen seien. Dass der Beschwerdeführer dennoch zum wesentlichen Sachverhalt übereinstimmende Aussagen habe machen können, zeuge von Glaubhaftigkeit.

E. 4.2.2 Auf der anderen Seite falle auf, dass die befragende Sachbearbeiterin der Vorinstanz bei der Anhörung einige wertende Fragen gestellt habe, was der Erhebung des massgeblichen Sachverhalts nicht förderlich gewesen sei. Dies betreffe einleitend gestellte Fragen zu Wohnorten und Schulbildung sowie Vorhalte zu Jahreszahlen. Der Beschwerdeführer habe sich sichtlich Mühe gegeben, seine Fluchtgründe plausibel und detailliert wiederzugeben, sei jedoch von der Befragenden mehrmals in einer Art zurechtgewiesen worden, die ihn verunsichert habe.

E. 4.2.3 In ihrer Verfügung habe das SEM die vermeintlichen Widersprüche in der Folge betont, ohne auf die "Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts" (vgl. Rechtsmittel S. 6) näher einzugehen. Bezüglich der Jahreszahlen habe der Beschwerdeführer sichtlich Mühe; dies wirke sich jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus, zumal die Jahreszahlen vorliegend für die Erhebung des wesentlichen Sachverhalts nicht entscheidend seien. Namentlich sei betreffend die Frage der Schule einzig von Belang, dass der Beschwerdeführer diese im Zeitpunkt der Razzia bereits abgebrochen gehabt habe.

E. 4.2.4 Auch die Flucht habe er übereinstimmend dargelegt. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung habe er angeführt, zusammen mit Freunden geflohen zu sein, als sie vom Markt weggebracht worden seien. Den vermeintlichen Widerspruch, wonach er einmal vom Sammelpunkt bei der Mauer einer ehemaligen Verwaltung, einmal auf dem Weg zum Polizeiposten geflohen sei, habe er bereits bei der Anhörung plausibel auflösen können. Die Anzahl der Soldaten habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel dargelegt: etwa 200 Armeeangehörige hätten die Razzia durchgeführt; er sei aber von einem Soldaten weggeführt worden. Bei der Razzia sei es darum gegangen, mehrere Personen aufzugreifen und dem Militärdienst zuzuführen. Das Vorgehen der Soldaten, namentlich die Aufteilung der jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen angehaltenen Personen, erscheine durchaus als logisch.

E. 4.2.5 Was das schriftliche Aufgebot betreffe, habe er bei der BzP die persönlich erlebte Razzia als das für ihn ungleich einschneidendste Ereignis, in der Anhörung dann zusätzlich das für ihn nebensächlichere schriftliche Aufgebot erwähnt; dies auch, weil allein aufgrund der Razzia für ihn klar geworden sei, dass die Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden seien. Vor diesem Hintergrund habe er in der BzP auch keinen weiteren Vorfall mehr genannt. In der Anhörung habe er detaillierter ausgesagt und dargelegt, wie die Mutter die schriftliche Aufforderung entgegengenommen habe. Da der Beschwerdeführer nach der Razzia auf der Plantage geschlafen habe, hätten die Soldaten ihn zu Hause nicht angetroffen; dies habe er auch in der BzP erwähnt.

E. 4.2.6 In Eritrea herrsche eine Militärdiktatur, der Einzug in den Dienst stelle einen schweren und langandauernden Eingriff in das Recht auf Freiheit dar, der ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG entspreche. Der Beschwerdeführer gehöre zu den militärdienstpflichtigen Personen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er nach der Razzia jederzeit mit zwangsweisem Einzug in den Militärdienst habe rechnen müssen, womit auch eine gezielte Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes vorliege. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren.

E. 4.2.7 Soweit die Vorinstanz die illegale Ausreise in diesem Zusammenhang als untergeordnet beurteile, sei festzuhalten, dass diese sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten müsse. Hier habe die Vorinstanz die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln missachtet. So habe das SEM öffentlich eine Praxisanpassung angekündigt und vorliegend angewendet, ohne dabei in der Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein "Pilotverfahren" handle, mit dem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde, und zudem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die relevante geltende Praxis Bezug genommen. Es liege denn auch kein Grund für eine Praxisänderung in Bezug auf Eritrea vor, zumal keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden, die eine solche begründen könnten. Die Vorinstanz stütze sich vielmehr auf eine dünne Quellenlage, die insgesamt eine Praxisänderung nicht stütze. Vielmehr sei immer noch davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und daher bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG rechnen müssten. In diesem Sinn erfolge auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in den Urteilen D-3892/2008, E-2537/2016 und D-6657/2015. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zudem fest, dass diese Rechtsprechung unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig sei (so in Urteil D-7857/2015 und D-2581/2014). Die Vorinstanz unterlasse es vorliegend, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und komme allein mittels pauschaler Argumente zum Schluss, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG rechnen.

E. 5.1 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:

E. 5.1.1 Betreffend das Aufgebot zum Einrücken hat der Beschwerdeführer in der BzP explizit erklärt, man werde von Leuten des Komitees des Dorfes zum Militärdienst aufgefordert; von diesen erhalte man das Aufgebot. Die Frage, wie er aufgeboten worden sei, beantwortete er dahingehend, es sei kein Aufgebot gewesen, sondern es gebe Razzien, von denen alle betroffen seien ("F: Wie sind Sie aufgeboten worden? A: Es ist kein Aufgebot. Es gibt generelle Razzien..."); er sei bei einer solchen aufgegriffen worden (vgl. Protokoll A4/16 S. 9). Dass nach der Razzia ein schriftliches Aufgebot gekommen sei, hat er demgegenüber nicht erwähnt. Er erklärte vielmehr, es sei zwischen der Razzia und seiner Ausreise nichts mehr passiert (vgl. a.a.O. S. 11). In der Anhörung sagte er in der einleitenden freien Erzählung als Erstes - und ohne entsprechende gezielte Fragen -, er sei bei einer Razzia aufgegriffen und danach sei ihm eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken zugestellt worden (vgl. Protokoll A17/19 F/A 54). Zudem hat er erst hier und auf die gleichlautende Frage, ob zwischen Razzia und Ausreise etwas geschehen sei, neu die besagte schriftliche Aufforderung erwähnt und dazu angegeben, diese sei aufgrund des Beschlusses des Dorfkomitees erfolgt und nach Hause überbracht worden (vgl. a.a.O. F/A 102 ff.). Diese widersprüchlichen Darlegungen sind nicht glaubhaft. Zudem ist vor diesem Hintergrund der Erklärungsversuch, für ihn sei das schriftliche Aufgebot weniger wichtig gewesen, weshalb er es in der BzP nicht erwähnt habe, nicht geeignet, die unstimmigen Schilderungen plausibel zu erklären.

E. 5.1.2 Auch die Aussagen, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia aufgegriffen worden sein will, weisen verschiedene inhaltliche Unstimmigkeiten auf: Gemäss protokollierten Aussagen in der BzP sei die Razzia an einem Samstagvormittag erfolgt. Er sei (wie viele andere) auf dem Marktplatz gewesen. Die Soldaten seien gekommen, hätten das Marktlager umkreist und sie so erwischt. Ein Soldat sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihn zum Sammelpunkt neben dem Markt - einer "Mauer von einer ehemaligen Verwaltung" - gebracht; er sei daraufhin mit zwei anderen Festgehaltenen von dieser Mauer aus geflohen, indem sie in verschiedene Richtungen weggerannt seien (vgl. Protokoll A4/16 S. 10). Bei der Anhörung sagte er zunächst übereinstimmend, die Razzia sei an einem Samstag am Vormittag durchgeführt worden; die Soldaten hätten den Markt umzingelt und alle aufgegriffen; man habe sie zum Polizeirevier führen wollen, auf dem Weg dorthin seien sie zu dritt weggelaufen; er sei mit einem Freund in Richtung des Flusses G._______ gerannt und so entkommen, während der andere Freund in eine andere Richtung gerannt sei (vgl. Protokoll A17/19 F/A 73 ff.). Im Rahmen des unmittelbar darauf folgenden Vorhalts von Aussagewidersprüchen hielt der Beschwerdeführer daran fest, er sei gar nie bis zum Sammelpunkt gelangt, die besagte Mauer sei zudem eine Verwaltungseinheit einschliesslich des Polizeireviers (vgl. a.a.O. F/A 92 ff.). Durch diese Erklärungsversuche werden die unterschiedlichen Schilderungen nicht plausibel gemacht. Vielmehr entstehen neue Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP darlegte, beim Sammelpunkt habe es sich um die Mauer einer ehemaligen Verwaltung gehandelt. Diese sei neben dem Markt gewesen. Demgegenüber soll der Sammelplatz Richtung Ortsmitte in einer Wohngegend gelegen haben. Auch der Umstand, dass sie alle die Schuhe hätten ausziehen müssen, hat der Beschwerdeführer erst in der Anhörung dargelegt, was angesichts der Ausführungen im Rechtsmittel, diese Razzia habe ihn viel nachhaltiger beunruhigt, wenig plausibel scheint. Insgesamt hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Razzia, die vor allem potenzielle Wehrdienstpflichtige im Visier gehabt habe, vage und wenig substanziiert dargelegt hat. Seine Schilderungen wirken distanziert, und erwecken nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Der im Rechtsmittel vertretenen gegenteiligen Auffassung kann sich das Gericht nicht anschliessen.

E. 5.1.3 Der Hinweis in der Beschwerde, die befragende Sachbearbeiterin habe unzulässigerweise wertende Fragen gestellt, kann nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls nicht nachvollzogen werden. Namentlich ist den dazu gemachten Verweisen keine solche Abwertung zu entnehmen. Entsprechend hat auch die anwesende Hilfswerkvertretung keine Vermerke oder Kritikpunkte angebracht. Es ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der befragenden Fachreferentinnen ist, bei unklaren Angaben Konkretisierungen zu verlangen und zu unmittelbar erkennbaren Unstimmigkeiten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses Vorgehen erfolgt im Interesse der jeweiligen asylsuchenden Personen und dient dem Ermitteln des für die Beurteilung des Asylgesuchs wichtigen und relevanten Sachverhalts.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden, fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Wie oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer einen derartigen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.3 In Würdigung des vorliegenden massgeblichen Sachverhalts vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 6.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 6.3.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen.

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 6.3.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offen bleiben.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe.

E. 6.4.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).

E. 6.4.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend: Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 f.). Und schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.

E. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 9.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 9.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 9.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8).

E. 9.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland.

E. 9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-geheissen und die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 14. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von knapp 7½ Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 angekündigten Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.- ist das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1132.60 festzusetzen (inklusive Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1132.60 wird durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7908/2016 Urteil vom 3. Januar 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vormals amtlich verbeiständet durch MLaw Ana Lucia Gallmann, bisher (...), aktuell vertreten durch MLaw Ruedy Bollak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am (...) September 2014 in die Schweiz und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Am 22. Oktober 2014 wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, und am 17. Oktober 2016 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Tigriner und in C._______ geboren. Etwa im Jahr 2000 sei er mit der Familie nach D._______ umgesiedelt worden. Zum Fortführen seiner Schulbildung sei er im Jahr 2006 nach E._______ gezogen, wo er bei einer Tante gelebt habe. Die Familie sei später ebenfalls nach E._______ umgezogen. Da der Vater Soldat sei, habe der Beschwerdeführer für die Familie sorgen müssen. Er habe vor diesem Hintergrund die Schule abgebrochen und in der Landwirtschaft gearbeitet, um die Familie finanziell unterstützen zu können. Im November 2013 sei es in E._______ an einem Samstagmorgen zu einer Razzia der Militärbehörden gekommen, bei der auch der Beschwerdeführer aufgegriffen worden sei. Er hätte zwangsweise in die Armee eingezogen werden sollen, habe jedoch fliehen können; respektive er habe nach der Razzia ein schriftliches Aufgebot zum Einrücken erhalten, diesem jedoch keine Folge geleistet und sich fortan auf Plantagen und in D._______ bei den Grosseltern versteckt. Aus Angst, zwangsweise eingezogen zu werden, habe er den Heimatstaat am (...) Februar 2014 illegal verlassen. Er sei nach Äthiopien und von dort über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis (im Original) sowie Fotos seiner Einwohnerkarte und des Identitätsausweises seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 21. November 2016 - stellte das SEM fest, die Vorbringen seien weder glaubhaft noch vermöchten sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu genügen. Als Folge davon lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-fügung des SEM Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme an-zuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 23. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Kantonale Sozialdienst F._______ für den Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2016 (Eingang: 9. Januar 2017) vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Der Beschwerdeführer reichte (nach Fristerstreckung) am 10. Februar 2017 seine Replik zu den Akten, in der er seinerseits an seinen Anträgen festhielt. G. Am 14. Februar 2017 wurde eine Kostennote der amtlichen Rechtsbeiständin zu den Akten gereicht. H. H.a Am 25. Mai 2018 ersuchte die amtlich eingesetzte Rechtsvertreterin das Gericht darum, sie als Rechtsbeiständin zu entlassen und ersatzweise den neuen Rechtsvertreter ihrer Mandantin, MLaw Ruedy Bollak, als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. H.b In seiner Zwischenverfügung vom 7. Juni 2018 entband der Instruktionsrichter MLaw Ana Lucia Gallmann von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin. Einen neuen amtlichen Rechtsbeistand setzte er - aufgrund des grundsätzlich spruchreif erscheinenden Verfahrens - vorderhand nicht ein. Weiter hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Beigabe eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands würde von Amtes wegen befunden, sollten sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens wider Erwarten weitere Instruktionsmassnahmen abzeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien in wesentlichen Punkten nicht glaubhaft. 4.1.1 So habe er widersprüchlich dargelegt, bis wann er die Schule besucht habe. Gemäss Angaben in der BzP habe er die neunte Klasse im Jahr (...) abgeschlossen; gemäss Ausführungen in der Anhörung sei dies hingegen (...) der Fall gewesen. Damit sei die zeitliche Einordnung der angeblichen Rekrutierungsrazzia im Jahr 2013 nicht nachvollziehbar. Zudem habe er trotz mehrfachen Nachfragens nicht anschaulich darlegen können, wie er es erlebt habe, bei der Razzia aufgegriffen worden zu sein. Ausserdem habe er in der BzP erklärt, zu einem Sammelpunkt gebracht worden zu sein. Von dort sei ihm mit zwei Kollegen die Flucht gelungen. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, von einem Soldaten mitgenommen und zu einem Polizeiposten geführt, jedoch unterwegs geflüchtet zu sein. Dass dem Beschwerdeführer bei - von ihm genannter - Anwesenheit von etwa zweihundert Soldaten die Flucht gelungen sein solle, erscheine nicht plausibel. Insgesamt seien diese Schilderungen - Aufgriff und Flucht bei der Razzia - nicht glaubhaft. Weiter habe er erst bei der Anhörung vorgebracht, er habe vor der Ausreise eine schriftliche Aufforderung für den Militärdienst erhalten. In der BzP habe er demgegenüber erklärt, es sei kein Aufgebot gewesen, sondern er sei im Rahmen einer Razzia aufgegriffen worden; ansonsten sei es zu keinen Vorfällen gekommen. Der Erklärungsversuch, er habe die briefliche Aufforderung in der BzP erwähnt, sei nachgeschoben und nicht glaubhaft. Insgesamt könnten seine Asylvorbringen damit nicht geglaubt werden. Die zu den Akten gereichten Unterlagen vermöchten zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer eine illegale Ausreise geltend mache sei - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - festzuhalten, dass dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei, zumal der Beschwerdeführer seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft habe darlegen können und somit gemäss den vorliegenden Akten weder glaubhaft den Nationaldienst verweigert habe noch aus diesem desertiert sei. Damit habe er nicht gegen die sogenannte "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Auch sonst sei den Akten nichts zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 4.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das Asylgesuch sei folglich abzulehnen. 4.2 Im Rechtsmittel wird insbesondere die Feststellung des SEM gerügt, wonach die Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. 4.2.1 So habe er in der Anhörung sehr ausführlich, substanziiert und übereinstimmend mit den Aussagen an der BzP dargelegt, wie er bei einer Razzia von Soldaten aufgegriffen worden und ihm dabei die Flucht gelungen sei. Bei beiden Befragungen habe er dargelegt, dass zahlreiche Soldaten diese Razzia an einem Samstagmorgen zwischen 10 und 11 Uhr auf dem Markt in E._______ durchgeführt hätten. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit zwei Freunden von einem Soldaten aufgegriffen und zu einem Sammelpunkt geführt worden. Er habe geschildert, wie sie in verschiedene Richtungen weggerannt seien, dabei einer der Freunde gefasst worden, ihm und dem zweiten Fliehenden aber die Flucht gelungen sei. Auch die Aufenthalte nach dieser Flucht habe er stimmig dargelegt. Es sei zudem zu beachten, dass zwischen den beiden Befragungen zwei Jahre, zwischen zweiter Anhörung und Razzia rund drei Jahre verstrichen seien. Dass der Beschwerdeführer dennoch zum wesentlichen Sachverhalt übereinstimmende Aussagen habe machen können, zeuge von Glaubhaftigkeit. 4.2.2 Auf der anderen Seite falle auf, dass die befragende Sachbearbeiterin der Vorinstanz bei der Anhörung einige wertende Fragen gestellt habe, was der Erhebung des massgeblichen Sachverhalts nicht förderlich gewesen sei. Dies betreffe einleitend gestellte Fragen zu Wohnorten und Schulbildung sowie Vorhalte zu Jahreszahlen. Der Beschwerdeführer habe sich sichtlich Mühe gegeben, seine Fluchtgründe plausibel und detailliert wiederzugeben, sei jedoch von der Befragenden mehrmals in einer Art zurechtgewiesen worden, die ihn verunsichert habe. 4.2.3 In ihrer Verfügung habe das SEM die vermeintlichen Widersprüche in der Folge betont, ohne auf die "Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts" (vgl. Rechtsmittel S. 6) näher einzugehen. Bezüglich der Jahreszahlen habe der Beschwerdeführer sichtlich Mühe; dies wirke sich jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aus, zumal die Jahreszahlen vorliegend für die Erhebung des wesentlichen Sachverhalts nicht entscheidend seien. Namentlich sei betreffend die Frage der Schule einzig von Belang, dass der Beschwerdeführer diese im Zeitpunkt der Razzia bereits abgebrochen gehabt habe. 4.2.4 Auch die Flucht habe er übereinstimmend dargelegt. Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung habe er angeführt, zusammen mit Freunden geflohen zu sein, als sie vom Markt weggebracht worden seien. Den vermeintlichen Widerspruch, wonach er einmal vom Sammelpunkt bei der Mauer einer ehemaligen Verwaltung, einmal auf dem Weg zum Polizeiposten geflohen sei, habe er bereits bei der Anhörung plausibel auflösen können. Die Anzahl der Soldaten habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel dargelegt: etwa 200 Armeeangehörige hätten die Razzia durchgeführt; er sei aber von einem Soldaten weggeführt worden. Bei der Razzia sei es darum gegangen, mehrere Personen aufzugreifen und dem Militärdienst zuzuführen. Das Vorgehen der Soldaten, namentlich die Aufteilung der jeweiligen Zuständigkeiten für die einzelnen angehaltenen Personen, erscheine durchaus als logisch. 4.2.5 Was das schriftliche Aufgebot betreffe, habe er bei der BzP die persönlich erlebte Razzia als das für ihn ungleich einschneidendste Ereignis, in der Anhörung dann zusätzlich das für ihn nebensächlichere schriftliche Aufgebot erwähnt; dies auch, weil allein aufgrund der Razzia für ihn klar geworden sei, dass die Behörden bereits auf ihn aufmerksam geworden seien. Vor diesem Hintergrund habe er in der BzP auch keinen weiteren Vorfall mehr genannt. In der Anhörung habe er detaillierter ausgesagt und dargelegt, wie die Mutter die schriftliche Aufforderung entgegengenommen habe. Da der Beschwerdeführer nach der Razzia auf der Plantage geschlafen habe, hätten die Soldaten ihn zu Hause nicht angetroffen; dies habe er auch in der BzP erwähnt. 4.2.6 In Eritrea herrsche eine Militärdiktatur, der Einzug in den Dienst stelle einen schweren und langandauernden Eingriff in das Recht auf Freiheit dar, der ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG entspreche. Der Beschwerdeführer gehöre zu den militärdienstpflichtigen Personen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er nach der Razzia jederzeit mit zwangsweisem Einzug in den Militärdienst habe rechnen müssen, womit auch eine gezielte Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes vorliege. Vor diesem Hintergrund sei ihm Asyl zu gewähren. 4.2.7 Soweit die Vorinstanz die illegale Ausreise in diesem Zusammenhang als untergeordnet beurteile, sei festzuhalten, dass diese sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten müsse. Hier habe die Vorinstanz die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln missachtet. So habe das SEM öffentlich eine Praxisanpassung angekündigt und vorliegend angewendet, ohne dabei in der Verfügung klarzustellen, dass es sich um ein "Pilotverfahren" handle, mit dem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde, und zudem habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die relevante geltende Praxis Bezug genommen. Es liege denn auch kein Grund für eine Praxisänderung in Bezug auf Eritrea vor, zumal keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden, die eine solche begründen könnten. Die Vorinstanz stütze sich vielmehr auf eine dünne Quellenlage, die insgesamt eine Praxisänderung nicht stütze. Vielmehr sei immer noch davon auszugehen, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und daher bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG rechnen müssten. In diesem Sinn erfolge auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in den Urteilen D-3892/2008, E-2537/2016 und D-6657/2015. Das Bundesverwaltungsgericht stelle zudem fest, dass diese Rechtsprechung unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig sei (so in Urteil D-7857/2015 und D-2581/2014). Die Vorinstanz unterlasse es vorliegend, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und komme allein mittels pauschaler Argumente zum Schluss, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG rechnen. 5. 5.1 Hinsichtlich der Frage des Glaubhaftmachens der Asylgründe stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 5.1.1 Betreffend das Aufgebot zum Einrücken hat der Beschwerdeführer in der BzP explizit erklärt, man werde von Leuten des Komitees des Dorfes zum Militärdienst aufgefordert; von diesen erhalte man das Aufgebot. Die Frage, wie er aufgeboten worden sei, beantwortete er dahingehend, es sei kein Aufgebot gewesen, sondern es gebe Razzien, von denen alle betroffen seien ("F: Wie sind Sie aufgeboten worden? A: Es ist kein Aufgebot. Es gibt generelle Razzien..."); er sei bei einer solchen aufgegriffen worden (vgl. Protokoll A4/16 S. 9). Dass nach der Razzia ein schriftliches Aufgebot gekommen sei, hat er demgegenüber nicht erwähnt. Er erklärte vielmehr, es sei zwischen der Razzia und seiner Ausreise nichts mehr passiert (vgl. a.a.O. S. 11). In der Anhörung sagte er in der einleitenden freien Erzählung als Erstes - und ohne entsprechende gezielte Fragen -, er sei bei einer Razzia aufgegriffen und danach sei ihm eine schriftliche Aufforderung zum Einrücken zugestellt worden (vgl. Protokoll A17/19 F/A 54). Zudem hat er erst hier und auf die gleichlautende Frage, ob zwischen Razzia und Ausreise etwas geschehen sei, neu die besagte schriftliche Aufforderung erwähnt und dazu angegeben, diese sei aufgrund des Beschlusses des Dorfkomitees erfolgt und nach Hause überbracht worden (vgl. a.a.O. F/A 102 ff.). Diese widersprüchlichen Darlegungen sind nicht glaubhaft. Zudem ist vor diesem Hintergrund der Erklärungsversuch, für ihn sei das schriftliche Aufgebot weniger wichtig gewesen, weshalb er es in der BzP nicht erwähnt habe, nicht geeignet, die unstimmigen Schilderungen plausibel zu erklären. 5.1.2 Auch die Aussagen, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia aufgegriffen worden sein will, weisen verschiedene inhaltliche Unstimmigkeiten auf: Gemäss protokollierten Aussagen in der BzP sei die Razzia an einem Samstagvormittag erfolgt. Er sei (wie viele andere) auf dem Marktplatz gewesen. Die Soldaten seien gekommen, hätten das Marktlager umkreist und sie so erwischt. Ein Soldat sei direkt auf ihn zugekommen und habe ihn zum Sammelpunkt neben dem Markt - einer "Mauer von einer ehemaligen Verwaltung" - gebracht; er sei daraufhin mit zwei anderen Festgehaltenen von dieser Mauer aus geflohen, indem sie in verschiedene Richtungen weggerannt seien (vgl. Protokoll A4/16 S. 10). Bei der Anhörung sagte er zunächst übereinstimmend, die Razzia sei an einem Samstag am Vormittag durchgeführt worden; die Soldaten hätten den Markt umzingelt und alle aufgegriffen; man habe sie zum Polizeirevier führen wollen, auf dem Weg dorthin seien sie zu dritt weggelaufen; er sei mit einem Freund in Richtung des Flusses G._______ gerannt und so entkommen, während der andere Freund in eine andere Richtung gerannt sei (vgl. Protokoll A17/19 F/A 73 ff.). Im Rahmen des unmittelbar darauf folgenden Vorhalts von Aussagewidersprüchen hielt der Beschwerdeführer daran fest, er sei gar nie bis zum Sammelpunkt gelangt, die besagte Mauer sei zudem eine Verwaltungseinheit einschliesslich des Polizeireviers (vgl. a.a.O. F/A 92 ff.). Durch diese Erklärungsversuche werden die unterschiedlichen Schilderungen nicht plausibel gemacht. Vielmehr entstehen neue Unstimmigkeiten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP darlegte, beim Sammelpunkt habe es sich um die Mauer einer ehemaligen Verwaltung gehandelt. Diese sei neben dem Markt gewesen. Demgegenüber soll der Sammelplatz Richtung Ortsmitte in einer Wohngegend gelegen haben. Auch der Umstand, dass sie alle die Schuhe hätten ausziehen müssen, hat der Beschwerdeführer erst in der Anhörung dargelegt, was angesichts der Ausführungen im Rechtsmittel, diese Razzia habe ihn viel nachhaltiger beunruhigt, wenig plausibel scheint. Insgesamt hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Razzia, die vor allem potenzielle Wehrdienstpflichtige im Visier gehabt habe, vage und wenig substanziiert dargelegt hat. Seine Schilderungen wirken distanziert, und erwecken nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem. Der im Rechtsmittel vertretenen gegenteiligen Auffassung kann sich das Gericht nicht anschliessen. 5.1.3 Der Hinweis in der Beschwerde, die befragende Sachbearbeiterin habe unzulässigerweise wertende Fragen gestellt, kann nach Durchsicht des Anhörungsprotokolls nicht nachvollzogen werden. Namentlich ist den dazu gemachten Verweisen keine solche Abwertung zu entnehmen. Entsprechend hat auch die anwesende Hilfswerkvertretung keine Vermerke oder Kritikpunkte angebracht. Es ist festzuhalten, dass es die Aufgabe der befragenden Fachreferentinnen ist, bei unklaren Angaben Konkretisierungen zu verlangen und zu unmittelbar erkennbaren Unstimmigkeiten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieses Vorgehen erfolgt im Interesse der jeweiligen asylsuchenden Personen und dient dem Ermitteln des für die Beurteilung des Asylgesuchs wichtigen und relevanten Sachverhalts. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er müsste bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, in den Militärdienst eingezogen zu werden, fehlt es auch dieser Befürchtung an der asylrechtlichen Relevanz: Eine begründete Furcht vor Verfolgung wäre in diesem Kontext praxisgemäss anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll. Es reicht mithin nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Wie oben ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer einen derartigen Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden nicht glaubhaft zu machen. 5.3 In Würdigung des vorliegenden massgeblichen Sachverhalts vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 6. 6.1 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea ausgereist ist, mithin aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 6.3 6.3.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Davon war auch das Verfahren des Beschwerdeführers betroffen. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.3.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, liegen keine glaubhaften Hinweise für Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann damit letztlich offen bleiben. 6.4 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, das SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrieben habe. 6.4.1 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). 6.4.2 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend: Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Der Begründung in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Verfügung waren zudem auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM zu entnehmen (vgl. Verfügung S. 4 f.). Und schliesslich war die Praxisänderung des SEM - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 6.4.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinn von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2.4.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.4.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.4.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und 6.1.8). 9.2.4.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. 9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea - Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-geheissen und die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Rechtsbeiständin eingesetzt. Folglich ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 14. Februar 2017 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von knapp 7½ Stunden erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2016 angekündigten Stundenansatzes für nicht-anwaltliche Vertreter von höchstens Fr. 150.- ist das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1132.60 festzusetzen (inklusive Auslagen) und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin von Fr. 1132.60 wird durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: