Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Mai 2011 durch ihre in der Schweiz lebende Schwester, B._______, die als Flüchtling anerkannt und in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen worden war, ein Asylgesuch aus dem Ausland und beantragte, sie sei gestützt auf Art. 51 Abs. 2 aAsylG (SR 142.31) ins Familienasyl ihrer Schwester aufzunehmen. Eventualiter sei ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. A.b Das BFM forderte die Schwester der Beschwerdeführerin am 31. August 2011 auf, eine Vollmacht nachzureichen. Zudem ersuchte es um die Stellungnahme zu verschiedenen Sachverhaltsfragen. A.c Die Schwester der Beschwerdeführerin reichte am 28. September 2011 ihre Stellungnahme zu den unterbreiteten Fragen ein. A.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ersuchte das BFM die Schwester der Beschwerdeführerin um die Beantwortung weiterer Fragen. A.e Am 19. Dezember 2011 übermittelte die Schwester der Beschwerdeführerin die Antworten zu den gestellten Fragen. A.f Das BFM ersuchte die Schwester der Beschwerdeführerin am 7. März 2012 weitere Fragen zu beantworten. A.g Die Schwester der Beschwerdeführerin beantworte die Fragen am 29. März 2012. A.h Mit Verfügung vom 13. April 2012 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. B. B.a Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. September 2012 in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie am 24. September 2012 um die Gewährung von Asyl. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, Eritrea im Oktober 2004 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen zu haben. Danach habe sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Sudan gelebt. Sie hätten die Heimat verlassen, weil die Mutter nicht in der Lage gewesen sei, das Land zu bewirtschaften. Sie habe weder in Eritrea noch im Sudan Probleme mit den Behörden gehabt. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr in die Heimat festgenommen zu werden, da sie Eritrea illegal verlassen habe. Im Sudan sei sie am 5. Mai 2012 mit einem Landsmann religiös getraut worden. B.b Am 7. Januar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei im Sudan geboren worden. Nachdem ihr Vater im Jahr 2000 verstorben sei, sei sie zusammen mit der Mutter nach Eritrea gegangen, wo sie bis im Jahr 2004 gelebt hätten. Ihre Mutter habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Da sie nicht mehr für die Familie habe aufkommen können, seien sie zurück in den Sudan gegangen, wo ihre Mutter im Jahr 2007 gestorben sei. Sie habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht, da sie im Sudan nicht mehr habe leben können und da ihre Schwester hier lebe. Im Sudan habe sie keine Probleme gehabt; da sie dort illegal gelebt habe, hätte sie jederzeit nach Eritrea geschickt werden können. C. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei gemäss Art. 51 Abs. 2 aAsylG ins Familienasyl ihrer Schwester einzuschliessen. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sie sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Eingabe lagen eine Ernennungsurkunde der Rechtsvertreterin als Beiständin vom 8. März 2013 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2014 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut; dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wies das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Schwester ab. H. Das Bundesverwaltungsgericht forderte beim BFM am 6. August 2014 die Asylakten der volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, an (N [...]).
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter 1.3 - einzutreten.
E. 1.3 Das BFM hat mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das am 9. Mai 2011 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Schwester gemäss Art. 51 Abs. 2 aAsylG abgelehnt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es besteht somit für das Bundesverwaltungsgericht kein Raum, sich mit diesem Gesuch zu befassen, da es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde haben somit unberücksichtigt zu bleiben und auf den Antrag, die Beschwerdeführerin sei ins Familienasyl ihrer Schwester einzubeziehen, ist nicht einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, eritreische Staatsangehörige zu sein, weshalb die von ihr in Bezug auf den Sudan geltend gemachten Nachteile keine Asylrelevanz entfalten könnten, da sie sich in einem Drittstaat zugetragen hätten. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin von 2001 bis 2004 in Eritrea aufgehalten habe, könne offen gelassen werden. Da sie angebe, ihre Heimat im Alter von sechs Jahren verlassen zu haben, sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr von den Behörden behelligt werden würde. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person zu entnehmen. Objektiv betrachtet, sei keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung gegeben.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei nie bezweifelt worden, weshalb ihren Aussagen grosses Gewicht zukomme. Sie habe nie behauptet, in Eritrea verfolgt worden zu sein und akzeptiere deshalb, dass ihr persönlich in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne. Der Schluss der Vorinstanz, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, treffe jedoch nicht zu. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie nicht nach Eritrea zurückgekehrt sei. Im Asylverfahren ihrer Schwester B._______ sei der Aufenthalt in Eritrea und die illegale Ausreise nicht bezweifelt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Situation vor dem Hintergrund der Situation ihrer älteren Schwester zu prüfen. Diese sei im Januar 2011 in die Schweiz eingereist und es sei ihr Asyl gewährt worden. Die Situation der Schwester und der Antrag auf Einschluss in das Familienasyl sei im Entscheid des BFM nicht erwähnt worden. Da das BFM der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die Einreise in die Schweiz bewilligte, sei davon auszugehen, dass sie von einer Gefährdung im Sudan ausgegangen sei. Da sie bei der Einreise erst 14-jährig gewesen sei, habe sie nur rudimentäre Angaben machen können. Sollte das Gericht es als nötig erachten, seien die Akten der Schwester beizuziehen. Es sei allenfalls zu prüfen, ob ein Einschluss ins Familienasyl möglich sei. Das BFM verkenne, dass die Strafen für eine illegale Ausreise in Eritrea zu jedem Zeitpunkt unangemessen hoch seien. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile im militärdienstfähigen Alter und gehöre somit bezüglich der Rückkehrer in ein Hochrisikoprofil. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hätten eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt praxisgemäss dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Begründete Furcht vor Verfolgung enthält somit eine subjektive und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin räumte in der Beschwerde ein, sie habe in Eritrea bis zu ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten. Die Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2004 wurde hauptsächlich mit deren Schwierigkeiten, die Familie durchzubringen, begründet. Es bestehen somit eingestandenermassen keine Vorfluchtgründe, die im Beschwerdeverfahren zu prüfen wären.
E. 5.3 Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
E. 5.3.3 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Sudan geboren worden und zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Jahr 2001 nach Eritrea gezogen, wo sie bis zum 9. Oktober 2004 gelebt habe (act. B6/10 S. 2 ff.). Die Schwester der Beschwerdeführerin machte bei ihrer Erstbefragung vom 19. Januar 2011 geltend, sie sei vom Sudan am 4. Juni 2001 nach Eritrea gezogen und habe dort bis zum 10. November 2004 gelebt (act. B4/9 S. 1 f., N [...]); sie habe Eritrea nach ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich somit mit Ausnahme des Ausreisedatums - die Schwester der Beschwerdeführerin gab an, diese habe Eritrea am 20. Oktober 2004 verlassen (act. B4/9 S. 5, N [...]) - mit denjenigen ihrer Schwester in Übereinstimmung bringen. Die Schwester der Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, im Jahr 2001 seien viele Flüchtlinge nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sich nach ihr für die Rückkehr registrieren lassen und seien später als sie zurückgekehrt. Nachdem ihre Mutter und die Geschwister im Oktober 2004 in den Sudan gegangen seien - sie hätten das Leben in Eritrea nicht meistern können -, hätten sich Sicherheitsleute bei ihr nach deren Verbleib erkundigt. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten Eritrea illegal verlassen (act. B9/9 S. 3 f., N [...]). Das BFM bezweifelte die Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin in seinem Entscheid vom 10. Februar 2011 nicht, ging indessen davon aus, dass die von ihr beschriebenen behördlichen Behelligungen nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreicht hätten (act. B12/4, N [...]).
E. 5.3.4 Die minderjährige Beschwerdeführerin hat Eritrea gemäss den mit den durch ihre volljährige Schwester gemachten Angaben in Übereinstimmung stehenden Aussagen im Oktober 2004 illegal verlassen. Ihre Schwester gab in deren Asylverfahren an, sie sei nach der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Geschwister von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgesucht worden, die sich nach dem Verbleib der Familienangehörigen erkundigt hätten. Das BFM hat die Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt und auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst keine konkreten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezeichnet. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ohne gültigen Reisepass verlassen hat, zumal sie angesichts ihres damaligen Alters (sechsjährig) glaubhaft zu Protokoll gab, weder über Reisepass noch Identitätskarte zu verfügen (act. B6/10 S. 6). Somit konnte sie auch nicht im Besitz eines Ausreisevisums gewesen sein. Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt das BFM, dass sie aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; da die ihr drohende Gefährdung indessen erst durch die illegale Ausreise ihrer Familie entstanden ist, fällt eine Asylgewährung nicht in Betracht (Art. 54 AsylG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2014 ist - die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Sie wurde indes von der C._______, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind ihr keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihr keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. April 2014 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2581/2014 Urteil vom 15. August 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch Patrizia Carù, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Mai 2011 durch ihre in der Schweiz lebende Schwester, B._______, die als Flüchtling anerkannt und in das Asyl ihres Ehemannes einbezogen worden war, ein Asylgesuch aus dem Ausland und beantragte, sie sei gestützt auf Art. 51 Abs. 2 aAsylG (SR 142.31) ins Familienasyl ihrer Schwester aufzunehmen. Eventualiter sei ihr zur Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es seien ihr die für die Reise nötigen Reisepapiere auszustellen. A.b Das BFM forderte die Schwester der Beschwerdeführerin am 31. August 2011 auf, eine Vollmacht nachzureichen. Zudem ersuchte es um die Stellungnahme zu verschiedenen Sachverhaltsfragen. A.c Die Schwester der Beschwerdeführerin reichte am 28. September 2011 ihre Stellungnahme zu den unterbreiteten Fragen ein. A.d Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 ersuchte das BFM die Schwester der Beschwerdeführerin um die Beantwortung weiterer Fragen. A.e Am 19. Dezember 2011 übermittelte die Schwester der Beschwerdeführerin die Antworten zu den gestellten Fragen. A.f Das BFM ersuchte die Schwester der Beschwerdeführerin am 7. März 2012 weitere Fragen zu beantworten. A.g Die Schwester der Beschwerdeführerin beantworte die Fragen am 29. März 2012. A.h Mit Verfügung vom 13. April 2012 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz. B. B.a Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. September 2012 in die Schweiz eingereist war, ersuchte sie am 24. September 2012 um die Gewährung von Asyl. Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel gab sie an, Eritrea im Oktober 2004 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen zu haben. Danach habe sie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Sudan gelebt. Sie hätten die Heimat verlassen, weil die Mutter nicht in der Lage gewesen sei, das Land zu bewirtschaften. Sie habe weder in Eritrea noch im Sudan Probleme mit den Behörden gehabt. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr in die Heimat festgenommen zu werden, da sie Eritrea illegal verlassen habe. Im Sudan sei sie am 5. Mai 2012 mit einem Landsmann religiös getraut worden. B.b Am 7. Januar 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertreterin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei im Sudan geboren worden. Nachdem ihr Vater im Jahr 2000 verstorben sei, sei sie zusammen mit der Mutter nach Eritrea gegangen, wo sie bis im Jahr 2004 gelebt hätten. Ihre Mutter habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Da sie nicht mehr für die Familie habe aufkommen können, seien sie zurück in den Sudan gegangen, wo ihre Mutter im Jahr 2007 gestorben sei. Sie habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht, da sie im Sudan nicht mehr habe leben können und da ihre Schwester hier lebe. Im Sudan habe sie keine Probleme gehabt; da sie dort illegal gelebt habe, hätte sie jederzeit nach Eritrea geschickt werden können. C. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. D. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Mai 2014 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie sei gemäss Art. 51 Abs. 2 aAsylG ins Familienasyl ihrer Schwester einzuschliessen. Eventualiter sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sie sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihr in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Der Eingabe lagen eine Ernennungsurkunde der Rechtsvertreterin als Beiständin vom 8. März 2013 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2014 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut; dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das BFM. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht am 11. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 wies das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Schwester ab. H. Das Bundesverwaltungsgericht forderte beim BFM am 6. August 2014 die Asylakten der volljährigen Schwester der Beschwerdeführerin, B._______, an (N [...]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter 1.3 - einzutreten. 1.3 Das BFM hat mit Verfügung vom 6. Juni 2014 das am 9. Mai 2011 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Schwester gemäss Art. 51 Abs. 2 aAsylG abgelehnt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Es besteht somit für das Bundesverwaltungsgericht kein Raum, sich mit diesem Gesuch zu befassen, da es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde haben somit unberücksichtigt zu bleiben und auf den Antrag, die Beschwerdeführerin sei ins Familienasyl ihrer Schwester einzubeziehen, ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, eritreische Staatsangehörige zu sein, weshalb die von ihr in Bezug auf den Sudan geltend gemachten Nachteile keine Asylrelevanz entfalten könnten, da sie sich in einem Drittstaat zugetragen hätten. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin von 2001 bis 2004 in Eritrea aufgehalten habe, könne offen gelassen werden. Da sie angebe, ihre Heimat im Alter von sechs Jahren verlassen zu haben, sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr von den Behörden behelligt werden würde. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihrer Person zu entnehmen. Objektiv betrachtet, sei keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung gegeben. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei nie bezweifelt worden, weshalb ihren Aussagen grosses Gewicht zukomme. Sie habe nie behauptet, in Eritrea verfolgt worden zu sein und akzeptiere deshalb, dass ihr persönlich in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne. Der Schluss der Vorinstanz, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, treffe jedoch nicht zu. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie nicht nach Eritrea zurückgekehrt sei. Im Asylverfahren ihrer Schwester B._______ sei der Aufenthalt in Eritrea und die illegale Ausreise nicht bezweifelt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre Situation vor dem Hintergrund der Situation ihrer älteren Schwester zu prüfen. Diese sei im Januar 2011 in die Schweiz eingereist und es sei ihr Asyl gewährt worden. Die Situation der Schwester und der Antrag auf Einschluss in das Familienasyl sei im Entscheid des BFM nicht erwähnt worden. Da das BFM der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 die Einreise in die Schweiz bewilligte, sei davon auszugehen, dass sie von einer Gefährdung im Sudan ausgegangen sei. Da sie bei der Einreise erst 14-jährig gewesen sei, habe sie nur rudimentäre Angaben machen können. Sollte das Gericht es als nötig erachten, seien die Akten der Schwester beizuziehen. Es sei allenfalls zu prüfen, ob ein Einschluss ins Familienasyl möglich sei. Das BFM verkenne, dass die Strafen für eine illegale Ausreise in Eritrea zu jedem Zeitpunkt unangemessen hoch seien. Die Beschwerdeführerin sei mittlerweile im militärdienstfähigen Alter und gehöre somit bezüglich der Rückkehrer in ein Hochrisikoprofil. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hätten eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer Rückkehr erheblichen Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt praxisgemäss dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Begründete Furcht vor Verfolgung enthält somit eine subjektive und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt. 5.2 Die Beschwerdeführerin räumte in der Beschwerde ein, sie habe in Eritrea bis zu ihrer Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten. Die Ausreise ihrer Mutter im Jahr 2004 wurde hauptsächlich mit deren Schwierigkeiten, die Familie durchzubringen, begründet. Es bestehen somit eingestandenermassen keine Vorfluchtgründe, die im Beschwerdeverfahren zu prüfen wären. 5.3 Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiven Nachfluchtgründen - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist. In der Praxis werden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2). 5.3.3 Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei im Sudan geboren worden und zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Jahr 2001 nach Eritrea gezogen, wo sie bis zum 9. Oktober 2004 gelebt habe (act. B6/10 S. 2 ff.). Die Schwester der Beschwerdeführerin machte bei ihrer Erstbefragung vom 19. Januar 2011 geltend, sie sei vom Sudan am 4. Juni 2001 nach Eritrea gezogen und habe dort bis zum 10. November 2004 gelebt (act. B4/9 S. 1 f., N [...]); sie habe Eritrea nach ihrer Mutter und ihren Geschwistern verlassen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin lassen sich somit mit Ausnahme des Ausreisedatums - die Schwester der Beschwerdeführerin gab an, diese habe Eritrea am 20. Oktober 2004 verlassen (act. B4/9 S. 5, N [...]) - mit denjenigen ihrer Schwester in Übereinstimmung bringen. Die Schwester der Beschwerdeführerin gab des Weiteren an, im Jahr 2001 seien viele Flüchtlinge nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten sich nach ihr für die Rückkehr registrieren lassen und seien später als sie zurückgekehrt. Nachdem ihre Mutter und die Geschwister im Oktober 2004 in den Sudan gegangen seien - sie hätten das Leben in Eritrea nicht meistern können -, hätten sich Sicherheitsleute bei ihr nach deren Verbleib erkundigt. Ihre Mutter und ihre Geschwister hätten Eritrea illegal verlassen (act. B9/9 S. 3 f., N [...]). Das BFM bezweifelte die Angaben der Schwester der Beschwerdeführerin in seinem Entscheid vom 10. Februar 2011 nicht, ging indessen davon aus, dass die von ihr beschriebenen behördlichen Behelligungen nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität erreicht hätten (act. B12/4, N [...]). 5.3.4 Die minderjährige Beschwerdeführerin hat Eritrea gemäss den mit den durch ihre volljährige Schwester gemachten Angaben in Übereinstimmung stehenden Aussagen im Oktober 2004 illegal verlassen. Ihre Schwester gab in deren Asylverfahren an, sie sei nach der Ausreise ihrer Mutter und ihrer Geschwister von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgesucht worden, die sich nach dem Verbleib der Familienangehörigen erkundigt hätten. Das BFM hat die Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt und auch in den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst keine konkreten Unglaubhaftigkeitsmerkmale bezeichnet. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eritrea ohne gültigen Reisepass verlassen hat, zumal sie angesichts ihres damaligen Alters (sechsjährig) glaubhaft zu Protokoll gab, weder über Reisepass noch Identitätskarte zu verfügen (act. B6/10 S. 6). Somit konnte sie auch nicht im Besitz eines Ausreisevisums gewesen sein. Mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft verkennt das BFM, dass sie aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; da die ihr drohende Gefährdung indessen erst durch die illegale Ausreise ihrer Familie entstanden ist, fällt eine Asylgewährung nicht in Betracht (Art. 54 AsylG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 9. April 2014 ist - die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend - aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Sie wurde indes von der C._______, also einer dafür zuständigen Behörde, vertreten, welche den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung stellt. Demzufolge sind ihr keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist ihr keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 9. April 2014 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: