Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein im erstinstanzlichen Verfahren und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unbegleiteter, minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Zoba (...) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August respektive September 2014 und reiste am 7. August 2015 von Äthiopien, dem Sudan und Italien her kommend in die Schweiz ein. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 20. August 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 18. April 2016 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in armen Verhältnissen aufgewachsen und habe schon früh zu arbeiten beginnen müssen, um zum Unterhalt seiner Familie beizutragen. Im April respektive Mai 2014 habe er erstmals versucht, Eritrea zu verlassen, sei dann aber von an der Grenze patrouillierenden Soldaten erwischt und festgenommen worden. Dank der Hilfe seiner Mutter und weil er minderjährig gewesen sei, sei er nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Drei oder vier Monate später, kurz vor Beginn der Schule, sei ihm die illegale Ausreise aus Eritrea zusammen mit zwei anderen Jungen schliesslich gelungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein und die eritreische Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in Eritrea seien nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für seine illegale Ausreise. So sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines damaligen wie auch heute noch jungen Alters sowie des Umstands, dass er weder damals noch zum jetzigen Zeitpunkt militärdienstpflichtig sei, eine regimefeindliche Haltung respektive Landesverrat unterstellen würden. Seine illegale Ausreise - sofern sie denn geglaubt werde - werde deshalb kaum als Akt politischer Opposition erachtet. Subjektive Nachfluchtgründe lägen mithin keine vor. Diese Einschätzung werde insbesondere durch die Aussagen des Beschwerdeführers zum ersten gescheiterten Ausreiseversuch untermauert. So sei er nach einigen Tagen wieder aus der Haft freigekommen, ohne dass diese Angelegenheit weitere Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Dies seien Hinweise dafür, dass von Seiten der eritreischen Behörden weder eine Verfolgungs- noch eine Bestrafungsabsicht bestanden habe. C. Mit Eingabe [des zuständigen Amtes im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers] vom 22. Juni 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Bezüglich der Einschätzung des SEM, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei flüchtlingsrechtlich irrelevant, wurde in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2014 vom 15. August 2014 verwiesen. Angesichts der dort zusammengefassten, klaren Praxis des Gerichts zu den subjektiven Nachfluchtgründen infolge illegaler Ausreise aus Eritrea, aber auch mit Blick auf die entsprechende Praxis des SEM selbst, erstaune der diesbezügliche Entscheid des SEM sehr. So sei die Vorinstanz - ohne konkret an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers gezweifelt zu haben - pauschal und ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters nicht in asylrelevanter Weise bestraft werden würde. Der zur Untermauerung dieser Annahme gezogene Vergleich mit den nicht vorhandenen Verfolgungs- und Bestrafungsabsichten der eritreischen Behörden nach dem gescheiterten Ausreiseversuch des Beschwerdeführers sei völlig untauglich, da es sich dabei eben um einen gescheiterten Ausreiseversuch gehandelt habe. Inzwischen sei dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise gelungen, weshalb sich die Situation nun ganz anders darstelle. Zudem habe er sich beim zweiten Mal in einem Alter befunden, in dem die Ausreise grundsätzlich illegal sei, weshalb er sich strafbar gemacht habe und bei der Rückkehr nach Eritrea mit einer drakonischen Bestrafung rechnen müsse. Folglich lägen in seinem Fall subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. D. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass nach seinen aktuellen Erkenntnissen davon ausgegangen werden müsse, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Dienst desertiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. F. In der am 7. September 2016 dazu eingereichten Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweisen, wonach illegal aus Eritrea ausgereisten Personen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt werde, sofern die illegale Ausreise geglaubt werde. In der angefochtenen Verfügung werde in offensichtlicher Weise von dieser Praxis abgewichen, ohne dass dies darin explizit deklariert worden wäre. Entgegen der Ansicht des SEM bestünden denn auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob illegal ausgereiste Minderjährige bei einer Rückkehr tatsächlich nicht mehr mit drakonischen Strafen zu rechnen hätten. Folglich sei die Praxisänderung nicht gerechtfertigt. Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts des SEM "Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 und eine Kopie einer Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zum Thema "Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" einreichen. G. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. So liegt in den vorinstanzlichen Akten zwar kein Rückschein. Allerdings ist die vom 20. Mai 2016 datierende angefochtene Verfügung mit einem Ausgangsstempel des SEM vom gleichen Datum versehen, weshalb nicht unwahrscheinlich ist, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer, wie in seiner Rechtsmittel-eingabe festgehalten, am 23. Mai 2016 zugestellt wurde und die Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2016 damit innert Frist erfolgte. Da die Behörden bezüglich des Eröffnungsdatums beweispflichtig sind und bis heute nicht nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist verpasst worden wäre, ist nach dem Gesagten von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4 Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 5 Da sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM richtet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist die Verfügung vom 20. Mai 2015 im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugspunkt in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet.
E. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5.1).
E. 6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise und vor dem Hintergrund seiner Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass er in Eritrea Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte. Folglich ist auszuschliessen, dass er Deserteur oder Refraktär ist. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er in den Fokus der Militärbehörden geraten wäre respektive heute konkret im Visier der Rekrutierungsbehörden stehen würde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. So vermag denn auch die Tatsache, dass er bereits einmal ohne Erfolg versucht hatte, illegal aus Eritrea auszureisen, seine Situation bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht kaum zu verschärfen, blieb dieser gescheiterte Ausreiseversuch doch ohne Konsequenzen für ihn. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (wegen Unzumutbarkeit) in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung indes gutgeheissen. Dieser Entscheid ist auch aus heutiger Sicht noch gerechtfertigt, obwohl die Beschwerde mit vorliegendem Urteil als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. So konnten die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht als aussichtslos angesehen werden, da die Änderung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Einreichung der Beschwerde bekannt wurde. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3894/2016 Urteil vom 18. Oktober 2017 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein im erstinstanzlichen Verfahren und im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung unbegleiteter, minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Zoba (...) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August respektive September 2014 und reiste am 7. August 2015 von Äthiopien, dem Sudan und Italien her kommend in die Schweiz ein. Noch am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 20. August 2015 summarisch zu seinen Gesuchsgründen und zu seiner Person befragt wurde. Am 18. April 2016 fand in Anwesenheit seiner Vertrauensperson die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in armen Verhältnissen aufgewachsen und habe schon früh zu arbeiten beginnen müssen, um zum Unterhalt seiner Familie beizutragen. Im April respektive Mai 2014 habe er erstmals versucht, Eritrea zu verlassen, sei dann aber von an der Grenze patrouillierenden Soldaten erwischt und festgenommen worden. Dank der Hilfe seiner Mutter und weil er minderjährig gewesen sei, sei er nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden. Drei oder vier Monate später, kurz vor Beginn der Schule, sei ihm die illegale Ausreise aus Eritrea zusammen mit zwei anderen Jungen schliesslich gelungen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Taufschein und die eritreische Identitätskarte seiner Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse in Eritrea seien nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für seine illegale Ausreise. So sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihm in Anbetracht seines damaligen wie auch heute noch jungen Alters sowie des Umstands, dass er weder damals noch zum jetzigen Zeitpunkt militärdienstpflichtig sei, eine regimefeindliche Haltung respektive Landesverrat unterstellen würden. Seine illegale Ausreise - sofern sie denn geglaubt werde - werde deshalb kaum als Akt politischer Opposition erachtet. Subjektive Nachfluchtgründe lägen mithin keine vor. Diese Einschätzung werde insbesondere durch die Aussagen des Beschwerdeführers zum ersten gescheiterten Ausreiseversuch untermauert. So sei er nach einigen Tagen wieder aus der Haft freigekommen, ohne dass diese Angelegenheit weitere Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Dies seien Hinweise dafür, dass von Seiten der eritreischen Behörden weder eine Verfolgungs- noch eine Bestrafungsabsicht bestanden habe. C. Mit Eingabe [des zuständigen Amtes im Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers] vom 22. Juni 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid des SEM Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Bezüglich der Einschätzung des SEM, die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea sei flüchtlingsrechtlich irrelevant, wurde in der Beschwerdebegründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2014 vom 15. August 2014 verwiesen. Angesichts der dort zusammengefassten, klaren Praxis des Gerichts zu den subjektiven Nachfluchtgründen infolge illegaler Ausreise aus Eritrea, aber auch mit Blick auf die entsprechende Praxis des SEM selbst, erstaune der diesbezügliche Entscheid des SEM sehr. So sei die Vorinstanz - ohne konkret an der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers gezweifelt zu haben - pauschal und ohne weitere Abklärungen getätigt zu haben, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters nicht in asylrelevanter Weise bestraft werden würde. Der zur Untermauerung dieser Annahme gezogene Vergleich mit den nicht vorhandenen Verfolgungs- und Bestrafungsabsichten der eritreischen Behörden nach dem gescheiterten Ausreiseversuch des Beschwerdeführers sei völlig untauglich, da es sich dabei eben um einen gescheiterten Ausreiseversuch gehandelt habe. Inzwischen sei dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise gelungen, weshalb sich die Situation nun ganz anders darstelle. Zudem habe er sich beim zweiten Mal in einem Alter befunden, in dem die Ausreise grundsätzlich illegal sei, weshalb er sich strafbar gemacht habe und bei der Rückkehr nach Eritrea mit einer drakonischen Bestrafung rechnen müsse. Folglich lägen in seinem Fall subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen sei. D. In seiner Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz verfüge. Ferner hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es das SEM ein, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2016 führte das SEM im Wesentlichen aus, dass nach seinen aktuellen Erkenntnissen davon ausgegangen werden müsse, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus dem Dienst desertiert. Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe und seinen Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. F. In der am 7. September 2016 dazu eingereichten Replik liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verweisen, wonach illegal aus Eritrea ausgereisten Personen die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt werde, sofern die illegale Ausreise geglaubt werde. In der angefochtenen Verfügung werde in offensichtlicher Weise von dieser Praxis abgewichen, ohne dass dies darin explizit deklariert worden wäre. Entgegen der Ansicht des SEM bestünden denn auch keine gesicherten Erkenntnisse darüber, ob illegal ausgereiste Minderjährige bei einer Rückkehr tatsächlich nicht mehr mit drakonischen Strafen zu rechnen hätten. Folglich sei die Praxisänderung nicht gerechtfertigt. Zur Untermauerung dieser Vorbringen liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Berichts des SEM "Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 und eine Kopie einer Schnellrecherche der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zum Thema "Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise" einreichen. G. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist eingehalten wurde. So liegt in den vorinstanzlichen Akten zwar kein Rückschein. Allerdings ist die vom 20. Mai 2016 datierende angefochtene Verfügung mit einem Ausgangsstempel des SEM vom gleichen Datum versehen, weshalb nicht unwahrscheinlich ist, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer, wie in seiner Rechtsmittel-eingabe festgehalten, am 23. Mai 2016 zugestellt wurde und die Beschwerdeeingabe vom 22. Juni 2016 damit innert Frist erfolgte. Da die Behörden bezüglich des Eröffnungsdatums beweispflichtig sind und bis heute nicht nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdefrist verpasst worden wäre, ist nach dem Gesagten von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5. Da sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM richtet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist die Verfügung vom 20. Mai 2015 im Asyl-, Wegweisungs- und Vollzugspunkt in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5.1). 6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise und vor dem Hintergrund seiner Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass er in Eritrea Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte. Folglich ist auszuschliessen, dass er Deserteur oder Refraktär ist. Auch lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er in den Fokus der Militärbehörden geraten wäre respektive heute konkret im Visier der Rekrutierungsbehörden stehen würde. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. So vermag denn auch die Tatsache, dass er bereits einmal ohne Erfolg versucht hatte, illegal aus Eritrea auszureisen, seine Situation bei einer hypothetischen Rückkehr in seinen Heimatstaat in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht kaum zu verschärfen, blieb dieser gescheiterte Ausreiseversuch doch ohne Konsequenzen für ihn. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. 6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juni 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (wegen Unzumutbarkeit) in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2016 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung indes gutgeheissen. Dieser Entscheid ist auch aus heutiger Sicht noch gerechtfertigt, obwohl die Beschwerde mit vorliegendem Urteil als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. So konnten die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht als aussichtslos angesehen werden, da die Änderung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erst nach Einreichung der Beschwerde bekannt wurde. Mithin sind im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: