Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Senafe, Region Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie im Juni 2008 illegal in Richtung Äthiopien. Im Oktober 2013 sei er allein zunächst in den Sudan, sechs Monate später nach Libyen und von dort aus nach Italien weitergereist. Am 1. August 2014 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfah-renszentrum D._______ um Asyl nach, wurde dort am 8. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) geboren worden und habe sein Heimatland im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Familie verlassen. Er selber habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gehabt und wisse auch nicht, weshalb seine Eltern Eritrea verlassen hätten. Sie seien illegal, ohne Ausreisedokumente, nach Äthiopien gegangen und hätten in der Folge dort in einem Flüchtlingslager gelebt. Im Jahr 2013 sei es im Lager zu Unruhen im Zusammenhang mit der Verteilung der Hilfsgüter gekommen. Das Leben sei schwierig gewesen, besonders für Minderjährige. Die äthiopischen Soldaten hätten die Jugendlichen für die Probleme verantwortlich gemacht und einige von ihnen geschlagen und sogar erschossen. Er habe sich daraufhin nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er im Oktober 2013, ohne seinen Eltern Bescheid zu sagen, aus dem Lager geflüchtet und mit Hilfe eines Schleppers nach Khartoum, Sudan, gegangen sei. Ein halbes Jahr später sei er mit Schleppern nach Tripolis, Libyen, weitergereist und habe dort ein Schiff in Richtung Italien bestiegen. In der Folge sei er mitten auf dem Meer von der italienischen Marine gerettet und nach Trapani in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Zusammen mit anderen Eritreern sei er daraufhin via Rom und Mailand in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Ernennungsurkunde zur Beiständin vom 29. September 2014 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Januar 2015 gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 23. Februar 2015 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. G. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe sein Alter im Asylverfahren nicht korrekt angegeben. In Tat und Wahrheit sei er bereits am (...) geboren worden. Zum Beleg dieses Vorbringens liess er eine Registrierungsbestätigung des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 3. Mai 2016 zu den Akten reichen. In der Folge nahm das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS die entsprechende Änderung vor.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Eritrea offenbar im Alter von sieben Jahren illegal verlassen. Er sei in Eritrea nicht zur Schule gegangen, habe keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt und sei im Ausreisezeitpunkt nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Kinder bei einer späteren Rückkehr nach Eritrea kaum mit einer Strafe zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht aus freiem Willen, sondern zusammen mit seinen Eltern ausgereist. Angesichts seines jungen Alters im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea habe er keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person zu entnehmen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung sei objektiv nicht gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die theoretischen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2014 vom 15. August 2014 betreffend subjektive Nachfluchtgründe und illegale Ausreise aus Eritrea verwiesen. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Eritrea unbestrittenermassen illegal verlassen. Es sei somit davon auszugehen, dass er ohne gültigen Reisepass aus Eritrea ausgereist sei. Folglich habe er auch kein Ausreisevisum gehabt. Die Vorinstanz verkenne, dass er aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das geringe Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise sei unerheblich. In dem in der Beschwerde zitierten Fall (D-2581/2014) habe die Betroffene Eritrea bereits im Jahr 2004 verlassen, dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr bejaht. Aus diesen Gründen sei - auch im Sinne der Rechtsgleichheit - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Da die Gefährdungslage erst durch die illegale Ausreise entstanden sei, werde indessen keine Asylgewährung beantragt.
E. 5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-129/2015 vom 20. Januar 2015 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft; Abweisung der Beschwerde) und führt aus, in diesem Fall sei es um die Ausreise eines Zehnjährigen gegangen. Da es sich um einen analogen Fall handle, sei nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise des damals siebenjährigen Beschwerdeführers, welcher seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, als oppositionspolitischen Akt erachten würde. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.4 In der Replik wird gerügt, das SEM habe - wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Fall E-129/2015 - nicht Stellung genommen zu den Ausführungen im erwähnten Urteil D-2581/2014 vom 15. August 2014, wo in einem ähnlich gelagerten Fall (Ausreise als Sechsjährige in den Sudan) die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei. Im fraglichen Urteil sei ausgeführt worden, die Vorinstanz verkenne mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, dass die unbegleitete minderjährige Asylsuchende aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie nach Äthiopien geflüchtet und habe sein Heimatland illegal verlassen, was von der Vorinstanz nie angezweifelt worden sei. Daher sei ihm analog zum Fall D-2581/2014 die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Bei der gegebenen Konstellation müsse im Übrigen auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den drei erwähnten Fällen allesamt um unbegleitete Minderjährige aus dem Kanton E._______ handle. Diese würden sich kennen, zumal sie zusammen im Zentrum für unbegleitete Minderjährige lebten. Sie hätten auch Kenntnis von den ergangenen Entscheiden und der unterschiedlichen Beurteilung. Für sie sei dies schwierig nachzuvollziehen. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sei dies auch für die Rechtsvertreter schwierig zu erklären. Fast alle unbegleiteten Minderjährigen im Kanton E._______ würden eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erhalten, ungeachtet ihres Alters im Ausreisezeitpunkt, selbst wenn sie nicht "unmittelbar" aus Eritrea nach Europa gereist seien. Dies sei den Jugendlichen ebenfalls bekannt und schüre das Gefühl der Ungleichbehandlung weiter.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 6.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge seiner illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
E. 6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise zwar glaubhaft erscheint, jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Kindesalter und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
E. 7 Bezüglich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes der rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers mit anderen minderjährigen eritreischen Asylsuchenden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihm nachträglich korrigierte Geburtsdatum (1. Januar 1999) inzwischen volljährig geworden ist. Ausserdem hat sich die Sachlage seit Erlass der angefochtenen Verfügung insofern verändert, als das Bundesverwaltungsgericht mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die vorstehend beschriebene Praxisänderung vorgenommen hat. Selbst wenn diese Änderung der bisherigen Rechtsanwendung unbestrittenermassen mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, wenn sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 134 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §23 N 14 ff., S. 188 f.; BGE 125 II 152 S. 163, 80 I 323).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-454/2015 Urteil vom 15. März 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Patrizia Carù, Amt für Jugend und Berufsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Senafe, Region Debub), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge mit seiner Familie im Juni 2008 illegal in Richtung Äthiopien. Im Oktober 2013 sei er allein zunächst in den Sudan, sechs Monate später nach Libyen und von dort aus nach Italien weitergereist. Am 1. August 2014 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfah-renszentrum D._______ um Asyl nach, wurde dort am 8. August 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 25. November 2014 wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) geboren worden und habe sein Heimatland im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Familie verlassen. Er selber habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden oder Drittpersonen gehabt und wisse auch nicht, weshalb seine Eltern Eritrea verlassen hätten. Sie seien illegal, ohne Ausreisedokumente, nach Äthiopien gegangen und hätten in der Folge dort in einem Flüchtlingslager gelebt. Im Jahr 2013 sei es im Lager zu Unruhen im Zusammenhang mit der Verteilung der Hilfsgüter gekommen. Das Leben sei schwierig gewesen, besonders für Minderjährige. Die äthiopischen Soldaten hätten die Jugendlichen für die Probleme verantwortlich gemacht und einige von ihnen geschlagen und sogar erschossen. Er habe sich daraufhin nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er im Oktober 2013, ohne seinen Eltern Bescheid zu sagen, aus dem Lager geflüchtet und mit Hilfe eines Schleppers nach Khartoum, Sudan, gegangen sei. Ein halbes Jahr später sei er mit Schleppern nach Tripolis, Libyen, weitergereist und habe dort ein Schiff in Richtung Italien bestiegen. In der Folge sei er mitten auf dem Meer von der italienischen Marine gerettet und nach Trapani in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Zusammen mit anderen Eritreern sei er daraufhin via Rom und Mailand in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig verfügte sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie die Ernennungsurkunde zur Beiständin vom 29. September 2014 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Januar 2015 gut und verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist auf. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess darauf mit Eingabe vom 23. Februar 2015 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. G. Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe sein Alter im Asylverfahren nicht korrekt angegeben. In Tat und Wahrheit sei er bereits am (...) geboren worden. Zum Beleg dieses Vorbringens liess er eine Registrierungsbestätigung des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) vom 3. Mai 2016 zu den Akten reichen. In der Folge nahm das SEM im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS die entsprechende Änderung vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs werden ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids betreffend die Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Eritrea offenbar im Alter von sieben Jahren illegal verlassen. Er sei in Eritrea nicht zur Schule gegangen, habe keinen Kontakt zu den dortigen Behörden gehabt und sei im Ausreisezeitpunkt nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass illegal ausgereiste Kinder bei einer späteren Rückkehr nach Eritrea kaum mit einer Strafe zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht aus freiem Willen, sondern zusammen mit seinen Eltern ausgereist. Angesichts seines jungen Alters im Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea habe er keine begründete Furcht, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Den Akten seien keine Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der Behörden an seiner Person zu entnehmen. Eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung sei objektiv nicht gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst auf die theoretischen Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2581/2014 vom 15. August 2014 betreffend subjektive Nachfluchtgründe und illegale Ausreise aus Eritrea verwiesen. Sodann wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Eritrea unbestrittenermassen illegal verlassen. Es sei somit davon auszugehen, dass er ohne gültigen Reisepass aus Eritrea ausgereist sei. Folglich habe er auch kein Ausreisevisum gehabt. Die Vorinstanz verkenne, dass er aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Das geringe Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise sei unerheblich. In dem in der Beschwerde zitierten Fall (D-2581/2014) habe die Betroffene Eritrea bereits im Jahr 2004 verlassen, dennoch habe das Bundesverwaltungsgericht eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr bejaht. Aus diesen Gründen sei - auch im Sinne der Rechtsgleichheit - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Da die Gefährdungslage erst durch die illegale Ausreise entstanden sei, werde indessen keine Asylgewährung beantragt. 5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-129/2015 vom 20. Januar 2015 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft; Abweisung der Beschwerde) und führt aus, in diesem Fall sei es um die Ausreise eines Zehnjährigen gegangen. Da es sich um einen analogen Fall handle, sei nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise des damals siebenjährigen Beschwerdeführers, welcher seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, als oppositionspolitischen Akt erachten würde. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.4 In der Replik wird gerügt, das SEM habe - wie auch das Bundesverwaltungsgericht im Fall E-129/2015 - nicht Stellung genommen zu den Ausführungen im erwähnten Urteil D-2581/2014 vom 15. August 2014, wo in einem ähnlich gelagerten Fall (Ausreise als Sechsjährige in den Sudan) die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei. Im fraglichen Urteil sei ausgeführt worden, die Vorinstanz verkenne mit der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, dass die unbegleitete minderjährige Asylsuchende aufgrund der gesetzlich angedrohten Strafe für illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte und somit die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie nach Äthiopien geflüchtet und habe sein Heimatland illegal verlassen, was von der Vorinstanz nie angezweifelt worden sei. Daher sei ihm analog zum Fall D-2581/2014 die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Bei der gegebenen Konstellation müsse im Übrigen auch berücksichtigt werden, dass es sich bei den drei erwähnten Fällen allesamt um unbegleitete Minderjährige aus dem Kanton E._______ handle. Diese würden sich kennen, zumal sie zusammen im Zentrum für unbegleitete Minderjährige lebten. Sie hätten auch Kenntnis von den ergangenen Entscheiden und der unterschiedlichen Beurteilung. Für sie sei dies schwierig nachzuvollziehen. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung sei dies auch für die Rechtsvertreter schwierig zu erklären. Fast alle unbegleiteten Minderjährigen im Kanton E._______ würden eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling erhalten, ungeachtet ihres Alters im Ausreisezeitpunkt, selbst wenn sie nicht "unmittelbar" aus Eritrea nach Europa gereist seien. Dies sei den Jugendlichen ebenfalls bekannt und schüre das Gefühl der Ungleichbehandlung weiter.
6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.2 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge seiner illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.1 In seinem Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht zur Situation der illegalen Ausreise aus Eritrea noch dahingehend geäussert, dass gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt, ein legales Verlassen lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. In der Praxis würden Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden. Illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten unter diesen Umständen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2.2 Diese Praxis ist vom Gericht kürzlich revidiert worden. Nach einer erneuten und eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit die illegale Ausreise per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 6.2.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die geltend gemachte illegale Ausreise zwar glaubhaft erscheint, jedoch gemäss den vorstehenden Ausführungen für sich allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Kindesalter und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Zudem sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
7. Bezüglich des in der Beschwerde vorgebrachten Einwandes der rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers mit anderen minderjährigen eritreischen Asylsuchenden ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das von ihm nachträglich korrigierte Geburtsdatum (1. Januar 1999) inzwischen volljährig geworden ist. Ausserdem hat sich die Sachlage seit Erlass der angefochtenen Verfügung insofern verändert, als das Bundesverwaltungsgericht mit dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die vorstehend beschriebene Praxisänderung vorgenommen hat. Selbst wenn diese Änderung der bisherigen Rechtsanwendung unbestrittenermassen mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist, steht eine Praxisänderung weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch, wenn sie sich, wie im vorliegenden Fall, auf ernsthafte, sachliche Gründe stützt (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 134 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, §23 N 14 ff., S. 188 f.; BGE 125 II 152 S. 163, 80 I 323).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. Januar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Dürmüller Leibundgut Versand: