Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 18. Juni 2014 zur Person befragt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2014 der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks C._______ wurde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) eine Beistandsschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Am 26. November 2014 wurde er vom BFM vertieft zu den Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, sein Land illegal verlassen zu haben, weil er von den anderen Kindern deswegen verspottet worden sei, dass er ohne Vater aufgewachsen sei, den er nicht kenne und von dem auch seine Mutter nicht wisse, wo er sich befinde. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 - am 10. Dezember 2014 eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2014 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters, datiert vom 7. Januar 2015 (Poststempel: 8. Januar 2014), liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer stellt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorfluchtgründe nicht asylbeachtlich seien, zu Recht nicht in Frage und beschränkt den Prozessgegenstand mit seiner Beschwerde auf die Frage, ob er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 5 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (so genannte Republikflucht) oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 6 Das BFM geht übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass er Eritrea illegal verlassen habe und dass die illegale Ausreise aus Eritrea nach eritreischem Recht strafbar sei, vom eritreischen Regime als Akt politischer Opposition gewertet und daher grundsätzlich mit massiven Sanktionen geahndet werde. In Abweichung von der Auffassung des Beschwerdeführers geht das BFM dagegen davon aus, dass er, weil er seinen Heimatstaat im Alter von zehn Jahren und noch ohne militärdienstpflichtig gewesen zu sein, verlassen hat, bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit Strafe zu rechnen hätte. Entgegen der Beschwerde teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit Strafe zu rechnen hätte. Denn nach Kenntnissen des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise eines Zehnjährigen, der auch seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, als Akt politischer Opposition erachten würde. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
E. 7 Gemäss den obigen Erwägungen verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-129/2015 Urteil vom 20. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch MLaw Tobias Heiniger, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 18. Juni 2014 zur Person befragt wurde. Mit Verfügung vom 14. August 2014 der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks C._______ wurde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung von Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) eine Beistandsschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet. Am 26. November 2014 wurde er vom BFM vertieft zu den Asylgründen angehört. Sein Asylgesuch begründete er im Wesentlichen damit, sein Land illegal verlassen zu haben, weil er von den anderen Kindern deswegen verspottet worden sei, dass er ohne Vater aufgewachsen sei, den er nicht kenne und von dem auch seine Mutter nicht wisse, wo er sich befinde. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 - am 10. Dezember 2014 eröffnet - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2014 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters, datiert vom 7. Januar 2015 (Poststempel: 8. Januar 2014), liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer stellt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorfluchtgründe nicht asylbeachtlich seien, zu Recht nicht in Frage und beschränkt den Prozessgegenstand mit seiner Beschwerde auf die Frage, ob er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Ablehnung des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (so genannte Republikflucht) oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
6. Das BFM geht übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer davon aus, dass er Eritrea illegal verlassen habe und dass die illegale Ausreise aus Eritrea nach eritreischem Recht strafbar sei, vom eritreischen Regime als Akt politischer Opposition gewertet und daher grundsätzlich mit massiven Sanktionen geahndet werde. In Abweichung von der Auffassung des Beschwerdeführers geht das BFM dagegen davon aus, dass er, weil er seinen Heimatstaat im Alter von zehn Jahren und noch ohne militärdienstpflichtig gewesen zu sein, verlassen hat, bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit Strafe zu rechnen hätte. Entgegen der Beschwerde teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht mit Strafe zu rechnen hätte. Denn nach Kenntnissen des Gerichts ist nicht davon auszugehen, dass das eritreische Regime die illegale Ausreise eines Zehnjährigen, der auch seither nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten ist, als Akt politischer Opposition erachten würde. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass.
7. Gemäss den obigen Erwägungen verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer Versand: