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E-7326/2016

E-7326/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juli 2015 machte er geltend, er sei minderjährig. Eine vorfrageweise Überprüfung seiner Altersangaben im Rahmen der Erhebungen zu den Personalien durch das Bundesamt für Migration ergab, dass die Minderjährigkeit glaubhaft sei. Demzufolge wurde er der zuständigen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer sein Schulzeugnis in Kopie ein. Am 26. September 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen. Das neunte Schuljahr habe er abgebrochen, weil er im Mai 2013 von Soldaten auf dem Schulgelände festgenommen worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe versucht, illegal aus Eritrea auszureisen. Man habe ihn ins Gefängnis bringen wollen. Die Soldaten hätten ihn zunächst zu einem Stützpunkt neben der Schule in C._______ gebracht, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Aus Angst, in den Militärdienst einberufen zu werden, sei er anschliessend zu Fuss mit zwei anderen Personen via Äthiopien illegal aus Eritrea ausgereist. Nach ungefähr 17 Monaten in Äthiopien sei er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (eröffnet am 28. Oktober 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 2. November 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und MLaw Livia Kunz, Mitarbeiterin der Berner Rechtsberatungsstelle, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut, bestellte MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin, forderte diese zur rechtzeitigen Einreichung einer Kostennote auf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 13. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung zur Einreichung der Replik bis 19. Januar 2017 gewährt. H. Mit Replik vom 19. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine weitere Honorarnote beigelegt. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz wegen Arbeitsaufgabe bei der Berner Rechtsberatungsstelle um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Zugleich ersuchte sie, als neue amtliche Rechtsbeiständin MLaw Anja Freienstein, ebenfalls Mitarbeiterin bei der Berner Rechtsberatungsstelle, einzusetzen. Für den Fall, dass die Sache spruchreif sei, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle, auszurichten.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog. Subjektive Nachfluchtgründe).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Haft und die anschliessende Flucht aus der Obhut der Soldaten nicht glaubhaft dargelegt. Er habe weder den Militärdienst verweigert noch sei er aus dem Militärdienst desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen. Die illegale Ausreise aus Eritrea und eine allfällig drohende Rekrutierung für den Militärdienst seien nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weiche mit der Schlussfolgerung, seine illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrer eigenen Praxis ab. Die Praxisänderung sei rechtlich nicht zulässig, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfüllt. Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers habe er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen.

E. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht lasse bezüglich der Beurteilung einer illegalen Ausreise eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen. So habe es unter anderem in den Urteilen D-5356/2014 vom 12. April 2016 und E-129/2015 vom 20. Januar 2015 festgehalten, eine Person, welche Eritrea mit zehn beziehungsweise elf Jahren illegal verlassen habe, müsse im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG haben und im Urteil E-1781/2016 vom 24. Juni 2016 halte es fest, verschiedene Personengruppen müssten wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr keine Sanktionen seitens der eritreischen Behörden befürchten. Die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar.

E. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er habe noch keinen Militärdienst geleistet und sei im Alter von 15 Jahren illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb die von der Vorinstanz herangezogenen Urteile nicht anwendbar seien. Mittlerweile sei er volljährig, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland als Dienstverweigerer behandelt werden würde und mit einer Strafe aufgrund eines Verstosses gegen die Proclamation on National Service zu rechnen habe.

E. 5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E.4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, die Vorinstanz gelangte zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer im dienstfähigen Alter von 15 Jahren illegal aus Eritrea ausgereist ist. Der Beschwerdeführer vermag allerdings die einschneidenden Momente der Festnahme, der Flucht sowie der anschliessenden Ausreise nicht glaubhaft darzulegen, weshalb vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. So ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angibt, die Soldaten hätten ihn für eine Nacht festgehalten und er sei am nächsten Tag geflohen (act. A4/12 S. 4), später jedoch aussagt, er sei nach der Flucht eine Nacht zu Hause gewesen und erst am nächsten Tag ausgereist (act. A4/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung erklärte er, er habe sich lediglich zehn Minuten auf dem Stützpunkt aufgehalten, bevor er geflohen sei. Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären. Er gibt lediglich an, er habe das so nicht gesagt. Er habe weder bei den Soldaten noch bei sich zu Hause übernachtet (act. A19/16 F118f). Hinzu kommen weitere gravierende Widersprüche betreffend den Ort, von wo aus ihm die Flucht gelungen sein soll, sowie die Frage, ob er seine Familie nach der Flucht und vor der Ausreise nochmals gesehen habe. Die Widersprüche zeugen nicht von Selbsterlebtem, sondern von einem offensichtlich konstruierten Sachverhalt. Der sehr pauschale und kurz gehaltene Begründungsversuch auf Beschwerdeebene, seine Vorbringen seien in Bezug auf die illegale Ausreise in sich schlüssig, würden Realkennzeichen enthalten und seien gesamthaft als glaubhaft einzustufen, laufen ins Leere. Auch die Bezugnahme lediglich auf die Reisegefährten, den Fluchtweg über D._______ und die angebliche Marschdauer von ungefähr fünf Stunden tragen nicht zur Klärung der Widersprüche bei. Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Erstbefragung über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt, insbesondere darüber, dass seine Antworten vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Ihm wurde ebenfalls mitgeteilt, dass er ohne Furcht und frei sprechen könne, zumal den heimatlichen Behörden nichts mitgeteilt werde (act. A4/12, S. 1 f.). Die Kenntnisnahme hiervon hat er unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund gehen seine Erklärungsversuche - die Frage hinsichtlich dessen, ob er seine Familie vor seiner Ausreise nochmals gesehen habe, sei vielleicht irgendwie unverständlich gewesen (act. A19/16 F122) - ebenfalls ins Leere. Auch der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf ein anderes Verfahren ändert an der bisherigen Einschätzung nichts, zumal der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner nun gelungenen illegalen Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden zu geraten, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und damit im dienstpflichtigen Alter ist, ändert im Übrigen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 - E. 13.4).

E. 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E. 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Von der Kostenauflage ist daher abzusehen.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 24. November 2016 sowie am 19. Januar 2017 je eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- ausweisen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 9. November 2016), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'458.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 9.3 Das Gesuch, MLaw Livia Kunz aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen, ist gutzuheissen. Der Fall ist spruchreif, weshalb ihr Honorar entsprechend ihrer Eingabe vom 5. Juli 2018 an die ehemalige Arbeitgeberin, die Berner Rechtsberatungsstelle, abzutreten ist und sich die Einsetzung von MLaw Anja Freienstein erübrigt. Der Betrag in der Höhe von Fr. 1'458.- ist dementsprechend an die Berner Rechtsberatungsstelle zu leisten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Livia Kunz wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'458.- zugesprochen. Infolge Abtretung der Forderung wird dieser Betrag der Berner Rechtsberatungsstelle ausbezahlt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7326/2016 Urteil vom 16. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Livia Kunz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 8. Juli 2015 machte er geltend, er sei minderjährig. Eine vorfrageweise Überprüfung seiner Altersangaben im Rahmen der Erhebungen zu den Personalien durch das Bundesamt für Migration ergab, dass die Minderjährigkeit glaubhaft sei. Demzufolge wurde er der zuständigen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) gemeldet. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer sein Schulzeugnis in Kopie ein. Am 26. September 2016 fand die Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen. Das neunte Schuljahr habe er abgebrochen, weil er im Mai 2013 von Soldaten auf dem Schulgelände festgenommen worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe versucht, illegal aus Eritrea auszureisen. Man habe ihn ins Gefängnis bringen wollen. Die Soldaten hätten ihn zunächst zu einem Stützpunkt neben der Schule in C._______ gebracht, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei. Aus Angst, in den Militärdienst einberufen zu werden, sei er anschliessend zu Fuss mit zwei anderen Personen via Äthiopien illegal aus Eritrea ausgereist. Nach ungefähr 17 Monaten in Äthiopien sei er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 (eröffnet am 28. Oktober 2016) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Am 2. November 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 24. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und MLaw Livia Kunz, Mitarbeiterin der Berner Rechtsberatungsstelle, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut, bestellte MLaw Livia Kunz als amtliche Rechtsbeiständin, forderte diese zur rechtzeitigen Einreichung einer Kostennote auf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Am 13. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. G. Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung zur Einreichung der Replik bis 19. Januar 2017 gewährt. H. Mit Replik vom 19. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine weitere Honorarnote beigelegt. I. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz wegen Arbeitsaufgabe bei der Berner Rechtsberatungsstelle um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Zugleich ersuchte sie, als neue amtliche Rechtsbeiständin MLaw Anja Freienstein, ebenfalls Mitarbeiterin bei der Berner Rechtsberatungsstelle, einzusetzen. Für den Fall, dass die Sache spruchreif sei, sei das Gesuch als gegenstandslos zu betrachten. Ein allfälliges ihr zustehendes amtliches Honorar sei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle, auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlich ausgefällten Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog. Subjektive Nachfluchtgründe). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe die Haft und die anschliessende Flucht aus der Obhut der Soldaten nicht glaubhaft dargelegt. Er habe weder den Militärdienst verweigert noch sei er aus dem Militärdienst desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service verstossen. Die illegale Ausreise aus Eritrea und eine allfällig drohende Rekrutierung für den Militärdienst seien nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weiche mit der Schlussfolgerung, seine illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, von der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrer eigenen Praxis ab. Die Praxisänderung sei rechtlich nicht zulässig, da sie auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere und die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in Bezug auf mehrere Punkte nicht erfüllt. Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers habe er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. 4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Bundesverwaltungsgericht lasse bezüglich der Beurteilung einer illegalen Ausreise eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen. So habe es unter anderem in den Urteilen D-5356/2014 vom 12. April 2016 und E-129/2015 vom 20. Januar 2015 festgehalten, eine Person, welche Eritrea mit zehn beziehungsweise elf Jahren illegal verlassen habe, müsse im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG haben und im Urteil E-1781/2016 vom 24. Juni 2016 halte es fest, verschiedene Personengruppen müssten wegen der unerlaubten Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr keine Sanktionen seitens der eritreischen Behörden befürchten. Die im Juni 2016 öffentlich angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, er habe noch keinen Militärdienst geleistet und sei im Alter von 15 Jahren illegal aus Eritrea ausgereist, weshalb die von der Vorinstanz herangezogenen Urteile nicht anwendbar seien. Mittlerweile sei er volljährig, weshalb er bei einer Rückkehr ins Heimatland als Dienstverweigerer behandelt werden würde und mit einer Strafe aufgrund eines Verstosses gegen die Proclamation on National Service zu rechnen habe. 5. 5.1 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E.4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, die Vorinstanz gelangte zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer im dienstfähigen Alter von 15 Jahren illegal aus Eritrea ausgereist ist. Der Beschwerdeführer vermag allerdings die einschneidenden Momente der Festnahme, der Flucht sowie der anschliessenden Ausreise nicht glaubhaft darzulegen, weshalb vollständig auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. So ist widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person angibt, die Soldaten hätten ihn für eine Nacht festgehalten und er sei am nächsten Tag geflohen (act. A4/12 S. 4), später jedoch aussagt, er sei nach der Flucht eine Nacht zu Hause gewesen und erst am nächsten Tag ausgereist (act. A4/12 S. 8). Anlässlich der Anhörung erklärte er, er habe sich lediglich zehn Minuten auf dem Stützpunkt aufgehalten, bevor er geflohen sei. Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären. Er gibt lediglich an, er habe das so nicht gesagt. Er habe weder bei den Soldaten noch bei sich zu Hause übernachtet (act. A19/16 F118f). Hinzu kommen weitere gravierende Widersprüche betreffend den Ort, von wo aus ihm die Flucht gelungen sein soll, sowie die Frage, ob er seine Familie nach der Flucht und vor der Ausreise nochmals gesehen habe. Die Widersprüche zeugen nicht von Selbsterlebtem, sondern von einem offensichtlich konstruierten Sachverhalt. Der sehr pauschale und kurz gehaltene Begründungsversuch auf Beschwerdeebene, seine Vorbringen seien in Bezug auf die illegale Ausreise in sich schlüssig, würden Realkennzeichen enthalten und seien gesamthaft als glaubhaft einzustufen, laufen ins Leere. Auch die Bezugnahme lediglich auf die Reisegefährten, den Fluchtweg über D._______ und die angebliche Marschdauer von ungefähr fünf Stunden tragen nicht zur Klärung der Widersprüche bei. Ferner wurde der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Erstbefragung über seine Mitwirkungspflichten aufgeklärt, insbesondere darüber, dass seine Antworten vollständig und wahrheitsgetreu sein müssen. Ihm wurde ebenfalls mitgeteilt, dass er ohne Furcht und frei sprechen könne, zumal den heimatlichen Behörden nichts mitgeteilt werde (act. A4/12, S. 1 f.). Die Kenntnisnahme hiervon hat er unterschriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund gehen seine Erklärungsversuche - die Frage hinsichtlich dessen, ob er seine Familie vor seiner Ausreise nochmals gesehen habe, sei vielleicht irgendwie unverständlich gewesen (act. A19/16 F122) - ebenfalls ins Leere. Auch der in der Beschwerde angebrachte Verweis auf ein anderes Verfahren ändert an der bisherigen Einschätzung nichts, zumal der jenem Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seiner nun gelungenen illegalen Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Behörden zu geraten, als in objektiver Hinsicht unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und damit im dienstpflichtigen Alter ist, ändert im Übrigen an dieser Einschätzung ebenfalls nichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 - E. 13.4). 5.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 7.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Von der Kostenauflage ist daher abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 24. November 2016 sowie am 19. Januar 2017 je eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von insgesamt 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- ausweisen. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung vom 9. November 2016), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1'458.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. 9.3 Das Gesuch, MLaw Livia Kunz aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin zu entlassen, ist gutzuheissen. Der Fall ist spruchreif, weshalb ihr Honorar entsprechend ihrer Eingabe vom 5. Juli 2018 an die ehemalige Arbeitgeberin, die Berner Rechtsberatungsstelle, abzutreten ist und sich die Einsetzung von MLaw Anja Freienstein erübrigt. Der Betrag in der Höhe von Fr. 1'458.- ist dementsprechend an die Berner Rechtsberatungsstelle zu leisten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Livia Kunz wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'458.- zugesprochen. Infolge Abtretung der Forderung wird dieser Betrag der Berner Rechtsberatungsstelle ausbezahlt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: