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E-1781/2016

E-1781/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1781/2016 Urteil vom 24. Juni 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 3. April 2014 zusammen mit ihrem Sohn auf dem Landweg per illegalen Grenzübertritt in den Sudan verliess und danach über Libyen und Italien in die Schweiz gelangten, wo sie am 27. August 2014, dem Tag ihrer Einreise, um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 2. September 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Dezember 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie könne in ihrem Heimatstaat als alleinerziehende Mutter eines behinderten Kindes kein menschenwürdiges Leben führen, es fehle ihr an Unterstützung, zudem werde sie durch den Vater ihres Sohnes bedroht, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. August 2014 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM indes den Vollzug der Wegweisung aufgrund der gesamten Umstände als nicht zumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, in prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und als Folge davon die Beschwerdeführerin aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 9. Juni 2016 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat illegal verlassen habe, dass mit dem SEM festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin die Reisevorbereitungen detailliert schilderte, es sich dabei jedoch um Vorbereitungen handelt, welche die Beschwerdeführerin dieser oder ähnlicher Art und Weise wiederholt gemacht hatte, dass sich demgegenüber ihre Angaben zur Reise vom Wohnort bis zur Grenze in der Aufzählung von Ortschaften sowie dem Hinweis, das Terrain sei sehr flach gewesen, erschöpfen, dass insbesondere konkrete Angaben zu den Reiseumständen fehlen, die Beschwerdeführerin einzig geltend macht, sie habe Angst gehabt, erwischt zu werden und ihr Kind sei krank gewesen, habe geweint, weshalb der Begleiter gesagt habe, sie müsse ihm eventuell den Mund zuhalten, dass sie insbesondere nicht darlegte, wie sie sich tagsüber auf dem flachen Gelände verstecken konnten, wie sie sich verpflegten und namentlich welche besonderen Schwierigkeiten eine solche viertägige Reise mit einem behinderten Kind mit sich brachten, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin die zu erwartenden Realkennzeichen, wie Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen, inhaltliche Besonderheiten sowie persönliche Betroffenheit offensichtlich fehlen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem sinngemässen Festhalten am Wahrheitsgehalt der Angaben in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Vor­instanz zu Unrecht geschlossen habe, die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft, dass demnach die behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht ist, mithin insoweit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, dass die Beschwerdeführerin sodann auch bei Annahme einer illegalen Ausreise bei ihrer Rückkehr nach Eritrea kaum ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hat, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem als Beweismittel eingereichten Entlassungsformular aus dem Nationaldienst entlassen wurde und laut ihren eigenen Aussagen keinen Militärdienst mehr leisten muss (Akten SEM A24 S. 13), dass sie demnach nicht zu jener Personengruppe gehört, die infolge unerlaubter Ausreise Sanktionen seitens ihres Heimatstaates zu befürchten hat, dass somit gestützt auf die gesamte Aktenlage die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs - alternativer Natur sind, weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den am 9. Juni 2016 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand: